- Wird dem Käufer eines Motorrollers mit dem Fahrzeug keine deutschsprachige Bedienungsanleitung („Benutzerhandbuch“) übergeben und kann er auf eine solche auch nicht anderweitig (z. B. über das Internet) zugreifen, obwohl er deren Erhalt insbesondere wegen sicherheitsrelevanter Hinweise zur Bedienung und Wartung des Fahrzeugs erwarten kann, liegt ein Sachmangel im Sinne von § 434 I, III 1 Nr. 4 BGB vor. Dieser Mangel ist jedenfalls dann nicht geringfügig im Sinne von § 323 V 2 BGB, wenn die Bedienungsanleitung für die sichere und nachhaltige Nutzung des Fahrzeugs erforderlich ist.
- Kann der Verkäufer eines Neufahrzeugs ein in Zahlung genommenes Altfahrzeug nach einem Rücktritt des Käufers nicht zurückgewähren, weil er es bereits weiterveräußert hat, muss er gemäß § 346 II 1 Nr. 2 BGB Wertersatz leisten. Dieser bemisst sich gemäß § 346 II 2 BGB danach, zu welchem Preis das Altfahrzeug in Zahlung genommen wurde (im Anschluss an OLG Saarbrücken, Urt. v. 26.07.2007 – 8 U 255/06, NJOZ 2007, 5025, 5038; OLG Stuttgart, Urt. v. 01.12.2009 – 6 U 248/08, NJW-RR 2010, 412, 416; entgegen OLG Hamm, Urt. v. 18.12.2008 – 28 U 17/08, NJW-RR 2009, 1505, 1506 f.).
LG Bamberg, Urteil vom 19.05.2026 – 42 O 983/25
Sachverhalt: Der Kläger kaufte von der Beklagten, die einen Motorradhandel mit angeschlossener Werkstatt betrieb, am 18.11.2024 einen Motorroller zum Preis von 5.299 €. Das Fahrzeug wurde ihm am 02.12.2024 gegen Zahlung von 2.799 € in bar übergeben. Den verbleibenden Kaufpreis in Höhe von 2.500 € tilgte der Kläger, indem er seinen gebrauchten Motorroller entsprechend einer vertraglichen Vereinbarung der Parteien bei der Beklagten in Zahlung gab. Die Beklagte veräußerte ihn anschließend zu einem nicht bekannten Preis weiter.
Bei der Übergabe des streitgegenständlichen Motorrollers wurde dem Kläger keine zum Fahrzeug gehörende Bedienungsanleitung ausgehändigt. Eine Bedienungsanleitung in deutscher Sprache stellte der Hersteller seinerzeit ohnehin nicht zur Verfügung. Zudem war die Sitzbank des Motorrollers nicht abschließbar.
Kurz nach der Übergabe rügte der Kläger gegenüber der Beklagten das Fehlen einer Bedienungsanleitung in deutscher Sprache und eines Servicehefts sowie die Tatsache, dass die Sitzbank nicht abschließbar ist. Insoweit verlangte er Nachbesserung. Die Beklagte vertröstete den Kläger am 03.12.2024 zunächst unter Hinweis darauf, dass die Lieferung einer neuen Sitzbank durch den Hersteller ausstehe.
Am 13.04.2025 brachte der Kläger den streitgegenständlichen Motroller – wie zuvor abgesprochen – zu der Beklagten. Diese sollte eine Inspektion durchführen und die gerügten Mängel beseitigen. Nachdem die Beklagte auf die Frage des Klägers, ob die Arbeiten fertiggestellt seien, nicht geantwortet hatte, forderte der Kläger sie mit E-Mail vom 23.04.2025 hinsichtlich der drei gerügten Mängel zur Nachbesserung bis zum 26.04.2025 auf. Die Beklagte reagierte hierauf nicht.
Der Kläger beauftragte daher in der Folge einen Rechtsanwalt. Dieser forderte die Beklagte mit Schreiben vom 08.05.2025 erneut zur Nachbesserung auf, diesmal bis zum 15.05.2025. In Ermangelung einer Reaktion der Beklagten erklärte der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 09.07.2025 den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte auf, ihm den Kaufpreis Zug um Zug gegen Übergabe der Fahrzeugpapiere und der Fahrzeugschlüssel zurückzuzahlen. Dabei wies er darauf hin, dass sich der streitgegenständliche Motorroller bereits bei der Beklagten befinde. Die Beklagte lehnte eine Rückabwicklung des streitgegenständlichen Kaufvertrags mit anwaltlichem Schreiben vom 25.07.2025 ab.
