- Angaben zur Ausstattung eines zum Kauf angebotenen Kraftfahrzeugs in einem Internetinserat sind öffentliche Äußerungen im Sinne von § 434 III 1 Nr. 2 lit. b BGB und bestimmen damit die objektiven Anforderungen an das Fahrzeug. Der Verkäufer ist an sie nur unter den Voraussetzungen des § 434 III 3 BGB nicht gebunden. Ein allgemeiner Hinweis im Inserat, die Fahrzeugbeschreibung sei „freibleibend und nicht kaufvertraglich bindend“ und Irrtümer oder Beschreibungsfehler blieben vorbehalten, genügt nicht.
- Bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB) kann eine unzutreffende öffentliche Äußerung im Sinne von § 434 III 1 Nr. 2 lit. b BGB nur unter den Voraussetzungen des § 476 I 2 BGB wirksam berichtigt werden. Der Verbraucher muss deshalb vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt werden, dass die Kaufsache von den objektiven Anforderungen abweicht, und diese Abweichung muss im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart werden. Eine mündliche Aufklärung des Verbrauchers über die tatsächliche Beschaffenheit ersetzt die erforderliche ausdrückliche und gesonderte Vereinbarung nicht.
LG Ellwangen, Urteil vom 10.07.2026 – 2 O 403/25
(nachfolgend: OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2026 – 12 U 113/26)
Sachverhalt: Die Beklagte betreibt einen Fahrzeughandel und bietet ihre Fahrzeuge insbesondere auf der Internetplattform „mobile.de“ zum Kauf an. Dort wurde die Klägerin auf einen Seat Leon aufmerksam. Sie kontaktierte die Beklagte zunächst per E-Mail. Da diese nicht zugestellt werden konnte, nahm sie schließlich am 17.09.2025 über die auf der Verkaufsplattform angegebene Telefonnummer Kontakt per WhatsApp auf. Dort schrieb die Klägerin, sie wolle den „Seat Leon 4325“ bis Freitag reservieren, um das Fahrzeug an diesem Tag zu besichtigen und es anschließend gegebenenfalls zu kaufen und direkt mitzunehmen. Wichtig sei ihr unter anderem eine Bestätigung der Beklagten, dass das Fahrzeug die folgende Ausstattung mit Sicherheit enthalte:
- 8-fach Bereifung (Winter- und Sommerreifen),
- Panoramadach,
- beheizbare Frontscheibe,
- beheizbares Lenkrad,
- Einparksensoren vorne und hinten,
- Rückfahrkamera,
- Einparken mit selbstlenkendem System,
- Sitzheizung vorne,
- Fahrersitz mit Lordosenstütze,
- schlüssellose Zentralverriegelung („Kessy Advanced“),
- Anhängerkupplung,
- Induktionsladen,
- „Apple CarPlay“,
- Totwinkel-Assistent.
Außerdem lege sie Wert darauf, dass „TÜV und Inspektion neu“ seien.
Ferner teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie, sollte sie das Fahrzeug kaufen, eine Gebrauchtwagengarantie abschließen wolle. Mit Blick auf die für das Fahrzeug abzuschließende Versicherung bat die Klägerin schließlich um Mitteilung der Fahrzeug-Identifizierungsnummer („Fahrgestellnummer“). Diese wurde ihr am selben Tag übermittelt, indem ein Mitarbeiter der Beklagten ihr per WhatsApp ein Foto der Fahrzeugpapiere zukommen ließ. Eine Antwort auf die Frage, ob das Fahrzeug die oben genannten Ausstattungsmerkmale auch wirklich enthalte, erfolgte jedenfalls in Textform nicht.
Am 19.09.2025 besichtigte die Klägerin bei der Beklagten einen Seat Leon und unternahm mit ihm eine Probefahrt. Das Fahrzeug wies die Fahrzeug-Identifizierungsnummer auf, die der Klägerin zuvor per WhatsApp mitgeteilt worden war. Die Klägerin kaufte das Fahrzeug schließlich zum Preis von 18.180 €. In diesem Preis sind die Kosten für eine Gebrauchtwagen-Reparaturkostenversicherung sowie ein Nachlass von 500 € wegen des Fehlens eines zweiten Fahrzeugschlüssels enthalten. Die Klägerin überwies den Kaufpreis vor Ort und nahm das Fahrzeug gleich mit.
Das der Klägerin übergebene Fahrzeug weist folgende Ausstattungsmerkmale nicht auf:
- beheizbare Frontscheibe,
- CD-Spieler,
- elektrische Sitzeinstellung inkl. Memoryfunktion,
- Massagesitze,
- Scheinwerferreinigungsanlage,
- Totwinkel-Assistent,
- 4-Zonen-Klimaanlage,
- Sportfahrwerk,
- Sportpaket,
- Sportsitze.
Die Klägerin kontaktierte die Beklagte noch am 19.09.2025 per WhatsApp und fragte, ob es sein könne, dass das Fahrzeug doch keinen Totwinkel-Assistenten und auch keine beheizbare Frontscheibe habe. Inhaltlich erhielt sie auf diese Fragen keine Antwort.
Schließlich wandte sich die Klägerin an ihre späteren Prozessbevollmächtigten. Diese teilten der Beklagten mit Schreiben vom 15.10.2025 mit, dass neben den bereits genannten Ausstattungsmerkmalen noch weitere fehlten, nämlich:
- beheizbare Frontscheibe,
- CD-Spieler,
- elektrische Sitzeinstellung inkl. Memoryfunktion,
- Massagesitze,
- Scheinwerferreinigungsanlage,
- Totwinkel-Assistent,
- 4-Zonen-Klimaanlage,
- Sportfahrwerk,
- Sportpaket,
- Sportsitze.
Unter Androhung des Rücktritts vom Kaufvertrag wurde der Beklagten eine Frist zur Ersatzlieferung eines entsprechend ausgestatteten Fahrzeugs oder zur Nachbesserung des der Klägerin gelieferten Fahrzeugs bis zum 31.10.2025 gesetzt. Die Beklagte wies die Ansprüche der Klägerin durch ihren späteren Prozessbevollmächtigten am 16.10.2025 zurück. Daher erklärte die Klägerin am 12.11.2025 den Rücktritt von dem mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag und verlangte – erfolglos – dessen Rückabwicklung.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlung von 17.649,48 € nebst Rechtshängigkeitszinsen Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Pkw in Anspruch genommen. Darüber hinaus hat sie die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie den Ersatz vorgerichtlich aufgewandter Rechtsanwaltskosten in Höhe von 655,75 € begehrt.
