1. Für eine Klage, mit der der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs die – am Kaufvertrag nicht beteiligte – Volkswagen AG als Fahrzeugherstellerin gestützt auf § 826 BGB und/oder § 823 II BGB i. V. § 263 StGB auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, ist gemäß § 32 ZPO (auch) das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die behauptete unerlaubte Handlung begangen worden ist. Begehungsort der unerlaubten Handlung ist sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort; eine Zuständigkeit ist deshalb wahlweise dort gegeben, wo die Verletzungshandlung begangen wurde, oder dort, wo in das Vermögen des Fahrzeugkäufers als ein geschütztes Rechtsgut eingegriffen wurde.
  2. Bei einem (behaupteten) Vermögensschaden aus unerlaubter Handlung ist der Erfolgsort i. S. von § 32 ZPO nicht per se der Wohnsitz des Geschädigten, in dessen Vermögen eingegriffen wurde. Es wurde aber dort in das Vermögen des Fahrzeugkäufers als geschütztes Rechtsgut eingegriffen, wo dem Käufer das Fahrzeug gegen Barzahlung des Kaufpreises übergeben wurde, das heißt am Sitz des Verkäufers.

OLG Hamm, Beschluss vom 09.05.2019 – 32 SA 21/19

Sachverhalt: Der Kläger, der seinen Wohnsitz in H. im Landgerichtsbezirk S. hat, nimmt die in Wolfsburg (Landgerichtsbezirk Braunschweig) ansässige Beklagte, der Volkswagen AG, wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§ 826 BGB) auf Schadensersatz in Anspruch. Dem liegt zugrunde, dass der Kläger am 15.11.2012 von einem in B. im Landgerichtsbezirk O. ansässigen Kfz-Händler einen gebrauchten Audi A6 2.0 TDI erworben hat, der nach dem Vortrag des Klägers mit einem EA189-Dieselmotor ausgestattet und deshalb vom VW-Abgasskandal betroffen ist. Den Kaufpreis für das Fahrzeug in Höhe von 16.000 € hat der Kläger seinerzeit am Sitz des Verkäufers, wo auch der Kaufvertrag geschlossen wurde, bar gezahlt. Den Pkw hat der Kläger am 02.08.2018 für 5.201 € weiterveräußert; die Differenz zwischen diesem Betrag und dem von ihm gezahlten Kaufpreis in Höhe von (16.000 € − 5.201 € =) 10.799 € macht er als Schaden geltend.

Mit Verfügung vom 11.01.2019 hat das von dem Kläger angerufene Landgericht S. auf Zweifel an seiner örtlichen Zuständigkeit hingewiesen. Dass der Kläger seinen Wohnsitz im Landgerichtsbezirk S. habe, reiche für eine Zuständigkeitsbegründung gemäß § 32 ZPO nicht aus.

Der Kläger hat daraufhin unter dem 18.01.2019 geltend gemacht, für die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts S. genüge, dass der (behauptete) Schaden in seinem Bezirk eingetreten sei. Bei einem Vermögensschaden aus unerlaubter Handlung trete der Schaden dort ein, wo sich der Vermögensschaden realisiere. Der Ort des Schadenseintritts sei deshalb regelmäßig am Wohnsitz des Geschädigten, weil in dessen dort belegenes Vermögen eingegriffen wurde. Hilfsweise für den Fall, dass das Landgericht S. sich gleichwohl für unzuständig halte, hat der Kläger die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht O. beantragt.

Zu dem Schriftsatz des Klägers vom 18.01.2019 hat die Beklagte unter dem 04.02.2019 dahin gehend Stellung genommen, dass auch nach ihrer Auffassung das Landgericht S. unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt örtlich zuständig sei. Das gelte aber auch für das Landgericht O. Denn es fehle schon an schlüssigem Vortrag des Klägers dazu, dass im Bezirk dieses Gerichts in sein Vermögen eingegriffen worden sei. Zuständig – so die Beklagte – sei allein das LG Braunschweig, bei dem sie ihren allgemeinen Gerichtsstand habe (§§ 12, 17 I ZPO).

Das Landgericht S. hat sich mit Beschluss vom 05.02.2019 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit im Hinblick darauf, dass der Kläger den Audi A6 2.0 TDI in B. erworben hat, an das Landgericht O. verwiesen.

Dieses hat die Parteien mit Verfügung vom 12.02.2019 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Übernahme des Verfahrens abzulehnen, weil das Landgerichts S. in seinem Verweisungsbeschluss vom 05.02.2019 einen nicht mehr vertretbaren Standpunkt zu § 32 ZPO eingenommen habe. Der Kläger hat daraufhin seine Auffassung, dass für den Rechtsstreit das Landgericht O. örtlich zuständig sei, verteidigt. Hilfsweise hat er beantragt, die Sache dem Oberlandesgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorzulegen. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 27.02.2019 um Weiterverweisung des Rechtsstreits an das LG Braunschweig gebeten.

