Kann ein Kfz-Händler ein in Zahlung gegebenes Fahrzeug im Falle eines Rücktritts nicht mehr zurückgeben, weil er es schon weiterveräußert hat, so schuldet er Wertersatz (§ 346 II 1 Nr. 2 BGB). Für dessen Höhe kommt es auf den Betrag an, den Verkäufer und Käufer als Gegenleistung für das in Zahlung gegebene Altfahrzeug tatsächlich vereinbart haben. Unerheblich ist dagegen, mit welchem Betrag der Altwagen (z. B. aus steuerlichen Gründen) in die Finanzierung des Kaufpreises für den Neuwagen eingeflossen ist.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 26.07.2007 – 8 U 255/06

Sachverhalt: Der Kläger begehrt von der Beklagten zu 2, der B-GmbH, als Darlehensgeberin die Rückzahlung von Darlehensraten, die er sie geleistet hat. Außerdem verlangt er Wertersatz für ein Altfahrzeug, das er bei der Beklagten zu 1 in Zahlung gegeben hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger bestellte ausweislich der von ihm unterzeichneten „Neuwagenbestellung“ am 26.01.2005 bei der Beklagten zu 1 einen Pkw zum Preis von 26.350 € brutto. Das Altfahrzeug des Klägers nahm die Beklagte zu 1 in Zahlung. Ein Teil des von der Beklagten zu 1 für das Altfahrzeug zu zahlenden Kaufpreises wurde zur Ablösung der noch laufenden Finanzierung des Altfahrzeugs aufgewendet; der Rest wurde vom Kaufpreis für das Neufahrzeug in Abzug gebracht. Der restliche Kaufpreis für das Neufahrzeug sollte von der Beklagten zu 2 finanziert werden.

Der Kläger unterschrieb bei der Beklagten zu 1 einen Ankaufsschein für das Altfahrzeug sowie ein auf den 27.01.2005 datierendes Kreditvertragsformular der Beklagten zu 2. Darin ist ein Barzahlungspreis von 26.350 € abzüglich eines Betrags von 1.350 € für die Inzahlungnahme des Altwagens, ein Nettokredit- bzw. Finanzierungsbetrag in Höhe von 25.000 € und – zuzüglich einer Kreditgebühr in Höhe von 2.926,92 € – ein Gesamtkreditbetrag von 27.926,92 € angegeben. Nach dem Zahlungsplan hatte der Kläger hierauf eine erste Monatsrate über 280,92 €, 52 Folgeraten über 300 € und eine letzte Rate über 12.046 € zu leisten. Die durch eine Einrahmung und Fettdruck hervorgehobene, vom Käger gesondert unterzeichnete Widerrufsbelehrung hat folgenden Wortlaut:

„Der Kreditnehmer/Mitkreditnehmer kann seine auf den Abschluss dieses Kreditvertrags gerichtete Willenserklärung auch ohne Begründung innerhalb einer Frist von zwei Wochen in Textform oder durch Rücksendung des finanzierten Fahrzeugs widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Zurverfügungstellung dieser Belehrung und der Aushändigung einer Abschrift dieses Kreditantrags. Der Tag der Aushändigung wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Der Widerruf ist zu richten an die B-GmbH …“

Über der Widerrufsbelehrung befindet sich die Unterschrift des Klägers unter den Kreditvertrag, davor ein durch Fettdruck hervorgehobener Absatz und über diesem Absatz ein weiterer Absatz, der mit dem in Fettdruck gehaltenen Wort „Hinweis“ überschrieben ist. Der darunter stehende – nicht durch Fettdruck oder in sonstiger Weise hervorgehobene – Text hat folgenden Inhalt:

„Macht der Kreditnehmer/Mitkreditnehmer von seinem Widerrufs- und Rücksendungsrecht Gebrauch, hat er auch für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Finanzierungsgegenstandes entstandene Verschlechterung Wertersatz zu leisten. Er kann dies vermeiden, wenn er den Finanzierungsgegenstand außer zum Zwecke der Erprobung nicht nutzt und bei einem Fahrzeug erst dann eine Zulassung vornimmt, wenn er einen Widerruf des Vertrages oder eine Rücksendung des Fahrzeuges nicht mehr vornehmen will.“

Bis zur Klageerhebung hatte der Kläger die erste Rate über 280,92 € im Februar und zwei Folgeraten in Höhe von jeweils 300 € im März und April 2005 (insgesamt 880,92 €) an die Beklagte zu 2 geleistet.

Nachdem dem Kläger das auf ihn zugelassene Neufahrzeug übergeben worden war und er damit ca. 1.000 km zurückgelegt hatte, erklärten die nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Klägers mit einem an die Beklagte zu 1 gerichteten Schreiben vom 09.02.2005 den Widerruf des Kreditvertrags. Mit Schreiben vom 22.02.2005 erklärten sie gegenüber der Beklagten zu 1 die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung. Während des erstinstanzlichen Rechtsstreits widerriefen sie mit an die Beklagte zu 2 gerichtetem Schreiben vom 29.11.2005 den Kreditvertrag vorsorglich nochmals.

