- Eine Ware ist keine Ware mit digitalen Elementen im Sinne von § 327a III 1 BGB, wenn sie zwar digitale Produkte enthält oder mit ihnen verbunden ist, ihre Grundfunktionen aber auch ohne diese digitalen Produkte erfüllen kann, also weiterhin – wenn auch eingeschränkt – funktionsfähig ist. In diesem Sinne kann ein Kraftfahrzeug seine Grundfunktion als Fortbewegungsmittel auch dann erfüllen, wenn eine Software fehlt, die lediglich die Nutzung zusätzlicher „smarter“ Funktionen ermöglicht.
- Gemäß § 327m IV 1 BGB kann sich der Verbraucher bei einem Paketvertrag im Sinne des § 327a I 1 BGB wegen eines mangelhaften digitalen Produkts auch von dem anderen Teil des Paketvertrags lösen, wenn er daran ohne das mangelhafte digitale Produkt kein Interesse hat. Dies ist nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung der konkreten Situation des Verbrauchers zu beurteilen. Maßgeblich ist, ob ein vernünftiger Durchschnittsverbraucher unter den gegebenen Umständen kein Interesse mehr daran hätte, die bereits empfangene Teilleistung zu behalten.
- Bei der Beurteilung, ob sich eine Ware wegen eines mangelhaften digitalen Produkts nicht zur gewöhnlichen Verwendung im Sinne von § 327m V BGB eignet, sind auch die „smarten“ Eigenschaften der Ware zu berücksichtigen. Fehlt bei einem Kraftfahrzeug jedoch lediglich eine neuartige und bislang wenig verbreitete digitale Funktion – hier die „Herbeirufen“-Funktion –, beeinträchtigt dies seine Eignung zur gewöhnlichen Verwendung nicht.
OLG Stuttgart, Urteil vom 15.09.2026 – 12 U 38/26
Sachverhalt: Der Kläger kaufte als Verbraucher von der Beklagten mit Vertrag vom 20.05.2023 einen Neuwagen zu einem Gesamtkaufpreis von 62.170 €. Darin enthalten war der Erwerb einer „Enhanced-Autopilot“-Software (im Folgenden: EAP-Software) für das Fahrzeug. Das Fahrzeug wurde dem Kläger am 30.05.2023 übergeben. Mit Anwaltsschreiben vom 10.08.2023 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag.
In erster Instanz hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, der Rücktritt vom Kaufvertrag sei berechtigt, weil das Fahrzeug diverse Mängel aufweise. Neben Störgeräuschen und einer nicht verfügbaren „Herbeirufen“-Funktion träten „Knackgeräusche” der Lenkung auf, die Außen- beziehungsweise Fensterleisten wiesen seltsame Verfärbungen auf, und die Bremsanlage sei von Rost und einer fehlerhaften, rillenförmigen Abnutzung betroffen.
Die Beklagte hat das Vorliegen von Mängeln bestritten. Hinsichtlich der „Knackgeräusche“ der Lenkung liege jedenfalls eine nur unerhebliche Pflichtverletzung vor. Hinsichtlich der nicht verfügbaren „Herbeirufen“ sei ein Rücktritt vom Kaufvertrag jedenfalls gemäß § 327m V BGB ausgeschlossen.
Das Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben und die Beklagte insbesondere zur Zahlung von 46.526,16 € Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Fahrzeug sei bei Übergabe sachmangelhaft gewesen. Die unteren Querlenker des Fahrzeugs entsprächen nicht dem Stand der Technik und seien konstruktiv nicht für das Drehen der Räder im Stand auf Asphalt ausgelegt. Eine Fristsetzung sei nach § 475d I Nr. 2 BGB entbehrlich gewesen. Der Wirksamkeit des Rücktritts stehe § 323 V 2 BGB nicht entgegen, weil zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung keine nur unerhebliche Pflichtverletzung der Beklagten vorgelegen habe. Der Kläger sei auch nicht am Festhalten an dem erklärten Rücktritt gehindert, nur weil er nach der Rücktrittserklärung einen weiteren Nachbesserungsversuch der Beklagten zugelassen habe. Er könne daher von der Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs verlangen, wobei vom Kaufpreis für die gezogenen Nutzungen ein Abzug in Höhe von 15.643,84 € vorzunehmen sei.
Mit ihrer Berufung hat die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage erreichen wollen. Sie hat gegen das erstinstanzliche Urteil eingewandt, das Landgericht habe zu Unrecht einen Verstoß gegen den maßgeblichen Stand der Technik angenommen. Der gerichtlich bestellte Sachverständige habe den insoweit zwingend notwendigen herstellerübergreifenden Vergleich nicht vorgenommen. Zudem habe er nicht auf den Stand der Technik im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger abgestellt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei eine Fristsetzung nicht gemäß § 475d I Nr. 2 BGB entbehrlich gewesen, zumal der Kläger das Mangelsymptom erstmals am 15.03.2024 ihr gegenüber gerügt habe. Ebenfalls fehlerhaft sei die Annahme des Landgerichts, es habe keine nur unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne des § 323 V 2 BGB vorgelegen. Dies sei nicht damit zu vereinbaren, dass dem Kläger die angenommene Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung noch gar nicht bekannt gewesen sei.
