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Tag: Beschaffenheitsvereinbarung

Negative Beschaffenheitsvereinbarung beim Verbrauchsgüterkauf

  1. Bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB) ist eine negative Beschaffenheitsvereinbarung, das heißt die Vereinbarung, dass die Kaufsache von den nach § 434 III BGB an ihre Beschaffenheit zu stellenden objektiven Anforderungen abweicht, nur wirksam, wenn sie „ausdrücklich und gesondert“ getroffen wird (§ 476 I 2 Nr. 2 BGB). Dies setzt voraus, dass die Vereinbarung vom übrigen Vertragsinhalt deutlich abgesetzt ist der Verbraucher sie separat unterzeichnet.
  2. Die Anforderungen des § 476 I 2 Nr. 2 BGB sind jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn in einem Kfz-Kaufvertrag Mangelerscheinungen beschrieben werden („Motor macht Geräusche. Motorkontrollleuchte ist an. Getriebe macht Geräusche.“), die sich bei einer Probefahrt nicht gezeigt haben, diese Beschreibung ohne besondere Hervorhebung gemeinsam mit weiteren Vereinbarungen (u. a. zur Beschränkung der Sachmängelhaftung und zum Ausschluss mündlicher Nebenabreden) in einem Fließtext enthalten ist und der Kaufvertrag lediglich am Ende die Unterschrift des Verbrauchers aufweist.

OLG Schleswig, Beschluss vom 31.03.2026 – 7 U 104/25

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Keine wirksame negative Beschaffenheitsvereinbarung bei Verharmlosung eines massiven Wasserschadens

  1. Bei einem Verbrauchsgüterkauf über einen Gebrauchtwagen genügt der Hinweis, das Fahrzeug sei „Wassereinfluss“ ausgesetzt gewesen, nicht den Anforderungen an eine negative Beschaffenheitsvereinbarung nach § 476 I 2 BGB, wenn das Fahrzeug infolge einer Überflutung einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat. Die Formulierung ist zu vage, um dem Käufer hinreichend deutlich vor Augen zu führen, inwiefern das Fahrzeug von den objektiven Anforderungen abweicht, denen es nach § 434 III BGB genügen muss.
  2. Auch im stationären Handel setzt eine negative Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 476 I 2 Nr. 2 BGB voraus, dass der Käufer ihr aktiv zustimmt. Eine Vertragsgestaltung, bei der der Käufer tätig werden muss, um ihr Zustandekommen zu verhindern, ist unzulässig.
  3. Wird der Käufer vor Abgabe seiner Vertragserklärung ordnungsgemäß mündlich darüber in Kenntnis gesetzt, dass ein bestimmtes Merkmal der Kaufsache von den objektiven Anforderungen abweicht, ist eine im schriftlichen Kaufvertrag enthaltene negative Beschaffenheitsvereinbarung gleichwohl unwirksam, wenn sie hinter der mündlichen Aufklärung zurückbleibt und deshalb den Anforderungen des § 476 I 2 BGB nicht genügt.

OLG Hamburg, Urteil vom 24.03.2026 – 11 U 44/25
(vorangehend: LG Hamburg, Urteil vom 24.02.2025 – 322 O 160/24)

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Negative Beschaffenheitsvereinbarung beim Verbrauchsgüterkauf – „Bastlerfahrzeug“

