Navigation

Probleme beim Autokauf?

Probleme beim Autokauf?

Als spezialisierter Rechtsanwalt helfe ich Ihnen gerne weiter – ganz gleich, ob Sie Käufer oder Verkäufer sind.

Interessiert? Rufen Sie mich unverbindlich an

(0 23 27) 8 32 59-99

oder nutzen Sie mein Kontaktformular.

Kategorien

Archiv

Archiv

Header (Autohaus)

Tag: öffentliche Äußerung

Abweichen von öffentlicher Äußerung beim Verbrauchsgüterkauf

  1. Von den objektiv an die Kaufsache zu stellenden Anforderungen kann bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB) vor Mitteilung eines Mangels nur unter den Voraussetzungen des § 476 I 2 BGB abgewichen werden. Dies gilt auch dann, wenn sich die objektiven Anforderungen aus einer dem Verkäufer zuzurechnenden öffentlichen Äußerung im Sinne von § 434 III 1 Nr. 2 lit. b BGB ergeben.
  2. Die Berufung eines Fahrzeugverkäufers kann nicht nach § 522 II ZPO zurückgewiesen werden, wenn er geltend macht, der Käufer habe das zurückzugewährende Fahrzeug nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz weiter genutzt und dadurch weitere, im erstinstanzlichen Urteil nicht berücksichtigte Gebrauchsvorteile erlangt. Dieses erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz entstandene Verteidigungsmittel ist im Berufungsverfahren ohne die Beschränkungen des § 531 II 1 ZPO zu berücksichtigen. Das Berufungsgericht muss deshalb Feststellungen dazu treffen, ob und in welchem Umfang der Käufer weitere Gebrauchsvorteile erlangt hat.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2026 – 12 U 113/26
(vorangehend: LG Ellwangen, Urteil vom 10.07.2026 – 2 O 403/25)

Mehr lesen »

Berichtigung einer unzutreffenden öffentlichen Äußerung beim Verbrauchsgüterkauf

  1. Angaben zur Ausstattung eines zum Kauf angebotenen Kraftfahrzeugs in einem Internetinserat sind öffentliche Äußerungen im Sinne von § 434 III 1 Nr. 2 lit. b BGB und bestimmen damit die objektiven Anforderungen an das Fahrzeug. Der Verkäufer ist an sie nur unter den Voraussetzungen des § 434 III 3 BGB nicht gebunden. Ein allgemeiner Hinweis im Inserat, die Fahrzeugbeschreibung sei „freibleibend und nicht kaufvertraglich bindend“ und Irrtümer oder Beschreibungsfehler blieben vorbehalten, genügt nicht.
  2. Bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB) kann eine unzutreffende öffentliche Äußerung im Sinne von § 434 III 1 Nr. 2 lit. b BGB nur unter den Voraussetzungen des § 476 I 2 BGB wirksam berichtigt werden. Der Verbraucher muss deshalb vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt werden, dass die Kaufsache von den objektiven Anforderungen abweicht, und diese Abweichung muss im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart werden. Eine mündliche Aufklärung des Verbrauchers über die tatsächliche Beschaffenheit ersetzt die erforderliche ausdrückliche und gesonderte Vereinbarung nicht.

LG Ellwangen, Urteil vom 10.07.2026 – 2 O 403/25
(nachfolgend: OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2026 – 12 U 113/26)

Mehr lesen »