Tritt der Käufer/Darlehensnehmer wegen eines Mangels wirksam von dem mit dem Darlehensvertrag verbundenen Kaufvertrag zurück, so kann er von dem Darlehensgeber gemäß § 813 I 1 BGB die Zins- und Kostenanteile der Darlehensraten zurückfordern, die er nach dem Rücktritt noch an den Darlehensgeber gezahlt hat. Dass sich der Käufer/Darlehensnehmer in einer solchen Konstellation nicht nur mit dem Verkäufer, sondern auch mit einem weiteren Anspruchsgegner – dem Darlehensgeber – auseinandersetzen muss, ist unvermeidlich.

OLG Naumburg, Urteil vom 01.02.2013 – 10 U 29/12

Sachverhalt: Die Parteien sind durch einen am 06.11.2008 geschlossenen, von der Autohaus K-GmbH vermittelten Darlehensvertrag verbunden. Das Darlehen diente zur Finanzierung des (restlichen) Kaufpreises für einen Pkw, den der als Verbraucher handelnde Kläger am 06.11.2008 von der Autohaus K-GmbH erworben hat.

Nachdem der Kläger am 04.01.2009 wegen eines Sachmangels den Rücktritt von dem Kfz-Kaufvertrag erklärt hatte, nahm er die Verkäuferin des Pkw gerichtlich auf Rückzahlung der an sie geleisteten Anzahlung sowie der Darlehensraten in Anspruch. Die Verkäuferin ist durch Urteil des Senats vom 14.02.2011 verurteilt worden, an den Kläger 4.174,70 € nebst Zinsen und an die hiesige Beklagte 9.273,36 € zu zahlen.

Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger die Erstattung der Darlehensraten, die er – ungeachtet seiner Rücktrittserklärung – noch bis Dezember 2010 an die Beklagte gezahlt hat, wobei der Kläger seinen Anspruch einschließlich Zinsen und Kosten mit 5.042,15 € beziffert.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, der Kläger könne die Rückzahlung der Nettokreditraten weder gemäß § 812 I 1 Fall 1 BGB verlangen, noch gebe es eine andere Anspruchsgrundlage. In Höhe von 3.716,64 € könne er die Darlehensraten schon deshalb nicht zurückverlangen, weil er sie bereits von der Verkäuferin des Pkw zurückerhalten habe. Im Übrigen seien die Leistungen des Klägers an die Beklagte auch nach dem Rücktritt vom Kaufvertrag nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Denn der Rücktritt, durch den sich der Kaufvertrag in ein Rückabwicklungsverhältnis verwandelt habe, habe den Kläger mit Blick auf § 359 I BGB gegenüber der Beklagten nur zur Leistungsverweigerung berechtigt, aber keinen Rückforderungsanspruch begründet.

Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Erstattung der in den Kreditraten enthaltenen Zins- und Kostenanteile, denn bei einem sogenannten verbundenen Geschäft habe der Darlehensnehmer keinen Rückgewähranspruch hinsichtlich der in den Kreditraten enthaltenen Zins- und Kostenanteile; insoweit verweist das Landgericht auf die Auffassung des Senats im Vorprozess. Es bestehe aber auch kein Anspruch aus § 813 I BGB, denn das Leistungsverweigerungsrecht des Klägers beruhe nicht auf einer Nichtigkeit des Kaufvertrags, sodass es schon an einer dauernden Einrede i. S. von § 813 I BGB fehle. Zudem seien dem Kläger durch das im Vorprozess ergangene Urteil für die Zeit vom 13.11.2008 bis zum 31.12.2011 bereits Zinsen zugesprochen worden.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger den in erster Instanz geltend gemachten Zahlungsanspruch im zuletzt verfolgten Umfang weiter. Er hält an seiner Auffassung fest, dass er gemäß § 813 I BGB einen Anspruch auf Erstattung sowohl der nach dem Rücktritt vom Kaufvertrag gezahlten Nettokreditraten als auch der Zins- und Kostenanteile habe. Die vom Landgericht zitierte Entscheidung (OLG Naumburg, Urt. v. 22.11.2001 – 2 U 79/01, juris) besage zwar, dass der Käufer vom Verkäufer nur die Nettodarlehensraten verlangen könne; aus ihr gehe aber nicht hervor, ob die Bank die an sie gezahlten Zins- und Kostenanteile behalten dürfe. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 18.01.2011 – XI ZR 356/09) könne sich ein Verbraucher, dem ein Rücktrittsrecht zustehe, folgenlos – das heißt auch unbelastet von Zinsen und Kosten – von dem zur Finanzierung aufgenommenen Darlehen lösen. Wenn aber der Käufer die Zins- und Kostenanteile nicht vom Verkäufer erlangen könne, obwohl er das Recht habe, sich folgenlos von dem verbundenen Geschäft zu lösen, müsse ihm die Bank die Zins- und Kostenanteile zurückgewähren.