Mit seiner Klage hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zu 1 zur Rücknahme des Neuwagens Zug um Zug gegen Rückgabe des (unstreitig nicht mehr vorhandenen) Altwagens – hilfsweise Zug um Zug gegen Zahlung von 3.188,45 €, äußerst hilfsweise Zug um Zug gegen Zahlung von 3.365 € – sowie die Verurteilung der Beklagten zu 2 zur Zahlung von 880,92 € und zur Rückzahlung aller weiteren vom Kläger bis zur Rechtskraft des Urteils an die Beklagte zu 2 geleisteten Raten von monatlich 300 € begehrt. Ferner hat er beantragt festzustellen, dass der Kreditvertrag mit Widerrufserklärung vom 09.02.2005, hilfsweise mit der den Kaufvertrag betreffenden Anfechtungserklärung vom 22.02.2005, unwirksam geworden ist.

Das Landgericht die Beklagte zu 2 unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 880,92 € zu zahlen und alle weiteren vom Kläger bis zur Rechtskraft des Urteils an die Beklagte zu 2 geleisteten Raten von monatlich 300 € zurückzuzahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage sei unbegründet. Ein Anspruch auf Rücknahme des Neuwagens stehe dem Kläger nicht zu. Zwar habe der Kläger den mit der Beklagten zu 2 geschlossenen Darlehensvertrag mit anwaltlichem Schreiben vom 09.02.2005 wirksam widerrufen. Die Beklagte zu 1 sei jedoch nicht passivlegitimiert.

Gegen dieses Urteil haben die Beklagte zu 2 Berufung und der Kläger – eine gegen die Beklagte zu 2 gerichtete – Anschlussberufung eingelegt. Das Rechtsmittel der Beklagten zu 2 hatte lediglich in geringfügigem Umfang Erfolg; die Anschlussberufung des Klägers war überwiegend erfolgreich.

Aus den Gründen: B. … II. … Die Beklagte zu 2 ist – entsprechend dem von dem Kläger in der Berufungsinstanz neu gefassten Klageantrag – zur Rückzahlung der von dem Kläger auf das Darlehen geleisteten Tilgungs- und Zinsraten verpflichtet, allerdings nicht in der von dem Kläger beantragten Höhe von 4.480,92 €, sondern lediglich in Höhe von 4.180,92 € und nur Zug um Zug gegen Herausgabe des Neuwagens und Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.112,23 €; Wertersatz für den Neuwagen schuldet der Kläger hingegen nicht. Die Beklagte zu 2 ist ferner verpflichtet, an den Kläger Wertersatz für das Altfahrzeug in Höhe von 5.378,31 € zu leisten, und zwar ebenfalls – wie von dem Kläger beantragt – Zug um Zug gegen Herausgabe des Neuwagens und Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.112,23 €. Insgesamt beläuft sich der – Zug um Zug zu erfüllende – Zahlungsanspruch des Klägers daher auf 9.559,23 €. Im Übrigen haben die Berufung der Beklagten zu 2 und die Anschlussberufung des Klägers keinen Erfolg …

1. Berufung der Beklagten zu 2

… Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 2 gemäß § 357 I 1 i. V. mit § 346 I BGB ein Anspruch auf Rückzahlung der auf den Darlehensvertrag vom 27.01.2005 geleisteten Tilgungs- und Zinsraten in Höhe von 4.180,92 € zu.

a) Die Beklagte zu 2 wendet sich mit ihrer Berufung ohne Erfolg gegen die Annahme des Landgerichts, der Kläger habe seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung mit anwaltlichem Schreiben vom 09.02.2005 gemäß § 355 BGB wirksam widerrufen.

aa) Bei dem zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2 geschlossenen Darlehensvertrag handelt es sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag i. S. des § 491 I BGB mit der Folge, dass dem Kläger gemäß § 495 I BGB ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zustand.

bb) Dieses Widerrufsrecht ist gemäß § 355 I 2 BGB gegenüber dem Unternehmer zu erklären. Das ist – entsprechend der in der Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag enthaltenen Angabe des Adressaten – die Beklagte zu 2, die als Unternehmerin und Darlehensgeberin den Verbraucherdarlehensvertrag mit dem Kläger geschlossen hat (vgl. § 491 I BGB). Allerdings war das Widerrufsschreiben vom 09.02.2005 nicht an die Beklagte zu 2, sondern an die Beklagte zu 1 gerichtet. Das steht jedoch der Wirksamkeit des Widerrufs nicht entgegen, weil – wie das Landgericht zu Recht angenommen hat – die Beklagte zu 1 ebenso wie für den Darlehensantrag des Klägers auch für dessen Widerrufserklärung Empfangsbotin der Beklagten zu 2 war (vgl. BGH, NJW 1995, 3386; MünchKomm-BGB/Habersack, 4. Aufl., § 358 Rn. 67; jurisPK-BGB/Wildemann, 3. Aufl., § 358 Rn. 48).

