1. Bei einem Gebrauchtwagen ist normaler, altersgemäßer Verschleiß (hier: Korrosionsschäden am Auspuff eines etwa zehn Jahre alten Kleinwagens mit einer Laufleistung von rund 90.000 km) und erst recht ein erst nach Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer fortschreitender und virulent werdende Verschleiß grundsätzlich kein Sachmangel i. S. des § 434 I 2 BGB.
  2. Die Eintragung „TÜV/AU neu“ in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag ist bei interessengerechter Auslegung eine stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts, dass sich das verkaufte Fahrzeug bei der Übergabe an den Käufer in einem für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO geeigneten, insbesondere verkehrssicheren Zustand befinde und die Hauptuntersuchung durchgeführt worden sei (im Anschluss an BGH, Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 80/14, NZV 2015, 381 Rn. 19 m. w. Nachw.).
  3. Die in § 476 BGB a.F. (= § 477 BGB n.F.) vorgesehene Beweislastumkehr kommt zwar grundsätzlich auch dem Käufer einer gebrauchten Sache – hier: dem Käufer eines Gebrauchtwagens – zugute, und sie ist nicht per se deshalb ausgeschlossen, weil es um einen Mangel geht, der typischerweise jederzeit auftreten kann (im Anschluss an BGH, Urt. v. 14.09.2005 – VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490 [3492] m. w. Nachw.). Die Vermutung, ein bestimmter Mangel habe schon bei Gefahrübergang vorgelegen, ist jedoch mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar und eine Beweislastumkehr findet deshalb nicht statt, wenn der Zustand der Sache, der sich innerhalb der Sechsmonatsfrist zeigt, nicht von demjenigen Zustand abweicht, den eine bei Gefahrübergang mangelfreie Sache typischerweise zu diesem Zeitpunkt aufgewiesen hätte. Dieser Zustand ist dann nämlich nicht einmal ein Indiz für eine Mangelhaftigkeit bei Gefahrübergang.
  4. In Ermangelung eines Rechtsschutzbedürfnisses kann ein Käufer nach einem mangelbedingten Rücktritt vom Kaufvertrag regelmäßig nicht mit Erfolg vom Verkäufer verlangen, dass dieser ihn von künftigen Forderungen des Darlehensgebers aus einem mit dem Kaufvertrag i. S. von § 358 III 1, 2 BGB verbundenen Darlehensvertrag freistellt. Denn wird der Kaufvertrag infolge des Rücktritts rückabgewickelt, fällt die Geschäftsgrundlage des Darlehensvertrages weg und hat der Käufer/Darlehensnehmer deshalb jedenfalls das Recht, diesen Vertrag durch eine Kündigung mit Wirkung ex nunc zu beenden (§ 313 III 2 BGB). Folge einer solchen Kündigung ist, dass der Darlehensgeber über die Rückzahlung der Darlehensvaluta hinaus nichts mehr von dem Käufer/Darlehensnehmer verlangen kann.

OLG Köln, Urteil vom 26.04.2018 – 15 U 82/17
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 09.09.2020 – VIII ZR 150/18)

Sachverhalt: Die Klägerin nimmt die beklagte Gebrauchtwagenhändlerin auf Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags in Anspruch.

Sie kaufte von der Beklagten mit schriftlichem Vertrag vom 11.01.2014 einen gebrauchten Pkw (Peugeot 307), der ihr am 17.01.2014 übergeben wurde. Den Kaufpreis in Höhe von 5.650 € finanzierte die Klägerin, indem sie einen Darlehensvertrag mit der B-Bank AG schloss.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob das Fahrzeug (schon) bei der Übergabe an die Klägerin mangelhaft war. Zwischen dem 21.07.2014 und dem 11.12.2015 führten die Parteien eine umfangreiche E-Mail-Korrespondenz über Mängelrügen der Klägerin. Am 04.07.2014 und am 21.08.2014 nahm die Beklagte Schweißarbeiten am Mittelschalldämpfer bzw. am Auspuff (Endschalldämpfer) des Fahrzeugs vor, und sie kontrollierte auch dessen Ölverbrauch.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.12.2014 erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Sie behauptet, der streitgegenständliche Pkw sei bereits mangelhaft gewesen, als er ihr am 17.01.2014 übergeben worden sei. Zum einen habe der Auspuff Risse aufgewiesen, die durch Nachbesserungsarbeiten der Beklagten in Gestalt von Schweißarbeiten nicht beseitigt worden seien. Vielmehr hätte der Auspuff ausgetauscht werden müssen. Darüber hinaus habe das Fahrzeug einen hohen Ölverbrauch, der ein Indiz für weitergehende, schwerwiegende Motormängel sei. Im Bereich des Motorraums seien zudem unübliche Schleifgeräusche wahrzunehmen, die auf einen Defekt der Spannrolle hindeuten könnten. Schließlich ließen unübliche Geräusche auf Schäden an der Hinterachse des Fahrzeugs schließen.