Auf Hinweis des Senats hat der Kläger Kontoauszüge vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass er am 01.01.2009 – vor dem Rücktritt vom Kaufvertrag – 232,15 € an die Beklagte gezahlt hat. Nach dem Rücktritt, in der Zeit vom 01.02.2009 bis zum 01.12.2010, hat er insgesamt 4.810 € an die Beklagte gezahlt. Der letzten Zahlung vom 01.01.2011 über 207 € steht eine Rücklastschrift über 210 € gegenüber.

Die Berufung, mit der der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 5.042,15 € nebst Zinsen erreichen wollte, hatte zum Teil Erfolg.

Aus den Gründen: II. … 2. Die Berufung bleibt ohne Erfolg, soweit der Kläger von der Beklagten die Erstattung der an sie nach der Rücktrittserklärung vom 04.01.2009 noch geleisteten Nettokreditraten verlangt. Ein Anspruch besteht insoweit weder aus § 812 I 1 Fall 1 BGB noch aus § 813 BGB, denn die Beklagte ist insoweit jedenfalls nicht bereichert. Vielmehr hat sie in dieser Höhe eine Vermögensminderung erfahren, wie sich daraus ergibt, dass sie zunächst den Nettodarlehensbetrag von 12.990 € weisungsgemäß an die Verkäuferin ausgezahlt hat, von dort aber nach dem Urteil des Vorprozesses nur 9.273,36 € zurückerhält, mithin im Ergebnis 3.716,64 € verloren hat. Hierbei handelt es sich genau um jenen Betrag, hinsichtlich dessen dem Kläger bereits im Vorprozess ein Erstattungsanspruch gegenüber der Verkäuferin zuerkannt worden ist. …

3. Die Berufung führt hingegen zur Abänderung des angefochtenen Urteils, soweit der Kläger einen Anspruch auf Erstattung der nach der Rücktrittserklärung an die Beklagte noch geleisteten Zins- und Kostenanteile an den Darlehensraten verfolgt.

a) Dem steht das Berufungsurteil des Senats vom 14.02.2011 in dem Vorprozess zwischen dem Kläger und der Verkäuferin des Pkw nicht entgegen. Soweit der Senat dort zu den Ansprüchen des Klägers gegenüber der Verkäuferin ausgeführt hatte, dass der Erstattungsanspruch auf die Nettokreditraten begrenzt sei, wirkt die Rechtskraft nur im dortigen Rechtsverhältnis. An der dort vertretenen Auffassung hält der Senat nicht weiter fest, soweit ein Anspruch gegenüber der finanzierenden Bank auf Erstattung des Zins- und Kostenanteils an den nach der Rücktrittserklärung noch dorthin gezahlten Darlehensraten aus § 813 BGB in Rede steht.

b) Als Anspruchsgrundlage kommt insoweit nur § 813 I 1 BGB in Betracht. Eine Kondiktion aus § 812 I 1 Fall 1 BGB würde daran scheitern, dass der Rücktritt vom Kaufvertrag den Darlehensvertrag als Rechtsgrund für die Zahlungen an die Darlehensgeberin nicht entfallen lässt.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Rückforderungsanspruch aus § 813 I 1 BGB liegen entgegen der Auffassung des Landgerichts vor, denn dem Kläger stand gegen den Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Darlehensraten für den hier in Rede stehenden Zeitpunkt nach der Rücktrittserklärung eine dauerhafte rechtshemmende Einwendung zur Seite. Insoweit hat der wirksame Rücktritt vom Kaufvertrag das Schuldverhältnis zwischen dem Kläger und der Verkäuferin des Pkw in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Die Leistungspflichten des Klägers sind damit auf Dauer entfallen, was er gemäß § 359 Satz 1 BGB auch der hiesigen Beklagten, der Darlehensgeberin, entgegenhalten kann. Gleichzeitig handelt es sich jedoch nicht um eine rechtsvernichtende Einwendung, auf die § 813 I 1 BGB nicht anwendbar wäre (MünchKomm-BGB/Schwab, 5. Aufl. [2009], § 813 Rn. 5), denn der Rücktritt vom Kaufvertrag lässt den Bestand des Darlehensvertrags unberührt.