Die Klägerin hat geltend gemacht, sie sei auf „mobile.de“ auf das als Anlage K2 vorgelegte Inserat der Beklagten gestoßen. Sie sei davon ausgegangen, dass es sich bei dem dort zum Kauf angebotenen Fahrzeug um jenen Pkw handelte, den sie später besichtigt und gekauft habe. Sie habe sich – was sie durch ihre explizite Nachfrage per WhatsApp hinreichend zum Ausdruck gebracht habe – darauf verlassen, dass die im Inserat angegebenen Ausstattungsmerkmale auch vorhanden seien. Bei der Besichtigung des Fahrzeugs, der Probefahrt und im Verkaufsgespräch sei über die Ausstattung des Pkw nicht mehr gesprochen worden. Insbesondere sei sie nicht darauf hingewiesen worden, dass die im Inserat genannten Ausstattungsmerkmale dem Fahrzeug tatsächlich fehlten. Der Kauf des Fahrzeugs sei ohnehin in mehrfacher Hinsicht chaotisch verlaufen: Vor Ort sei noch ein Defekt an einer Fahrzeugtür aufgefallen, das Fahrzeug habe mehrere Fehlermeldungen angezeigt, und schließlich sei vor Abschluss des Kaufvertrags bemerkt worden, dass der Zweitschlüssel fehle. Zudem habe keine eVB-Nummer ausgestellt werden können. Aufgrund all dieser Komplikationen habe es genug zu besprechen gegeben und die Ausstattung des Fahrzeugs sei nicht mehr Thema gewesen.
Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und bestritten, dass sich das von der Klägerin vorgelegte Inserat (Anlage K2) auf das von ihr schließlich erworbene Fahrzeug beziehe. Sowohl die Erstzulassung (im Inserat: Juli 2022, in der Zulassungsbescheinigung Teil I: Februar 2022) als auch der Preis (im Angebot: 17.800 €, im Kaufvertrag: 18.180 €) stimmten nicht überein. Ein Fahrzeug mit den von der Klägerin begehrten Ausstattungsmerkmalen schulde sie schon deshalb nicht, weil sich dies nicht aus dem Kaufvertrag ergebe. Zudem habe sie die im Inserat (Anlage K2) genannte Ausstattung nicht manuell eingepflegt. Vielmehr würden die Ausstattungsmerkmale bei Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer von „mobile.de“ vorgegeben. Für die Richtigkeit des Inserats müsse sie nicht einstehen, weil im Inserat stehe, dass die Fahrzeugbeschreibung freibleibend und nicht kaufvertraglich bindend sei. Irrtümer und Fehler habe sie sich damit ausdrücklich vorbehalten. Der Klägerin sei auch keine bestimmte Ausstattung zugesagt worden, weder per WhatsApp noch bei der Besichtigung des Pkw. Im Gegenteil habe die Klägerin mit dem Verkaufsmitarbeiter M die Ausstattung und Sonderausstattung ausdrücklich thematisiert. Dabei habe M der Klägerin ein Gutachten vorgelegt, das anlässlich der Rückgabe des Fahrzeugs als Leasingrückläufer erstellt worden sei. Außerdem sei man mit der Klägerin eine Übernahme-Checkliste durchgegangen, in der die Ausstattung ebenfalls thematisiert worden sei. In dieser Checkliste habe die Klägerin unter anderem bestätigt, dass eine Überprüfung der Ausstattung erfolgt sei.
Die Klage hatte überwiegend Erfolg.
Aus den Gründen: Der Pkw Seat Leon, Fahrzeug-Identifizierungsnummer …, welchen die Klägerin gekauft hat, war bei Gefahrübergang mangelhaft im Sinne von § 434 I BGB. Mindestens hinsichtlich der tatsächlich nicht vorhandenen Ausstattungsmerkmale „Beheizbare Frontscheibe“ sowie „Totwinkel-Assistent“ liegt ein anspruchsbegründender Mangel vor. Dass das von der Klägerin gekaufte Fahrzeug diese Ausstattungsmerkmale nicht aufweist, ist zwischen den Parteien unstreitig und steht im Prozess somit fest.
1. Das Vorhandensein dieser Ausstattungsmerkmale gehörte jedoch zur vertraglich zwischen den Parteien vereinbarten Soll-Beschaffenheit des Fahrzeugs. Denn bei dem veröffentlichten Inserat handelt es sich um eine öffentliche Äußerung des Verkäufers gemäß § 434 I 3 BGB1Das Gericht bezieht sich hier und im Folgenden auf § 434 BGB in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung, obwohl auf den streitgegenständlichen Kaufvertrag das seit dem 01.01.2022 geltende Recht anzuwenden ist (Art. 229 § 58 EGBGB).. Ein Interessent, der auf diese Annonce reagiert, kann die dort aufgeführten Eigenschaften des Fahrzeugs im Sinne von § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten (vgl. OLG Braunschweig, Urt. v. 19.05.2022 – 9 U 12/21, juris Rn. 35 ff. [zu § 434 I 3 BGB a.F. jetzt: § 434 III 1 Nr. 2 lit. b, Satz 3 BGB).
Zwischen den Parteien ist zwar streitig, ob es sich bei dem von der Klägerin vorgelegten Inserat um dasjenige handelt, welches zu dem hier schlussendlich verkauften Fahrzeug gehört. Das Gericht ist indessen unter freier Würdigung der Beweise gemäß § 286 I 1, II ZPO mit der erforderlichen Sicherheit davon überzeugt, dass dies der Fall ist.
Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Inserat mit einer Angebotsnummer („Fahrzeugnummer: LEON 4325“) versehen ist (vgl. Anlage K2). Auf ebenjene Fahrzeugnummer nahm die Klägerin in dem als Anlage K3 vorgelegten WhatsApp-Chat Bezug und erklärte, sie wolle den „Seat Leon 4325 bis Freitag reservieren“. Es ist nach Überzeugung des Gerichts bereits deshalb ausgeschlossen, dass die Klägerin hier als Anlage K2 ein Inserat vorlegt, auf welches sie gar nicht reagiert hat und das zu einem gänzlich anderen Fahrzeug gehört. Ferner ist – obwohl bereits fraglich ist, ob dies rechtlich von Belang wäre – auch ausgeschlossen, dass es in der Folge zu einer Verwechselung auf der Beklagtenseite kam und der Klägerin im Besichtigungstermin irrtümlich ein anderes Fahrzeug vorgestellt wurde. Denn die Beklagte übersandte der Klägerin auf ihre WhatsApp-Nachricht hin ein Foto von dem Fahrzeugschein, in welchem die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, welche zu dem hier gekauften Fahrzeug gehörig ist, wiedergegeben ist.
Die von der Beklagten ins Feld geführte Argumentation, dass das Erstzulassungsdatum und der letztendliche Kaufpreis von dem Inserat abweichen, greift daher nicht durch. Denn die Angabe des falschen Erstzulassungsdatums lässt sich zwanglos auf einen Tippfehler und der abweichende Kaufpreis auf die – nachträglich vereinbarte – Zusatzvereinbarung, dass eine „Premiumgarantie“ mit verkauft und auf der anderen Seite ein Nachlass von 500 € für einen fehlenden Schlüssel gewährt wird, zurückführen. Ein Beweis dahin gehend, dass es sich bei der Annonce (Anlage K2) nicht um diejenige handelt, auf die die Klägerin tatsächlich reagiert hat und die tatsächlich zum hiesigen Fahrzeug gehört, ist hiermit mitnichten verbunden.