Mit Beschluss vom 01.03.2019 hat das Landgericht O. die Übernahme des Rechtsstreits abgelehnt, sich seinerseits für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an das Landgericht S. zurückgegeben. Dieses sei gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig, weil der Kläger in seinem Bezirk seinen Wohnsitz habe.

Das Landgericht S. hat die Sache mit Beschluss vom 14.04.2019 dem OLG Hamm vorgelegt, damit dieses das zuständige Gericht bestimmt (§ 36 I Nr. 6 ZPO). Parallel dazu hat der Kläger das OLG Hamm mit Schriftsatz vom 04.03.2019 um Bestimmung des zuständigen Gerichts gebeten.

Der 32. Zivilsenat des OLG Hamm hat die Parteien mit Verfügung vom 25.03.2019 angehört. Daraufhin hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 11.04.2019 beantragt, den Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts zurückzuweisen. Der Umstand, dass das Landgericht O. die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts S. missachtet habe, führe nicht zu einer Unzuständigkeitserklärung i. S. von § 36 I Nr. 6 ZPO. Überdies leibe sie – die Beklage – bei ihrer Auffassung, dass allein das an dem Kompetenzkonflikt bislang nicht beteiligte LG Braunschweig örtlich zuständig sei. Auch deshalb komme eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 I Nr. 6 ZPO nicht in Betracht.

Als zuständiges Gericht wurde das Landgericht O. bestimmt.

Aus den Gründen: II. Die Voraussetzungen einer Bestimmung des Gerichtsstands gemäß § 36 I Nr. 6 ZPO liegen vor.

Das Landgericht S. und das Landgericht O. haben sich beide i. S. von § 36 I Nr. 6 ZPO rechtskräftig für örtlich unzuständig erklärt. Das Landgericht S. hat den Rechtsstreit durch den grundsätzlich gemäß § 281 II 2 ZPO unanfechtbaren Beschluss vom 05.02.2019 an das Landgericht O. verwiesen. Das Landgericht O. hat durch den Parteien bekannt gemachten Beschluss vom 01.03.2019 die Übernahme des Verfahrens abgelehnt, sich ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Landgericht S. zurückgegeben. Das genügt nach ständiger Rechtsprechung den Anforderungen, die an rechtskräftige Unzuständigkeitserklärungen i. S. des § 36 I Nr. 6 ZPO zu stellen sind (vgl. BGH, Beschl. v. 10.12.1987 – I ARZ 809/87, juris; Beschl. v. 10.09.2002 – X ARZ 217/02, juris; Senat, Beschl. v. 25.07.2013 – 32 SA 46/13, juris). Das Landgericht S. hat daraufhin den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14.04.2019 dem OLG Hamm zum Zwecke der Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt.

Das OLG Hamm ist gemäß § 36 II ZPO auch zur Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit berufen. Danach wird, wenn das höhere gemeinschaftliche Gericht der an dem Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichte der BGH ist, das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste, an dem Kompetenzkonflikt beteiligte Gericht gehört (vgl. OLG Braunschweig, Beschl. v. 28.10.2013 – 1 W 67/03, juris). Vorliegend war das im Bezirk des OLG Hamm gelegene Landgericht S. zuerst mit der Sache befasst.

1. Gemäß § 281 II 4 ZPO sind Verweisungsbeschlüsse grundsätzlich bindend, da – im Einklang mit der in § 281 II 2 ZPO normierten Unanfechtbarkeit von Verweisungsbeschlüssen – im Interesse der Prozessökonomie das Verfahren verzögernde und verteuernde Zuständigkeitsstreitigkeiten vermieden werden sollen. Eine Bindung an den Verweisungsbeschluss ist nur ausnahmsweise zu verneinen, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Hierfür genügt nicht, dass der Beschluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist (st. Rspr., z. B. BGH, Beschl. v. 09.06.2015 – X ARZ 115/15, juris Rn. 9; Beschl. v. 17.05.2011 – X ARZ 109/11, juris Rn. 12; Senat, Beschl. v. 29.07.2011 – 32 SA 57/11, juris Rn. 19). Willkür liegt nur vor, wenn der Verweisungsbeschluss einen über einen einfachen Rechtsfehler hinausgehenden schwerwiegenden Fehler aufweist, der unter Umständen begangen wurde, die den Verweisungsbeschluss in der Gesamtbetrachtung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar und offensichtlich unhaltbar erscheinen lassen (BGH, Beschl. v. 09.06.2015 – X ARZ 115/15, juris Rn. 11 m. w. Nachw.). Insbesondere lässt ein einfacher Rechtsirrtum die Bindungswirkung noch nicht entfallen.

