1. Ein Kfz-Händler unterhält ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebssystem i. S. von § 312c I BGB, wenn er Fahrzeuge (auch) auf seiner Internetseite zum Kauf anbietet und einem Kaufinteressenten, der ihn unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (§ 312c II BGB) kontaktiert, nicht nur ausnahmsweise, sondern regelmäßig ein vorausgefülltes Kaufvertragsformular übersendet, das der Interessent unterschrieben an den Händler zurücksenden kann. Daran, dass der so geschlossene Kaufvertrag ein Fernabsatzvertrag ist und dem Käufer deshalb ein Widerrufsrecht zusteht, ändert nichts, dass der Händler Kaufverträge ganz überwiegend nicht unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln schließt. Ebenso ist unerheblich, dass das gekaufte Fahrzeug bei dem Händler abgeholt werden muss.
  2. Der Antrag, den Annahmeverzug eines Gläubigers festzustellen, ist mangels eines rechtlichen Interesses i. S. von § 256 I ZPO insoweit unzulässig, als der Schuldner die Feststellung begehrt, dass der Gläubiger zu einem bestimmten Zeitpunkt in Annahmeverzug geraten sei. Denn für eine mit Blick auf § 756 I, § 756 Nr. 1 ZPO erleichterte Zwangsvollstreckung genügt die Feststellung, dass sich der Gläubiger im Annahmeverzug befindet; dieser muss also nur für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung festgestellt werden.

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.03.2019 – 13 U 13/18

Sachverhalt: Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger seine auf den Abschluss eines Kfz-Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat.

Die Beklagte handelt mit gebrauchten Wohnmobilen, die sie sowohl auf ihrem Betriebsgelände in H. als auch auf ihrer Internetseite zum Kauf anbietet. Der Kläger wollte eines dieser Wohnmobile, auf das er im Internet aufmerksam geworden war, erwerben und nahm deshalb unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln Kontakt mit der Beklagen auf. Diese übersandte dem Kläger daraufhin am 21.04.2017 per Telefax ein vorausgefülltes und vonseiten der Beklagten unterschriebenes Kaufvertragsformular, das der Kläger noch am selben Tag unterzeichnete und ebenfalls per Telefax an die Beklagte zurücksandte. Einen Hinweis auf ein Widerrufsrecht enthielt dieses Formular nicht.

Zur Abholung des Fahrzeugs reiste der Kläger mit dem Flugzeug an und wandte für das Flugticket 102,29 € auf. Er begab sich zum Betriebsgelände der Beklagten, zahlte dort den restlichen Kaufpreis für das Wohnmobil, auf den er zuvor bereits eine Anzahlung geleistet hatte, und nahm das Fahrzeug in Empfang. Anschließend überführte der Kläger das Wohnmobil auf eigener Achse zu seinem 444 km vom Betriebssitz der Beklagten entfernten Wohnort. Nachdem der Kläger in der Folgezeit zahlreiche Mängel an dem Fahrzeug festgestellt haben will, widerrief er am 30.06.2017 per Telefax seine auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung und forderte die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises (6.999 €) sowie zur Abholung des Wohnmobils auf. Die Beklagte zahlte weder den Kaufpreis zurück, noch holte sie das Fahrzeug bei dem Kläger ab.

Mit seiner Klage hat der Kläger die Beklagte deshalb auf Zahlung von 6.999 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Wohnmobils, in Anspruch genommen. Außerdem hat er den Ersatz der für das Flugticket aufgewendeten Kosten (102,29 € nebst Zinsen) sowie vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten (729,23 € nebst Zinsen) verlangt. Darüber hinaus hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug sei.

Die Beklagte hat in Abrede gestellt, dass dem Kläger ein Widerrufsrecht zugestanden habe, und geltend gemacht, der Kaufvertrag über das Wohnmobil sei kein Fernabsatzvertrag i. S. von § 312c BGB. Denn sie, die Beklagte, unterhalte kein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebssystem.

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben, weil der Kläger seine auf den Abschluss des Kfz-Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen habe. Die Parteien hätten einen Fernabsatzvertrag geschlossen; ihre Behauptung, dass der Kfz-Kaufvertrag nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems geschlossen worden sei, habe die Beklagte nicht bewiesen. Sie habe den Kläger auch nicht über sein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht belehrt.

Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte nur teilweise Erfolg.