Am 19.09.2025 stellte ein Mitarbeiter der Beklagten den streitgegenständlichen Motorroller, dessen Sitzbank nun abschließbar war, ohne vorherige Ankündigung am Anwesen des Klägers ab und hinterließ ein Übergabeprotokoll im Briefkasten. Mit E-Mail vom selben Tag wurde der Beklagten vonseiten des Herstellers mitgeteilt, dass die deutsche Bedienungsanleitung für den streitgegenständlichen Motorroller noch nicht fertiggestellt sei. Diese Bedienungsanleitung übersandte die Prokuristin der Beklagten dem Kläger schließlich mit E-Mail vom 23.09.2025 als PDF-Dokument.
Der Kläger behauptet, dass er bei der Übergabe des streitgegenständlichen Motorrollers nicht nur – was unstreitig ist – keine Bedienungsanleitung, sondern auch kein Serviceheft erhalten habe. Zudem sei die Sitzbank des streitgegenständlichen Motorrollers nicht abschließbar gewesen, sodass sie nicht mit dem Fahrgestell habe verbunden werden können. Der Sitz habe sich daher bei plötzlichem starken Abbremsen und entsprechenden Gewichtsverlagerungen nach oben beziehungsweise nach vorne bewegt, was die Verkehrssicherheit erheblich gefährdet habe.
Mit seiner Klage hat der Kläger erreichen wollen, dass die Beklagte Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Motorrollers 5.299 € nebst Zinsen an ihn zahlen muss. Zudem hat er den Ersatz vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 686,63 € nebst Rechtshängigkeitszinsen begehrt.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, dass der Kläger bei der Übergabe des streitgegenständlichen Motorrollers ein Serviceheft erhalten habe. Das Fehlen einer Bedienungsanleitung in deutscher Sprache – so hat die Beklagte gemeint – stelle keinen Mangel dar, weil der Kläger eine Bedienungsanleitung in jeglicher Sprache jederzeit über das Internetportal des Herstellers hätte herunterladen können. Die Beklagte war ferner der Ansicht, dass der Mangel „nicht abschließbare Sitzbank” nicht erheblich sei und den Kläger daher nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtige. Die Verkehrssicherheit sei nicht beeinträchtigt gewesen. Vielmehr habe nur ein Bagatellmangel vorgelegen, dessen Beseitigung Kosten in Höhe von lediglich 10 € verursacht habe.
Die Klage hatte ganz überwiegend Erfolg.
Aus den Gründen: A. Zulässigkeit
Das Landgericht Bamberg ist örtlich gemäß § 29 I ZPO zuständig, nachdem sich der streitgegenständliche Motorroller nach Rückgabe an den Kläger am 19.09.2025 erneut vertragsgemäß am Wohnsitz des Klägers in W. befindet (vgl. Stein/Roth, ZPO, 24. Aufl. [2024], § 29 Rn. 21 m. w. N.).
In sachlicher Hinsicht ist das Landgericht Bamberg angesichts eines Streitwerts von über 5.000 € gemäß § 1 ZPO in Verbindung mit §§ 71 I, 23 GVG zuständig.
Ferner ergibt sich die gerichtliche Zuständigkeit infolge rügeloser Einlassung (§ 39 ZPO).
B. Begründetheit
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 5.299 € Zug um Zug gegen Rückgewähr (Rückübergabe und Rückübereignung) des streitgegenständlichen Motorrollers gemäß § 433 I 2, § 434 I, III 1 Nr. 4, § 437 Nr. 2 Fall 1, §§ 323 I, 346 I, II 1 Nr. 2, 348 BGB zu. Daneben steht dem Kläger gemäß § 439 II BGB ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 627,13 € zu.
I. Klageantrag zu 1 (Rückgewähranspruch)
Dem Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 5.299 € Zug um Zug gegen Rückgewähr des streitgegenständlichen Motorrollers zu, da der Kläger wegen eines Sachmangels im Sinne von § 434 I, III 1 Nr. 4 BGB wirksam mit Schreiben seines Rechtsanwalts vom 09.07.2025 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat.
1. Erheblicher Sachmangel (§ 434 I, III 1 Nr. 4 BGB)
Der streitgegenständliche Motorroller war zum relevanten Zeitpunkt der Übergabe als Gefahrübergang (§ 446 Satz 1 BGB) nicht frei von Sachmängeln, da er infolge Fehlens einer Bedienungsanleitung in deutscher Sprache nicht den objektiven Anforderungen des § 434 I, III BGB entsprach. Dieser Mangel war auch nicht lediglich unerheblich im Sinne des § 323 V 2 BGB.
a) Fehlende deutschsprachige Bedienungsanleitung
aa) Sachmangel gemäß § 434 I, III 1 Nr. 4 BGB
Gemäß § 434 I, III 1 Nr. 4 BGB entspricht die Kaufsache – soweit nichts anderes wirksam vereinbart wurde, wofür weder etwas vorgetragen wurde noch sonst etwas ersichtlich ist – den objektiven Anforderungen, wenn sie mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Vorliegend wurde eine deutschsprachige Bedienungsanleitung – zwischen den Parteien unstreitig – bei Übergabe des Motorrollers weder in physischer Form übergeben noch in Form einer Downloadmöglichkeit zur Verfügung gestellt, nachdem eine deutschsprachige Anleitung – zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig – erst im September 2025 durch den Hersteller des streitgegenständlichen Motorrollers fertiggestellt wurde.
