Navigation

Probleme beim Autokauf?

Probleme beim Autokauf?

Sie haben ein rechtliches Problem beim Kauf oder Verkauf eines Fahrzeugs?

Schildern Sie mir Ihren Fall.

Ich prüfe kostenlos und unverbindlich, ob und wie ich Ihnen weiterhelfen kann.

Fall schildern

Kategorien

Archiv

Archiv

Header (Autohaus)

Tag: Nutzungsentschädigung

Kein Vertragsschluss bei Verstoß gegen die Button-Lösung beim Online-Kfz-Kauf

  1. Schließt ein Verbraucher die Bestellung eines Kraftfahrzeugs im Onlineshop des Herstellers durch Betätigung einer lediglich mit „Bestellen“ beschrifteten Schaltfläche ab, kommt gemäß § 312j III, IV BGB kein Kaufvertrag zustande. Dies gilt auch dann, wenn der Verbraucher den Onlineshop gezielt in der Absicht aufgesucht hat, dort ein Fahrzeug entgeltlich zu erwerben (entgegen OLG Braunschweig, Urt. v. 18.12.2025 – 9 U 69/25, juris Rn. 128 ff. u. a.).
  2. Wurde dem Verbraucher das online bestellte Fahrzeug nach Zahlung des Kaufpreises geliefert, ist es ihm grundsätzlich nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf das Nichtzustandekommen des Kaufvertrags gemäß § 312j IV BGB zu berufen und die Rückzahlung des Kaufpreises zu verlangen. An die Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung sind insoweit strenge Anforderungen zu stellen.
  3. Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines wegen Verstoßes gegen § 312j III BGB nicht zustande gekommenen Kfz-Kaufvertrags muss sich der Verbraucher jedenfalls den Wert der Nutzungen anrechnen lassen, die er nach seinem Verlangen nach Rückabwicklung durch die weitere Nutzung des Fahrzeugs gezogen hat.

KG, Urteil vom 17.09.2026 – 1 U 25/25

Mehr lesen »

Abweichen von öffentlicher Äußerung beim Verbrauchsgüterkauf

  1. Von den objektiv an die Kaufsache zu stellenden Anforderungen kann bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB) vor Mitteilung eines Mangels nur unter den Voraussetzungen des § 476 I 2 BGB abgewichen werden. Dies gilt auch dann, wenn sich die objektiven Anforderungen aus einer dem Verkäufer zuzurechnenden öffentlichen Äußerung im Sinne von § 434 III 1 Nr. 2 lit. b BGB ergeben.
  2. Die Berufung eines Fahrzeugverkäufers kann nicht nach § 522 II ZPO zurückgewiesen werden, wenn er geltend macht, der Käufer habe das zurückzugewährende Fahrzeug nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz weiter genutzt und dadurch weitere, im erstinstanzlichen Urteil nicht berücksichtigte Gebrauchsvorteile erlangt. Dieses erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz entstandene Verteidigungsmittel ist im Berufungsverfahren ohne die Beschränkungen des § 531 II 1 ZPO zu berücksichtigen. Das Berufungsgericht muss deshalb Feststellungen dazu treffen, ob und in welchem Umfang der Käufer weitere Gebrauchsvorteile erlangt hat.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2026 – 12 U 113/26
(vorangehend: LG Ellwangen, Urteil vom 10.07.2026 – 2 O 403/25)

Mehr lesen »

Aufwendungsersatz bei Rückabwicklung eines Motorrad-Kaufvertrags

  1. Ein – hier fabrikneues – Motorrad, bei dem der zweite Gang in den Leerlauf springt, wenn mithilfe der Motorbremse, insbesondere beim Einfahren in eine Kurve, ein Gangwechsel vorgenommen werden soll, ist mangelhaft i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB a.F. Das Fahrzeug eignet sich nämlich weder für die gewöhnliche Verwendung, das heißt die problemlose Nutzung im Straßenverkehr, noch weist es eine übliche und deshalb von einem Käufer zu erwartende Beschaffenheit auf.
  2. Die Lieferung eines mangelhaften Motorrads stellt keine nur unerhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers i. S. von § 323 V 2 BGB dar, wenn der Mangel die Fahrsicherheit des Motorrads beeinträchtigt und deshalb als erheblich anzusehen ist.
  3. Bei der Berechnung des Nutzungswertersatzes, den der Käufer eines fabrikneuen Motorrads dem Verkäufer bei einer Rückabwicklung des Kaufvertrags schuldet, ist von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 100.000 km auszugehen. Die Annahme einer zu erwartenden Laufleistung von 250.000 bis 300.000 km wie bei Pkw kommt nicht in Betracht, da Motorräder einen geringeren Hubraum als Pkw haben.
  4. Waren Aufwendungen (§ 284 BGB) eines Fahrzeugkäufers, der wegen eines Mangels wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, nicht vollständig vergeblich, weil er das Fahrzeug – gegebenenfalls mit mangelbedingten Einschränkungen – tatsächlich genutzt hat, so ist die Höhe der vom Verkäufer zu ersetzenden Aufwendungen nach der Formel erstattungsfähige Aufwendungen = gesamte Aufwendungen − (gesamte Aufwendungen × \(x\)) zu berechnen. Dabei ist \(x = \frac{\text{gefahrene Kikometer}}{\text{erwartete Gesamtlaufleistung}}.\)