Die Beklagte behauptet demgegenüber, sie habe der Klägerin das streitgegenständliche Fahrzeug in ordnungsgemäßem Zustand übergeben. Die Schweißarbeiten, die sie – die Beklagte – am Auspuff vorgenommen habe, seien keine Nachbesserungsversuche gewesen, sondern aus Kulanz und für die Klägerin kostenfrei erfolgt. Ein zu hoher Ölverbrauch habe nicht festgestellt werden können; vielmehr habe eine Messung am 08.11.2014 einen Ölverbrauch von 0,1 l/1.000 km ergeben.

Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen (LG Köln, Urt. v. 17.05.2017 – 18 O 39/15). Zwar kämen der Klägerin grundsätzlich die in § 476 BGB a.F. (= § 477 BGB n.F.) vorgesehene Vermutung und die diesbezügliche Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, NJW 2017, 1093) zugute. Die Klägerin habe jedoch nicht bewiesen, dass die bei der Begutachtung ihres Fahrzeugs festgestellte erhebliche Korrosion am Auspuff bereits bei Gefahrenübergang vorgelegen habe und die Beklagte die Schweißarbeiten wegen dieser nunmehr festgestellten Korrosion vorgenommen habe.

Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren unter Beschränkung auf die behaupteten Mängel an der Auspuffanlage weiter. Sie meint, schon dass die Beklagte Schweißarbeiten an der Auspuffanlage durchgeführt habe, belege, dass sich diese Mängel innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrenübergang gezeigt hätten und der Beklagten bekannt gewesen seien. Deshalb greife zu ihren – der Klägerin – Gunsten § 477 BGB n.F. ein. Das Landgericht habe die Feststellungen des Sachverständigen ungenau gewürdigt. Dieser habe ausgeführt, dass die Schweißarbeiten mit dem klägerischen Vortrag in Einklang stünden, die Korrosionsspuren an der Auspuffanlage seien älter als die Schweißarbeiten und die Auspuffanlage hätte ausgetauscht werden müssen.

Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Landgerichts. Mit Blick auf einen vom Berufungsgericht erteilten Hinweis ist sie der Auffassung, angesichts einer – unstreitig – am 14.01.2014 erfolgreich durchgeführten Hauptuntersuchung könne nicht angenommen werden, dass das streitgegenständliche Fahrzeug bei der Übergabe an die Klägerin keinen für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO geeigneten Zustand gehabt habe. Wie das Berufungsgericht bereits betont habe, könne bei einem neun Jahre alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von 90.000 km keine neuwertige Auspuffanlage erwartet werden.

Das Landgericht habe zutreffend gewürdigt, dass der Sachverständige – auch mangels Kenntnis, „inwieweit sich das Fahrzeug korrosionsmäßig weiterentwickelt habe“ – nicht habe angeben können, seit wann die von ihm festgestellte, „längerfristig angelegte“ Korrosion vorhanden sei.

Hinsichtlich einer im Kaufvertrag angesprochenen Garantie, auf die das Berufungsgericht in einem Hinweisbeschluss abgestellt habe, sei zu berücksichtigen, dass – soweit hier von Interesse – in den (nunmehr vorgelegten und unstreitig dem Vertrag zugrunde liegenden) Garantiebedingungen die Auspuffanlage als Verschleißteil ausgenommen sei.