Nach Rechtsauffassung des Gerichts konnte der Kläger vorliegend indes die Übergabe einer deutschsprachigen Anleitung erwarten.
Ob und welche Zubehörteile und Anleitungen zu übergeben sind, hängt ganz von der Art der Kaufsache ab. Als unter Umständen geschuldete Anleitungen nennt § 434 III 1 Nr. 4 exemplarisch Montage- und Installationsanleitungen. In Betracht kommen jedoch auch sonstige einschlägige Anleitungen, insbesondere Bedienungsanleitungen. Ob und in welchem Maße die Mitlieferung derartiger Anleitungen geschuldet ist, beurteilt sich wiederum nach der Kaufsache und den verkehrstypischen Verhältnissen unter Berücksichtigung der konkret angesprochenen Käuferkreise. Hierbei ist jedoch auch auf die Interessen weniger versierter Käufer Rücksicht zu nehmen, sodass zum Beispiel eine Montage-, Installations- oder Bedienungsanleitung nicht bereits dann entbehrlich ist, wenn der überwiegende Teil der Käufer ohne sie auskommen würde (MünchKomm-BGB/Maultzsch, 9. Aufl. [2024], § 434 Rn. 76; vgl. auch BeckOK-BGB/Faust, Stand: 01.02.2026, § 434 Rn. 129). Sofern sicherheitsrelevante Anleitungen nach näherer Maßgabe des § 3 IV ProdSG in physischer schriftlicher Form bereitzustellen sind, gilt dies jedenfalls auch auf der kaufvertraglichen Ebene (MünchKomm-BGB/Maultzsch, a. a. O., § 434 Rn. 76).
Vorliegend spricht bereits der Inhalt der als Anlage K9 vorgelegten Bedienungsanleitung („Benutzerhandbuch“) dafür, dass ein durchschnittlicher Käufer eines Motorrollers die Lieferung einer solchen Anleitung erwarten kann. So sind in dem Handbuch zunächst zahlreiche Sicherheitshinweise zum sicheren Fahren (etwa zur Vermeidung von Verbrennungen durch Berühren des Auspuffs, zur korrekten Sitzhaltung, zur Beladung etc.) enthalten. Ferner finden sich in dem Handbuch auf Seite 6 f. Erklärungen zur Fahrerdisplayanzeige und den einzelnen – nicht selbsterklärenden – Komponenten und deren Bedienung. Ferner sind dezidierte Hinweise zur Inspektion verschiedener Bauteile und Flüssigkeiten abgedruckt. Auf Seite 27 finden sich zudem ein Wartungsplan für eine Vielzahl von Einzelbauteilen und im Folgenden technische Spezifikationen des streitgegenständlichen Rollers. Bereits aufgrund der technischen Komplexität der Materie kann ein durchschnittlicher Käufer – selbst wenn er technisch versiert ist – die Lieferung eines Benutzerhandbuchs erwarten, da er nur so ausreichend in die Lage versetzt wird, die technischen Funktionen der einzelnen Bauteile und Systeme nachzuvollziehen und das Fahrzeug insgesamt sicher und nachhaltig zu bedienen. Insbesondere vermag ein durchschnittlicher Käufer ohne die abgedruckten Wartungspläne nicht nachzuvollziehen, welche einzelnen Komponenten in welchen Intervallen einer Wartung unterzogen werden müssen. Dass es aber einer solchen Kenntnis bedarf, um die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu erhalten, liegt auf der Hand. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass es auf Seite 4 des Handbuchs wörtlich heißt: „Für ein komfortableres und sichereres Fahren lesen Sie bitte dieses Handbuch sorgfältig durch.“ Wenn schon der Hersteller selbst davon ausgeht, dass der Käufer zur sicheren Nutzung des Fahrzeugs auf eine sorgfältige Lektüre des Handbuchs angewiesen ist, kann ein durchschnittlicher Käufer erst recht erwarten, dass das Handbuch, welches er sorgfältig lesen soll, auch tatsächlich zur Verfügung steht.