Der Kläger hat das erstinstanzliche Urteil verteidigt. Er ist der Auffassung, die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf eine etwaige Fehlerhaftigkeit des Sachverständigengutachtens berufen, weil sie mit ihren Einwendungen gemäß § 296a ZPO präkludiert sei. Im Übrigen habe der Sachverständige zutreffend festgestellt, dass die Geräusche nicht dem Stand der Technik entsprächen. Der Vortrag der Beklagten hinsichtlich § 475d I Nr. 2 BGB gehe fehl, weil er die Geräusche der Lenkung bereits vor dem Rücktritt vom Vertrag gerügt habe. Eine Fristsetzung sei wegen des sicherheitsrelevanten Sachmangels ohnehin entbehrlich gewesen.
Die Berufung hatte Erfolg.
Aus den Gründen: B. Die Berufung ist zulässig und begründet. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann der Kläger von der Beklagten die Rückabwicklung des streitgegenständlichen Kaufvertrags weder insgesamt noch teilweise verlangen.
I. Der Kläger ist nicht wirksam vom (gesamten) Kaufvertrag zurückgetreten.
1. Der vom Kläger mit Schreiben vom 10.08.2023 erklärte Vertragsrücktritt war mangels Rücktrittsrechts unwirksam.
a) Der Kläger konnte nicht wegen eines etwaigen Mangels an den unteren Querlenkern wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten. Dem Kläger stand insoweit jedenfalls deshalb kein Rücktrittsrecht gemäß § 437 Nr. 2 Fall 1, § 323 I BGB zu, weil er der Beklagten nicht erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hatte und eine solche Fristsetzung auch nicht entbehrlich war.
aa) Der Kläger hat der Beklagten vor dem Rücktritt mit Schreiben vom 10.08.2023 keine Frist zur Nacherfüllung bezüglich eines etwaigen Mangels an den unteren Querlenkern bestimmt. Eine Fristsetzung im Sinne des § 323 I BGB erfordert eine ernsthafte (nachdrückliche) Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die geschuldete Leistung oder die Nacherfüllung zu bewirken (BeckOGK/Looschelders, Stand: 01.05.2026, § 323 BGB Rn. 150), wobei dem Schuldner deutlich gemacht werden muss, dass er die Leistung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt bewirken könne, sondern dass ihm hierfür eine feste, aufgrund der jeweiligen Umstände bestimmbare Grenze gesetzt sei (BeckOGK/Looschelders, a. a. O., § 323 BGB Rn. 152). Ein solches Leistungsverlangen hinsichtlich des etwaigen Mangels an den unteren Querlenkern ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
bb) Die Fristsetzung war auch nicht entbehrlich. Die Entbehrlichkeit der Fristsetzung ergibt sich insbesondere nicht aus der auf den vorliegenden Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I 1 BGB) anwendbaren Vorschrift des § 475d I BGB.
(1) Die Entbehrlichkeit der Fristsetzung folgt nicht aus § 475d 1 Nr. 1 BGB. Es kann schon nicht angenommen werden, dass der Kläger die Beklagte im für das Vorliegen der Rücktrittsvoraussetzungen maßgeblichen Zeitpunkt der Rücktrittserklärung (vgl. BGH, Urt. v. 05.11.2008 – VIII ZR 166/07, NJW 2009, 508 Rn. 17; Beschl. v. 15.12.2020 – VIII ZR 304/19, BeckRS 2020, 42398 Rn. 24; BeckOGK/Looschelders, a. a. O., § 323 BGB Rn. 270) über den Mangel unterrichtet hatte.
(a) Der Verbraucher unterrichtet den Unternehmer über den Mangel, wenn er diesen über das Auftreten eines Mangelsymptoms in Kenntnis setzt (BeckOGK/Zapf, Stand: 01.06.2026, § 475d BGB Rn. 9).