Die Klägerin – so macht die Beklagte weiter geltend – habe nach den am 21.08.2014 durchgeführten Schweißarbeiten keine Mängel am Auspuff und insbesondere keine Korrosionsschäden mehr gerügt. Sie habe vor allem keinen Austausch der Auspuffanlage verlangt, sondern allein einen – im Berufungsverfahren nicht mehr relevanten – Ölverbrauch thematisiert. Korrosionsschäden an der Schalldämpferanlage seien ohnehin nie genau gerügt worden, sodass insoweit § 477 BGB n.F. nicht zu Gunsten der Klägerin eingreifen könne.

In der Berufungsinstanz behauptet die Beklagte zudem erstmals, der Kostenaufwand für die Beseitigung der von der Klägerin gerügten Mängel sei mit nur 250 € geringfügig, sodass ein Rücktritt der Klägerin vom Kaufvertrag an § 323 V 2 BGB scheitere.

Die Berufung hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: II. … 1. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Klägerin kein Anspruch auf Rückabwicklung zusteht und damit auch die anderen Klageanträge auf Feststellung, Freistellung sowie Schadens- bzw. Aufwendungsersatz nicht mehr durchgreifen können.

a) Soweit der Senat im Hinweisbeschluss vom 21.08.2017 die im Kaufvertrag angesprochene „1-Jahr-Garantie“ thematisiert hat, die unter Umständen als Haltbarkeitsgarantie mit den daraus gegebenenfalls abzuleitenden Vermutungswirkungen und Rechtsfolgen innerhalb der Garantiezeit hätte verstanden werden können, ist nach Vorlage der Garantiebedingungen davon auszugehen, dass die allein noch streitgegenständlichen Schäden an der Auspuffanlage davon jedenfalls nicht erfasst sind und es daneben keine weitergehende vertragliche Garantieabrede zwischen den Parteien gab.

b) Ansprüche aus §§ 346 ff. BGB nach einem Rücktritt gemäß §§ 434 I 2 Nr. 2, 437 Nr. 2 Fall 1, 323 BGB scheiden – wie im Übrigen auch Ansprüche auf sogenannten großen Schadensersatz etc. – zudem ebenfalls aus, weil das dafür erforderliche Vorliegen eines Sachmangels (§ 434 I BGB) bei Gefahrenübergang nicht feststellbar ist.

aa) Hinsichtlich der allein noch streitgegenständlichen angeblichen Mängel am Auspuff kann dabei zwar nicht – wie die Beklagte meint – zum generellen Ausschluss eines Rücktrittsrechts schon an fehlende Mängelrügen zur Korrosion des Auspuffs oder Ähnliches vor dem Rücktritt und/oder eine fehlende Gelegenheit zur Nachbesserung angeknüpft werden. Nach der sogenannten Symptomtheorie genügt nämlich die Rüge der Mangelauswirkungen (hier: Geräuschentwicklung vom Auspuff und Mängel am Auspuff; zu dieser typischen Folge einer Auspuffkorrosion: S. 18 des Gutachtens). Entgegen dem Vortrag der Beklagten folgt aus deren außergerichtlichem Schriftsatz vom 21.10.2014, dass die „Instandsetzungsarbeiten“ am Auspuff auch nach dem zweiten „Schweißtermin“ durchaus damals weiterhin Thema unter den Parteien waren (vgl. auch E-Mail vom 06.10.2014 zur „dilettantischen“ Reparatur nach zwei Schweißterminen am Auspuff). Das Fahrzeug stand danach nochmals bei der Beklagten zur Kontrolle. Angesichts zweier erfolgloser Nachbesserungsversuche wäre damit nach § 440 Satz 1 Fall 2, Satz 2 BGB ein Rücktritt grundsätzlich eröffnet gewesen.

bb) Indes fehlt es – wie eingangs gesagt – am Vorliegen eines Sachmangels bei Gefahrübergang. Zwar geht der Senat – anders als das Landgericht, an dessen Feststellungen insofern „Zweifel“ i. S. des § 529 I Nr. 1 ZPO bestehen – davon aus, dass sich aus den Ausführungen des Sachverständigen S auf Seite 17 f. des Gutachtens durchaus ergibt, dass es am Fahrzeug Korrosionsspuren gibt, die jedenfalls in ihren Ursprüngen durchaus bereits älter sein müssen als die festgestellten (unfachmännischen) Schweißarbeiten, die aber – anderes ist weder vorgetragen noch ersichtlich – die beiden Schweißarbeiten der Beklagten aus Sommer 2014 sein müssen. Der Sachverständige hat auch betont, dass eigentlich bereits bei diesen Schweißarbeiten die gesamte Schalldämpferanlage hätte erneuert werden müssen. Das allein trägt aber – wie sogleich auszuführen ist – einen Anspruch nicht.