Aus den Gründen: II. Die Berufung der Beklagten ist teilweise – in Ansehung der geltend gemachten außergerichtlichen Anwalts- und der erstattet verlangten Flugkosten sowie der Zinsen – begründet, im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg.

1. Die Klage ist zulässig. Der Kläger macht mit seiner Forderung nach Rückzahlung des Kaufpreises einen Anspruch geltend, der von einer von ihm zu erbringenden Vorleistung – der Rückgabe des Kaufgegenstands an die Beklagte – abhängig ist (§ 357 IV 1 BGB). Der Anspruch ist gleichwohl bereits fällig. Die gesetzlich angeordnete Vorleistungspflicht weist gegenüber dem dogmatischen Leitbild dieser Rechtsfigur die Besonderheit auf, dass die fehlende Leistungserbringung durch den vorleistungspflichtigen Verbraucher nicht bereits die Fälligkeit seines eigenen Anspruchs hemmt (vgl. BeckOGK/Mörsdorf, Stand: 15.11.2018, § 357 BGB Rn. 20).

2. Der Kläger hat Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus § 357 I BGB.

Zwischen dem Kläger und der Beklagten ist durch Abgabe übereinstimmender Willenserklärungen und Übermittlung und Zugang dieser Erklärungen in Gestalt des unterzeichneten Kaufvertragsformulars per Telefax am 21.04.2017 ein Kaufvertrag über das hier in Rede stehende Wohnmobil geschlossen worden. Der Kläger hat das Vertragsangebot der Beklagten angenommen, und seine Annahmeerklärung ist der Beklagten noch am 21.04.2017 per Telefax zugegangen.

3. Der Kläger ist an den Kaufvertrag nicht mehr gebunden, weil er ihn durch seine Erklärung vom 30.06.2017 gemäß §§ 312c, 312d I 1, 355 I 1 BGB wirksam widerrufen hat.

a) Dem Kläger stand ein Widerrufsrecht gemäß § 312g I BGB i. V. mit § 355 BGB zu, weil es sich bei dem über das Wohnmobil geschlossenen Vertrag um einen Fernabsatzvertrag i. S. des § 312c BGB gehandelt hat.

Nach § 312c I BGB sind Fernabsatzverträge Verträge, insbesondere über Waren und Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Fernkommunikationsmittel sind nach § 312c II BGB alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienste versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.

aa) Der Kaufvertrag ist unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, nämlich durch Übersendung der Vertragserklärungen per Telefax am 21.04.2017, abgeschlossen worden.

bb) Die hierfür darlegungs- und beweispflichtige Beklagte (vgl. BeckOGK/Busch, Stand: 01.12.2018, § 312c BGB Rn. 30) hat nicht dargelegt und bewiesen, dass der Vertrag nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems abgeschlossen wurde.

Die Annahme eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems setzt voraus, dass der Unternehmer mit – nicht notwendig aufwändiger – personeller und sachlicher Ausstattung innerhalb seines Betriebs die organisatorischen Voraussetzungen geschaffen hat, die notwendig sind, um regelmäßig im Fernabsatz zu tätigende Geschäfte zu bewältigen (BGH, Urt. v. 07.07.2016 – I ZR 30/15, NJW 2017, 1024 Rn. 51). Dabei sind an die Annahme eines solchen Vertriebs- oder Dienstleistungssystems insgesamt keine hohen Anforderungen zu stellen (BGH, Urt. v. 07.07.2016 – I ZR 30/15, NJW 2017, 1024 Rn. 51; BeckOGK/Busch, a. a. O., § 312c BGB Rn. 26). Nur Geschäfte, die unter gelegentlichem, eher zufälligem Einsatz von Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden, sollen aus dem Anwendungsbereich ausscheiden (BGH, Urt. v. 07.07.2016 – I ZR 30/15, NJW 2017, 1024 Rn. 51; BeckOGK/Busch, a. a. O., § 312c BGB Rn. 25). Der sachliche Anwendungsbereich des Fernabsatzrechts soll demnach beispielsweise nicht schon dann eröffnet sein, wenn der Inhaber eines Geschäfts ausnahmsweise eine telefonische Bestellung entgegennimmt und die Ware dem Kunden nicht in seinem Ladenlokal übergibt, sondern mit der Post versendet. Damit soll der Betreiber eines stationären Ladenlokals, der seine Leistungen ausschließlich vor Ort erbringt, nicht davon abgehalten werden, ausnahmsweise auch eine telefonische Bestellung entgegenzunehmen (BGH, Urt. v. 07.07.2016 – I ZR 30/15, NJW 2017, 1024 Rn. 51). Die Grenze zum organisierten Fernabsatzsystem ist jedoch dann überschritten, wenn der Inhaber eines Geschäfts Waren nicht nur gelegentlich versendet, sondern systematisch auch mit der Annahme von Bestellungen im Fernabsatz wirbt und organisatorische Vorkehrungen trifft, die dies ermöglichen (BGH, Urt. v. 07.07.2016 – I ZR 30/15, NJW 2017, 1024 Rn. 51; BeckOGK/Busch, a. a. O., § 312c BGB Rn. 27).