Auch der Umstand, dass der Kilometerstand laut der Anzeige vollumfänglich mit demjenigen im Vertrag übereinstimmt ist – anders als die Beklagte meint – ein Argument für die Zugehörigkeit des Inserats zum Fahrzeug und nicht dagegen. Es ist bereits höchst unwahrscheinlich, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Inserats ein Fahrzeug mit einer Laufleistung von 133.111 km auf Lager hatte und dann im Zeitpunkt der Übergabe an die Beklagte rein zufällig das hier verkaufte Fahrzeug dieselbe Laufleistung aufwies.
Das Gericht verkennt nicht, dass der Zeuge M im Termin zur mündlichen Verhandlung ausgesagt hat, er gehe davon aus, dass die Anzeige nicht zu dem Fahrzeug gehöre, das die Klägerin gekauft hat. Allerdings misst das Gericht der Zeugenaussage in diesem Punkt keinen Wert bei. Der Zeuge M gab an, dass er sich aufgrund der Vielzahl der in der jüngeren Vergangenheit gekauften Fahrzeuge an den hiesigen Vorgang nicht genau erinnere. Zu gewechselten Chatnachrichten konnte er, obwohl er bestätigen konnte, dass er der hierfür zuständige Mitarbeiter war, keinerlei Angaben mehr machen. Seine Angaben dazu, dass er „davon ausgehe“, dass die Anzeige nicht zum Fahrzeug gehöre, stellt keine Wiedergabe von real erlebten Tatsachen, sondern eine bloße – überdies falsche – Wertung dar.
Auch dass der Zeuge M behauptete, anhand des Kilometerstands könne ausgeschlossen werden, dass es sich um dasselbe Fahrzeug handelte, weil die Klägerin mit diesem ja noch eine Probefahrt unternommen habe und daher im Kaufvertragszeitpunkt nicht mehr 133.111 km auf dem Tachometer gestanden haben könnten, konnte die Überzeugung des Gerichts nicht erschüttern. Erstens gab der Zeuge M selbst in der Zeugenvernehmung an, überhaupt nicht zu wissen, ob tatsächlich in diesem Zeitraum ein anders Fahrzeug bei ihm auf Lager gewesen sei, das vom selben Modell mit der passenden Erstzulassung und exakt diesem Kilometerstand gewesen sei. Es handelt sich daher offenbar aus Sicht der Beklagten lediglich um eine Einlassung ins Blaue hinein beziehungsweise eine rein zur Verteidigung aufgestellte Behauptung. Das Gericht verkennt dabei nicht die Behauptung des Zeugen M, der Kilometerstand werde punktgenau vor Ausfüllen des Kaufvertragsformulars vom Tachometer abgelesen. Allerdings hat das Gericht insoweit durchgreifende Zweifel daran, dass dies im hier gegenständlichen Verkaufsvorgang sich so zugetragen hat. Der Zeuge M schilderte auch hier keine eigene Erinnerung, sondern schilderte lediglich die aus seiner Sicht korrekte beziehungsweise im Regelfall durchgeführte Vorgehensweise. Irgendeinen Beweiswert dahin gehend, dass der hier agierende Verkäufer nach der Probefahrt sich den tatsächlichen Kilometerstand notiert hat und dass dieser dann in den Kaufvertrag aufgenommen wurde, hat seine Aussage nicht. Es ist aber genauso wahrscheinlich oder unwahrscheinlich, dass eine gewerbliche Verkäuferin sich nicht die Mühe macht, geringfügige Mehrkilometer, die rein auf einer kurzen Probefahrt basieren, im Kaufvertrag aufzuführen, sondern vielmehr der Einfachheit und Prozessverkürzung halber den einmal im Zeitpunkt der Erstellung der Fahrzeugbeschreibung verwendeten Kilometerstand einfach weiterverwendet.
Hinzu kommt, dass das Gericht ohnehin an dem Verlässlichkeitsgrad der Aussage des Zeugen M durchgreifende Zweifel hegt (vgl. hierzu nachfolgend).
Hervorzuheben ist an dieser Stelle nochmals, dass das Gericht sich hier mit den Einlassungen der Beklagten nur der Vollständigkeit halber ausführlich auseinandergesetzt hat. Angesichts des nicht hinwegzudiskutierenden Umstands, dass die Beklagte der Klägerin noch vor der Besichtigung und nur auf deren WhatsApp-Nachricht hin die korrekte, hier zugehörige Fahrzeug-Identifizierungsnummer mitgeteilt, hat und angesichts der Tatsache, dass die Klägerin im WhatsApp-Verlauf exakt die hiesige Angebotsnummer und die hier abgedruckten Ausstattungsmerkmale in Bezug genommen hat, besteht für das Gericht von vornherein kein Zweifel daran, dass die öffentliche Äußerung der Beklagten sich auf das hier gegenständliche Fahrzeug erstreckte. Hierzu verhält sich bezeichnenderweise auch die Beklagte nicht.
2. Auch der sinngemäße Vortrag der Beklagten, dass ein etwaiger Fehler auf eine inkorrekte Annoncenerstellung durch die Verkaufsplattform „mobile.de“ zurückzuführen wäre und sie sich diese nicht zurechnen lassen müsse, weil nur die Eingabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer erfolgt und der Rest automatisch generiert wird, verfängt nicht.
Gemäß § 434 III 1 Nr. 2 lit. b BGB2Hier und im Folgenden wird – korrekt – auf § 434 BGB in der im Streitfall anwendbaren Fassung verwiesen. Verkäufer auch für solche Äußerungen, die von einem Glied in der Vertragskette oder in dessen Auftrag – insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett – abgegeben werden. Unzweifelhaft hat der Betreiber der Verkaufsplattform „mobile.de“ die gegenständliche Annonce im Auftrag der Beklagten geschaltet. Es war daher auch Aufgabe der Beklagten, deren Inhalt zu überprüfen und gegebenenfalls – im Voraus oder nachträglich – richtigzustellen beziehungsweise notfalls von einer Veröffentlichung Abstand zu nehmen.