  1. In der pauschalen Bezeichnung eines Gebrauchtwagens als „Bastlerfahrzeug“ liegt ein – bei einem Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474 I 1 BGB grundsätzlich unwirksamer (§ 476 I 1, IV BGB) – Gewährleistungsausschluss, wenn das Fahrzeug nach der Vorstellung der Kaufvertragsparteien tatsächlich zur Teilnahme am Straßenverkehr verwendet werden soll. Dafür, dass der Verkäufer mit der Bezeichnung des Fahrzeugs als „Bastlerfahrzeug“ seine Haftung für Mängel umgehen will, sprechen im Übrigen insbesondere die Vereinbarung eines für ein verkehrstaugliches Fahrzeug üblichen Kaufpreises, eine Beschreibung des Fahrzeugs, die nicht mit der Bezeichnung „Bastlerfahrzeug“ harmoniert, sowie der Umstand, dass der Käufer eine ereignislose Probefahrt mit dem Fahrzeug unternommen hat.
  2. Die pauschale Bezeichnung eines Gebrauchtwagens als „Bastlerfahrzeug“ genügt bei einem Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474 I 1 BGB nicht den Anforderungen an eine negative Beschaffenheitsvereinbarung nach § 476 I 2 BGB, weil sie nicht erkennen lässt, welches bestimmte Merkmal des Fahrzeugs von den nach § 434 III BGB objektiv daran zu stellenden Anforderungen abweicht.

OLG Celle, Urteil vom 11.02.2026 – 7 U 46/25

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Keine Beschaffenheitsvereinbarung „Bastlerfahrzeug“ bei neuer Hauptuntersuchung

  1. Eine Beschaffenheitsvereinbarung, wonach ein gebrauchtes Kraftfahrzeug ein „Bastlerfahrzeug“ und nicht zur Nutzung im Straßenverkehr bestimmt ist, kann regelmäßig nicht angenommen werden, wenn der Verkäufer das Fahrzeug vor dem Verkauf noch erfolgreich einer Hauptuntersuchung unterziehen lässt, in einem Internetinserat auf die erfolgreiche Hauptuntersuchung hinweist und im Kaufvertrag nur einzelne Mängel des Fahrzeugs konkret aufführt.
  2. Beim Kauf eines Kraftfahrzeugs von einem Händler ist mangels abweichender Vereinbarung regelmäßig dessen Geschäftssitz Erfüllungsort der Nacherfüllung. Dort hat der Käufer dem Verkäufer das Fahrzeug grundsätzlich auch zur Überprüfung erhobener Mängelrügen zur Verfügung zu stellen.

AG Bochum, Urteil vom 26.01.2026 – 55 C 75/25

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(Keine) negative Beschaffenheitsvereinbarung beim Kfz-Verbrauchsgüterkauf – „Unfallfahrzeug“

Bei einem Verbrauchsgüterkauf genügt die bloße Bezeichnung eines Gebrauchtwagens als „Unfallfahrzeug“ im Kaufvertrag nicht, um eine negative Beschaffenheitsvereinbarung in Sinne von § 476 I 2 BGB wirksam zu treffen. Denn sie bezeichnet weder ein bestimmtes Merkmal des Fahrzeugs noch lässt sie erkennen, dass dessen Beschaffenheit von den objektiven Anforderungen abweicht.

LG Berlin II, Urteil vom 06.01.2026 – 10 O 66/25

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Darlegungs- und Beweislast beim Verkauf eines Gebrauchtwagens unter Privatleuten

  1. Außerhalb eines Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 I 1 BGB) trägt der Käufer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Kaufsache bereits im Zeitpunkt der Übergabe an ihn mangelhaft war. Dafür spricht bei einem Kraftfahrzeug jedenfalls dann nicht der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer und dem Auftreten von Mangelsymptomen, wenn der Käufer mit dem Fahrzeug nach der Übergabe noch problemlos fast 800 km zurücklegen konnte.
  2. Außerhalb eines Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 I 1 BGB) verspricht ein Kfz-Verkäufer mit der Zusage, das Fahrzeug vor der Übergabe an den Käufer noch „durch den TÜV zu bringen“, wie auch mit der Angabe „TÜV neu“ in der Regel nicht mehr als die Durchführung einer Hauptuntersuchung. Er macht regelmäßig keine verbindliche Qualitätszusage, die Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung sein kann (vgl. OLG Naumburg, Urt. v. 11.06.2014 – 1 U 8/14, NJW-RR 2015, 51, 52: „HU neu“).
  3. Ein gebrauchter Pkw eignet sich für die gewöhnliche Verwendung im Sinne von § 434 III 1 Nr. 1 BGB – den Transport von Personen und Gegenständen im Straßenverkehr – grundsätzlich nur dann, wenn er keine technischen Mängel aufweist, die die Zulassung zum Straßenverkehr hindern oder die Gebrauchsfähigkeit aufheben oder beeinträchtigen (vgl. BGH, Urt. v. 21.07.2021 – VIII ZR 254/20, BGHZ 230, 296 = juris Rn. 25 m. w. N. [zu § 434 I 2 Nr. 2 BGB a.F.]). Daran fehlt es bei einen nicht ordnungsgemäß schaltenden Automatikgetriebe.

