1. Von den objektiv an die Kaufsache zu stellenden Anforderungen kann bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB) vor Mitteilung eines Mangels nur unter den Voraussetzungen des § 476 I 2 BGB abgewichen werden. Dies gilt auch dann, wenn sich die objektiven Anforderungen aus einer dem Verkäufer zuzurechnenden öffentlichen Äußerung im Sinne von § 434 III 1 Nr. 2 lit. b BGB ergeben.
  2. Die Berufung eines Fahrzeugverkäufers kann nicht nach § 522 II ZPO zurückgewiesen werden, wenn er geltend macht, der Käufer habe das zurückzugewährende Fahrzeug nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz weiter genutzt und dadurch weitere, im erstinstanzlichen Urteil nicht berücksichtigte Gebrauchsvorteile erlangt. Dieses erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz entstandene Verteidigungsmittel ist im Berufungsverfahren ohne die Beschränkungen des § 531 II 1 ZPO zu berücksichtigen. Das Berufungsgericht muss deshalb Feststellungen dazu treffen, ob und in welchem Umfang der Käufer weitere Gebrauchsvorteile erlangt hat.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2026 – 12 U 113/26
(vorangehend: LG Ellwangen, Urteil vom 10.07.2026 – 2 O 403/25)

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart ist zusammen mit dem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts Ellwangen hier veröffentlicht. In dem Beschluss bestätigt das Oberlandesgericht letztlich die Auffassung des Landgerichts, dass eine öffentliche Äußerung im Sinne des § 434 III 1 Nr. 2 lit. b BGB bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB) nur unter den Voraussetzungen des § 476 I 2 BGB berichtigt werden könne. Zugleich weist es darauf hin, dass eine Zurückweisung der Berufung nach § 522 II ZPO nicht in Betracht kommt, wenn der in erster Instanz zur Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags verurteilte Verkäufer geltend macht, die im erstinstanzlichen Urteil berücksichtigte Nutzungsentschädigung sei zu niedrig bemessen, weil der Käufer das zurückzugewährende Fahrzeug nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz weiter genutzt und dadurch weitere Gebrauchsvorteile erlangt habe.

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