3. Die Bindung des Verkäufers ist auch nicht gemäß § 434 III 3 BGB ausgeschlossen.
a) Insbesondere kannte der Verkäufer die genannte öffentliche Äußerung (§ 434 III 1 Nr. 2 lit. b BGB). In Bezug auf die eigenen Äußerungen des Verkäufers und in seinem Auftrag von Dritten abgegebene Äußerungen kommt eine Entlastung nicht in Betracht (vgl. BeckOK-BGB/Faust, Stand: 01.05.2026, § 434 Rn. 117).
b) Auch steht fest, dass die Kaufentscheidung der Klägerin durch die öffentliche Äußerung beeinflusst wurde. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte diesbezüglich überhaupt hinreichend substanziierte Einwendungen erhoben hat. Ihr Vortrag, die Annonce gehöre nicht zum Fahrzeug, könnte sich jedenfalls so verstehen lassen. Der Vortrag verfängt jedoch nicht. Für eine Beeinflussung der Kaufentscheidung genügt es bereits, dass der Käufer die in der Äußerung enthaltenen Informationen in seine Abwägung der für und gegen den Kauf sprechenden Faktoren einbezogen hat. Nicht erforderlich ist beispielsweise, dass die öffentliche Äußerung dann am Ende das „kaufentscheidende Argument“ darstellt. Der Verkäufer haftet nur dann nicht, wenn ein Einfluss der öffentlichen Äußerung auf die Kaufentscheidung nachweislich ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urt. v. 16.07.2021 – V ZR 119/20, NJW 2021, 3781 Rn. 11; BeckOK-BGB/Faust, a. a. O., § 434 Rn. 122). Hier steht – weit über die gesetzlichen Voraussetzungen hinausgehend – jedoch mit Sicherheit fest, dass die Klägerin ihre Entscheidung ganz maßgeblich (auch) von den Ausstattungsmerkmalen „Frontscheibenheizung“ und „Totwinkel-Assistent“ abhängig gemacht hat. Nicht nur hat sie dies in der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2026 plausibel und nachvollziehbar mit ihrem Fahrverhalten – häufig frühmorgens im Winter, häufig auf mehrspurigen Straßen – erläutert. Entscheidend ist vielmehr, dass sie dies bereits in der ersten WhatsApp-Nachricht (Anlage K3) zum Ausdruck gebracht hat, als sie sich nochmals vergewissern wollte, dass die Ausstattungsmerkmale tatsächlich vorliegen.
c) Und schließlich ist es der Beklagten nicht gelungen zu beweisen, dass die öffentliche Äußerung von ihr vor dem Vertragsschluss ausreichend berichtigt worden wäre. Die Berichtigung muss in derselben oder in gleichwertiger Weise erfolgt sein.
Eine Berichtigung der Annonce selbst behauptet die Beklagte nicht. Der einschränkende Zusatz in der Annonce, die Angaben seien freibleibend und nicht kaufvertraglich bindend und Irrtümer und Beschreibungsfehler seien vorbehalten, ändert nichts an der Korrekturbedürftigkeit etwaiger falscher Angaben, andernfalls würde der in § 434 III 3 BGB und § 476 I 2 BGB (hierzu sogleich) normierte Verbraucherschutz im Ergebnis leerlaufen.
Auch im Kaufvertrag findet sich kein Hinweis darauf, dass die Ausstattungsmerkmale, die in der Annonce genannt werden, tatsächlich nicht vorliegen. Anders als die Beklagte meint, ist allein die Unterschrift der Klägerin unter einer „Checkliste“ nicht ausreichend. Die Klägerin als Verbraucherin genießt hier den besonderen Schutz des § 476 I 2 BGB. Öffentliche Äußerungen können gegenüber Verbrauchern nur dann wirksam abbedungen werden, wenn im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wird, dass der Verkäufer für öffentliche Äußerungen nicht haftet, und der Verbraucher davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass der Kaufgegenstand von den objektiven Anforderungen abweicht. Eine solche Vereinbarung gibt es nicht. In der „Checkliste“ heißt es lediglich, der Käufer bestätige „die Überprüfung des Fahrzeugzubehörs und der Ausstattung gemäß der vereinbarten Spezifikationen“. Was die vereinbarten Spezifikationen sein sollen – im Vertrag gibt es solche gerade nicht – ergibt sich hieraus nicht. Überdies dürfte es sich um eine zulasten des Verbrauchers § 476 I 2 BGB umgehende, weil pauschal sämtliche vorherige Äußerungen abbedingende und überdies auch unklare Regelung handeln, sodass die Klausel äußerstenfalls einer AGB-Kontrolle nicht standhielte.
Vor diesem Hintergrund wäre es bereits nicht ausreichend, wenn die Klägerin als Verbraucherin rein mündlich von dem Verkäufer, etwa dem Zeugen M, über die abweichenden Ausstattungsmerkmale ausdrücklich aufgeklärt worden wäre, weil es an der schriftlichen Fixierung fehlen würde.
Hilfsweise merkt das Gericht jedoch an, dass es an Richtigkeit der Behauptung der Beklagten, der Zeuge M habe die Klägerin ausdrücklich über fehlende Ausstattungsmerkmale informiert, erhebliche und durchgreifende Zweifel hegt. Das Gericht ist bereits nicht davon überzeugt, dass die Probefahrt und der Verkaufsvorgang vom Zeugen M durchgeführt wurden. Die Klägerin selbst beschrieb den Verkäufer plastisch und anschaulich in der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2026 als älteren Herrn, der mit ihr Smalltalk geführt und erklärt habe, dass er das Geschäft jetzt an die nächste Generation abgeben wolle. Der Zeuge M ist aber ein 23 Jahre junger Mann und erweckt – wovon sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung ein eigenes Bild gemacht hat – auch nicht den Eindruck, er sei „älter“. Er selbst meinte zwar, er sei der zuständige Verkaufsmitarbeiter gewesen. Bei der Würdigung seiner Aussage fällt jedoch auf, dass diese überaus detailarm und generisch ausfiel. Er vermochte es lediglich, allgemeine Ausführungen zum Ablauf von Verkäufen im Unternehmen der Beklagten zu tätigen. Irgendwelche Details oder Spezifika zum hiesigen Verkaufsvorgang ließ seine Aussage vermissen. Alle Angaben, die näherungsweise konkreter wurden – wie etwa die Frage, ob es um einen CD-Spieler oder um Sportsitze ging – relativierte der Zeuge zugleich, etwa mit einschränkenden Zusätzen wie „ich meine“ oder „ich glaube“. Ein besonderes Engangement zeigte der Zeuge nur dann, wenn es darum ging, die Aussagen der Klägerin zu entkräften und etwa die vermeintlich fehlende Zugehörigkeit der Annonce zum hiesigen Fahrzeug zu begründen. Häufig legte er dabei auch offen, sich an den konkreten Vorgang eigentlich nicht mehr erinnern zu können. So ging er von einem Verkaufsgespräch an einem Samstagvormittag aus, obwohl der Verkauf an einem Freitag stattfand. An WhatsApp-Nachrichten erinnerte er sich in keiner Weise. An den genauen Vorgang des Durchgehens der Checkliste erinnerte er sich nicht. Und schließlich gab der Zeuge auch in nicht ansatzweise an, dass über die streitentscheidenden Punkte – nämlich einen Totwinkel-Assistenten oder eine Frontscheibenheizung – gesprochen worden sei. Das Gericht hat daher erhebliche Zweifel, dass die Klägerin bei der Probefahrt und einem etwaigen Gespräch über die Beschaffenheit des Fahrzeugs tatsächlich dem Zeugen M gegenüberstand.