Im Übrigen kann ein Käufer vorliegend ein Handbuch auch deswegen erwarten, weil nach Rechtsauffassung des Gerichts gemäß § 3 IV ProdSG denjenigen, der den streitgegenständlichen Motorroller auf dem Markt bereitstellt, eine Pflicht zur Mitlieferung einer Gebrauchs- und Bedienungsanleitung in deutscher Sprache trifft. Dass vorliegend bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung des streitgegenständlichen Motorrollers bestimmte Regeln zu beachten sind, um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten, steht für das Gericht bereits aufgrund des Verwendungszwecks des Motorrollers (Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr) außer Frage und wird zudem durch den Inhalt des vorliegenden Benutzerhandbuchs bestätigt. Es wird insofern zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
Nachdem die Beklagte eine Bedienungsanleitung bei Übergabe des Rollers nicht mitgeliefert hat, sind die objektiven Voraussetzungen der Mangelfreiheit nicht erfüllt. Der Einwand der Beklagten, dass das Fehlen einer physischen Bedienungsanleitung keinen Mangel darstelle, nachdem in der heutigen Zeit grundsätzlich Bedienungsanleitungen jeglicher Sprache über das Internetportal des Motorradherstellers verfügbar seien, ist – unabhängig davon, ob diese Rechtsauffassung zutreffend ist oder nicht – vorliegend unbehelflich. Ausweislich der Mitteilung einer Mitarbeiterin des Herstellers existierte jedenfalls bis zum 19.09.2025 eine Bedienungsanleitung in deutscher Sprache überhaupt nicht – dies ist zwischen den Parteien unstreitig –, sodass für den Kläger auch keine Möglichkeit bestand, sich die Anleitung über das Internet zugänglich zu machen.
bb) Nicht nur unerheblicher Sachmangel
Die fehlende Bedienungsanleitung stellt nicht nur einen unerheblichen Sachmangel im Sinne des § 323 V 2 BGB dar, der einem Rücktritt entgegenstehen würde.
Die Beurteilung der Frage, ob eine Pflichtverletzung unerheblich im Sinne des § 323 V 2 BGB ist, erfordert nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine umfassende Interessenabwägung auf Grundlage der Umstände des Einzelfalls (BGH, Urt. v. 06.02.2013 – VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 Rn. 16; Urt. v. 28.05.2014 – VIII ZR 94/13, BGHZ 201, 290 = NJW 2014, 3229 Rn. 16; BeckOGK/Looschelders, Stand: 01.02.2026, § 323 BGB Rn. 320 m. w. N.), wobei bei Sachmängeln grundsätzlich zwischen behebbaren und unbehebbaren Mängeln zu unterscheiden ist (vgl. BeckOGK/Looschelders, a. a. O., § 323 BGB Rn. 324 m. w. N.)
Vorliegend handelte es sich bei der fehlenden Bedienungsanleitung – wenngleich diese zum Zeitpunkt der Mängelanzeige sowie auch der späteren Rücktrittserklärung noch gar nicht existierte – um einen grundsätzlich behebbaren Sachmangel, was sich bereits daran zeigt, dass die Bedienungsanleitung im September 2025 nach deren Erstellung zur Verfügung gestellt wurde.
Bei behebbaren Mängeln kommt es hinsichtlich der Erheblichkeit grundsätzlich auf den Aufwand an, der für die Behebung des Mangels erforderlich ist. Das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung tritt demgegenüber grundsätzlich zurück. Die Pflichtverletzung ist damit in der Regel nicht mehr als unerheblich anzusehen, wenn die Kosten für die Beseitigung des Mangels einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises übersteigen (statt vieler: BeckOGK/Looschelders, a. a. O., § 323 BGB Rn. 324 m. w. N.). Vorliegend ist nicht bekannt, welche Kosten die Nachlieferung einer deutschsprachigen Bedienungsanleitung erfordert hat, wobei zu berücksichtigen ist, dass die deutschsprachige Bedienungsanleitung zunächst erst angefertigt werden musste. Es dürfte diesbezüglich auch einen beträchtlichen Unterschied ausmachen, ob man auf die reinen Materialkosten der Bedienungsanleitung abstellt (diese dürften sich im Centbereich bewegen) oder auf den Aufwand, der mit der Erstellung einer solchen Anleitung verbunden ist. Dieser dürfte sich angesichts der erforderlichen Kostenpositionen – Verfassung durch technisch geschultes Personal, Übersetzung etc. – wohl in einem Bereich bewegen, der zu einer Erheblichkeit des Mangels führt.