aaa) Empfangsbote ist, wer entweder vom Empfänger zur Entgegennahme von Erklärungen ermächtigt worden ist oder wer nach der Verkehrsauffassung als ermächtigt anzusehen ist, Willenserklärungen mit Wirkung für den Erklärungsempfänger entgegenzunehmen (vgl. BGH, NJW 2002, 1565; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 130 Rn. 9).

bbb) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Beklagte zu 1 ist aufgrund der konkreten Gestaltung des Darlehensvertrags sowie nach den Umständen seines Zustandekommens als von der Beklagten zu 2 ermächtigt anzusehen, die den Darlehensvertrag betreffende Widerrufserklärung des Klägers mit Wirkung für die Beklagte zu 2 entgegenzunehmen.

(1) Hierfür spricht zunächst der Umstand, dass der Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrags in keinerlei persönlichen Kontakt zu der Beklagten zu 2 getreten ist, sondern der Darlehensvertrag allein durch Vermittlung der Beklagten zu 1 zustande kam, der die Beklagte zu 2 die erforderlichen Vertragsformulare überlassen hatte, und die bereits hinsichtlich des Darlehensantrags des Klägers als Empfangsbotin der Beklagten zu 2 fungierte. War die Beklagte zu 1 aber befugt, den für die Beklagte zu 2 bestimmten Darlehensantrag entgegenzunehmen, so legt dies die Annahme nahe, dass sie auch befugt war, die diesen betreffende Widerrufserklärung entgegenzunehmen.

(2) Das wird durch den Inhalt des Darlehensvertrags bestätigt. Zwar scheint der Wortlaut der Widerrufsbelehrung, wonach der Widerruf an die Beklagte zu 2 zu richten ist, vordergründig dagegen zu sprechen, die Beklagte zu 1 als Empfangsbotin anzusehen. Insoweit unterscheidet sich der Wortlaut der Widerrufserklärung von dem Wortlaut derjenigen Widerrufserklärung, die dem vom BGH entschiedenen Fall (NJW 1995, 3386) zugrunde lag. In jener Widerrufserklärung hieß es lediglich, dass der Widerruf gegenüber der Darlehensgeberin zu erklären sei. Maßgeblich dafür, dass die Beklagte zu 1 gleichwohl hinsichtlich der Widerrufserklärung als Empfangsbotin der Beklagten zu 2 anzusehen ist, spricht jedoch, dass der Widerruf nach dem weiteren Inhalt der Widerrufsbelehrung nicht nur in Textform (vgl. § 126b BGB), sondern auch durch Rücksendung des finanzierten Fahrzeugs erfolgen kann. Damit kann, da das Fahrzeug dem Kläger von der Beklagten zu 1 als Verkäuferin ausgehändigt wurde, nur diese gemeint sein. War es dem Kläger aber nach der gewählten Vertragsgestaltung möglich, den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung konkludent auch durch die Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs an die Beklagte zu 1 zu erklären, so spricht dies dafür, dass die Beklagte zu 2 die Beklagte zu 1 auch – zumindest stillschweigend – zur Entgegennahme der Widerrufserklärung in Textform ermächtigt hat. Jedenfalls ist die Beklagte zu 1 bei dieser Sachlage kraft Verkehrsanschauung als ermächtigt anzusehen, auch die Widerrufserklärung in Textform mit Wirkung für die Beklagte zu 2 entgegenzunehmen. Für eine Differenzierung dahingehend, dass die Beklagte zu 1 zur Entgegennahme des Widerrufs der Darlehensvertragserklärung des Klägers nur im Falle der Rücksendung des Fahrzeugs als ermächtigt anzusehen ist, nicht hingegen im Falle der Erklärung des Widerrufs in Textform, lassen sich weder dem Wortlaut des Darlehensvertrags noch sonstigen Umständen Anhaltspunkte entnehmen. Sie widerspräche auch dem mit der Einräumung des Widerrufsrechts bezweckten Verbraucherschutz.