(b) Dass der Kläger die Beklagte über die Knackgeräusche an der Lenkung bereits vor dem 10.08.2023 in Kenntnis gesetzt hätte, kann indes nicht festgestellt werden. In erster Instanz hatte der Kläger keinen Vortrag dazu gehalten, zu welchem Zeitpunkt er die Beklagte über die Knackgeräusche an der Lenkung in Kenntnis gesetzt hat; diesbezüglich lässt sich insbesondere seinem Vortrag im Verhandlungstermin vom 01.07.2024, wonach das Fahrzeug wegen des Knackens der Lenkung bereits in der Nachbesserung gewesen sei (Sitzungsprotokoll vom 01.07.2024, S. 2), nichts entnehmen. Aus dem zuletzt gehaltenen Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren (s. Schriftsatz vom 22.07.2026, S. 1) folgt nunmehr zwar, dass er offenbar bereits am 08.06.2023 auch die Knackgeräusche an der Lenkung beanstandet haben will. Die Beklagte hat dies jedoch bestritten, indem sie ausgeführt hat, dass ausweislich der internen Dokumentation der Beklagten der Kläger dieses Symptom erstmals am 15.03.2024 bei der Beklagten gerügt habe (s. Berufungsbegründung, S. 7). Tatsächlich spricht die vom gerichtlichen Sachverständigen S im Anhang zu seinem schriftlichen Gutachten vom 10.06.2025 vorgelegte Reparaturhistorie dafür, dass das Mangelsymptom der Knackgeräusche an der Lenkung gegenüber der Beklagten erstmals am 15.03.2024 gerügt wurde. Anderes kann der Senat aber jedenfalls nicht feststellen, nachdem der Kläger schon keinen Beweis für seine Behauptung angeboten hat. Dies geht zulasten des für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 475d I BGB beweisbelasteten Klägers (vgl. BeckOK-BGB/Faust, Stand: 01.05.2026, § 475d Rn. 36).
(2) Entgegen der Annahme des Landgerichts folgt die Entbehrlichkeit der Fristsetzung auch nicht aus § 475d I Nr. 2 BGB.
(a) Es kann nicht angenommen werden, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vom 10.08.2023 überhaupt schon ein von § 475d I Nr. 2 BGB vorausgesetzter Nacherfüllungsversuch erfolgt war.
(aa) Der Unternehmer hat die Nacherfüllung versucht, wenn er dem Verbraucher eine entsprechende Nacherfüllungsleistung als Erfüllung anbietet, der angestrebte Erfolg jedoch ausbleibt (vgl. BeckOGK/Zapf, a. a. O., § 475d BGB Rn. 25). Nicht erforderlich ist, dass sich nach Abschluss der Nacherfüllung gerade derjenige Mangel zeigt, der Gegenstand des Nacherfüllungsanspruchs war; dies kann vielmehr auch ein anderer Mangel sein (BeckOK-BGB/Faust, a. a. O., § 475d Rn. 17).
(bb) Ein solcher Nacherfüllungsversuch kann vor dem 10.08.2023 nicht angenommen werden.
(α) Dies gilt zunächst bezüglich des etwaigen Mangels an den unteren Querlenkern selbst. Die Beklagte hat zwar, wie das Landgericht auf Seite 8 seines Urteils zutreffend festgestellt hat, versucht, das Knacken in der Lenkung zu beseitigen. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass dieser Beseitigungsversuch bereits vor dem 10.08.2023 erfolgt wäre. Wie bereits ausgeführt, kann schon nicht festgestellt werden, dass der Kläger gegenüber der Beklagten die Knackgeräusche der Lenkung überhaupt schon vor dem 10.08.2023 gerügt hatte. Auch sonst ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte bereits vor dem 10.08.2023 versucht hätte, einen etwaigen Mangel an den unteren Querlenkern zu beseitigen. Die bereits erwähnte Reparaturhistorie belegt einen Reparaturversuch erst am 15.03.2024.
(β) Weiter gilt dies auch bezüglich eines etwaigen Mangels bezüglich Luft- beziehungsweise Windgeräuschen. Insoweit hat die Beklagte zwar unstreitig bereits vor dem 10.08.2023 Reparaturversuche vorgenommen. Hierbei würde es sich aber nur dann um Nacherfüllungsversuche im Rechtssinne handeln, wenn diese auf die Beseitigung eines bestehenden Sachmangels im Sinne des § 434 I BGB gerichtet gewesen wären. Ein bestehender Sachmangel im Sinne des § 434 I BGB bezüglich der Luft- beziehungsweise Windgeräusche kann indes nicht festgestellt werden. Der gerichtliche Sachverständige hat hierzu festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung hinsichtlich der ermittelten Windgeräusche eine Abweichung vom Stand der Fahrzeugserie oder vom Stand der Technik nicht vorliege (Gutachten vom 10.06.2025, S. 34). Hinsichtlich einer etwaigen Abweichung vom Stand der Fahrzeugserie oder vom Stand der Technik zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs konnte er keine Feststellungen mehr treffen. Damit sind die Voraussetzungen eines Sachmangels im maßgeblichen Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht zur Überzeugung des Senats im Sinne des § 286 I 1 ZPO bewiesen.