4. Das Fahrzeug erfüllt die sich aus der Annonce ergebende Soll-Beschaffenheit unstreitig nicht. Seine Ist-Beschaffenheit weicht hiervon vielmehr negativ ab. Dabei ergibt sich die zum Rücktritt berechtigende Mangelhaftigkeit bereits daraus, dass zwei Ausstattungsmerkmale – nämlich der Totwinkel-Assistent und die Frontscheibenheizung – tatsächlich nicht im Fahrzeug verbaut sind. Ob es auch darauf ankommt, dass darüber hinaus auch die weiteren, von der Klägerin erst im Rechtsstreit monierten Ausstattungsmerkmale wie Sportsitze oder ein CD-Player tatsächlich nicht verbaut sind, kann das Gericht offenlassen. Hier könnten sich gewisse Zweifel daraus ergeben, dass die Klägerin selbst in der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2026 angegeben hat, dass ihr diese Ausstattungsmerkmale nicht wichtig waren und dass diese somit ihre Kaufentscheidung nicht beeinflusst haben dürften. Angesichts dessen, dass ihr aber mindestens zwei Ausstattungsmerkmale, die tatsächlich nicht verbaut waren, derart wichtig waren, kommt es auf die zahlreichen weiteren fehlenden Merkmale hier nicht an.
5. Dass die Mängel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlagen, ergibt sich aus der Natur der Sache.
6. Die Gewährleistungsrechte der Klägerin sind auch nicht gemäß § 442 I 2 BGB3Die Vorschrift ist hier gemäß § 475 III 2 BGB nicht anwendbar, weil der streitgegenständliche Kaufvertrag ein Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 I 1 BGB ist. ausgeschlossen, wie dies möglicherweise der Fall gewesen wäre, wenn ihr die Mängel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben wären. Sie hat den Gebrauchtwagen zwar besichtigt und Probe gefahren. Dabei hätte sie auch mit relativ wenig Aufwand überprüfen können, ob das Fahrzeug tatsächlich einen Totwinkel-Assistenten hat und ob eine Frontscheibenheizung existiert.
Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, der sich das Gericht ausdrücklich anschließt, kommt es hierauf im Ergebnis jedoch nicht an, da sich ein Verbraucher auf die vorvertraglichen Äußerungen eines Händlers verlassen darf und es insoweit unerheblich ist, ob der Kläger (im dortigen Fall) das Fehlen eines Head-Up-Displays und das Fehlen von Sportsitzen bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte bemerken können (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.08.2016 – I-3 U 20/15, BeckRS 2016, 18226 Rn. 45 ff.). Wenn – wie im zitierten Fall – sich aber bereits ein Käufer darauf berufen darf, er sei von der Existenz von Sportsitzen (also einem mit bloßem Auge auf den ersten Blick sichtbaren Ausstattungsmerkmal) ausgegangen, und deren Fehlen einen Sachmangel begründet, muss dies erst recht für eher schwer erkennbare, jedenfalls dem Fahrzeug mit einem nur oberflächlichen Blick nicht ansehbaren technischen Ausstattungsmerkmalen gelten, die zunächst einer Aktivierung bedürfen und die gegebenenfalls für einen mit derartigen Systemen nicht vertrauten Laien, gerade in einer Zeit, in der Fahrzeug-Cockpits immer digitaler und technisch komplexer werden, sogar zuvor einer technischen Einweisung bedürfen.
7. Die Klägerin hat der Beklagten – ungeachtet der Frage, ob eine Mängelbeseitigung hier überhaupt möglich war, was angesichts der vereinbarten Stückschuld und der vermutlich nicht mit vertretbarem Aufwand nachträglich nachrüstbaren Ausstattungsmerkmale zweifelhaft ist – erfolglos vorgerichtlich eine Nachbesserungsfrist gesetzt. Eine Nachbesserung wurde überdies von der Beklagten ernsthaft und endgültig verweigert. Die Klägerin war daher zum Rücktritt berechtigt.
8. Rechtsfolge des Rücktritts ist die Rückabwicklung beiderseits erhaltener Leistungen. Allerdings hat die Klägerin sich auf den Kaufpreis einen Gebrauchsvorteil anzurechnen lassen, weil sie die gefahrenen Kilometer nicht in natura herausgeben kann. Das Gericht hat auf der Basis eines – wie hier – hochwertigen Diesel-Fahrzeugs aus dem VAG-Konzern entsprechend der ständigen Rechtsprechung des OLG Stuttgart eine Gesamtlaufleistung von 250.000 km angesetzt. Ferner waren ein Anfangskilometerstand von 133.111 km und unstreitige 17.000 zurückgelegte Kilometer zugrunde zu legen, was eine Nutzungsentschädigung von 2.644,04 € ergab, die sich die Klägerin anzurechnen lassen hatte. Daraus ergibt sich der tenorierte zurückzuzahlende Kaufpreis von 15.535,96 €.
9. Die Feststellung des Annahmeverzugs ergibt sich aus dem Anwaltsschreiben vom 12.11.2024 (Anlage K7).
Der Ersatzanspruch für die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus § 437 Nr. 3 Fall 1, § 280 I BGB, da die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Verfolgung der Ansprüche erforderlich war. Die Höhe der Anwaltskosten hat die Beklagte nicht bestritten.
Die Verzinsung der Ansprüche ergibt sich – auch, da von der Klägerin nicht mehr als dies beantragt worden war – ab Rechtshängigkeit und somit ab 16.12.2025 aus § 286 I, II Nr. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I 1 ZPO. Die Klägerin unterliegt – da sie die Nutzungsentschädigung bei ihrer Antragstellung weder im Klagezeitpunkt noch im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung berücksichtigt hat – teilweise und war insoweit an den Kosten zu beteiligten. …
Hinweis: Mit Beschluss vom 14.09.2026 – 12 U 113/26 – hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart als Berufungsgericht auf seine Absicht hingewiesen, offensichtliche Schreibfehler im Sinne des § 319 I ZPO im Urteil des Landgerichts zu berichtigen (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 06.03.2025 – I ZB 38/24, BeckRS 2025, 3873 Rn. 5; BeckOK-ZPO/Elzer, Stand: 01.07.2026, § 319 Rn. 45). Hinsichtlich der Erfolgsaussichten hat der Senat – unter der Voraussetzung einer Berichtigung des Urteils – auf seine vorläufige Rechtsauffassung hingewiesen:
B. … I. Das Landgericht hat – auf Basis des Sach- und Streitstands zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz – die Beklagte … zu Recht zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 15.535,96 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs verurteilt (dazu 1). Eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils kommt allerdings im Hinblick auf den mit der Berufungsbegründung neu erhobenen Einwand der Beklagten in Betracht, die Klägerin habe das Fahrzeug nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz weiter genutzt und damit weitere Gebrauchsvorteile erlangt (dazu 2).
1. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Klägerin ein – gemäß § 348 Satz 1 BGB Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu erfüllender – Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 18.180 € abzüglich der bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz am 17.06.2026 erlangten Gebrauchsvorteile in Höhe von 2.644,04 € gemäß § 346 I BGB zusteht, nachdem sie mit Anwaltsschreiben vom 12.11.2025 (Anlage K7) gemäß § 437 Nr. 2 Fall 1, § 323 I BGB wirksam von dem streitgegenständlichen Kaufvertrag zurückgetreten ist.
a) Das Landgericht hat insbesondere zu Recht festgestellt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug jedenfalls insoweit Sachmängel im Sinne des § 434 I, III 1 Nr. 2 lit. b BGB aufweist, als die Ausstattungsmerkmale „beheizbare Frontscheibe“ und „Totwinkel-Assistent“ entgegen den Angaben in dem als Anlage K2 vorgelegten Inserat nicht vorhanden sind.
aa) Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass sich das als Anlage K2 vorgelegte Inserat gerade auf das streitgegenständliche Fahrzeug bezogen hat.
(1) Nach § 529 I Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die vom erstinstanzlichen Gericht – nach durchgeführter Beweisaufnahme – getroffenen Tatsachenfeststellungen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte in diesem Sinne sind alle objektivierbaren rechtlichen oder tatsächlichen Einwände gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Derartige konkrete Anhaltspunkte können sich unter anderem aus dem Vortrag der Parteien, vorbehaltlich der Anwendung von Präklusionsvorschriften auch aus dem Vortrag der Parteien in der Berufungsinstanz ergeben (vgl. BGH, Beschl. v. 08.08.2023 – VIII ZR 20/23, NJW 2023, 3496 Rn. 14; Beschl. v. 04.09.2019 – VII ZR 69/17, NJW-RR 2019, 1343 Rn. 11). Die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung ist dabei nicht auf eine reine Rechtskontrolle beschränkt, denn bei der Berufungsinstanz handelt es sich auch nach Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes um eine zweite – wenn auch eingeschränkte – Tatsacheninstanz, deren Aufgabe in der Gewinnung einer „fehlerfreien und überzeugenden“ und damit „richtigen“ Entscheidung des Einzelfalls besteht (vgl. BGH, Beschl. v. 08.08.2023 – VIII ZR 20/23, NJW 2023, 3496 Rn. 15 m. w. N.). Vielmehr sind auch verfahrensfehlerfrei getroffene Tatsachenfeststellungen für das Berufungsgericht nach § 529 I Nr. 1 ZPO nicht bindend, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Feststellungen unvollständig oder unrichtig sind. Dabei können sich Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt als das Gericht der Vorinstanz. Besteht aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, ist es zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet (vgl. BGH, Beschl. v. 08.08.2023 – VIII ZR 20/23, NJW 2023, 3496 Rn. 16; vgl. zu alldem auch Zöller/Heßler, ZPO, 36. Aufl. [2025], § 529 Rn. 3 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung).
(2) Derartige Zweifel liegen hier nicht vor. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden.
(a) Nach § 286 I 1, II ZPO hat der Tatrichter ohne Bindung an Beweisregeln und nur seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann. Die Überzeugung des Tatgerichts von einem bestimmten Sachverhalt erfordert keine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende Gewissheit. Es genügt vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt. Das Gesetz setzt eine von allen Zweifeln freie Überzeugung nicht voraus. Das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit bei der Prüfung verlangen, ob eine Behauptung wahr und erwiesen ist. Ein Beweisergebnis muss deshalb nicht „zwingend“ sein. Dies gilt in besonderem Maß bei der Würdigung von Indizien (BGH, Urt. v. 07.11.2024 – III ZR 79/23, NJW 2025, 165 Rn. 39).
(b) Nach diesem Maßstab hat das Landgericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zu Recht die Überzeugung im Sinne des § 286 Í 1, II ZPO davon gewonnen, dass sich das als Anlage K2 vorgelegte Inserat auf das streitgegenständliche Fahrzeug bezogen hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Landgericht die vorliegenden Indizien und die Aussage des Zeugen M vollständig, widerspruchsfrei und frei von Spekulationen gewürdigt.
(aa) Auch nach Auffassung des Senats liegt ein gewichtiges Indiz dafür, dass sich das Inserat auf das streitgegenständliche Fahrzeug bezogen hat, darin, dass das Inserat mit einer bestimmten Fahrzeugnummer („LEON 4325“) versehen war, die Klägerin in ihrer per WhatsApp-Nachricht erfolgten Reservierungsanfrage (Anlage K3) explizit auf diese Fahrzeugnummer Bezug genommen hat und ihr daraufhin ein Foto einer Seite eines Fahrzeugscheins übermittelt wurde, in welcher die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) des streitgegenständlichen Fahrzeugs aufgeführt ist. Insoweit kann auf die vollumfänglich zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden. Lediglich ergänzend merkt der Senat an, dass die letzten vier Ziffern der Fahrzeug-Identifizierungsnummer des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit der Zahlenangabe in der im Inserat angegebenen Fahrzeugnummer („4325“) übereinstimmen.
(bb) Weiter stellt auch die übereinstimmende Angabe der Laufleistung im Inserat und im Kaufvertrag ein gewichtiges Indiz für – und nicht etwa gegen – die Zugehörigkeit des Inserats zum streitgegenständlichen Fahrzeug dar.
Dieses Indiz wird nicht durch die Aussage des Zeugen M entkräftet. Soweit der Zeuge angegeben hat, dass der Kaufvertrag erst erstellt werde, nachdem die Probefahrt abgeschlossen sei, ist mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dies jedenfalls im vorliegenden Fall eben nicht so gehandhabt wurde. Denn die übereinstimmende Angabe der Laufleistung im Inserat und im Kaufvertrag ließe sich sonst nur erklären, wenn bei der Beklagten noch ein anderes Fahrzeug der Marke Seat mit exakt derselben Laufleistung vorhanden gewesen wäre. Das ist aber nur schwer vorstellbar, selbst wenn die Aussage des Zeugen M zutreffen sollte, dass Seat Leon Sportstourer häufiger von L mit nahezu identischem Kilometerstand zurückkommen. Um welches konkrete andere Fahrzeug es sich hier gehandelt haben soll, konnte der Zeuge M auch nicht angeben.
Im Übrigen hält es der Senat auch für lebensnah, dass sich die Mitarbeiter der Beklagten – trotz des vom Zeugen M geschilderten Interesses des Garantiegebers an einer Erfassung des richtigen Kilometerstands – zumindest nicht bei jedem Verkaufsvorgang nach Durchführung einer Probefahrt die Mühe machen, nochmals den aktuellen Kilometerstand abzulesen, zumal sich die Laufleistung durch eine Probefahrt nur unwesentlich erhöht.