cc) Die Beklagte zu 1 hat das Widerrufsschreiben vom 09.02.2005 unstreitig am 10.2.2005 erhalten. Damit steht zugleich fest, dass der Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers der Beklagten zu 2 zugegangen ist. Eine Willenserklärung ist zugegangen (§ 130 I BGB), sobald sie derart in den Machtbereich des Adressaten gelangt, dass bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, er könne von ihr Kenntnis nehmen (vgl. BGH, NJW-RR 1989, 757). Nimmt – wie hier – ein Empfangsbote eine Erklärung entgegen, bestimmen sich diese Voraussetzungen nicht nach seiner Person, sondern nach der Person des Adressaten der Erklärung. Ihm ist die Erklärung zugegangen, wenn er bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse die (theoretische) Möglichkeit der Kenntnisnahme hat, wobei die Zeitspanne zu berücksichtigen ist, die der Bote für seine Übermittlungstätigkeit bei sachgerechter Ausübung seiner Botenfunktion normalerweise benötigt (vgl. BGH, NJW-RR 1989, 757; NJW 2002, 1565). Danach ist der Beklagten zu 2 die Widerrufserklärung vom 09.02.2005 zugegangen, da sie bei sachgerechter Übermittlung innerhalb weniger Tage von der Beklagten zu 1 an sie weitergeleitet worden wäre. Darauf, ob dies geschehen ist, kommt es nicht an, da das Unterbleiben der Weiterleitung zu Lasten der Beklagten zu 2 als Empfängerin ginge (vgl. Palandt/Heinrichs, a. a. O., § 130 Rn. 9 m. w. Nachw.). Ebenso wenig ist in diesem Zusammenhang entscheidend, zu welchem Zeitpunkt von einem Zugang ausgegangen werden kann. Denn zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung (§ 355 I 2 BGB). Die zweiwöchige Frist des § 355 I 2 BGB ist durch das anwaltliche Schreiben vom 09.02.2005 gewahrt.

b) Infolge des wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrags ist die Beklagte zu 2 dem Kläger gem. § 357 I 1 i. V. mit § 346 I BGB zur Rückzahlung der bereits geleisteten Tilgungs- und Zinsraten verpflichtet. Diese belaufen sich unstreitig auf 4.180,92 €. Der weitergehende Zahlungsantrag des Klägers ist daher unbegründet.

c) Die Beklagte zu 2 beanstandet allerdings zu Recht die uneingeschränkte Verurteilung zur Rückzahlung der von dem Kläger geleisteten Tilgungs- und Zinsraten. Sie ist hierzu – entsprechend dem von ihr in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag – nur Zug um Zug gegen Herausgabe des Neuwagens und gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.112,23 € verpflichtet. Der weitergehende Hilfsantrag der Beklagten zu 2 (Leistung eines Wertersatzes in Höhe von mindestens 5.400 €) ist hingegen unbegründet.

aa) Der wirksame Widerruf der auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung führt gem. § 358 II 1 BGB dazu, dass der Kläger auch an seine auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden ist. Denn bei den beiden Verträgen handelt es sich – wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, und was die Parteien in der Berufungsinstanz auch nicht in Frage stellen – um verbundene Geschäfte i. S. des § 358 III 1 BGB. Das Darlehen diente der Finanzierung des Kaufpreises, und beide Verträge bilden eine wirtschaftliche Einheit, weil sich die Beklagte zu 2 bei der Vorbereitung und dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung der Beklagten zu 1 bedient hat. Demgemäß ist auch der Kaufvertrag über das Fahrzeug nach Maßgabe der §§ 346 ff., 357 BGB rückabzuwickeln (§ 358 IV 1 BGB).

bb) Die Beklagte zu 2 macht mit ihrer Berufung auch zutreffend geltend, dass eine Zug-um-Zug-Verurteilung keinen formellen Antrag des Beklagten voraussetzt. Vielmehr reicht es aus, wenn der Beklagte einen uneingeschränkten Klageabweisungsantrag stellt, sofern der Wille, die eigene Leistung (auch) im Hinblick auf das Ausbleiben der Gegenleistung zurückzuhalten, eindeutig erkennbar ist (vgl. BGH, NJW 2006, 2839). Das war hier – wie die Beklagte zu 2 zu Recht meint – bereits erstinstanzlich der Fall. Denn die Beklagte zu 2 hat sich schon im erstinstanzlichen Verfahren für den Fall des wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrags auf die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt berufen und geltend gemacht, der Kläger habe in diesem Fall neben einer Nutzungsentschädigung auch eine Entschädigung für die Wertminderung des Fahrzeugs zu leisten. Zwar hat die Beklagte zu 2 nicht ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass sie sich für den Fall des wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrags auch auf die Verpflichtung des Klägers zur Herausgabe des Neuwagens beruft. Dessen bedurfte es aber deshalb nicht, weil bereits der Kläger ausweislich seiner erstinstanzlich gestellten Klageanträge selbst davon ausging, dass der Erfolg seiner Klage von der Rückgabe des Neuwagens abhängt. Dass er insoweit die Beklagte zu 1 für verpflichtet hielt, den Neuwagen zurückzunehmen, steht dem nicht entgegen. Jedenfalls hätte vor diesem Hintergrund, wenn der Beklagten zu 2 ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 273 f. BGB bzw. § 348 i. V. mit §§ 320 ff. BGB zugestanden hätte, gem. § 139 ZPO ein gerichtlicher Hinweis erfolgen müssen, bevor davon hätte ausgegangen werden dürfen, die Beklagte zu 2 wolle ein ihr zustehendes Leistungsverweigerungsrecht nicht geltend machen (vgl. BGH, NJW 2006, 2839). Soweit das – der Rechtfertigung des nunmehr ausdrücklich gestellten Hilfsantrags dienende – Vorbringen der Beklagten zu 2 in der Berufungsinstanz als neu anzusehen wäre, wäre es daher gem. § 531 II 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen.