Dass es sich im Streitfall nicht um eine solche Situation gehandelt hätte, hat die Beklagte nicht nachgewiesen. Die Beklagte hat mit ihrer Internetseite www.wohnmobilparadies.com eine Onlineplattform genutzt, um Kaufinteressenten für die von ihr vertriebenen Fahrzeuge zu gewinnen. Diese Onlineplattform ist nicht auf eine persönliche, sondern auf eine elektronische oder telefonische Kontaktaufnahme angelegt, wie der von der Beklagten selbst mit der Berufungsbegründung eingereichte Ausdruck eines Screenshots ihrer Website zeigt, auf der es heißt: „… unsere Mitarbeiter … freuen sich darauf, Sie im neuen assignment help online Wohnmobilparadies begrüßen zu dürfen“. Anlass für eine solche erbetene Kontaktaufnahme sind die Internetanzeigen, mit denen die Beklagte die von ihr zum Kauf angebotenen Fahrzeuge bewirbt. Kommt es dann – wie im Streitfall – durch Fernkommunikationsmittel zum Vertragsschluss über den Kauf eines solchermaßen angebotenen Fahrzeugs, indem auch für einen solchen Fall von der Beklagten vorgehaltene Vertragsformulare handschriftlich ergänzt und unterschrieben wechselseitig versandt werden, sind die insgesamt nicht hohen Anforderungen an das Vorliegen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs erfüllt. Ein Verkäufer, der ein Internetportal wie die Beklagte nutzt und den Kontakt zu seinen Kunden auf elektronischem oder telefonischem Weg ermöglicht und herstellt, schafft die Vorkehrungen dafür, nicht nur ausnahmsweise, sondern regelmäßig Fernabsatzverträge abzuschließen. Daran vermag sich auch dadurch nichts zu ändern, dass – wie die Beklagte vorträgt – die überwiegende Mehrzahl der von ihr mit ihren Kunden geschlossenen Verträge nicht über Fernkommunikationsmittel zustande kommen. Dies steht der Annahme, die Beklagte verfüge jedenfalls über ein entsprechend organisiertes Vertriebssystem, das auch auf den Abschluss von Kaufverträgen auf ausschließlich fernkommunikativem Weg eingerichtet ist, nicht entgegen, zumal die Beklagte auch nicht in Abrede stellt, dass sie von ihr im Internet angebotene Fahrzeuge – wie hier – auch auf dem Fernabsatzweg verkauft, indem sie lediglich vortragen lässt, dass dies nicht die große Mehrzahl der Fälle sei. Darauf, dass es sich bei der Art und Weise des Zustandekommens des Vertrags mit dem Kläger um einen in ihrem Geschäftsbetrieb außergewöhnlichen Vorgang im Sinne einer besonderen Ausnahme gehandelt habe, beruft sie sich damit gerade nicht.

Auch der Vortrag der Beklagten, die auf der Website an mehreren Stellen verwendete Formulierung „… all unsere Mitarbeiter stehen Ihnen kompetent zur Seite und freuen sich darauf, Sie im neuen assignment help online Wohnmobilparadies begrüßen zu dürfen“, wobei „assignment help online“ im fortlaufenden Text als Link farblich hervorgehoben ist, stelle nur einen Programmierfehler, nämlich eine fehlerhafte Verlinkung dar, da diese Worte in dem Textzusammenhang keinen Sinn ergäben, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Dieser aus den von der Beklagten selbst zur Akte gereichten Screenshots ersichtliche Text ist ohne Weiteres sinnhaft: er weist jedenfalls auf eine Online-Kontaktmöglichkeit hin, selbst wenn es sich um eine fehlerhafte Verlinkung gehandelt haben sollte.