c) Es bestehen auch keine durchgreifenden systematischen Bedenken dagegen, in der vorliegenden Konstellation in Anwendung von § 813 I 1 BGB den sogenannten Rückforderungsdurchgriff gegenüber der Darlehensgeberin zuzulassen.

Richtig ist zwar, dass die Regelung in § 359 BGB ebenso wie die Vorgängernorm in § 9 III VerbrKrG dem Verbraucher bei einem verbundenen Geschäft die aus der Aufspaltung der Rechtsverhältnisse sonst resultierende Auseinandersetzung mit zwei Anspruchsgegnern ersparen soll, indem bei einem Sachmangel die Rückabwicklung innerhalb des finanzierten Geschäfts erfolgt und der Käufer bzw. Darlehensnehmer dem Darlehensgeber gegenüber die weitere Bedienung des Darlehens verweigern kann. Insoweit entspricht es allerdings überwiegender, wenn auch nicht unbestrittener Auffassung, dass der Verkäufer nur die Nettodarlehensraten wieder auszukehren hat (vgl. das Senatsurteil im Vorprozess des Klägers mit der Verkäuferin vom 14.02.2011 m. w. Nachw.). Demgegenüber muss sich der Käufer bzw. Darlehensnehmer entgegen dieser Intention doch mit zwei Anspruchsgegnern auseinandersetzen, wenn man für den Fall, dass er von der Einwendung aus &§ 359 Satz 1 BGB keinen Gebrauch gemacht hat, sondern das Darlehen auch nach erklärtem Rücktritt weiter bedient hat, den sogenannten Rückforderungsdurchgriff aus § 813 I 1 BGB neben der Regelung in § 359 Satz 1 BGB für anwendbar hält.

Vor diesem Hintergrund wird die Frage, ob der sogenannte Rückforderungsdurchgriff gemäß § 813 I 1 BGB bei einem verbundenen Geschäft neben der Regelung in § 359 Satz 1 BGB anwendbar ist, in Literatur und Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet.

aa) Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bei einem verbundenen Geschäft neben dem Einwendungsdurchgriff auch ein auf § 813 I 1 BGB gestützter sogenannter Rückforderungsdurchgriff gegen den Darlehensgeber eröffnet ist, ist in der Rechtsprechung des BGH in jüngerer Zeit wiederholt in Fällen diskutiert worden, in denen die Rückabwicklung von kreditfinanzierten Beitritten zu Immobilienfonds in Rede stand.

(1) Der XI. Zivilsenat des BGH hat in einer solchen Konstellation zunächst für den Fall einer von Anfang an bestehenden Nichtigkeit des finanzierten Kaufvertrags (dort: Nichtigkeit der Vollmacht der die Bank vertretenden Treuhänderin) einen auf § 813 I 1 BGB gestützten Rückforderungsdurchgriff gegenüber der Bank grundsätzlich zugelassen (Urt. v. 04.12.2007 – XI ZR 227/06, BGHZ 174, 334), wenngleich im dort entschiedenen Fall die Voraussetzungen verneint worden sind. Schon für die Vorgängerregelung in § 9 III VerbrKG sei anerkannt gewesen, dass der Gesetzgeber die Frage, ob bei einem verbundenen Geschäft eine Rückforderung (auch) gegenüber dem Darlehensgeber möglich sei, bewusst Rechtsprechung und Lehre überlassen habe. Einer teilweise für erforderlich gehaltenen Analogie zu § 9 II 4 VerbrKG bedürfe es nicht, da § 813 I 1 BGB für solche Fallgestaltungen eine unmittelbar anwendbare Anspruchsgrundlage biete. Wenn der Kaufvertrag von Anfang an nichtig sei, begründe die nach § 9 III 1 VerbrKG (jetzt: § 359 Satz 1 BGB) eröffnete Möglichkeit, diese Einwendung im Verhältnis zum Darlehensgeber geltend zu machen, eine von Anfang an bestehende dauernde Einrede. Dem stehe entgegen einer teilweise in der Literatur vertretenen Meinung nicht entgegen, das der Darlehensvertrag als Rechtsgrund i. S. von § 812 I BGB anzusehen sei, denn wie sich aus § 813 I 1 BGB ergebe, könne eine Forderung, der eine dauernde Einrede entgegenstehe, grundsätzlich kein Rechtsgrund sein.