LG Münster, Urteil vom 24.05.2024 – 10 O 94/21

Mehr lesen »

Berechnung der Nutzungsentschädigung bei einem Wohnmobil

Die Nutzungsentschädigung, die der Käufer dem Verkäufer bei der Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags schuldet, ist bei einem Wohnmobil nicht anhand der Laufleistung, sondern anhand der voraussichtlichen und tatsächlichen Nutzungsdauer zu bemessen.

OLG Dresden, Urteil vom 17.11.2023 – 3 U 983/23

Mehr lesen »

Aufklärungspflicht bei Erwerb eines Gebrauchtwagens von einem „fliegenden“ Zwischenhändler

  1. Der Käufer eines Gebrauchtwagens kann zwar grundsätzlich nicht erwarten, darüber informiert zu werden, wie, wann und von wem der Verkäufer das Fahrzeug erworben hat. Das gilt aber ausnahmsweise dann nicht, wenn die Umstände des Erwerbs den Verdacht nahelegen, dass es während der Besitzzeit des Voreigentümers zur unsachgemäßen Behandlung des Fahrzeugs gekommen ist. Solche Umstände sind zum Beispiel gegeben, wenn der Verkäufer das Fahrzeug selbst kurz zuvor von einem „fliegenden“ Zwischenhändler erworben hat. In einem solchen Fall ist der Verkäufer zur Aufklärung des Käufers verpflichtet, weil der Verdacht naheliegt, dass es während der Besitzzeit des unbekannten Voreigentümers zu Manipulationen am Kilometerzähler oder einer sonstigen unsachgemäßen Behandlung des Fahrzeugs gekommen ist.
  2. Verweigert ein Schuldner die Erfüllung eines Zahlungsanspruchs ernsthaft und endgültig, so verweigert er zugleich jeglichen Ersatz von Rechtsanwaltskosten, die zur Durchsetzung des Anspruchs aufgewendet wurden (im Anschluss an OLG Hamburg, Urt. v. 03.02.2010 – 4 U 17/09, juris Rn. 58).

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.04.2023 – 10 U 50/22

Mehr lesen »

Berichtigung einer öffentlichen Äußerung über die Kaufsache – Oldtimer

  1. Eine in einem „mobile.de“-Inserat enthaltene – unzutreffende – öffentliche Äußerung über bestimmte Eigenschaften des zum Kauf angebotenen Fahrzeugs (hier: „unfallfrei“) wird nicht i. S. von § 434 I 3 BGB a.F. (jetzt: § 434 III 3 BGB) „in gleichwertiger Weise berichtigt“, wenn der Verkäufer die entsprechende Angabe schlicht kommentarlos löscht. Eine Berichtigung „in gleichwertige Weise“ erfordert vielmehr darüber hinaus einen ausdrücklichen Hinweis auf den vorherigen Irrtum. Daran fehlt es, wenn der Verkäufer einem Kaufinteressenten lediglich erklärt, es gebe „keine dokumentierte Fahrzeughistorie“, sodass er zur Existenz von „Schäden“ mangels Kenntnis „nichts sagen“ könne.
  2. Die beim Verkauf eines Oldtimers abgegebene Erklärung, es fehle eine dokumentierte Fahrzeughistorie, hat keinen gesicherten und allgemein anerkannten Bedeutungsgehalt; was damit gemeint ist, hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab.
  3. Eine in einem Kaufvertragsformular enthaltene vorgedruckte Klausel, wonach die Haftung des Verkäufers für Mängel der Kaufsache ausgeschlossen ist (Gewährleistungsausschluss), ist nicht schon deshalb als i. S. von § 305 I 3 BGB, im Einzelnen ausgehandelt anzusehen, weil das Vertragsformular – teils auch vom Käufer angebrachte – handschriftliche Änderungen und Zusätze enthält.
  4. Die voraussichtliche Gesamtlaufleistung („Lebenserwartung“), nach der sich eine vom Käufer zu zahlende Nutzungsentschädigung bemisst, ist bei einem Oldtimer in der Regel mit 200.000 km anzusetzen.
  5. Der Tatbestand des Ersturteils liefert nach § 314 ZPO den Beweis für das mündliche Vorbringen einer Partei im erstinstanzlichen Verfahren. Diese Beweiswirkung erstreckt sich auch darauf, ob eine bestimmte Behauptung bestritten ist oder nicht. Daher ist eine im Tatbestand des Ersturteils als unstreitig dargestellte Tatsache selbst dann als unstreitig und für das Berufungsgericht bindend anzusehen, wenn tatsächlich in erster Instanz umstritten war, der Tatbestand des Ersturteils aber nicht berichtigt worden ist.