(1) Verschleißschäden – wie die hier allein noch fragliche Korrosion am Auspuff – begründen bei Gebrauchtfahrzeugen nämlich grundsätzlich gerade nicht ohne Weiteres einen Sachmangel i. S. des § 434 I 2 BGB (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urt. v. 23.11.2005 – VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434 Rn. 19) und deswegen erst recht auch nicht der erst nach Gefahrübergang fortschreitende und virulent werdende Verschleiß (OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.01.2007 – I-1 U 180/06, juris; OLG Hamm, Urt. v. 11.05.2017 – 28 U 89/16, juris).

Soweit bei einem atypischen (vorzeitigen) Verschleiß anderes gelten mag, ist … ein solcher Fall hier … nicht ausreichend substanziiert von der Klägerin vorgetragen. Die Beklagtenseite hat fortlaufend darauf verwiesen, dass es sich allenfalls um einen normalen Verschleiß gehandelt hat. Bei einer Laufleistung von schon weit über 80.000 km und einem circa zehn Jahre alten Kleinwagen sind in der Tat auch erhebliche Durchrostungsschäden an der Auspuffanlage eines solchen Fahrzeugs – das zudem zwei Vorbesitzer hatte und über dessen Behandlung etwa durch sogenannte Laternenparker nichts bekannt ist – keinesfalls außergewöhnlich. Zudem darf dabei nicht vergessen werden, dass die Schäden erstmals erst einige Monate nach der Übergabe (Januar 2014) gerügt worden sind und in den ersten Monaten eines Jahres wegen üblicherweise witterungsbedingt recht hohem Salzauftrag auf den Straßen jedwede Korrosion an Auspuffanlagen und im Unterbodenbereich oft nochmals nachhaltig gefördert wird. Dies mag etwa dazu geführt haben, dass es bei normal bereits angelegter Korrosion erstmals zu endgültigen Durchrostungen und dann zu anormalen Geräuschentwicklungen kam. Allein die Tatsache, dass die Beklagte hier einige kleinere Schweißarbeiten von geringem Aufwand (und nach den Feststellungen des Sachverständigen obendrein auch unfachmännisch) im Sommer 2014 durchgeführt hat, stellt dann mangels weiterer Anhaltspunkte nach Auffassung des Senats noch kein tatsächliches Anerkenntnis eines bereits bei Gefahrenübergang im Januar 2014 vorliegenden Sachmangels im Rechtssinne dar – zumal es damals gerade noch keine Geräuschentwicklungen der anormalen Art gegeben zu haben scheint und die Klägerin diese normale Folge des weiterschreitenden Verschleißes (Durchrostungen) erst Monate später bemerkt und sodann gerügt hat.

(2) Soweit der Senat im Hinweisbeschluss ausgeführt, dass die Angabe „TÜV/AU neu“ bei verständiger Würdigung mit Blick auf § 434 I 1 BGB nur bedeuten kann, dass sich das verkaufte Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe in einem für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO geeigneten (= insbesondere verkehrssicheren) Zustand befand und die Hauptuntersuchung auch tatsächlich entsprechend durchgeführt wurde (BGH, Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 80/14, NZV 2015, 381 Rn. 19), kann die Klägerin sich auch darauf hier nicht stützen.

Zum einen ist nach dem Hinweis des Senats unstreitig geworden, dass die Hauptuntersuchung beanstandungsfrei durchgeführt worden ist. Dies wäre zwar etwa bei dennoch bestehenden erheblichen Korrosionsschäden an sicherheitsrelevanten Teilen für die Frage nach einem Sachmangel ohne Belang (BGH, Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 80/14, NZV 2015, 381 Rn. 20, 23), doch geht es … vorliegend nicht um solche originär verkehrssicherungsrelevanten Teile wie Bremsen, Achsschenkel etc. Eine Korrosion am Auspuff führt grundsätzlich nur zu abweichenden Lärm- und Abgasimmissionen. Dass etwa zum Beispiel heiße Abgase wegen der Korrosion an benzinführenden Teilen oder Ähnlichem vorbeigeführt werden und dies sicherheitsrelevante Risiken mit sich bringen würde, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. …