OLG Celle, Urteil vom 27.08.2025 – 7 U 67/24

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Beschaffenheitsvereinbarung durch Angabe einer Zustandsnote beim Oldtimerkauf

Enthält ein Kaufvertrag über einen Oldtimer im Zusammenhang mit der Beschreibung des Erhaltungszustands die Angabe einer Zustandsnote, ist im Hinblick auf die erhebliche rechtliche und praktische Bedeutung von Zustandsnoten im Bereich des Kaufs von Oldtimern regelmäßig – auch im Fall des Verkaufs eines Oldtimers durch einen privaten Verkäufer – von einer Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 I 1 BGB a.F. auszugehen, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände gegen die Vereinbarung eines der Zustandsnote entsprechenden Erhaltungszustands als Beschaffenheit des Fahrzeugs sprechen.

BGH, Urteil vom 23.07.2025 – VIII ZR 240/24

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Keine Mangelhaftigkeit eines Gebrauchtwagens trotz Instandsetzungs- und Lackierarbeiten

  1. Der Käufer eines Gebrauchtwagens kann grundsätzlich – sofern keine besonderen Umstände vorliegen – im Sinne des § 434 III 2 Nr. 2 lit. a BGB erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“, das heißt geringfügigen äußeren (Lack-)Schäden gekommen ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 12.03.2008 – VIII ZR 253/05, juris Rn. 18 [zu § 434 I 2 Nr. 2 BGB a.F.]).
  2. Die Behauptung eines Gebrauchtwagenkäufers, dass die an dem Fahrzeug vorgenommenen Instandsetzungs- und Lackierarbeiten auf einem Unfallschaden beruhten, ist als „ins Blaue“ hinein aufgestellte Behauptung unbeachtlich, wenn der Käufer dafür keine tatsächlichen Anhaltspunkte vorträgt, obwohl er entsprechende Indizien unschwer in Erfahrung bringen könnte. In einem solchen Fall ist von einer Beweisaufnahme, insbesondere durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, abzusehen.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.05.2025 – 6 U 104/24
(nachfolgend: OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.07.2025 – 6 U 104/24)

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Keine Bindung des Berufungsgerichts an widersprüchliche Tatsachenfeststellungen

Zur Gehörsverletzung bei vom Berufungsgericht angenommener Bindung an widersprüchliche Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 19.03.2015 – I ZR 139/14, juris Rn. 7 ff.).

BGH, Beschluss vom 20.05.2025 – VIII ZR 137/24

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Negative Beschaffenheitsvereinbarung beim Verbrauchsgüterkauf

  1. Für eine negative Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 476 I 2 BGB genügt es bei einem Kfz-Kaufvertrag, der ein Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I 1 BGB) ist, nicht, dass der Verkäufer im Kaufvertrag ohne drucktechnische Hervorhebung darauf hinweist, dass das Fahrzeug nicht die Beschaffenheit aufweist, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers erwarten durfte („entgegen der Annonce Unfallschaden lt. Vorbesitzer“).
  2. Angaben des Verkäufers auf einem Verkaufsschild, das an einem zum Kauf angebotenen Kraftfahrzeug angebracht ist, sind öffentliche Äußerungen im Sinne des § 434 III 1 Nr. 2 lit. b BGB.
  3. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er mit dem Verbraucher eine wirksame negative Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 476 I 2 BGB getroffen hat.

LG Kiel, Urteil vom 08.05.2025 – 6 O 276/23

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