(cc) Gegenüber diesen gewichtigen Indizien für die Zugehörigkeit des Inserats zum streitgegenständlichen Fahrzeug hat der Umstand, dass im Inserat als Zeitpunkt der Erstzulassung „07/2022“ angegeben ist, während die Erstzulassung des streitgegenständlichen Fahrzeugs am 07.02.2022 erfolgt ist, nur geringen Beweiswert. Der Senat teilt insoweit die Einschätzung des Landgerichts, dass sich dieser Umstand zwanglos auf einen Tippfehler zurückführen lässt, zumal die Zahl des Tages der Erstzulassung des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit der Zahl des Monats der Erstzulassung des im Inserat beworbenen Fahrzeugs übereinstimmt.
(dd) Gleiches gilt für den gegenüber dem Inserat um 380 € höheren Kaufpreis, der sich ebenfalls plausibel erklären lässt. So enthielt der im Kaufvertrag vereinbarte Kaufpreis von 18.180 € unstreitig die Kosten einer Gebrauchtwagengarantie und einen Abzug in Höhe von 500 € im Hinblick auf einen fehlenden Zweitschlüssel. Es erscheint ohne Weiteres möglich, dass der Klägerin für die Gebrauchtwagengarantie ein Betrag von 880 € berechnet wurde. Dem steht die Aussage des Zeugen M, dass dies nicht sein könne, nicht entgegen, zumal der Zeuge seine Aussage auch nicht weiter begründet hat.
(ee) Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht schließlich zu Recht der Einschätzung des Zeugen M, dass er nicht davon ausgehe, dass das Inserat zum streitgegenständlichen Fahrzeug gehört hat, keinen Beweiswert zugemessen. Der Zeuge hat seine Einschätzung ausschließlich auf die vorstehend bereits erörterten Abweichungen bei der Erstzulassung und beim Kaufpreis gestützt. Seine Einschätzung ist demnach nicht belastbar.
(ff) Die gebotene Gesamtwürdigung sämtlicher Indizien und Beweismittel lässt damit entgegen der Auffassung der Beklagten mit einem den Anforderungen des § 286 I 1, II ZPO genügenden Maß an Gewissheit darauf schließen, dass sich das als Anlage K2 vorgelegte Inserat auf das streitgegenständliche Fahrzeug bezogen hat. Die Übersendung eines Fotos des zum streitgegenständlichen Fahrzeug gehörenden Fahrzeugscheins und der identische Kilometerstand lassen zwar eine Verwechselung nicht als völlig ausgeschlossen erscheinen. Wie dargelegt, bedarf es aber auch keiner unumstößlichen Gewissheit, sondern nur eines nach der Lebenserfahrung ausreichenden Maßes an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt. Ein solches Maß an Sicherheit hat das Landgericht aufgrund der vorliegenden Indizien hier zu Recht erlangt.
bb) Das Landgericht hat weiter zutreffend festgestellt, dass im vorliegenden Fall von den Anforderungen des § 434 III BGB nicht gemäß § 476 I 2 BGB abgewichen werden konnte. Die Bestimmung des § 476 I 2 BGB verlangt, dass der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wird, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und dass diese Abweichung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wird (BeckOK-BGB/Faust, Stand: 01.05.2026, § 476 Rn. 20). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
(1) Die schriftlichen Vertragsunterlagen genügen den Anforderungen des § 476 I 2 BGB nicht. Der Passus in der sogenannten Übernahme-Checkliste (Anlage K1), dass der Käufer die „Ausstattung gemäß der vereinbarten Spezifikationen“ bestätigt, lässt völlig offen, auf welche „vereinbarten Spezifikationen“ hiermit Bezug genommen wird. Entsprechendes gilt für den in den „Bedingungen“ (Anlage K1) unter der Rubrik „Der Käufer bestätigt die Abweichung von der objektiven Vertragsmäßigkeit“ enthaltenen Passus: „Ich wurde vor dem Verkauf auf die Abweichungen (siehe sonstige Vereinbarungen) hingewiesen und bin damit einverstanden.“ Auch insoweit erschließt sich nicht, auf welche „sonstigen Vereinbarungen“ hiermit Bezug genommen wird.
(2) Auch mündlich wurde den Anforderungen des § 476 I 2 BGB nicht genügt. Dabei bedarf es keiner Entscheidung der umstrittenen Frage, ob eine Vereinbarung im Sinne des § 476 I 2 Nr. 2 BGB auch mündlich erfolgen kann (vgl. zum Meinungsstand BeckOK-BGB/Faust, a. a.O., § 476 Rn. 28 m. w. N.). Eine mündliche Vereinbarung, für deren Vorliegen die Beklagte die Beweislast trägt (vgl. MünchKomm-BGB/S. Lorenz, 9. Aufl. [2024], § 476 Rn. 40), ist jedenfalls nicht erwiesen. Das Landgericht hat nicht feststellen können, dass der Zeuge M die Klägerin im Verkaufsgespräch über die fehlenden Ausstattungsmerkmale informiert hat. Auch insoweit bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen des Landgerichts im Sinne des § 529 I Nr. 1 ZPO. Die diesbezügliche Beweiswürdigung des Landgerichts weist keine Fehler auf.
(a) Die vom Landgericht informatorisch angehörte Klägerin hat bestritten, vom Zeugen M über fehlende Ausstattungsmerkmale informiert worden zu sein. Ausstattungsmerkmale seien bei der Besichtigung nicht besprochen worden.
(b) Demgegenüber hat der Zeuge M zwar bekundet, er habe die Klägerin anhand eines Gutachtens über die beim Fahrzeug vorhandenen Ausstattungsmerkmale in Kenntnis gesetzt. Es bestehen jedoch erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, hat der Zeuge erhebliche Erinnerungslücken bezüglich des Verkaufsvorgangs offenbart. So wusste der Zeuge etwa nicht mehr sicher, ob die Klägerin eine Anzahlung überwiesen hatte. Auch waren ihm die erfolgten WhatsApp-Nachrichten, für die er nach eigenem Bekunden zuständig war, nicht mehr erinnerlich. Weiter hatte er keine sichere Erinnerung mehr daran, ob er mit der Klägerin über einen CD-Spieler und Sportsitze gesprochen hat. Auch wusste er nicht mehr genau, was die restlichen Punkte waren, die der Klägerin wichtig gewesen sein sollen. Zudem wusste er nicht mehr sicher, ob die Klägerin eine eVB-Nummer selbst mitgebracht hatte. Schließlich wusste er nicht mehr, ob er mit der Klägerin die Checkliste durchgegangen ist und ob in der Checkliste alle Punkte in Ordnung waren. Angesichts dieser erheblichen Erinnerungslücken sind insgesamt erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Angaben des Zeugen zum Ablauf des Verkaufsgesprächs veranlasst.