(3) Auch dass bei der – tatsächlich unstreitig erfolgreich absolvierten – Hauptuntersuchung die gemäß Nr. 6.8.1.1 Anlage VIIIa StVZO gebotene Kontrolle der Auspuffanlage nicht oder nicht ausreichend erfolgt sein soll, bei der nach Nr. 4.2.1 Anlage VIIIa StVZO unter anderem auch Korrosion und Alterung geprüft werden, hat die Klägerin nicht geltend gemacht und im Termin auch nicht bei der Erörterung dieses Punktes behauptet. Allein die Tatsache einer im Sommer bei den Schweißarbeiten eingetretenen Durchrostung hat nach Ansicht des Senats keine für eine Überzeugungsbildung i. S. des § 286 I ZPO ausreichende indizielle Bedeutung, weil – wie im Termin erörtert – bei einem Fahrzeug dieses Alters und dieser Laufleistung nicht schon jedwede Korrosion zu Beanstandungen durch den TÜV führen kann. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass aus einer möglicherweise sehr kleinen Durchrostung im Sommer 2014 zwingend zu schließen wäre, dass bereits im Januar 2014 der TÜV richtigerweise hätte zwingend auf einen Austausch der Auspuffanlage bestehen müssen und deswegen hier § 434 I 1 BGB eingreifen würde. Das hat auch die Klägerin im Termin nicht behauptet. Daher kam es auf die beklagtenseits im Schriftsatz vom 10.10.2017 angebotenen Beweise nicht mehr an

(4) Ein Sachmangel hätte daher allenfalls noch unter dem Gesichtspunkt angenommen werden können, dass eine „latente Durchrostung“ der Auspuffanlage bei der Hauptuntersuchung – warum auch immer – (noch) nicht „aufgefallen“ ist/auffallen konnte bzw. dort zu rügen war und sich erst innerhalb der Sechsmonatsfrist des nach Art. 229 § 39 EGBGB weiterhin anwendbaren § 476 BGB a.F. (= § 477 BGB n.F.) in ihrer konkreten Folge und Ausprägung „gezeigt“ hat. Aber auch darauf kann die Klägerin sich im konkreten Fall nicht berufen.

(a) Entgegen der früheren Rechtsprechung greift die gesetzliche Vermutung des Vorliegens eines Sachmangels bei Gefahrenübergang im Verbrauchsgüterkauf nach der nunmehrigen höchstrichterlichen Rechtsprechung – unter Inkaufnahme eines Verwischens der Grenzen zur Haltbarkeitsgarantie – zwar grundsätzlich auch bei nur „latent angelegten“ Mängeln. Das nationale Recht ist beim Verbrauchsgüterkauf richtlinienkonform dahin auszulegen, dass dem Käufer die [in § 476 BGB a.F. (= § 477 BGB n.F.)] geregelte Vermutungswirkung dahin zugutekommt, dass der binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang erstmals zutage getretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat (BGH, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, NJW 2017, 1093 Rn. 46; dazu etwa auch Koch, NJW 2017, 1068; bestätigt bei BGH, Urt. v. 19.07.2017 – VIII ZR 278/16, NJW 2017, 2758 Rn. 16). Dies läuft darauf hinaus, dass der Käufer lediglich den Nachweis einer sich in der Sechsmonatsfrist zeigenden „Mangelerscheinung“, also eines „mangelhaften Zustands“, zu erbringen hat, der – unterstellt, er beruhe auf einer dem Verkäufer zuzurechnenden Ursache – eine Haftung des Verkäufers wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde (BGH, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, NJW 2017, 1093 Rn. 35 f.). Zudem wird der Käufer des Nachweises enthoben, dass ein erwiesenermaßen erst nach Gefahrübergang eingetretener „akuter“ Mangel seine Ursache in einem „latenten“ (Grund-)Mangel hat (BGH, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, NJW 2017, 1093 Rn. 46, 49).