Nach Auffassung des Gerichts kann aufgrund der Besonderheit des hiesigen Mangels indes nicht starr auf die hergebrachte Unterscheidung zwischen behebbarem und unbehebbarem Mangel abgestellt werden, zumal nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stets eine umfassende Interessenabwägung anhand der Umstände des Einzelfalles durchzuführen ist (Urt. v. 28.05.2014 – VIII ZR 94/13, BGHZ 201, 290 = NJW 2014, 3229 Rn. 16). So ist beispielsweise anerkannt, dass auch bei sehr niedrigen Mangelbeseitigungskosten eine Unerheblichkeit zu verneinen ist, wenn der Mangel einen für den Käufer wesentlichen Qualitätsaspekt betrifft (vgl. OLG Oldenburg, Urt. v. 10.03.2015 – 13 U 73/14, BeckRS 2015, 05353 Rn. 17; BeckOGK/Looschelders, a. a. O., § 323 BGB Rn. 324 m. w. N.).
Unter Berücksichtigung dieser Prämissen, denen das Gericht aus eigener Überzeugung folgt, ist in der fehlenden deutschsprachigen Betriebsanleitung vorliegend – unabhängig davon, welche Kosten mit der Herstellung/Lieferung einer Anleitung verbunden sind und in welchem Verhältnis diese Kosten zum Kaufpreis stehen – nicht nur ein unwesentlicher Mangel im Sinne des § 323 V 2 BGB zu erblicken. Wie bereits oben ausgeführt, benötigt der Käufer zwingend die Bedienungsanleitung, um sich mit Aspekten der Fahrsicherheit, der Bedienung technischer Elemente, der Wartung und der erforderlichen Wartungsintervalle des Fahrzeugs ausreichend auseinanderzusetzen und vertraut zu machen. Dass es einer solchen ausreichenden Kenntnis des Käufers zwingend bedarf, ergibt sich bereits daraus, dass nur hierdurch eine (dauerhaft) sichere Teilnahme am Straßenverkehr mit dem streitgegenständlichen Motorroller gewährleistet werden kann. Nicht umsonst wird in dem Benutzerhandbuch eine sorgfältige Lektüre für ein sicheres Fahren empfohlen.
Auch spricht die vorliegend durch § 3 IV ProdSG statuierte gesetzliche Verpflichtung zur Lieferung einer Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache in ganz erheblichem Maße dagegen, dass es sich beim Fehlen einer solchen Anleitung lediglich um einen unerheblichen Mangel handelt. Wenngleich die Vorschriften des § 323 V 2 BGB und des § 3 ProdSG je eigene Schutzzwecke verfolgen, zeitigt § 3 IV ProdSG nach der Rechtsauffassung des Gerichts jedenfalls eine Fernwirkung im Hinblick auf die Auslegung des rücktrittsrechtlichen Begriffs der „Unerheblichkeit“.
b) Weitere geltend gemachte Mängel
Ob ein zum Rücktritt berechtigender erheblicher Sachmangel in Form der fehlenden Abschließbarkeit der Sitzbank sowie des nicht übergebenen Servicehefts vorliegt, bedarf daneben keiner Entscheidung. Das Gericht hat daher zur Vermeidung nicht unerheblicher Prozesskosten insbesondere davon abgesehen, ein Sachverständigengutachten zur Frage der für die Herstellung der Abschließbarkeit der Sitzbank erforderlichen Mangelbeseitigungskosten sowie den Auswirkungen dieses Mangels auf die Verkehrssicherheit einzuholen.
2. Ablauf einer angemessenen Nachfrist
Vorliegend ist auch fruchtlos eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung abgelaufen, sodass es gemäß § 475d I Nr. 1 BGB einer – gleichwohl durch den Kläger erfolgten – Fristsetzung gar nicht bedurfte.
Der Käufer handelte im hiesigen Fall unzweifelhaft als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, die Beklagte als Unternehmerin im Sinne des § 14 BGB, sodass es sich bei dem streitgegenständlichen Kaufvertrag um einen Verbrauchsgüterkauf gemäß § 474 I 1 BGB handelt. Gemäß § 475d I Nr. 1 BGB ist die Möglichkeit für einen Rücktritt bereits dann eröffnet, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung trotz Ablaufs einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, nicht vorgenommen hat.
Vorliegend hat der Kläger die Beklagte nach nicht bestrittenem Sachvortrag erstmals kurze Zeit nach Übergabe des Motorrollers am 02.12.2024 unter anderem damit konfrontiert, dass eine deutschsprachige Bedienungsanleitung fehlt, und Mangelbeseitigung geltend gemacht. Die Bedienungsanleitung wurde bis zur Erklärung des Rücktritts mit Schreiben vom 09.07.2025 nicht zur Verfügung gestellt.