cc) Die Beklagte zu 2 kann gegenüber dem Kläger Rückgewähransprüche aus dem (verbundenen) Kaufvertrag geltend machen, weil sie gem. § 358 IV 3 BGB im Verhältnis zum Kläger hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten der Beklagten zu 1 aus dem Kaufvertrag eingetreten ist. Das Darlehen war der Beklagten zu 1 bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen.

aaa) Der Nettokreditbetrag ist dem Verkäufer zugeflossen, wenn er ausbezahlt, gutgeschrieben oder verrechnet worden ist (vgl. BGH, NJW 1995, 3386). Maßgebend für den Übergang der Rechte und Pflichten des Verkäufers aus dem Kaufvertrag auf den Darlehensgeber nach § 358 IV 3 BGB ist, dass dies zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs „bereits“ geschehen ist. Damit ist nicht der Zeitpunkt der Absendung des Widerrufs, der nach § 355 I 2 BGB lediglich für die Wahrung der Widerrufsfrist von Bedeutung ist, sondern der Zeitpunkt des Zugangs der Widerrufserklärung beim Darlehensgeber gemeint, weil der Widerruf nach den allgemeinen Regeln für Willenserklärungen (§ 130 I 1 BGB) erst mit Zugang beim Empfänger wirksam wird (vgl. BGH, NJW 1995, 3386; MünchKomm-BGB/Habersack, a. a. O., § 358 Rn. 86). Dabei kommt es, da die Beklagte zu 1 – wie ausgeführt – Empfangsbotin der Beklagten zu 2 für den mit anwaltlichem Schreiben vom 09.02.2005 erklärten Widerruf des Darlehensvertrages ist, auf den Zeitpunkt an, in dem nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge die Übermittlung der Erklärung an den Adressaten zu erwarten war (vgl. BGH, NJW 1995, 3386;  MünchKomm-BGB/Habersack, a. a. O., § 358 Rn. 86).

bbb) Im Streitfall steht aufgrund des unstreitigen Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz fest, dass die Beklagte. zu 2 die Darlehensvaluta an die Beklagte zu 1 bereits ausgezahlt hatte, bevor die Beklagte zu 1 die Widerrufserklärung vom 09.02.2005 am 10.02.2005 erhalten hat. Damit war das Darlehen der Beklagten zu 1 bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen.

dd) Der Beklagten zu 2 stehen daher die geltend gemachten Gegenansprüche auf Herausgabe des Neuwagens und Zahlung einer Nutzungsentschädigung gem. den §§ 346 I, 346 II 1 Nr. 1, §§ 357 I 1, 358 IV 3 BGB zu (vgl. MünchKomm-BGB/Habersack, a. a. O., § 358 Rn. 87). Die Höhe der Nutzungsentschädigung haben die Parteien übereinstimmend und zutreffend auf der Basis von 0,67 % des Neuwerts (26.350 €) je gefahrene 1.000 km, multipliziert mit der zurückgelegten Fahrstrecke von 6.300 km, somit in Höhe von insgesamt 1.112,23 € berechnet (vgl. MünchKomm-BGB/Gaier, a. a. O., § 346 Rn. 28; Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 346 Rn. 10). Insoweit ist die Beklagte zu 2 lediglich Zug um Zug zur Zahlung zu verurteilen (§§ 320, 322, 348, 357 I 1 BGB).

ee) Der darüber hinaus von der Beklagten zu 2 geltend gemachte Gegenanspruch auf Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Neuwagens in Höhe von 5.400 € ist hingegen unbegründet.

aaa) Die von § 346 II 1 Nr. 3 BGB abweichende Erstreckung der Haftung des Verbrauchers auch auf die Verschlechterung der empfangenen Sache infolge der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme setzt gem. § 357 III 1 BGB voraus, dass er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Zwar sieht diese Bestimmung für die Form des Hinweises allein die Textform des § 126b BGB vor. Insbesondere fehlt die im Gesetzentwurf des Bundestags (BT-Drs. 14/6040, S. 18) noch enthaltene Verweisung auf § 355 II 1 BGB. Daraus kann indessen nicht geschlossen werden, dass der nach § 357 III 1 BGB erforderliche Hinweis nicht in deutlich gestalteter Form erfolgen müsse (vgl. LG Dresden, Urt. v. 02.05.2007 – 5 S 645/06, juris; MünchKomm-BGB/Ulmer, a. a. O., § 357 Rn. 33; a. A. LG Trier, Urt. v. 20.07.2004 – 1 S 68/04, juris). Das folgt aus der Auslegung der Vorschrift anhand ihrer Entstehungsgeschichte sowie aufgrund ihres Sinn und Zwecks.