2. Gemessen an diesen Grundsätzen vermag der Senat ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme objektiver Willkür nicht zu erkennen.

a) Die Zuständigkeit des Landgerichts O. ergibt sich zwar nicht schon aus § 29 I ZPO. Der Gerichtsstand des Erfüllungsorts ist gegenüber der Beklagten nicht begründet, da es im Verhältnis der Parteien an einer vertraglichen oder ihr gleichstehenden Sonderverbindung fehlt. Der Kaufvertrag ist mit einem Fahrzeughändler geschlossen worden, den der Kläger nicht mitverklagt hat. Ein Schuldverhältnis mit der Beklagten ergibt sich auch nicht aus § 311 III 1 BGB. Insbesondere hat die Beklagte nicht i. S. von § 311 III 2 BGB in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss beeinflusst. Jedenfalls trägt der Kläger hierzu nichts vor.

b) Im Bezirk des Landgerichts O. ist aber der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO begründet, da der Kläger hier den Kaufvertrag über das Fahrzeug abgeschlossen und die Zahlung geleistet hat, die zum Schaden geführt hat.

aa) Begehungsorte der deliktischen Handlung sind sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort, sodass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen wurde, und dort, wo in ein geschütztes Rechtsgut eingegriffen wurde (BGH, Urt. v. 28.02.1996 – XII ZR 181/93, BGHZ 132, 105, 110 f. = juris Rn. 26; Urt. v. 02.03.2010 – VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313 Rn. 8; Urt. v. 06.11.2007 – VI ZR 34/07, NJW-RR 2008, 516 Rn. 24; MünchKomm-ZPO/Patzina, 5. Aufl. [2016], § 32 Rn. 20; jeweils m. w. Nachw.). Der Schadensort ist als solcher ohne Belang, es sei denn, dass der Schadenseintritt zum Tatbestand der Rechtsverletzung gehört (Zöller/Schultzky, ZPO, 32. Aufl. [2018], § 32 Rn. 19 m. w. Nachw.).

(1) Daraus folgt, dass der Kläger nicht auf den Ort beschränkt ist, an dem nach seinem Vortrag die Tathandlung begangen worden ist. Ihm steht vielmehr ein Wahlrecht zu, das er nach Belieben auszuüben berechtigt ist. Er kann auch dann am Erfolgsort klagen, wenn der Begehungsort woanders liegt. Ebenso kann er an jedem Erfolgsort klagen, wenn dieser in verschiedenen Gerichtsbezirken liegt (vgl. nur Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. [2014], § 32 Rn. 26 m. w. Nachw.).

(2) Wird die Haftung auf die Erfüllung des Betrugstatbestands gemäß § 823 II 1 BGB i. V. mit § 263 I StGB gestützt, ist der Erfolgsort dort, wo die Täuschungshandlung einen Irrtum erregt oder die schädigende Vermögensverfügung ausgelöst hat. Wird ein Anspruch aus § 826 BGB geltend gemacht, gehört zum Tatbestand der unerlaubten Handlung der Eintritt eines Vermögensschadens (vgl. BeckOK-ZPO/Toussaint, Stand: 01.07.2018, § 32 Rn. 12.1 m. w. Nachw.). Das nach § 32 ZPO zuständige Gericht ist daher in diesen Fällen nicht nur anhand des Ortes zu bestimmen, an dem der Täter gehandelt hat, sondern auch dort begründet, wo der Rechtsgutseingriff erfolgt und der Schaden entstanden ist (vgl. Smid/Hartmann, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. [2015], § 32 Rn. 40 m. w. Nachw.).

Allerdings ist der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung der Vermögensschädigung entgegen der Annahme es Klägers nicht schon deshalb am Wohnsitz des Geschädigten begründet, weil sich dort sein Vermögen befindet. Denn die Konzentration der Zuständigkeit am Handlungs- oder Verletzungsort der unerlaubten Handlung knüpft an die Sachnähe und damit einhergehende leichtere Aufklärung des Sachverhalts an. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn immer auch auf den Ort abgestellt werden könnte, an dem sich das Vermögen des Geschädigten im Zeitpunkt der Vornahme der schädigenden Handlung befunden hat (OLG München, Urt. v. 21.1.1992 – 25 U 2987/91, NJW-RR 1993, 701, 703 m. w. Nachw.; missverständlich insoweit Zöller/Schultzky, a. a. O., § 32 Rn. 19: „Betrug am Belegenheitsort des Klägervermögens“; zum Ganzen auch umfassend Senat, Beschl. v. 26.10.2018 – 32 SA 30/18, juris).

bb) Demnach ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen und auf dieser Grundlage zu prüfen, wo die Verletzungshandlung vorgenommen und der tatbestandsmäßige Erfolg eingetreten ist.