(γ) Schließlich fehlt es auch an einem Nacherfüllungsversuch hinsichtlich eines etwaigen Mangels bezüglich der (zunächst) fehlenden „Herbeirufen“-Funktion. Insoweit ergibt sich aus dem vorgerichtlichen Schriftverkehr (s. Anlage K2), dass dem Kläger mitgeteilt wurde, dass diese Funktion bei dem von ihm erworbenen … nicht verfügbar sei und es auch nicht absehbar sei, wann ein Update erfolgen werde. Ein Versuch der Mangelbeseitigung wurde insoweit also seitens der Beklagten vor dem 10.08.2023 offenbar nicht unternommen. Im Übrigen ließe sich auf einen Nacherfüllungsversuch bezüglich der fehlenden „Herbeirufen“-Funktion ohnehin nicht abstellen, weil es sich bei dem streitgegenständlichen Kaufvertrag um einen Verbrauchsgüterkaufvertrag im Sinne des § 475a II BGB handelt (s. dazu noch unten) mit der Folge, dass § 475d BGB auf einen etwaigen Mangel bezüglich der „Herbeirufen“-Funktion gemäß § 475a II 1 Nr. 2 BGB nicht anwendbar ist.
(b) Ergänzend merkt der Senat an, dass selbst für den Fall, dass ein Nacherfüllungsversuch im Sinne des § 475d I Nr. 2 BGB zu bejahen sein sollte, dieser den Kläger nicht ohne Weiteres zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt hat.
(aa) Nach dem Regierungsentwurf soll es entgegen dem Wortlaut des § 475d I Nr. 2 BGB nicht genügen, dass sich ein Mangel zeigt, sondern vielmehr von den Umständen des Einzelfalls abhängen, ob der Verbraucher bereits nach einem erfolglosen Nacherfüllungsversuch des Unternehmers zurücktreten darf oder ob er mehrere Nacherfüllungsversuche ermöglichen muss (BT-Drucks. 19/27424, S. 37). Nach Erwägungsgrund 52 der Warenkaufrichtlinie1Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG, ABl. 2019 L 136, 28. sollen Art und Wert der Waren und Art und Bedeutung der Vertragswidrigkeit zu berücksichtigen sein. Insbesondere bei teuren oder komplexen Waren könne es gerechtfertigt sein, dem Verkäufer einen weiteren Versuch zur Behebung der Vertragswidrigkeit zu gestatten.
(bb) Danach wäre hier der Beklagten ein weiterer Nacherfüllungsversuch zuzubilligen gewesen. Einerseits handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug offensichtlich um eine teure und komplexe Ware. Andererseits ist der etwaige Mangel an den unteren Querlenkern nur von vergleichsweise geringer Bedeutung. Letzteres folgt daraus, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser Mangel Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs hätte und zudem – nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag der Beklagten in erster Instanz (s. Schriftsatz vom 14.08.2025, S. 2) 2 eine Mangelbeseitigung durch Austausch der Querlenker mit Kosten in Höhe von lediglich 935,39 € brutto verbunden wäre.
b) Der Kläger konnte auch nicht wegen eines etwaigen Mangels bezüglich der (zunächst) fehlenden „Herbeirufen“-Funktion wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten. Ein Rücktrittsrecht ergibt sich insoweit weder aus § 437 Nr. 2 Fall 1, § 323 I BGB noch aus § 327i Nr. 2 Fall 1, § 327m IV 1, V BGB.
aa) Ein Rücktrittsrecht ergibt sich insoweit nicht aus § 437 Nr. 2 Fall 1, § 323 I BGB. Diese Vorschriften sind auf einen etwaigen Mangel der EAP-Software, zu deren Bestandteilen die „Herbeirufen“-Funktion gehört, schon nicht anwendbar. Bei dem streitgegenständlichen Kaufvertrag handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkaufvertrag gemäß § 475a II BGB über eine Ware, die in einer Weise digitale Produkte enthält oder mit digitalen Produkten verbunden ist, dass die Ware ihre Funktionen auch ohne diese digitalen Produkte erfüllen kann, mit der Folge, dass gemäß § 475a II 1 Nr. 2 BGB auf diejenigen Bestandteile des Vertrags, welche die digitalen Produkte – hier die EAP-Software – betreffen, die Vorschriften der §§ 434 ff. BGB über die Rechte bei Mängeln nicht anzuwenden sind.
(1) Der streitgegenständliche Kaufvertrag betrifft eine Ware, die digitale Produkte enthält beziehungsweise mit solchen verbunden ist. Digitale Produkte sind gemäß § 327 I 1 BGB digitale Inhalte im Sinne des § 327 II 1 BGB oder digitale Dienstleistungen im Sinne des § 327 II 2 BGB. Als Beispiele für digitale Inhalte nennt Erwägungsgrund 19 der Digitale-Inhalte-Richtlinie2Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen, ABl. 2019 L 136, 1. unter anderem Computerprogramme und Anwendungen. Dementsprechend muss auch eine Software wie die streitgegenständliche EAP-Software, welche die Nutzung verschiedener „smarter“ Funktionen eines Fahrzeugs – unter anderem über eine externe App – ermöglicht (vgl. im Einzelnen die Produktbeschreibung in Anlage N2), als ein digitaler Inhalt angesehen werden, der im Fahrzeug enthalten beziehungsweise mit welchem das Fahrzeug verbunden ist (vgl. BeckOGK/Fries, Stand: 01.08.2026, § 327a BGB Rn. 12; MünchKomm-BGB/S. Lorenz, 9. Aufl. [2024], § 475a Rn. 16).