Eine angemessene Nacherfüllungsfrist ist so zu bemessen, dass die Nacherfüllung objektiv möglich ist. Diese Frist muss objektiv unter Berücksichtigung der Art und der Komplexität der Waren, der Art und der Schwere der Vertragswidrigkeit sowie des für eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwands festgestellt werden. Dem Verkäufer muss also nicht stets so viel Zeit eingeräumt werden, dass er im normalen Geschäftsgang nacherfüllen kann, sondern er ist zu besonderen Anstrengungen verpflichtet (BeckOK-BGB/Faust, a. a. O., § 437 Rn. 15). Die Nachfrist braucht auf keinen Fall so lang zu sein, dass der Schuldner die Möglichkeit erhält, jetzt überhaupt erst mit der Bewirkung seiner Leistung zu beginnen. Vielmehr soll ihm durch die Nachfrist nur noch eine letzte Gelegenheit gewährt werden, seine schon im Wesentlichen ins Werk gesetzte und abgeschlossene Leistung nunmehr endlich voll zu erbringen und damit den Vertrag vor der Gefährdung durch ein gläubigerseitiges Rücktrittsrecht zu „retten“. Vom Schuldner werden deshalb außerordentliche Anstrengungen erwartet (MünchKomm-BGB/Ernst, 10. Aufl. [2025], § 323 Rn. 78 m. w. N.).
Die Zeitspanne zwischen der erstmaligen Mängelanzeige kurz nach Übergabe des Motorrollers im Dezember 2024 und der Erklärung des Rücktritts im Juli 2025 ist unter Berücksichtigung dieser Grundsätze als angemessen zu beachten.
Hierbei ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Bedienungsanleitung zum Zeitpunkt der Mangelanzeige noch gar nicht fertiggestellt war und die Beklagte als Verkäuferin selbst zur Herstellung der Bedienungsanleitung wohl auch gar nicht befähigt oder befugt war. Dies spricht dafür, die angemessene Nacherfüllungsfrist im vorliegenden Fall nicht zu knapp zu bemessen. Andererseits hätte von der Beklagten erwartet werden können, dass sie sich unverzüglich mit dem Hersteller in Verbindung setzt und – notfalls wiederholt – auf die zeitnahe Zurverfügungstellung einer deutschsprachigen Anleitung dringt. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen; es ist beklagtenseits bereits nicht einmal vorgetragen, dass man sich auf die erste Mangelanzeige hin überhaupt mit dem Hersteller in Verbindung gesetzt hat. Die zwischen der ersten Mangelanzeige und dem Rücktritt verstrichene Zeitspanne von mehr als sieben Monaten ist – auch unter Berücksichtigung der bei der Herstellung und Übersetzung der Anleitung erforderlichen administrativen Herausforderungen – als in jedem Fall angemessen anzusehen, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass für denjenigen, der den Motorroller auf dem Markt bereitgestellt hat, bereits zum Zeitpunkt der Markteinführung eine Pflicht zur Lieferung einer Bedienungsanleitung bestanden hat und insofern intensives Bemühen um eine zügige Bereitstellung einer deutschen Anleitung erwartet werden durfte. Der Einwand der Beklagten, dass ihr Inhaber Anfang des Jahres 2025 einen Schlaganfall erlitten habe, vermag an der Einschätzung nichts zu ändern, zumal weder § 323 BGB noch § 475d BGB hinsichtlich der Angemessenheit der Nachfrist auf ein Verschulden rekurrieren. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Mangelanzeige bereits kurz nach Übergabe des Motorrollers, mithin im Dezember 2024, erfolgte, der Inhaber der Beklagten indes erst Anfang des Jahres 2025 erkrankte und zudem die Beklagte neben dem Inhaber auch über einen Mitarbeiter sowie eine Prokuristin verfügte.
Vorliegend ist damit eine angemessene Frist zur Nacherfüllung in Bezug auf die Bereitstellung der Bedienungsanleitung abgelaufen, sodass der Kläger im Juli 2025 zum Rücktritt berechtigt war. Dahinstehen kann deswegen auch, ob der Umstand, dass zum Zeitpunkt des Nacherfüllungsverlangens eine deutschsprachige Anleitung noch gar nicht existierte und erst erstellt werden musste, dazu führte, dass eine Nacherfüllungsfrist als solche entbehrlich wurde (vgl. hierzu BeckOK-BGB/Faust, a. a. O., § 437 Rn. 16).
Selbst wenn man die Vorschrift des § 475d BGB vorliegend außer Betracht lassen wollte und hinsichtlich des fristauslösenden Moments bezüglich der Nacherfüllungsfrist auf die E-Mail des Klägers vom 23.04.2025 abstellen würde, wäre bis zur Erklärung des Rücktritts mit Schreiben vom 09.07.2026 unter Berücksichtigung der oben dargestellten Wertungen, wonach der Verkäufer zu besonderen Anstrengungen bei der Nacherfüllung verpflichtet ist, eine angemessene Nacherfüllungsfrist fruchtlos abgelaufen.