(1) Aus der Begründung des Gesetzentwurfs des Bundestags (BT-Drs. 14/6040, S. 199 f.) ergibt sich, dass den Verbraucher das in der Wertersatzverpflichtung aufgrund bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme liegende Haftungsrisiko, das in Einzelfällen erheblich sein kann (als Beispiel wird gerade der Wertverlust von etwa 20 % durch die Erstzulassung von Kraftfahrzeugen angeführt), nicht unvorbereitet treffen soll, und der Verbraucher hierauf deshalb in deutlich gestalteter Form hingewiesen werden soll. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren bat der Bundesrat um Überprüfung des Verweises auf § 355 II BGB mit der Begründung, diese Verweisung passe nicht, weil die dortige Belehrung auf die Situation bei Vertragsabschluss abstelle und Leistungen anderer Art, also etwa Dienstleistungen, miterfassen müsse (BT-Drs. 14/6857, S. 23). Gleichwohl vertrat auch der Bundesrat die Auffassung, dass die Hinweise „deutlich gestaltet und sinnvollerweise als Begleithinweis der gelieferten Sache beigefügt“ sein müssen. Die vom Bundesrat empfohlene Streichung des Verweises auf § 355 II BGB hat die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung (BT-Drs. 14/6857, S. 58) aufgegriffen und eine Volltextregelung vorgeschlagen, der auch die vom Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages empfohlene (BT-Drs. 14/7052, S. 37, 194), an die Textform des § 126b BGB angepasste und später Gesetz gewordene Fassung entspricht. Daraus wird deutlich, dass mit der aufgrund der Empfehlung des Bundesrats erfolgten Streichung der Verweisung auf § 355 II BGB – die darauf beruhte, dass man sie als regelmäßigen Hinweis im Rahmen der Warenlieferung verstand, was jedoch nach der Gesetz gewordenen Fassung des § 357 III 1 BGB, nach der der Hinweis spätestens bei Vertragsschluss erfolgen muss, nicht möglich ist – keineswegs beabsichtigt war, einen nicht deutlich gestalteten Hinweis im Rahmen des § 357 III 1 BGB genügen zu lassen.

(2) Der Sinn und Zweck der in § 357 III 1 BGB vorgesehenen Hinweispflicht erfordert ebenfalls eine deutliche Gestaltung des Hinweises. Das für den Verbraucher durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache begründete wirtschaftliche Risiko der Wertersatzverpflichtung ist in Einzelfällen erheblich. Das zeigt gerade der vorliegende Fall der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme eines Neufahrzeugs, da bereits dessen Erstzulassung zu einer erheblichen Wertverminderung führt. Würde der Unternehmer seiner Hinweispflicht auf dieses Risiko bereits durch einen nicht deutlich gestalteten Hinweis genügen können, wäre das Widerrufsrecht des Verbrauchers gerade in denjenigen Fällen, in denen der Wertverlust der Sache durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme erheblich ist, wesentlich erschwert oder – insbesondere in Fällen geringer finanzieller Leistungsfähigkeit des Verbrauchers – sogar ausgeschlossen. Denn er wird in diesem Fall den Hinweis in aller Regel erst zur Kenntnis nehmen, wenn er sich nach Vertragsschluss zum Widerruf entschließt. Zu diesem Zeitpunkt wird er die Sache in aller Regel aber bereits in Gebrauch genommen haben. Dementsprechend sieht auch das Muster für die Widerrufsbelehrung in der Anlage 2 zu § 14 I und III BGB-InfoV die Aufnahme des Hinweises nach § 357 III  1 BGB in die in deutlicher Form gestaltete Widerrufsbelehrung nach § 355 III 1 BGB vor.

bbb) Diesen Anforderungen wird der in dem Darlehensvertrag vom 27.01.2005 enthaltene Hinweis nach § 357 III 1 BGB nicht gerecht. Er befindet sich auf Seite 3 des Vertrags vor der durch Umrahmung hervorgehobenen Widerrufsbelehrung. Der Hinweis selbst ist weder fettgedruckt noch durch Einrahmung hervorgehoben. Lediglich das Wort „Hinweis“ in der Überschrift zu dem Text ist fett gedruckt. Das ist jedoch – auch im Hinblick auf den Umstand, dass der vorangehende und der nachstehende Text in Fettdruck gehalten sind – nicht geeignet, die Aufmerksamkeit des Lesers auf den Hinweis zu erwecken. Vielmehr ist die gesamte Gestaltung des Hinweises so gehalten, dass er gerade in der Situation des Vertragsschlusses, in der der Verbraucher in aller Regel keine Gelegenheit hat, sich den Vertragstext in Ruhe durchzulesen, leicht übersehen wird.

ccc) Soweit die Beklagte zu 2 den von ihr geltend gemachten Wertersatzanspruch erstmals in der Berufungsinstanz auf die durch die weitere Nutzung des Neuwagens (insgesamt gefahrene 6.300 km) durch den Kläger nach Widerruf des Darlehensvertrags sowie durch dessen zwischenzeitlich höheres Alter eingetretene Wertminderung stützen möchte, verhilft dies ihrem Rechtsmittel ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Voraussetzungen für einen insoweit allein in Betracht kommenden Wertersatzanspruch nach den §§ 346 II 1 Nr. 3, §§ 357 I 1, 358 IV BGB liegen nicht vor.