cc) Auch soweit die Beklagte ins Feld führt, dass der Kläger das gekaufte Fahrzeug schließlich bei ihr abgeholt hat, steht dies der Annahme eines Fernabsatzgeschäfts nicht entgegen, weil es hierfür nicht erforderlich ist, dass ein im Fernabsatzweg geschlossener Vertrag auch im Wege des Fernabsatzes erfüllt wird (BeckOGK/Busch, a. a. O., § 312c BGB Rn. 17).

b) Der vom Kläger am 30.06.2017 erklärte Widerruf des Kaufvertrags ist fristgerecht erfolgt. Mangels Information des Klägers über sein Widerrufsrecht gemäß § 312d BGB, Art. 246a § 1 II EGBGB begann die vierzehntägige Widerrufsfrist nicht zu laufen (§§ 356 III 2, 355 II BGB). Die Widerrufserklärung vom 30.06.2017 ist der Beklagten damit rechtzeitig zugegangen, denn das Widerrufsrecht wäre gemäß § 356 III 2, § 355 II BGB erst zwölf Monate und vierzehn Tage nach dem Vertragsschluss am 21.04.2017, also im Mai 2018, erloschen.

c) Die Beklagte ist auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung des Wohnmobils zu verurteilen. Im Rückgewährschuldverhältnis nach Widerruf des Fernabsatzvertrages statuiert § 357 IV BGB eine einfache – nichtbeständige – Vorleistungspflicht des Verbrauchers (vgl. BeckOGK/Mörsdorf, a. a. O., § 357 BGB, Rn. 19 f.; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 357 Rn. 5), von deren Erfüllung die Fälligkeit der Kaufpreisrückzahlung nicht abhängig ist und die von Amts wegen prozessual zu beachten ist (Staudinger/Schwarze, BGB, Neubearb. 2015, § 322 Rn. 29). Danach kann der klagende vorleistungspflichtige Käufer auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Erbringung der Gegenleistung klagen (vgl. Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 357 Rn. 5; MünchKomm-BGB/Fritsche, 8. Aufl., § 357 Rn. 15; Bülow, in: Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 9. Aufl., &sect 495 BGB Rn. 191; Kohler, VuR 2018, 203 ff.).

4. Der Antrag auf Feststellung des Verzugs der Beklagten mit der Annahme des Wohnmobils ist teilweise zulässig (BeckOK-BGB/Lorenz, Stand: 01.02.2019, § 293 Rn. 18; Zöller/Seibel, ZPO, 32. Aufl., § 756 Rn. 10 m. w. Nachw.) und begründet.

a) Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, Annahmeverzug sei zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetreten, ist der Antrag mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Für sein Rechtsschutzziel, die Zwangsvollstreckung zu erleichtern und unabhängig von der Gegenleistung durch Vorlage des Titels über den Annahmeverzug betreiben zu können, bedarf es keiner Entscheidung über den Beginn des Annahmeverzuges. Der hierauf gerichtete Teil des Antrags zu 2 ist unzulässig. Es kommt allein auf die Verhältnisse zu dem Zeitpunkt an, der dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entspricht.

b) Die Beklagte befindet sich im Verzug der Annahme.

Annahmeverzug ist ungeachtet des Umstandes eingetreten, dass der Kläger der Beklagten seine Leistung nie so angeboten hat, wie er sie zu bewirken hatte (§ 294 BGB). Grundsätzlich hat der Verbraucher dem Unternehmer die Kaufsache zurückzusenden (§ 357 IV BGB), gegebenenfalls auf Kosten des Unternehmers (§ 357 VI 1 BGB). Der Leistungsort befindet sich also am Wohnsitz des Verbrauchers. Hier hat er die Ware ordnungsgemäß zu verpacken und abzusenden bzw. einer Spedition zu übergeben. Da der Leistungserfolg erst mit dem Erhalt der Ware beim Unternehmer eintritt, die Leistungshandlung sich aber darauf beschränkt, die Ware ordnungsgemäß auf den Weg zu bringen, handelt es sich um eine Schickschuld (vgl. MünchKomm-BGB/Fritsche, a. a. O., § 357 Rn. 16). Der Kläger hat diese Leistungshandlung weder erbracht noch ihre Erbringung angeboten (§ 294 BGB).

Unabhängig von der Frage der Zumutbarkeit des Ansinnens an den Käufer, die Kaufsache zurückzuliefern (vgl. hierzu Kohler, VuR 2018, 203, 205), ist die Beklagte aber jedenfalls dadurch in Annahmeverzug geraten, dass sie die Annahme des Wohnmobils ernsthaft und endgültig abgelehnt hat.