Dass es vorliegend nicht um einen solchen „Grundmangel“ und einen daraus resultierenden „Folgemangel“ (etwa: Softwarestörung in Steuerungsgerät führt zu kapitalem Motorschaden), sondern um eine schleichende Entwicklung einer Korrosion an der Auspuffanlage geht, ist grundsätzlich irrelevant. Nach der Auffassung des BGH ist die Frage „ohne praktische Bedeutung“, ob die Vermutungswirkung sich nur auf die „Anfangsstufe“ eines später eingetretenen Mangels oder einen diesem vorgelagerten Grundmangel erstreckt, denn die Norm erfasse richtigerweise beide Fallgestaltungen (BGH, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, NJW 2017, 1093 Rn. 52). Es wird also mit anderen Worten generell ein „zumindest in der Entstehung begriffener Sachmangel“ vermutet (BGH, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, NJW 2017, 1093 Rn. 55).

Der Verkäufer muss dann im Rahmen des § 292 ZPO den Beweis des Gegenteils führen, dass der binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang aufgetretene mangelhafte Zustand auf eine nach Gefahrübergang eingetretene, ihm nicht zuzurechnende Ursache – sei es auf ein Verhalten des Käufers oder eines Dritten, sei es auf sonstige Umstände, etwa eine übliche Abnutzungserscheinung nach Gefahrübergang – zurückzuführen ist (BGH, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, NJW 2017, 1093 Rn. 59). Daneben verbleibt dem Verkäufer die Möglichkeit, sich darauf zu berufen und nachzuweisen, dass das Eingreifen der Beweislastumkehr des § 476 BGB a.F. ausnahmsweise bereits deswegen im Ansatz ausgeschlossen sei, weil die Vermutung, dass bereits bei Gefahrübergang im Ansatz ein Mangel vorlag, mit der Art der Sache oder eines derartigen Mangels unvereinbar i. S. des § 476 letzter Halbsatz BGB a.F. sei (BGH, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, NJW 2017, 1093 Rn. 56).

(b) Im vorliegenden Fall ist die Besonderheit zu beachten, dass wie unter (1) ausgeführt, ein normaler Verschleiß an Verschleißteilen schon im Ansatz keinen Sachmangel im Rechtssinne begründet und wegen der hiesigen Beschaffenheitsvereinbarung „TÜV neu“ allein daran angeknüpft werden könnte, dass bei der Hauptuntersuchung der Auspuff bereits so stark korrodiert war, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt vom TÜV zu beanstanden und auszutauschen gewesen wäre. Angesichts dieser Besonderheiten – Verschleiß an Verschleißteil ist kein Sachmangel – bzw. Korrosion müsste „stichtagsbezogen“ bei der Hauptuntersuchung in rügerelevantem Umfang vorgelegen haben – ist die Vermutung aus § 476 BGB a.F. hier dann aber nach Ansicht des Senats „mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar“ bzw. „mit der Art des Gutes oder der Art der Vertragswidrigkeit unvereinbar“ i. S. des Art. 5 III der Richtlinie 1999/44/EG (Verbrauchsgüterkaufrichtlinie). Angesichts der unstreitigen Anknüpfungstatsachen kann sich die für diesen Ausnahmetatbestand als Verkäuferin darlegungs- und beweisbelastete (allg. BeckOK-BGB/Faust, 45. Edition, § 477 Rn. 15 m. w. Nachw.) – Beklagte auf ein Nichteingreifen der Vermutungsregelung berufen.