(2) Die vom streitgegenständlichen Kaufvertrag betroffene Ware kann ihre Funktionen auch ohne das digitale Produkt erfüllen. Dies folgt daraus, dass das Fahrzeug auch ohne die EAP-Software als Fortbewegungsmittel genutzt werden und damit seine Grundfunktionen auch ohne die EAP-Software erfüllen kann.
(a) Unter welchen Voraussetzungen eine Ware ihre Funktionen auch ohne die enthaltenen oder verbundenen digitalen Produkte erfüllen kann und wie folglich die erforderliche Abgrenzung von Waren im Sinne des § 475a II BGB zu Waren mit digitalen Elementen im Sinne des § 327a III 1 BGB, die definitionsgemäß ihre Funktionen ohne die enthaltenen oder verbundenen digitalen Produkte nicht erfüllen können (vgl. BeckOGK/Zapf, a. a. O., § 475a BGB Rn. 17; BeckOK-BGB/Faust, a. a. O., § 475a Rn. 10), zu erfolgen hat, ist allerdings bislang in der Rechtsprechung nicht geklärt und in der Literatur umstritten. Hierzu werden im Wesentlichen die folgenden beiden Auffassungen vertreten:
(aa) Eine Auffassung nimmt an, dass eine Ware nur dann ihre Funktionen auch ohne die enthaltenen oder verbundenen digitalen Produkte erfüllen kann, wenn sie auch ohne die digitalen Produkte sämtliche der nach dem Kaufvertrag geschuldeten Verwendungsmöglichkeiten zu erfüllen vermag. Umgekehrt soll somit nach dieser Auffassung eine Ware mit digitalen Elementen im Sinne des § 327a III 1 BGB vorliegen, wenn die Ware auch nur eine ihrer nach dem Kaufvertrag geschuldeten Verwendungsmöglichkeiten ohne das digitale Produkt nicht erfüllen kann (hierfür BeckOK-BGB/Faust, a. a. O., § 475a Rn. 10; BeckOGK/Zapf, a. a. O., § 475a BGB Rn. 17; jurisPK-BGB/Ball,, 11. Aufl., § 475a Rn. 17, Stand: 18.08.2026; Zöchling-Jud, GPR 2019, 115, 118).
(bb) Nach anderer Auffassung kann eine Ware ihre Funktionen auch ohne die enthaltenen oder verbundenen digitalen Produkte erfüllen, wenn sie ohne die digitalen Produkte noch ihre Grundfunktionen erfüllen kann, das heißt weiterhin, wenn auch eingeschränkt, funktionsfähig ist (hierfür MünchKomm-BGB/S. Lorenz, a. a. O., § 475a Rn. 19; HK-BGB/Saenger, 12. Aufl. [2024], § 475a Rn. 5.2; Jauernig/Berger, 19. Aufl. [2023], § 475a Rn. 5; Erman/Grunewald, BGB, 17. Aufl. [07/2025], § 475a Rn. 3; i. E. auch MünchKomm-BGB/Metzger, 10. Aufl. [2025], § 327a Rn. 12, wonach auf den „nach der Verkehrsanschauung wesentlichen Teil“ der Funktionen der Ware abzustellen sei; ähnlich auch Staudinger/?Steinrötter BGB, Neubearb. 2023, § 327a Rn. 25, wonach darauf abzustellen sei, ob die Ware „nach der Verkehrsanschauung noch nach ihrem originären Zweck benutzbar“ sei). Die maßgeblichen Grundfunktionen sollen sich dabei nach den objektiven Erwartungen der Verbraucher beziehungsweise nach der Verkehrsanschauung beurteilen (HK-BGB/Saenger, a. a. O., § 475a Rn. 5.2; MünchKomm-BGB/S. Lorenz, a. a. O., § 475a Rn. 18).