(c) Bei dieser Beweislage hat das Landgericht richtigerweise nicht die Überzeugung im Sinne des § 286 I 1, II ZPO davon gewinnen können, der Zeuge M habe die Klägerin im Verkaufsgespräch über die fehlenden Ausstattungsmerkmale informiert. Dabei muss nicht darüber befunden werden, ob mit dem Landgericht schon nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Zeuge M überhaupt diejenige Person war, die das Verkaufsgespräch mit der Klägerin geführt hat. Es besteht jedenfalls kein ausreichendes Maß an Gewissheit, dass der Zeuge im Verkaufsgespräch, mag dieses auch von ihm geführt worden sein, die Klägerin über fehlende Ausstattungsmerkmale informiert hat. Vielmehr steht hier letztlich Aussage gegen Aussage, ohne dass den Angaben des Zeugen M größerer Glauben geschenkt werden könnte als denjenigen der Klägerin.
b) Das Landgericht hat auch zu Recht angenommen, dass die Rechte der Klägerin wegen der Mängel nicht gemäß § 442 I BGB ausgeschlossen sind. Eine positive Kenntnis der Klägerin von den Mängeln bei Vertragsschluss lässt sich nicht feststellen. Wie vorstehend ausgeführt, hat das Landgericht entgegen der Auffassung der Beklagten unter zutreffender Beweiswürdigung gerade nicht festgestellt, dass die Klägerin vom Zeugen M über die fehlenden Ausstattungsmerkmale informiert wurde. Hieran ist der Senat gemäß § 529 I Nr. 1 ZPO gebunden.
c) Schließlich ist der Rücktritt auch nicht gemäß § 323 V 2 BGB ausgeschlossen.
aa) Die Beurteilung, ob eine unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne des § 323 V 2 BGB vorliegt, erfordert eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls (BGH, Urt. v. 06.05.2026 – VIII ZR 257/23, BeckRS 2026, 12783 Rn. 42 m. w. N.). Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Unerheblichkeit der Pflichtverletzung liegt beim Verkäufer (BGH, Urt. v. 06.05.2026 – VIII ZR 257/23, BeckRS 2026, 12783 Rn. 42; BeckOK-BGB/H. Schmidt, Stand: 01.08.2026, § 323 Rn. 53).
bb) Im vorliegenden Fall sind keine Umstände ersichtlich, welche die Unerheblichkeit der Pflichtverletzung begründen könnten. Die Beklagte hat solche Umstände bereits nicht vorgetragen. Allein der angeführte Umstand, dass das Fahrzeug uneingeschränkt fahrbereit war und die Klägerin mit diesem 17.000 km zurückgelegt hat, vermag die Unerheblichkeit der Pflichtverletzung nicht zu begründen.
2. In Betracht kommt jedoch, dass die Beklagte mit ihrem Einwand, die Klägerin habe das Fahrzeug nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz weiter genutzt und damit weitere Gebrauchsvorteile erlangt, Erfolg hat. Bei diesem Einwand handelt es sich um ein erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz neu entstandenes Verteidigungsmittel, welches ohne die sich aus § 531 II 1 ZPO ergebenden Beschränkungen im Berufungsverfahren zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 22.04.2010 – I ZR 17/09, NJW-RR 2010, 1478 Rn. 7).
In der Sache muss sich die Klägerin auf ihren Rückgewähranspruch die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz entstandenen Gebrauchsvorteile anrechnen lassen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.08.2016 – I-3 U 20/15, BeckRS 2016, 18226 Rn. 55; MünchKomm-BGB/Gaier, 10. Aufl. [2025], § 346 Rn. 86; BeckOK-BGB/H. Schmidt, a. a. O., § 346 Rn. 48). Daraus folgt, dass der Entscheidung über die Berufung die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz entstandenen Gebrauchsvorteile zugrunde zu legen sind. Dies gilt auch bei einem etwaigen Vorgehen nach § 522 II ZPO, weil auch in diesem Fall ein dem Schluss der mündlichen Verhandlung entsprechender Zeitpunkt existiert (vgl. BGH, Urt. v. 28.07.2011 – VII ZR 180/10, NJW-RR 2011, 1528 Rn. 13; OLG Karlsruhe, Urt. v. 27.04.2016 – 7 U 92/15, BeckRS 2016, 16271 Rn. 13). Der Senat wird daher bei streitigem Fortgang des Verfahrens noch Feststellungen dazu zu treffen haben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Klägerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz weitere Gebrauchsvorteile des Fahrzeugs erlangt hat. Insofern bleibt zunächst die diesbezügliche Einlassung der Klägerin in einer gegebenenfalls noch einzuholenden Berufungserwiderung abzuwarten.
II. Das Landgericht hat zu Recht … die Feststellung ausgesprochen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. Die Klägerin hat der Beklagten die Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs in Annahmeverzug (§§ 293 ff. BGB) begründender Weise angeboten. Da Leistungsort im Falle des Rücktritts der Ort ist, an dem sich die Sache vertragsgemäß befindet, genügte gemäß § 295 BGB das wörtliche Angebot der Klägerin im Anwaltsschreiben vom 25.11.2025 (Anlage K7), das Fahrzeug bei ihr abzuholen (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 28.03.2011 – I-3 U 174/10, juris Rn. 10).
III. Schließlich hat das Landgericht die Beklagte … auch zu Recht zur Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 655,75 € an die Klägerin verurteilt. Der Anspruch ergibt sich aus § 437 Nr. 3 Fall 1, § 280 I BGB. Die Pflichtverletzung der Beklagten liegt darin, dass sie kein mangelfreies Fahrzeug geliefert hat (vgl. MünchKomm-BGB/Ernst, 10. Aufl. [2025], § 280 Rn. 77). Das Vertretenmüssen der Beklagten wird gemäß § 280 I 2 BGB vermutet; sie hat nichts zu ihrer Entlastung vorgetragen.
C. Aus den vorstehend unter B I 2 genannten Gründen kommt jedenfalls derzeit ein Vorgehen nach § 522 II ZPO nicht in Betracht. Der Senat regt gleichwohl eine Berufungsrücknahme an. Die Fortführung des Berufungsverfahrens mit dem alleinigen Ziel der Abänderung des erstinstanzlichen Urteils wegen weiterer von der Klägerin erlangter Gebrauchsvorteile erscheint im Hinblick auf die hierdurch entstehenden weiteren Prozesskosten nicht sinnvoll. Denn die Beklagte kann ihren Anspruch gegen die Klägerin auf Herausgabe weiterer erlangter Gebrauchsvorteile auch außerhalb des vorliegenden Berufungsverfahrens realisieren. Von der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils wären im Falle einer Berufungsrücknahme nur die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz erlangten Gebrauchsvorteile erfasst, sodass sämtliche nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz bis zur Durchführung der Rückabwicklung erlangten weiteren Gebrauchsvorteile von dem im erstinstanzlichen Urteil titulierten Rückzahlungsanspruch noch in Abzug zu bringen wären. …