3. Rücktrittserklärung
Mit Schreiben seines Rechtsanwalts vom 09. 07. 2025 erklärte der Kläger wirksam den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Umstand, dass dem Kläger nach erfolgter Rücktrittserklärung eine Bedienungsanleitung zur Verfügung gestellt wurde, macht den Rücktritt nicht nachträglich unwirksam.
4. Rechtsfolgen
Gemäß § 346 I BGB sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren, wobei die Erfüllung gemäß § 348 BGB Zug um Zug zu erfolgen hat.
Im vorliegenden Fall ist dabei zu berücksichtigen, dass der Kläger einen Teil des Kaufpreises in Höhe von 2.799 € in bar bezahlt hat und zur Erfüllung des restlichen Kaufpreisanspruchs in Höhe von 2.500 € – gemäß der vertraglichen Absprache – seinen gebrauchten Motorroller bei der Beklagten in Zahlung gegeben hat, wobei der Gebrauchtroller inzwischen durch die Beklagte verkauft wurde.
Demgemäß hat die Beklagte zunächst die empfange Geldleistung in Höhe von 2.799 € an den Kläger zurückzubezahlen.
Hinsichtlich des in Zahlung genommenen und inzwischen verkauften Gebrauchtrollers hat die Beklagte gemäß § 346 II 1 Nr. 2 BGB Wertersatz zu leisten. Es handelt sich bei der Inzahlungnahme um eine Leistung an Erfüllungs statt (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 26.07.2007 – 8 U 255/06, NJOZ 2007, 5025, 5038; BeckOK-BGB/H. Schmidt, Stand: 01.02.2026, § 346 Rn. 59). Gemäß § 346 II 2 BGB ist eine im Vertrag bestimmte Gegenleistung bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen.
In Anbetracht der aus dem Kaufvertrag vom 18.11.2024 ersichtlichen privatautonomen Vereinbarung haben die Parteien dem in Zahlung genommenen Gebrauchtroller des Klägers einen Wert in Höhe von 2.500 Euro beigemessen. Nach der Rechtsauffassung des Gerichts ist hinsichtlich des Wertersatzes für ein an Erfüllungs statt in Zahlung gegebenes Kraftfahrzeug die Vorschrift des § 346 II 2 BGB anwendbar. Kann der Rückgewährschuldner das in Zahlung genommene Kraftfahrzeug aufgrund eigenen Verkaufs nicht mehr zurückgeben, ist hinsichtlich des Wertersatzes mithin die tatsächlich vereinbarte Gegenleistung maßgebend, nicht hingegen der Betrag, zu dem das Altfahrzeug in die Finanzierung des Kaufpreises für das Neufahrzeug aus steuerrechtlichen, buchungstechnischen oder sonstigen in der Sphäre des Verkäufers liegenden Gründen eingeflossen ist. Dies entspricht der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (so auch OLG Saarbrücken, Urt. v. 26.07.2007 – 8 U 255/06, NJOZ 2007, 5025, 5038; OLG Stuttgart, Urt. v. 01.12.2009 – 6 U 248/08, NJW-RR 2010, 412, 416; BeckOK-BGB/H. Schmidt, a. a. O., § 346 Rn. 59; MünchKomm-BGB/Gaier, 10. Aufl. [2025], § 346 Rn. 73, 111; Faust, NJW 2009, 3696; a. A. OLG Hamm, Urt. v. 18.12.2008 – 28 U 17/08, NJW-RR 2009, 1505, 1506 f.). Das Gericht folgt der herrschenden Ansicht, da es nur konsequent ist, dass die im Kaufvertrag abgebildete und aufgrund gegenseitiger Willensübereinstimmung zustande gekommene Wertvorstellung der Parteien in Bezug auf das in Zahlung genommene Fahrzeug auch im Falle des Rücktritts ihre Gültigkeit behält. Insofern hat die Beklagte dem Kläger für den inzwischen weiterverkauften Gebrauchtroller Wertersatz in Höhe von 2.500 € zu leisten.
Insgesamt hat die Beklagte dem Kläger damit einen Geldbetrag in Höhe von 5.299 € zu zahlen. Gemäß § 348 BGB ist diese Zahlungspflicht – wie beantragt – Zug um Zug gegen Rückgewähr (Rückgabe und Rückübereignung) des streitgegenständlichen Motorrollers zu erfüllen.
5. Verzinsung
Die Hauptforderung war entgegen dem klägerischen Antrag mangels Verzugs der Beklagten nicht bereits ab dem 23.07.2025 gemäß §§ 286, 288 I BGB zu verzinsen, sondern erst seit Rechtshängigkeit gemäß §§ 291, 288 I 2 BGB.