(b) Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Die erstgenannte Auffassung mag für sich zwar insbesondere die Entstehungsgeschichte der Digitale-Inhalte-Richtlinie ins Feld führen können (BeckOK-BGB/Faust, a. a. O., § 475a Rn. 10). Aus Sicht des Senats spricht jedoch entscheidend für die letztgenannte Auffassung, dass nach der erstgenannten Auffassung für § 475a II BGB nahezu kein Anwendungsbereich verbliebe (MünchKomm-BGB/S. Lorenz, a.a.O., § 475a Rn. 18), was vom Gesetzgeber jedoch kaum gewollt gewesen sein dürfte. Die alleinige Anwendung von Kaufrecht wäre zudem aus Verbrauchersicht latent nachteilhaft, weil das kaufrechtliche Schutzniveau grundsätzlich hinter dem des Digitale-Produkte-Rechts zurückbleibt, so etwa im Hinblick auf die nur in § 327e III 1 Nr. 6 BGB enthaltene Verpflichtung zur Bereitstellung der neuesten verfügbaren Version des digitalen Produkts (BeckOGK/Fries, a. a. O., § 327a Rn. 17; Sattler, CR 2020, 145, 148). Um der etwas stärker ausgeprägten verbraucherschutzrechtlichen Stoßrichtung der Digitale-Inhalte-Richtlinie beziehungsweise der §§ 327b ff. BGB im Vergleich zur Warenkaufrichtlinie beziehungsweise den §§ 475b ff. BGB Rechnung zu tragen, ist daher eine restriktive Handhabung des § 327a III BGB veranlasst (ebenso Staudinger/?Steinrötter, a. a. O., § 327a Rn. 23; MünchKomm-BGB/Metzger, a. a. O., § 327a Rn. 12; Sattler, CR 2020, 145, 148). Dies entspricht im Übrigen auch dem Charakter des § 327a III BGB als Ausnahmebestimmung zu § 327a I, II BGB.
(c) Danach kann im vorliegenden Fall kein Zweifel daran bestehen, dass eine Ware vorliegt, die ihre Funktionen auch ohne das digitale Produkt erfüllen kann. Zu den Grundfunktionen eines Fahrzeugs gehört es nach den objektiven Erwartungen der Verbraucher beziehungsweise nach der Verkehrsanschauung, dass es als Fortbewegungsmittel genutzt werden kann, was bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug unstreitig der Fall ist.
bb) Ein Rücktrittsrecht folgt auch nicht aus § 327i Nr. 2 Fall 1, § 327m IV 1, V BGB.
(1) Da hier, wie dargelegt, ein Verbrauchsgüterkaufvertrag im Sinne des § 475a II BGB und damit ein Paketvertrag im Sinne des § 327a II BGB (vgl. BeckOK-BGB/Faust, a. a. O., § 475a Rn. 11) vorliegt, finden gemäß § 327a II 2, § 475a II 2 BGB hinsichtlich desjenigen Bestandteils des Vertrags, welcher das digitale Produkt betrifft, die Vorschriften der §§ 327 ff. BGB Anwendung.
(2) Die Voraussetzungen, unter denen sich ein Verbraucher nach § 327i Nr. 2 Fall 1, § 327m IV1, V BGB bei Paketverträgen im Sinne des § 327a II BGB vom gesamten Vertrag lösen kann, sind jedoch nicht erfüllt. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger wegen eines etwaigen Mangels des digitalen Produkts im Sinne des § 327e BGB zur Beendigung des Vertrags in Bezug auf das digitale Produkt gemäß § 327m I BGB berechtigt ist. Es liegen jedenfalls die weiteren Voraussetzungen, welche in § 327m IV 1, V BGB für eine Lösung vom gesamten Vertrag aufgestellt werden, nicht vor. Weder kann angenommen werden, dass der Kläger gemäß § 327m IV 1 BGB an dem anderen Teil des Paketvertrags ohne das mangelhafte digitale Produkt kein Interesse hat, noch kann angenommen werden, dass sich die Sache gemäß § 327m V BGB aufgrund des Mangels des digitalen Produkts nicht zur gewöhnlichen Verwendung eignet.
(a) Es kann nicht angenommen werden, dass der Kläger ohne die EAP-Software kein Interesse an dem Fahrzeug hätte (§ 327m IV 1 BGB).
(aa) Hinsichtlich der Auslegung des Begriffs „Interesse“ soll auf die Rechtsprechung zu § 323 V 1 BGB zurückgegriffen werden können (BeckOK-BGB/Wendland, Stand: 01.05.2025, § 327m Rn. 27; Bernzen/?Specht-Riemenschneider, in: Erman, BGB, 17. Aufl. [9/?2023], § 327m Rn. 24), wonach das fehlende Interesse des Gläubigers an einer Teilleistung anhand seiner besonderen Verhältnisse, jedoch objektiv zu beurteilen ist und namentlich in Betracht kommt, wenn die konkreten Zwecke des Gläubigers mit der erbrachten Leistung auch nicht teilweise verwirklicht werden können (vgl. BGH, Urt. v. 07.03.1990 – VIII ZR 56/89, NJW 1990, 3011, 3013 [zu § 326 I 3 BGB a.F. i. V. m. § 325 I 2 BGB a.F.]). Maßgeblich soll sein, ob das Interesse, die schon empfangene Teilleistung zu behalten, für einen vernünftigen Durchschnittsverbraucher in der konkreten Situation des Verbrauchers entfallen ist (MünchKomm-BGB/Metzger, a. a. O., § 327m Rn. 22 i. V. m. § 327c Rn. 15).