(1) Gemäß § 346 II 1 Nr. 3 BGB hat der Schuldner bei Verschlechterung des empfangenen Gegenstands Wertersatz zu leisten. Unter Verschlechterung ist jede nachteilige Veränderung der Sachsubstanz oder Beeinträchtigung der Funktionstauglichkeit der zurückzugewährenden Sache zu verstehen (vgl. MünchKomm-BGB/Gaier, a. a. O., § 346 Rn. 43). Der durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch einer Sache eingetretene Wertverlust stellt keine Verschlechterung i. S. der genannten Bestimmung dar. Hiermit sind vielmehr nur die über die Abnutzung durch bestimmungsgemäßen Gebrauch hinausgehenden Beeinträchtigungen des herauszugebenden Gegenstands, insbesondere Substanzverletzungen oder Abnutzungen infolge übermäßigen Gebrauchs, gemeint (vgl. Begr. zum Gesetzentwurf des Bundestags, BT-Drs. 14/6040, S. 193, 196; Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb. 2004, § 346 Rn. 140 ff.; MünchKomm-BGB/Gaier, a. a. O., § 346 Rn. 43). Das folgt zudem aus der vorrangigen Regelung über die Herausgabe gezogener Nutzungen nach § 346 I BGB, zu denen auch Gebrauchsvorteile gehören (§ 100 BGB), in deren Berechnung die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache eingetretene Wertminderung bereits einfließt (vgl. Begr. zum Gesetzentwurf des Bundestags, BT-Drs. 14/6040, S. 193; MünchKomm-BGB/Gaier, a. a. O., § 346 Rn. 43).

(2) Einen solchen über den bestimmungsgemäßen Gebrauch hinausgehenden Wertverlust des Neuwagens hat die Beklagte zu 2 bereits nicht dargelegt. Hinsichtlich der von dem Kläger mit dem Fahrzeug zurückgelegten Kilometer steht ihr – wie ausgeführt – lediglich ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zu. Soweit der Kläger das Fahrzeug auch noch nach Ausübung seines Widerrufsrechts weiter benutzt hat, kommt ein über die Nutzungsentschädigung hinausgehender Wertersatzanspruch ebenfalls nicht in Betracht. Denn eine über die Abnutzung durch bestimmungsgemäßen Gebrauch hinausgehende Beeinträchtigung der Sachsubstanz des Fahrzeugs oder seiner Funktionstauglichkeit ist hierdurch nicht eingetreten. Nichts anderes gilt hinsichtlich des altersbedingten Wertverlusts des Fahrzeugs. Auch hierbei handelt es sich nicht um eine über den bestimmungsgemäßen Gebrauch hinausgehende Beeinträchtigung. Im Übrigen wäre eine Verpflichtung des Klägers zum Wertersatz gem. § 346 III 1 Nr. 2 BGB ausgeschlossen. Denn eine Beeinträchtigung des Fahrzeugs infolge dessen weiterer Nutzung durch den Kläger hätte die Beklagte zu 2 ebenso wie seine rein altersbedingte Verschlechterung selbst zu vertreten, da sie ebenso wie die Beklagte zu 1 stets in Abrede gestellt hat, dass der Kläger den Darlehensvertrag wirksam widerrufen habe, und daher zur Rückabwicklung des Darlehens- und des Kaufvertrags nicht bereit war.

2. Anschlussberufung des Klägers. Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 2 gem. §§ 346 II 1 Nr. 2, 346 Satz 2, §§ 357 I 1, 358 IV 1 und 3 BGB ein Anspruch auf Wertersatz für das von der Beklagten zu 1 in Zahlung genommene Altfahrzeug in Höhe von 5.378,31 € zu.

a) Bei dem geltend gemachten Wertersatzanspruch für das Altfahrzeug handelt es sich um einen aus dem zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 geschlossenen Kaufvertrag resultierenden Rückabwicklungsanspruch, dessentwegen der Kläger die Beklagte zu 2 gem. § 358 IV 3 BGB in Anspruch nehmen kann (vgl. vorstehend unter 1c cc).

b) Da die Beklagte zu 1 das Altfahrzeug unstreitig weiterveräußert hat, schuldet die Beklagte zu 2 gem. § 346 II 1 Nr. 2 BGB Wertersatz.