Mit dem Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Wohnmobils hat der Kläger wörtlich angeboten, die Kaufsache zurückzugewähren. In dem Antrag ist seine Erklärung enthalten, dass ihm die Leistung möglich und er leistungsbereit ist (vgl. BeckOGK/Dötterl, Stand: 01.10.2018, § 295 BGB Rn. 7). Mit ihrer Klageerwiderung, mit der sie jegliche Grundlage für ein Rückgewährschuldverhältnis in Abrede gestellt hat, hat die Beklagte auch die Rücknahme des Wohnmobils ernsthaft und endgültig verweigert. Eines (erneuten) wörtlichen Angebots (§ 295 BGB), das heißt einer Erklärung der Bereitschaft und Fähigkeit zur Rückgewähr des Kaufgegenstands, wie sie bereits im Klageantrag enthalten war, bedurfte es danach nicht mehr. Es wäre bloße Förmelei, dem Kläger die ausdrückliche Erklärung abzuverlangen, er halte an seinem Klageantrag fest und wolle das Fahrzeug weiterhin zurückgeben. Dem vorleistungspflichtigen Schuldner kann in einer solchen Situation auch erst recht nicht zugemutet werden, seine Leistung in dem Wissen zu erbringen, dass sein Vertragspartner sie nicht annehmen und sich seiner Rückzahlungspflicht entziehen werde. Mit seinem Verhalten im Prozess hat der Kläger zumindest konkludent erklärt, das Fahrzeug auch weiterhin anzubieten. Verzug ist damit jedenfalls mit der ernsthaften und endgültigen Ablehnung des klägerischen Ansinnens durch die Klageerwiderung eingetreten.

5. Hinsichtlich des Zinsanspruchs auf die Forderung des Klägers ist die Berufung begründet. Der geltend gemachte Zinsanspruch ist wegen der beantragten Zug-um-Zug-Verurteilung unbegründet.

Ein Anspruch auf Verzugs- oder Prozesszinsen (§ 286, § 291 BGB) besteht nicht.

Die Verpflichtung zur Zahlung von Prozesszinsen entfällt, wenn der Gläubiger – hier der Kläger – dem Gegenrecht des Schuldners im Klageantrag dadurch Rechnung trägt, dass er sogleich die Verurteilung Zug um Zug gegen Erbringung der Gegenleistung begehrt (vgl. BGH, Urt. v. 21.10.2004 – III ZR 323/03, NJW-RR 2005, 170, 171; BeckOGK/Dornis, Stand: 01.12.2018, § 291 BGB Rn. 15).

Verzug ist nicht eingetreten. Denn der Verzugseintritt ist durch das Bestehen des Zurückbehaltungsrechts aus § 357 IV BGB wegen Nichterfüllung der Vorleistungspflicht gehemmt (vgl. BGH, Urt. v. 21.10.2004 – III ZR 323/03, NJW-RR 2005, 170, 171; BeckOGK/Mörsdorf, a. a. O., § 357 BGB Rn. 30).

6. Die Berufung ist auch im Hinblick auf den zugesprochenen Ersatz der dem Kläger entstandenen Flug- und Rechtsanwaltskosten begründet.

a) Eine Grundlage für einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch die im Nachhinein nutzlos gewordenen Flugkosten – frustrierte Aufwendungen – entstanden ist, ist nicht ersichtlich. Eine mögliche Anspruchsgrundlage aus Mängelgewährleistungsrecht kommt nicht in Betracht, weil der Kläger den Kauf widerrufen und damit die Vertragsgrundlage beseitigt hat.

b) Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind nicht dargelegt. Dem Vortrag des Klägers ist nicht zu entnehmen, dass sein Bevollmächtigter vorgerichtlich erstmals nach Eintritt des Verzugs tätig geworden wäre (vgl. BeckOGK/Dornis, a. a. O., § 286 BGB Rn. 324 f.).

7. Einen Wertersatzanspruch, der der Forderung des Klägers entgegenstehen könnte, macht die Beklagte zweitinstanzlich nicht mehr geltend. Ein solcher Anspruch wäre auch mangels Information gemäß Art. 246a § 1 II 1 Nr. 1 EGBGB ausgeschlossen (§ 357 VII Nr. 2 BGB). …

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