(2) In der weiteren Folge hat der XI. Zivilsenat diese Rechtsprechung noch dahin präzisiert (Urt. v. 10.11.2009 – XI ZR 252/08, BGHZ 183, 112), dass Voraussetzung für einen solchen Rückforderungsdurchgriff gemäß § 813 I 1 BGB sei, dass der Leistende zum Zeitpunkt der Leistung berechtigt gewesen sei, die Leistung dauerhaft zu verweigern. Das hat der XI. Zivilsenat des BGH zwar für den dort zu entscheidenden Fall verneint, da selbst bei der im dortigen Fall festgestellten arglistigen Täuschung durch den Vermittler nur ein in die Zukunft wirkendes Kündigungsrecht bestanden habe und dieses zum Zeitpunkt der Leistungserbringung (der Zahlung an die Bank) noch nicht ausgeübt gewesen sei. Für die hier zu entscheidende Fallkonstellation liegt diese Voraussetzung indessen vor, da nur die nach dem Rücktrittszeitpunkt noch geleisteten Zahlungen rückabgewickelt werden sollen und zu diesem Zeitpunkt gegenüber dem Anspruch der Bank auf Zahlung der Darlehensraten insgesamt (und nicht etwa beschränkt auf die Nettokreditraten) die Einwendung aus § 359 Satz 1 BGB bestand.

(3) Soweit der Kläger auch das weitere, erst ganz kurz vor dem Senatsurteil im Vorprozess ergangenen Urteil des XI. Zivilsenats des BGH vom 18.01.2011 (XI ZR 356/09, NJW 2011, 1063) für seine Auffassung heranziehen möchte, betrifft dieses allerdings eine anders gelagerte Fallkonstellation; denn dort war nicht über die Rückabwicklung des drittfinanzierten Beitritts zu einem Immobilienfonds zu entscheiden, sondern im dortigen Fall war ein Teil eines in der Gesamtsumme höheren Darlehens zum Abschluss einer Restschuldversicherung genutzt und direkt an den Versicherer ausgezahlt worden. Diese Entscheidung betrifft mithin nicht eine Rückabwicklung nach einem Rücktritt vom verbundenen Geschäft, sondern einen Widerruf beider Geschäfte, und ist deshalb auf §§ 357 I, 346 BGB gestützt und nicht auf § 813 I 1 BGB. Ungeachtet dieser schon anderen Ausgangskonstellation lässt sich diesem Urteil, anders als der Kläger meint, insbesondere nichts dafür entnehmen, ob die Rückforderung (bzw. dort: Verrechnung gegen das Darlehen) mit den Netto- oder Bruttozahlungen vorzunehmen ist. Der vom Kläger zitierte Satz, die Vorschrift (dort: § 358 BGB) solle dem Verbraucher die Möglichkeit eröffnen, sich von dem verbundenen Geschäft folgenlos, das heißt auch unbelastet von Zinsen und Kosten aus dem zur Finanzierung aufgenommenen Darlehen, zu lösen, betrifft gerade nicht den auf die Finanzierung des Versicherungsvertrags, des verbundenen Geschäfts, entfallenden Teil des Darlehens, sondern die Restdarlehenssumme, hinsichtlich derer der dortige Kläger nach §§ 357 I, 346 II und II BGB Zinsen zu zahlen hat.

bb) Bislang findet sich in der nach der vorzitierten Entscheidung des XI. Zivilsenats des BGH vom 04.12.2007 veröffentlichten obergerichtlichen Rechtsprechung, soweit ersichtlich, aber noch keine Entscheidung, welche einen Rückforderungsdurchgriff auf der Grundlage von § 813 I 1 BGB auch für den Fall des Rücktritts vom verbundenen Geschäft (Kaufvertrag) nach Sachmängeln der Kaufsache betrifft.