Im Falle des Rücktritts sind die empfangenen Leistungen Zug um Zug zurückzugewähren (§§ 346, 348 BGB). Bei der Einrede des nichterfüllten Vertrags nach § 320 BGB schließt allein ihr Bestehen den Verzug aus. Der Gläubiger kann beim gegenseitigen Vertrag den Schuldner erst dann in Verzug setzen, wenn er die eigene Leistung erbringt oder wenigstens dem Schuldner in einer den Annahmeverzug begründenden Weise anbietet. Dies gilt für die Einrede des § 348 BGB bei der Rückabwicklung durch Rücktritt aufgelöster Verträge entsprechend (vgl. Staudinger/Feldmann, BGB, Neubearb. 2025, § 286 Rn. 25 ff. m. w. N.).
Erforderlich ist also zunächst einmal ein tatsächliches Angebot der Zug-um-Zug-Rückgewähr gemäß § 294 BGB. Ein solches tatsächliches Angebot ist nicht ersichtlich. Aber auch ein ausreichendes wörtliches Angebot im Sinne des § 295 BGB liegt nicht vor. Das Leistungsangebot gemäß § 295 BGB muss die geschuldete Leistung zum Gegenstand haben. Bietet der Schuldner eine Leistung an, die sich in irgendeiner Hinsicht als minus oder aliud zum Geschuldeten darstellt, so reicht dies nicht aus (MünchKomm-BGB/Ernst, a. a. O., § 295 Rn. 4 m. w. N.).
Vorliegend forderte der Kläger mit Schreiben seines Rechtsanwalts vom 09.07.2025 von der Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe der Fahrzeugpapiere und der Fahrzeugschlüssel. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass sich das Fahrzeug selbst bereits bei der Beklagten befinde. Hierdurch hat der Kläger nicht vollständig die Erfüllung der ihn aus dem Rücktritt treffenden Pflichten angeboten. Es wurde nämlich gerade nicht die Rückübereignung des Fahrzeugs selbst als wesentliche aus § 346 I BGB zu erfüllende eigene Pflicht des Klägers angeboten. Der Hinweis, dass sich das Fahrzeug bereits bei der Beklagten befinde, ändert nichts an der Eigentumszuordnung, sondern beschreibt allenfalls die seinerzeit aktuellen Besitzverhältnisse. Auch ist dieser Hinweis nicht als Angebot auf Rückübereignung des Motorrollers auszulegen.
Insofern hindert die bestehende Einrede aus §§ 348, 320 BGB den Verzugseintritt.
Folglich waren dem Kläger (lediglich) Prozesszinsen gemäß §§ 291, 288 I 1 BGB in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zuzusprechen. Nachdem die Klage dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 24.12.2025 zugestellt wurde, ist Zinsbeginn der 25.12.2025.
II. Klageantrag zu 2 (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten)
Dem Kläger war zudem Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zuzusprechen, indes nicht in der begehrten Höhe von 686,63 €, sondern lediglich in Höhe von 627,13 €.
Der Anspruch ergibt sich aus § 439 II BGB. Der Kläger hat vorliegend zunächst – vergeblich – seinen Anspruch auf Nacherfüllung durchzusetzen versucht. Gemäß § 439 II BGB hat der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Dies umfasst auch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, soweit diese zur Durchsetzung des Nacherfüllungsanspruchs erforderlich sind (BGH, Urt. v. 24.10.2018 – VIII ZR 66/17, BGHZ 220, 134 = NJW 2019, 292 Rn. 87 ff.).
Aus der gebotenen Ex ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person durfte der Kläger vorliegend annehmen, dass es nach mehreren Mängelanzeigen (zuletzt mit E-Mail vom 23.04.2025) nebst jeweils mangelnder Rückmeldung der Beklagten sowie der zwischenzeitlich abgelaufenen Zeit seit erstmaliger Mängelanzeige zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig ist, das Vertragsziel der Lieferung einer mangelfreien Sache nunmehr unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts zu erreichen.
Der Umstand, dass der Kläger schließlich – wiederum mangels Reaktion der Beklagten auf das nunmehr anwaltlich vorgetragene Mangelbeseitigungsbegehren vom 08.05.2025 – den Rücktritt erklärt hat, führt nicht dazu, dass der einmal gemäß § 439 II BGB entstandene Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten rückwirkend erlischt.
Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind jedoch nicht in der geltend gemachten Höhe von 686,63 € ersatzfähig, sondern lediglich in Höhe von 627,13 €. Dies entspricht einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr aus einem Streitwert in Höhe von 5.299 € nebst Auslagenpauschale (20 €) und 19 % Umsatzsteuer.
C. Nebenentscheidungen
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