(bb) Nach diesem Maßstab kann hier kein fehlendes Interesse des Klägers an dem Fahrzeug ohne die EAP-Software angenommen werden. Die mit der EAP-Software verbundenen „smarten“ Funktionen, insbesondere die (zunächst) fehlende „Herbeirufen“-Funktion, sind aus der Sicht eines vernünftigen Durchschnittsverbrauchers keine wesentlichen Bestandteile eines Fahrzeugs. Vielmehr machen diese Funktionen die Fahrzeugnutzung lediglich in einzelnen Bereichen komfortabler. Es kann daher nicht angenommen werden, dass die mit dem Fahrzeugkauf verfolgten Zwecke des Klägers ohne die EAP-Software auch nicht teilweise verwirklicht werden könnten.
(b) Es kann auch nicht angenommen werden, dass sich das Fahrzeug aufgrund eines etwaigen Mangels der EAP-Software nicht zur gewöhnlichen Verwendung eignen würde (§ 327m V BGB).
(aa) Was unter der Eignung zur gewöhnlichen Verwendung im Sinne des § 327m V BGB zu verstehen ist, ist bislang ungeklärt (BeckOK-BGB/Wendland, a. a. O., § 327m Rn. 30 i. V. m. § 327c Rn. 34). Nach Auffassung des Senats ist jedenfalls ein objektiver Maßstab anzulegen und auf die Verkehrsanschauung abzustellen (ebenso Staudinger/?Steinrötter, a. a. O., § 327c Rn. 44). Der Senat ist ferner der Auffassung, dass sich die Eignung zur gewöhnlichen Verwendung der Sache nicht nur nach deren Grundfunktionen (s. oben), sondern auch nach deren „smarten“ Eigenschaften richten muss (ebenso MünchKomm-BGB/S. Lorenz, a. a. O., § 475a Rn. 26), weil anderenfalls die Voraussetzungen des § 327m V BGB in den Fällen von Verbrauchsgüterkaufverträgen nach § 475a II BGB nie erfüllt sein könnten.
(bb) Danach kann hier nicht angenommen werden, dass sich das Fahrzeug wegen der fehlenden „Herbeirufen“-Funktion nicht zur gewöhnlichen Verwendung geeignet hätte. Eine solche „Herbeirufen“-Funktion ist eine neuartige Entwicklung und bislang wenig verbreitet. Es gibt unzählige Fahrzeuge auf dem Markt, die diese Funktion gerade nicht haben. Nach der Verkehrsanschauung gehört sie daher gegenwärtig nicht zur gewöhnlichen Verwendung eines Fahrzeugs.
c) Der Kläger konnte schließlich auch nicht wegen etwaiger weiterer Mängel – zuletzt hat der Kläger insoweit noch Verfärbungen der Fensterränder und eine nicht ordnungsgemäße Bremsanlage gerügt (vgl. Sitzungsprotokoll vom 18.08.2026, S. 2 f.) – wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten. Auch insoweit stand dem Kläger jedenfalls deshalb kein Rücktrittsrecht gemäß § 437 Nr. 2 Fall 1, § 323 I BGB zu, weil er der Beklagten nicht erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hatte und eine solche Fristsetzung auch nicht entbehrlich war.
aa) Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger der Beklagten vor der Rücktrittserklärung vom 10.08.2023 eine Frist zur Nacherfüllung bezüglich etwaiger Mängel an den Fensterrändern oder der Bremsanlage gesetzt hätte.
bb) Eine solche Fristsetzung war auch nicht entbehrlich. Eine Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach § 475d I Nr. 1 oder Nr. 2 BGB scheidet auch bezüglich der hier in Rede stehenden Mängel aus. Der Kläger trägt bereits nicht vor, dass sich zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vom 10.08.2023 die genannten weiteren Mängel überhaupt gezeigt gehabt hätten und gegenüber der Beklagten gerügt worden wären, weshalb eine Anwendung des § 475d I Nr. 1 BGB ausscheidet. Ein Nacherfüllungsversuch im Sinne des § 475d I Nr. 2 BGB ist weder hinsichtlich der hier in Rede stehenden Mängel noch hinsichtlich etwaiger weiterer Mängel (s. oben) vor dem 10.08.2023 erfolgt, sodass auch eine Anwendung des § 475d I Nr. 2 BGB ausscheidet.