(1) Dass die Beklagte dem Kläger seinem Vortrag gemäß den Einsatz einer mit einer sogenannten Prüfstand-Entdeckungssoftware ausgestatteten Vorschalteinrichtung verschwiegen hat, kann einen Eingehungsbetrug i. S. von § 263 I StGB begründen, der darin liegt, dass der Käufer einen für ihn wirtschaftlich nachteiligen Vertrag mit dem Verkäufer des Fahrzeugs abgeschlossen hat. Infolge dieses Vertragsschlusses ist sein Vermögen mit einer ungewollten Verpflichtung negativ belastet worden. Dies folgt daraus, dass bei verständiger Würdigung und unter lebensnaher Betrachtung kein durchschnittlich informierter und wirtschaftlich vernünftig denkender Verbraucher ein Fahrzeug erwerben würde, welches mit einer gesetzeswidrigen Software ausgestattet ist. Ein solcher Verbraucher kann und muss nicht davon ausgehen, dass die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte nur deshalb als eingehalten attestiert werden, weil eine Software installiert worden ist, die dafür sorgt, dass der Lauf des Prüfstands erkannt und über eine entsprechende Programmierung der Motorsteuerung deswegen – in gesetzlich unzulässiger Weise – insbesondere der Stickoxidausstoß reduziert wird (vgl. LG Paderborn, Urt. v. 07.04.2017 – 2 O 118/16, juris Rn. 38; ebenso LG Krefeld, Urt. v. 04.10.2017 – 2 O 19/17, juris Rn. 25; Urt. v. 28.02.2018 – 7 O 10/17, juris Rn. 34).

(2) Ein unter Beteiligung des Fahrzeughändlers verübter Eingehungsbetrug ist vom Kläger bislang nicht behauptet worden. Er trägt nicht vor, dass der Verkäufer bösgläubig gewesen sei, sodass eine Mittäterschaft oder Teilnahme gemäß §§ 263 I, 25 II, 26, 27 I StGB bzw. §§ 826, 830 I, II BGB ausscheidet. In Betracht käme allenfalls eine mittelbare Täterschaft der Beklagten i. S. von §§ 263 I, 25 I Fall 2 StGB, bei der die Tathandlung i. S. von § 9 I Fall 1 StGB allerdings sowohl am Ort des eigenen Tätigwerdens des Tatmittlers als auch dort begangen wird, wo das Werkzeug gehandelt hat, da dem mittelbaren Täter dessen Handlung zugerechnet wird (vgl. BGH, Urt. v. 15.01.1991 – 1 StR 617/90, wistra 1991, 135; Eser, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. [2014], § 9 Rn. 4; Satzger, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 3. Aufl. [2017], § 9 Rn. 10; LK-StGB/Werle/Jeßberger, 12. Aufl. [2007], § 9 Rn. 14).

(3) Ausgehend von dem Fahrzeughändler als Werkzeug läge ein Ort der Tatbegehung in B., weil dort der Kaufvertrag abgeschlossen worden ist. Zu diesem Tatort gelangt man auch, wenn für die Frage der örtlichen Zuständigkeit darauf abgestellt wird, wo die Erfüllungshandlungen i. S. von § 362 I BGB vorgenommen worden sind. Hierzu hat der Kläger unwidersprochen vorgetragen, dass nicht nur der Kaufvertrag am 15.11.2012 in B. geschlossen worden, sondern dort am gleichen Tag auch der Kaufpreis in Höhe von 16.000 € von ihm in bar beglichen worden ist. Dementsprechend ist in B. der Vermögensschaden eingetreten und somit auch der Erfolgsort i. S. von § 32 ZPO anzunehmen.

3. Darüber hinaus hat der Senat auch keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass eine Vorlage an den BGH nach § 36 III 1 ZPO erforderlich sein könnte. Seine Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf, wonach für die auf deliktische Ansprüche gegen die beklagte Fahrzeugherstellerin gerichtete Klage der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung begründet ist, da ein Begehungsort i. S. von § 32 ZPO sowohl am Sitz einer Verkäuferin, an dem der Kaufvertrag geschlossen worden ist, als auch am Wohnsitz des geschädigten Käufers – vorliegend des Klägers – begründet sein kann, wenn dort der Vermögensschaden eingetreten ist (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.10.2017 – I-5 Sa 44/17, juris Rn. 23). Da der Vermögensschaden im vorliegenden Fall bereits mit der Kaufpreiszahlung in B. eingetreten ist, war insoweit nicht auf den damaligen Wohnsitz des Klägers abzustellen. Soweit ersichtlich, liegen der Senatsrechtsprechung entgegenstehende Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte ebenfalls nicht vor.

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