(aa) Diese gesetzlichen Ausnahmetatbestände sind bisher – soweit ersichtlich – in der höchstrichterlichen Rechtsprechung eher wenig behandelt – was auch Grund für die Revisionszulassung durch den Senat ist. Richtig ist zwar, dass – entgegen Literaturstimmen (etwa Magnus, in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, 40. Aufl. [2009], Art. 5 Rn. 23) und entgegen BT-Drs. 14/6040, S. 245 – die Vermutung auch bei gebrauchten Sachen grundsätzlich eingreift (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 14.09.2005 – VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490 [3492]) und auch bei Mängeln, die typischerweise jederzeit auftreten können, die Anwendung der Vermutung zumindest nicht per se ausgeschlossen ist (BGH, Urt. v. 14.09.2005 – VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490 [3492]; zu Verschleißmängeln allgemein BeckOK-BGB/Faust, a. a. O., § 477 Rn. 18 m. w. Nachw.; anders wohl MünchKomm-BGB/Lorenz, 7. Aufl. [2016], § 476 Rn. 18 für nachträgliche übliche Sachverschlechterungen durch Verschleiß, für Eingreifen des § 476 BGB a.F. nur, wenn – anders als hier – atypischer Verschleiß vom Käufer bewiesen ist; deutlich auch Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB, Neubearb. 2013, § 476 Rn. 44, und ebenso jurisPK-BGB/Ball, 8. Aufl. [2017], § 477 Rn. 50; Jauernig/Berger, BGB, 16. Aufl. [2015], § 476 Rn. 6; Hk-BGB/Saenger, BGB, 9. Aufl. [2017], § 476 Rn. 4; Erman/Grunewald, BGB, 15. Aufl. [2017], § 477 Rn. 7). Da – wie zu (1) gezeigt – kein atypischer Verschleiß festzustellen ist und ansonsten nur quasi „stichtagsbezogen“ an den Zustand der Auspuffanlage bei der Hauptuntersuchung anzuknüpfen ist, wofür – wie zu (3) ausgeführt – der spätere Zustand im Sommer allenfalls gewisse indizielle Bedeutung hätte, kann aber aus dem späteren Auftreten von Korrosionsschäden (Durchrostungen) im Sommer 2014 keine Vermutung zu einem latenten Grundmangel bzw. einer einen Mangel begründenden „Korrosionsanlage“ auch bereits im Januar 2014 abgeleitet werden. Die hier stichtagsbezogene Frage der Vertragswidrigkeit trägt die Anwendung des § 476 BGB a.F. bzw. Art. 5 III der Richtlinie 1999/44/EG ihrer Art nach nicht. Denn die oben wiedergegebene Rechtsprechung läuft allgemein nur darauf hinaus, dass der Käufer den Nachweis einer Mangelerscheinung, also eines mangelhaften Zustands, zu erbringen hat, der – unterstellt, er beruhe auf einer dem Verkäufer zuzurechnende Ursache – eine Haftung des Verkäufers wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde (BGH, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, NJW 2017, 1093 Rn. 36). Genau ein solcher Fall liegt hier aber so nicht vor, weil – wie gezeigt – der normal fortschreitende Verschleiß eines Auspuffs durch normale Korrosion, der in der Natur der Sache angelegt ist, nicht haftungsbegründend ist und man daher keine „dem Verkäufer zuzurechnende Ursache“ unterstellen kann, die insofern bereits zwingend zur Annahme eines Sachmangels führt.

(bb) Auch eine Auswertung des Schrifttums führt zu keiner anderen Sichtweise.

Eine „Unvereinbarkeit“ der Vermutung aus § 476 BGB a.F. mit der Art der Sache oder des Mangels wird dort etwa für zwei Fallgruppen diskutiert: Zum einen werden Fälle ausgegrenzt, in denen ein Erfahrungssatz dafür spricht, dass der Mangel nachträglich entstanden ist (BeckOK-BGB/Faust, a. a. O., § 477 Rn. 16, 18), was hier aber auch nicht ohne Weiteres anzunehmen ist, da der genaue Verlauf der Korrosion nicht mehr aufklärbar sein dürfte (anders als etwa bei einem Verderben von Milch nach fünf Monaten, von Schnittblumen nach einer Woche oder bei Inkubationszeiten von Tierkrankheiten). Als zweite Fallgruppe wird aber der Fall diskutiert, dass der Sachzustand, der sich innerhalb der Sechsmonatsfrist zeigt, nicht von demjenigen Zustand abweicht, den auch eine bei Gefahrübergang mangelfreie Sache typischerweise zu diesem Zeitpunkt aufgewiesen hätte; denn dann ist dieser Zustand richtigerweise nicht einmal ein Indiz für die Mangelhaftigkeit bei Gefahrübergang (so Gsell, JZ 2008, 29 [33]; BeckOK-BGB/Faust, a. a. .O, § 477 Rn. 16).

Diesen Gedanken kann man nach Ansicht des Senats auch hier fruchtbar machen, weil ein Auspuff ein Verschleißteil ist und auch bei einem im Januar 2014 vom TÜV (u. U. gerade noch) hinnehmbaren Korrosionsbeginn eine etwaige Durchrostung im Sommer 2014 nach unter Umständen einigen Tausend Kilometern bei in den ersten Frühjahrsmonaten stark salzbehafteten Straßen durchaus ähnlich auftreten kann und als normaler Verschleiß und als allgemeines Lebensrisiko vom Käufer des Gebrauchtwagens dann zweifelsfrei selbst zu tragen wäre.