aa) Für dessen Höhe kommt es nach § 346 II 2 BGB auf die zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 für den Altwagen vereinbarte Gegenleistung, hingegen nicht auf dessen objektiven Wert, an. Zwar hat diese an den Äquivalenzvorstellungen der Parteien orientierte Regelung in der Literatur Kritik erfahren, da sie der Struktur und Zielrichtung der auf die Herstellung des Zustands vor Vertragsschluss gerichteten Rücktrittsvorschriften widerspreche (vgl. MünchKomm-BGB/Gaier, 4. Aufl., § 346 Rn. 47; Staudinger/Kaiser, a. a. O., § 346 Rn. 155 ff.). Eine Auslegung der Vorschrift dahin, dass die Höhe des Wertersatzes nach dem objektiven Wert des Leistungsgegenstands zu bestimmen ist, wäre jedoch weder mit ihrem Wortlaut noch mit ihrer Entstehungsgeschichte und ihrem Zweck vereinbar (OLG Saarbrücken, Urt. v. 22.06.2005 – 1 U 567/04 – 167, MDR 2006, 227; MünchKomm-BGB/Gaier, a. a. O., § 346 Rn. 47; a. A. Staudinger/Kaiser, a. a. O., § 346 Rn. 155 ff.). Ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf des Bundestags (BT-Drs. 14/6040, S. 196) hat der Gesetzgeber das grundsätzliche Festhalten an den vertraglichen Bewertungen für interessengerecht erachtet, da die aufgetretene Störung allein die Rückabwicklung, nicht aber die von den Parteien privatautonom ausgehandelte Entgeltabrede betreffe. Diese gesetzgeberische Entscheidung ist von den Gerichten auch dann hinzunehmen, wenn die vereinbarte Gegenleistung erheblich über dem Wert der nicht mehr vorhandenen Sache liegt.

bb) Bei einer Leistung an Erfüllungs statt , etwa einem – wie hier – in Zahlung gegebenen Kraftfahrzeug, das der Rückgewährschuldner nicht mehr zurückgeben kann, ist der Wertersatz nach dem vereinbarten Anrechungsbetrag zu bemessen (vgl. Staudinger/Kaiser, a. a. O., § 346 Rn. 155; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rn. 658). Das ist derjenige Betrag, den die Kaufvertragsparteien als Gegenleistung für das in Zahlung gegebene Altfahrzeug tatsächlich vereinbart haben. Hingegen kommt es nicht darauf an, mit welchem Betrag der Altwagen in die Finanzierung des Kaufpreises für den Neuwagen aus steuerrechtlichen, buchungstechnischen oder sonstigen Gründen (etwa aufgrund vertraglicher Absprachen des Verkäufers mit dem Darlehensgeber), die in der Sphäre des Verkäufers liegen, sich der Einflussnahme durch den Käufer entziehen und für diesen in aller Regel nicht verständlich sind, eingeflossen ist. So bleiben die Vereinbarungen der Kaufvertragsparteien über die Gegenleistung für den Altwagen etwa davon unberührt, dass der Verkäufer den Altwagen in der Neuwagenbestellung mit einem deutlich niedrigeren Betrag ausweist als zuvor mit dem Käufer vereinbart und die Differenz als Nachlass auf den Neuwagen deklariert (vgl. Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 665).

cc) Danach ist im Streitfall von einem Anrechnungsbetrag für den Altwagen in Höhe von 6.800 € auszugehen. Dies ist der zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1 für die Inzahlungnahme des Altwagens unstreitig vereinbarte Betrag. Das ergibt sich sowohl aus den übereinstimmenden Angaben des Klägers und des Geschäftsführers der Beklagten zu 1 im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung durch das Landgericht als auch aus dem an die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichteten Schreiben der Beklagten zu 1 vom 07.02.2005. Danach sind die Kaufvertragsparteien übereinstimmend davon ausgegangen, dass von dem Preis für den Neuwagen ein Betrag in Höhe von 6.800 € für den in Zahlung zu gebenden Altwagen in Abzug gebracht werden soll. Lediglich mit Blick auf die Finanzierung des Kaufpreises für das Neufahrzeug haben sie sodann diesen Betrag in der Weise „aufgeschlüsselt“, dass neben einem geringeren Inzahlungnahmepreis in Höhe von 2.800 € ein Rabatt auf den Neuwagenpreis in Höhe von 3.055 € und ein Werbekostenzuschuss in Höhe von 1.066,61 € deklariert wurden. Auf den in dem Ankaufsschein für den Altwagen genannten Ankaufspreis in Höhe von 2.771,69 €, der – wie der Geschäftsführer der Beklagten zu 1 im Rahmen seiner Anhörung durch das Landgericht selbst eingeräumt hat – zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung durch den Kläger dort noch nicht eingetragen war, kommt es demnach nicht an.

dd) Abzüglich des – nach den zwischen den Kaufvertragsparteien getroffenen Vereinbarungen von der Beklagten zu 1 zu leistenden – Ablösebetrags für das den Altwagen betreffende Darlehen in unstreitiger Höhe von 1.421,69 € errechnet sich somit ein für den Altwagen zu ersetzender Wert in Höhe von 5.378,31 € …

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