2. Der Kläger ist auch nicht etwa durch eine spätere erneute Rücktrittserklärung wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten.
a) Grundsätzlich kann zwar nach einem – mangels ordnungsgemäßer Fristsetzung – unwirksamen Rücktritt der Rücktritt erneut wirksam erklärt werden, wenn inzwischen eine gesetzte Frist zur Nacherfüllung fruchtlos abgelaufen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 15.12.2020 – VIII ZR 304/19, BeckRS 2020, 42398 Rn. 24; MünchKomm-BGB/Ernst, 10. Aufl. [2025], § 323 Rn. 62). Hier kommt daher in Betracht, dass der Kläger wegen einzelner gerügter Mängel zu einem späteren Zeitpunkt wirksam zurücktreten konnte, zu welchem insoweit die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Fristsetzung zur Nacherfüllung beziehungsweise deren Entbehrlichkeit vorlagen.
b) Der Kläger hat aber nach dem mit Schreiben vom 10.08.2023 erklärten Rücktritt schon nicht erneut den Rücktritt erklärt. Eine erneute ausdrückliche Rücktrittserklärung ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch eine konkludente Rücktrittserklärung liegt nicht vor. Eine solche kann im vorliegenden Fall insbesondere nicht in der Klageerhebung beziehungsweise der Stellung der Klageanträge in den Verhandlungsterminen erblickt werden. Zwar kommt grundsätzlich in Betracht, dass in der Klageerhebung auf Rückerstattung einer vertragsbedingt erbrachten Leistung eine Rücktrittserklärung liegt (vgl. BGH, Urt. v. 14.10.2020 – VIII ZR 318/19, NJW 2021, 464 Rn. 31). Nicht ausreichend für die Annahme eines konkludenten weiteren Rücktritts in einer Klageerhebung ist jedoch die bloße Bezugnahme auf einen vorgerichtlichen Schriftsatz, in dem ein früherer, nicht wirksamer Rücktritt erklärt worden ist (OLG München, Urt. v. 30.09.2014 – 18 U 1270/14, BeckRS 2016, 10096 unter II 2 d, e; dem folgend OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.11.2022 – I-24 U 49/21, NZM 2023, 467 Rn. 45; BeckOK-BGB/H. Schmidt, Stand: 01.05.2026, § 349 Rn. 3). So verhält es sich aber im vorliegenden Fall. In der Klageschrift vom 12.11.2023 wurde ausdrücklich lediglich auf den vorgerichtlich mit Anwaltsschreiben vom 10.08.2023 erklärten Rücktritt Bezug genommen. Nichts hiervon Abweichendes ergibt sich aus sämtlichen nachfolgenden Schriftsätzen des Klägers. Klägerseits wurde auch ein anderes Verständnis der nachfolgenden Schriftsätze nicht behauptet, obwohl der Senat im Termin ausgeführt hat, dass zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung am 10.08.2023 die Voraussetzungen des § 475d BGB nicht vorgelegen haben.
II. Der Kläger hat den Kaufvertrag auch nicht (teilweise) hinsichtlich der EAP-Software wirksam beendet.
1. Da, wie dargelegt, die Vorschriften der §§ 327 ff. BGB auf denjenigen Bestandteil des streitgegenständlichen Kaufvertrags Anwendung finden, welcher das digitale Produkt betrifft, kommt zwar in Betracht, dass dem Kläger insoweit wegen eines etwaigen Mangels der EAP-Software ein Recht zur Vertragsbeendigung gemäß § 327i Nr. 2, § 327m I BGB zugestanden hat.
2. Ob der Kläger zur teilweisen Vertragsbeendigung im Hinblick auf die EAP-Software berechtigt war, kann indes auch an dieser Stelle dahinstehen. Eine solche Vertragsbeendigung hat der Kläger jedenfalls nicht gemäß § 327o I 1 BGB erklärt. Eine ausdrückliche Erklärung der Vertragsbeendigung nur hinsichtlich der EAP-Software liegt nicht vor. Auch kann die Rücktrittserklärung vom 10.08.2023 nicht nach Maßgabe von §§ 133, 157 BGB in diesem Sinne ausgelegt werden. Denn eine solche teilweise Vertragsbeendigung entsprach nicht zwingend dem Interesse des Klägers, weil er mit dieser auch auf die weiteren Funktionen der EAP-Software (Spurwechselassistent, mit Autopilot navigieren etc.) hätte verzichten müssen, welche dann ebenfalls von der Rückabwicklung betroffen gewesen wären. Der Kläger hat ein solches Verständnis der Rücktrittserklärung auch nicht vorgetragen, nachdem er vom Senat im Termin darauf hingewiesen wurde, dass ein Rücktritt vom gesamten Vertrag nicht möglich ist.
C. Die Entscheidung über die Kosten in beiden Instanzen beruht auf § 91 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, §§ 711, 709 Satz 2 ZPO. …
D. Die Revision war nach § 543 II 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Eine grundsätzliche Bedeutung folgt aus dem Umstand, dass – wie dargelegt – bei der Frage der Abgrenzung von Waren im Sinne des § 475a II BGB zu Waren mit digitalen Elementen im Sinne des § 327a III 1 BGB unterschiedliche Auffassungen vertreten werden (zur Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung in diesem Fall: BGH, Beschl. v. 09.06.2020 – VIII ZR 315/19, NJW 2020, 3312 Rn. 10).