OLG Braunschweig, Urteil vom 19.05.2022 – 9 U 12/21

Mehr lesen »

Berücksichtigung einer Nutzungsentschädigung bei Bemessung der Rechtsmittelbeschwer

  1. Bei einem auf Rücktritt gestützten Rückzahlungsverlangen sind zurückzugewährende Gegenforderungen bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands dann mindernd zu berücksichtigen, wenn der Rückgewährgläubiger die Rückzahlung Zug um Zug gegen Erstattung einer (bezifferten) Gegenforderung begehrt. Denn darin liegt – sofern kein Aufrechnungsverbot besteht – eine zum Erlöschen der geringeren Gegenforderung führende (konkludente) Aufrechnung (im Anschluss an BGH, Urt. v. 25.04.2017 – XI ZR 108/16, WM 2017, 1008 Rn. 20).
  2. Entsprechendes gilt, wenn der Kläger die Höhe der von ihm dem Beklagten zugebilligten Gegenforderung – hier: Nutzungsentschädigung – zwar nicht konkret beziffert, aber in dem Berufungsverfahren die wesentlichen Parameter zu der Berechnung der Gegenforderung in seinem Berufungsangriff benennt.

BGH, Beschluss vom 12.10.2021 – VIII ZR 255/20

Mehr lesen »

(Keine) Unzumutbarkeit der Nachbesserung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Pkw durch Softwareupdate

  1. Die Vertrauensgrundlage zwischen einem Käufer und einem Verkäufer kann auch dann gestört sein, wenn der Verkäufer sich bei Vertragsabschluss ordnungsgemäß verhalten hat, jedoch der Hersteller des Fahrzeugs dieses mit einer ihm bekannten und verschwiegenen unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht hat und der Verkäufer nun allein eine Nachbesserung in Form eines von diesem Hersteller entwickelten Softwareupdates anbietet (Fortführung von BGH, Urt. v. 09.01.2008 – VIII ZR 210/06, NJW 2008, 1371 Rn. 19; Beschl. v. 08.12.2006 – V ZR 249/05, NJW 2007, 835 Rn. 13 m. w. Nachw.). Ob dies der Fall ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die der Tatrichter nicht schematisch, sondern in sorgfältiger Abwägung zu würdigen hat. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Gefahr weiterer Täuschungsversuche des Herstellers besteht.
  2. Eine Unzumutbarkeit der Nachbesserung kann sich auch daraus ergeben, dass ein allein als Nachbesserungsmaßnahme im Raum stehendes Softwareupdate zwar die vorhandene unzulässige Abschalteinrichtung beseitigen, aber nachweislich zu anderen Mängeln führen würde.
  3. Für die Entbehrlichkeit der Fristsetzung ist der Käufer darlegungs- und beweisbelastet (im Anschluss an Senat, Urt. v. 11.02.2009 – VIII ZR 274/07, NJW 2009, 1341 Rn. 15 m. w. Nachw.).
  4. Eine Fristsetzung ist nach § 326 V BGB nur dann entbehrlich, wenn beide Arten der Nacherfüllung unmöglich sind (im Anschluss an Senat, Urt. v. 21.07.2021 – VIII ZR 254/20, ZIP 2021, 1706 = juris Rn. 82, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; Urt. v. 11.12.2019 – VIII ZR 361/18, BGHZ 224, 195 Rn. 39; Urt v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 17; Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 23).
  5. Zur Schätzung der Gesamtlaufleistung eines Neufahrzeugs im Rahmen der Ermittlung der gezogenen und im Falle des Rücktritts zu erstattenden Nutzungen.

BGH, Urteil vom 29.09.2021 – VIII ZR 111/20

Mehr lesen »

Deliktische Vorteilsausgleichung bei einem Leasingvertrag – VW-Abgasskandal

  1. Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung gelten auch für einen Anspruch aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB. Im Wege der Vorteilsausgleichung ist dieser Anspruch um die Nutzungsvorteile zu kürzen, die dem Geschädigten in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind (im Anschluss an BGH, Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316).
  2. Im Rahmen der deliktischen Vorteilsausgleichung entspricht der Wert der während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteile eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich der Höhe nach den vereinbarten Leasingzahlungen.

BGH, Urteil vom 16.09.2021 – VII ZR 192/20

Mehr lesen »

Prognose der Gesamtlaufleistung eines Fahrzeugs für die Berechnung der Nutzungsentschädigung

Zum Umfang der Haftung eines Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall (hier: Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten, Schätzung der Gesamtlaufleistung eines Fahrzeugs im Zusammenhang mit der Berechnung der gezogenen Nutzungsvorteile).

BGH, Urteil vom 27.07.2021 – VI ZR 480/19

Mehr lesen »