Sähe man das Vorgenannte anders, würde § 476 BGB a.F. faktisch eine recht umfassende sechsmonatige Haltbarkeitsgarantie begründen (zu dieser Folge auch Sagan/Scholl, EWiR 2017, 47 [48]; Gutzeit, Jus 2017, 357 [360]), was jedenfalls beim Gebrauchtwagenkauf schwerlich mit der zu (1) ausgeführten Rechtsprechung und der dem zugrunde liegenden Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien im Gebrauchtwagenhandel und der beiderseitigen berechtigten Interessen in Einklang zu bringen sein würde.

c) Angesichts des oben Gesagten kommt es nicht mehr darauf an, dass selbst bei Annahme einer erfolgreichen Rückabwicklung (zur Nichtanwendung des § 358 BGB in solchen Fällen: BGH, Urt. v. 01.07.2015 – VIII ZR 226/14, NJW 2015, 3455 Rn. 15 ff.) jedenfalls Bedenken an dem Klageantrag zu 3 bestehen.

Zwar sind erbrachte Finanzierungskosten nach §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB bzw. §§ 437 Nr. 3, 284 BGB (OLG Naumburg, Urt. v. 12.01.2007 – 10 U 42/06, BeckRS 2007, 65018) ersatzfähig, wenn man mit der herrschenden Meinung einen sogenannten Rückforderungsdurchgriff gegen die finanzierende Bank wegen des nur ex nunc wirkenden Wegfalls der Geschäftsgrundlage für das Darlehen verneint (zum Problem: Staudinger/Herresthal, BGB, Neubearb. 2016, § 359 Rn. 93 m. w. Nachw.) bzw. annimmt, dass der Käufer sich im Zuge der Rückabwicklung auf die Klärung dieser Streitfrage nicht einlassen muss. Indes besteht jedenfalls für einen weitergehenden Freistellungsantrag wegen der Darlehensraten ersichtlich kein Rechtschutzbedürfnis und in der Sache keine Grundlage. Die Beklagte verweist zutreffend darauf, dass bei erfolgter Rückabwicklung des Kaufvertrags ein Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) bei dem Darlehensvertrag eintritt, der dort jedenfalls ex nunc zu einem Kündigungsrecht führt. Das führt dazu, dass der Darlehensgeber außer der Valutarückzahlung – die indes der Klageantrag zu 1 ermöglicht (vgl. zur Rückabwicklung weiterführend auch MünchKomm-BGB/Habersack, BGB, 7. Aufl. [2016], § 359 Rn. 68 ff.; Staudinger/Herresthal, a. a. O., § 359 Rn. 89 ff. m. w. Nachw.) – künftig nichts mehr verlangen könnte (zu den Details auch Staudinger/Herresthal, a. a. O., § 359 Rn. 92). …

3. Die Revision war zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 II ZPO vorliegen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des BGH, weil die Anwendung des § 476 BGB a.F. (= § 477 BGB n.F.), auch vor dem Hintergrund von Art. 5 III der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie und Art. 267 AEUV, im Raum steht und die dort genannten Ausnahmetatbestände bisher von den Gerichten noch nicht hinreichend konkret ausgefüllt scheinen, insbesondere mit Blick auf das äußerst bedeutsame Marktsegment des Gebrauchtwagenhandels. Dies gilt vor allem auch mit Blick auf die – nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, NJW 2017, 1093 Rn. 53) von der Vermutungswirkung des § 476 BGB a.F. (= § 477 BGB n.F.) über den Anwendungsbereich der Richtlinie (Art. 8 I) hinaus erfassten – Schadensersatzansprüche und die gerade in diesem Bereich möglicherweise drohenden weiteren Auswirkungen der Anwendung der gesetzlichen Vermutung (dazu auch BeckOK-BGB/Faust, a. a. O., § 477 Rn. 10).

Hinweis: Der BGH hat die Revision der Klägerin gegen diese Entscheidung mit Urteil vom 09.09.2020 – VIII ZR 150/18 zurückgewiesen.

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