Das insoweit vielfach als Beleg gegen die Anwendbarkeit von § 813 I 1 BGB zitierte Urteil des OLG Stuttgart vom 08.01.2011 (6 U 57/00, ZIP 2001, 692) schließt den Rückforderungsdurchgriff für die hier zu entscheidende Sachverhaltskonstellation gerade nicht aus. Denn dort wird ein Rückforderungsdurchgriff zunächst zwar mit der Erwägung abgelehnt, dieser führe zu einer Verlagerung des Insolvenzrisikos des Verkäufers auf die Bank und damit zu einem Vorteil aus der Aufspaltung der Rechtsbeziehungen, während das Verbraucherkreditgesetz lediglich die Nachteile aus der Aufspaltung der Vertragsbeziehungen habe vermeiden wollen. Allerdings meint auch das OLG Stuttgart in jener Entscheidung, dass „lediglich“ für den Fall einer von Anfang an vorliegenden Nichtigkeit des finanzierten Geschäfts (doch) ein Rückforderungsdurchgriff in Betracht zu ziehen sei und bei einer Kündigung oder einem Rücktritt lediglich ein ex nunc wirkendes Leistungsverweigerungsrecht vorliege. Bereits vor der Kündigung liegende Leistungen könnten nicht zurückgefordert werden. Das bedeutet aber im Umkehrschluss, dass auch nach dortiger Auffassung für nach der Kündigung bzw. einem Rücktritt erfolgte Leistungen die Rückforderung möglich wäre.

Die bereits im Urteil im Vorprozess zitierte Entscheidung des OLG Hamm (Urt. v. 08.09.2005 – 28 U 60/05, NZV 2006, 421), wonach die Rückabwicklung nur die Nettoraten umfassen soll, betrifft zum einen einen gegenüber dem Verkäufer, nicht aber gegenüber der Bank geltend gemachten Anspruch und ist zum anderen vor den oben zitierten Entscheidungen des XI. Zivilsenats des BGH ergangen. Das spätere Urteil des OLG Hamm vom 05.08.2010 (I-28 U 22/10, ZGS 2011, 54), welches jene Rechtsprechung nochmals bestätigt, betrifft ebenfalls lediglich die Abwicklung zwischen Verkäufer und Käufer und ist damit für einen Anspruch aus § 813 I 1 BGB gegenüber der finanzierenden Bank nicht einschlägig. Das Senatsurteil vom 10.02.2007 (10 U 42/06, juris) betrifft zum einen ebenfalls einen Anspruch gegenüber der Verkäuferin und stützt sich in der Begründung (dann konsequent) vor allem darauf, dass diese gemäß § 346 I BGB nur das herauszugeben habe, was sie selbst empfangen habe, mithin nur den Nettodarlehensbetrag.

cc) In der Literatur wird der Rückforderungsdurchgriff auch nach einem Rücktritt teilweise in analoger Anwendung von § 358 IV BGB für möglich gehalten (Ermann/Westermann, BGB, 13. Aufl., § 359 Rn. 11). Dieses Umwegs bedarf es jedoch jedenfalls für die hiesige Konstellation nicht, wenn Zahlungen nach der Rücktrittserklärung erfolgt sind und demzufolge die Einrede aus § 359 Satz 1 BGB als dauernde Einrede i. S. des § 813 I 1 BGB angesehen werden kann.

Umgekehrt wird ein Rückforderungsdurchgriff teilweise gerade mit der Begründung abgelehnt, dass nach dem Urteil des XI. Zivilsenats des BGH vom 04.12.2007 für eine analoge Anwendung von § 358 IV BGB kein Raum sei (so Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl., Rn. 1887). Das übersieht jedoch, dass der BGH die Analogie zu § 358 IV BGB bzw. dort § 9 II 4 VerbrKrG lediglich deshalb für entbehrlich gehalten hat, weil § 813 I 1 BGB eine unmittelbar anwendbare Rechtsgrundlage bietet, es mithin an einer Regelungslücke fehlt.

Soweit teilweise die Auffassung vertreten wird, dass ein auf § 813 I 1 BGB gestützter Rückforderungsdurchgriff bei einem Mangel des Kaufgegenstands daran scheitere, dass § 813 I 1 BGB eine dauerhafte und schon im Zeitpunkt der Leistung bestehende Einrede erfordere, der Rücktritt aber erst ex nunc wirke und erst von diesem Zeitpunkt an ein Leistungsverweigerungsrecht begründe (vgl. MünchKomm-BGB/Habersack, 6. Aufl., § 359 Rn. 75; MünchKomm-BGB/Schwab, a. a. O., § 813 Rn. 13; Palandt/Güneberg, BGB, 72. Aufl., § 359 Rn. 8), wird dabei unterstellt, dass der Käufer/Darlehensnehmer für den Zeitpunkt nach dem Rücktritt vernünftigerweise von dem Leistungsverweigerungsrecht aus § 359 BGB Gebrauch machen wird. Tut er dies indessen – wie hier – aus irgendeinem Grunde nicht und zahlt trotzdem an den Darlehensgeber weiter, steht gerade dann diese Argumentation dem Anspruch aus § 813 I 1 BGB aus den oben schon einleitend genannten Gründen nicht entgegen.

Zusammenfassend hegt der Senat daher im Hinblick auf die vorzitierte Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des BGH keine durchgreifenden systematischen Bedenken, für die vorliegende Konstellation einen Rückforderungsdurchgriff des Klägers aus § 813 I 1 BGB hinsichtlich der nach dem Rücktritt noch an die Beklagte geleisteten Zins- und Kostenanteile zuzulassen. Dass er sich dann mit einem zweiten Anspruchsgegner auseinanderzusetzen hat, ist in einer solchen Konstellation dann in der weiteren Konsequenz allerdings unvermeidlich.

d) Dem Anspruch steht auch nicht entgegen, dass der Senat dem Kläger in dem Urteil im Vorprozess gegen die Verkäuferin bereits einen Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen (Zinsen) auf den Nettokaufpreis in Höhe von 1.557,25 € zuerkannt hat. Denn hierbei handelt es sich um einen im Rahmen des dortigen Rückabwicklungsverhältnisses gemäß § 346 I, II 1 Nr. 1, § 100 BGB zu berücksichtigenden Ausgleich für die Nutzung des Nettokaufpreises, nicht aber um den Zinsanteil an den Darlehensraten, welcher der Kläger an die Beklagte gezahlt hat. Hätte der Kläger sofort nach dem Rücktritt der Beklagten gegenüber die Einrede aus § 359 Satz 1 BGB erhoben und die Zahlungen eingestellt, wäre der Beklagten jener Zinsanteil an den Zahlungen des Klägers ebenfalls nicht zugeflossen, und trotzdem wäre das ausgezahlte und dann von der Verkäuferin an die Beklagte zurückzuzahlende Nettodarlehenskapital für die Zeit der Nutzung durch die Verkäuferin von jener gegenüber dem Kläger zu verzinsen gewesen, während die Beklagte für die Bereitstellung des Darlehenskapitals keine Zinsen erhalten hätte. § 813 I 1 BGB stellt jedoch nur die Lage wieder her, die bestehen würde, wenn angesichts der dauernden Einrede erst gar nicht geleistet worden wäre. Die Rückerstattung der Zinsen für das Darlehen führt aber nicht dazu, dass der Kläger insoweit einen ihm nicht zustehenden, doppelten Zinsanspruch erhalten würde.

e) Der Höhe nach umfasst der Anspruch des Klägers die nach der Rücktrittserklärung noch an die Beklagte geleisteten Zins- und Kostenanteile. Nach der Rücktrittserklärung vom 04.01.2009 hat der Kläger ausweislich der … Kontoauszüge unter Berücksichtigung einer Rücklastschrift insgesamt noch 4.810 € an die Beklagte gezahlt. Zieht man hiervon den auf diese Zahlungen entfallenden Anteil der Nettokreditraten mit 74,81 % … und damit in Höhe von 3.598,36 € ab, verbleibt ein zu erstattender Zins- und Kostenanteil in Höhe von 1.211,64 €.

f) Der Kläger hat zudem Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen (§ 291 BGB). …

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