1. Bei sogenannten Serien- oder Konstruktionsfehlern an Kraftfahrzeugen, die auf dem Gebrauchtwagenmarkt gehandelt werden, kann bei der Beurteilung der Frage, ob ein Mangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB vorliegt, als Vergleichsmaßstab nicht allein auf Fahrzeuge des gleichen Typs abgestellt werden. Vielmehr ist ein herstellerübergreifender Vergleich anzustellen. Maßstab muss das gegebenenfalls mithilfe eines Sachverständigen zu ermittelnde Niveau sein, das nach Typ, Alter und Laufleistung vergleichbare Fahrzeuge anderer Hersteller erreichen und das der Markterwartung entspricht.
  2. Bei Konstruktionsmängeln scheidet die Annahme eines Mangels nur dann aus, wenn dem Käufer das Problem vernünftigerweise bekannt sein muss. Davon ist bei einem erhöhtem Getriebeverschleiß bei Fahrzeugen, die vorwiegend für den amerikanischen Markt produziert werden, aber auch in Mitteleuropa vertrieben werden, ohne entsprechenden Hinweis des Verkäufers regelmäßig nicht auszugehen.

OLG Stuttgart, Urteil vom 15.08.2006 – 10 U 84/06

Sachverhalt: Der Kläger macht nach dem Kauf eines Gebrauchtwagens Gewährleistungsansprüche geltend.

Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 17.09.2004 von der Beklagten – einer gewerblichen Gebrauchtwagenverkäuferin – einen Ford zu einem Gesamtkaufpreis von 6.100 € (einschl. Garantieversicherung). Im Kaufvertrag wurde als Stand des Kilometerzählers „109.000 km“ eingetragen. Zum Zeitpunkt der Übergabe war in das Fahrzeug allerdings ein neuer Tachometer eingebaut worden, der als Laufleistung 0 km aufwies.

Circa drei Monate später blieb das Fahrzeug bei einem Kilometerstand von 6.362 km wegen eines Getriebeschadens liegen. Nachdem die Beklagte eine Nachbesserung ablehnte, hat der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 16.02.2005 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger im Wesentlichen die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Das Landgericht hat der Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zum größten Teil stattgegeben und Abzüge nur hinsichtlich der geltend gemachten Mietwagenkosten vorgenommen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Zustand des Getriebes sei schon bei Übergabe des Fahrzeugs mangelhaft gewesen. Es habe ein übermäßiger und ungewöhnlicher Verschleiß vorgelegen, den ein Käufer nicht hinzunehmen brauche. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos.

Aus den Gründen: II. … [D]as Landgericht [ist] zutreffend davon ausgegangen, dass das Getriebe des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Übergabe einen Mangel i. S. von § 434 BGB aufgewiesen hat.

1. Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs folgt nach dem mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 16.02.2005 wirksam erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag aus §§ 346, 348, §§ 437 Nr. 2, 323 BGB.

Streitpunkt zwischen den Parteien ist dabei allein, ob das Fahrzeug zu dem nach § 446 BGB maßgeblichen Zeitpunkt der Übergabe mit einem Sachmangel i. S. von § 434 BGB behaftet gewesen ist. Nachdem die Behauptung einer höheren Laufleistung im Berufungsverfahren keine Rolle mehr spielt, ist letztlich nur noch zu klären, ob aus dem ca. drei Monate bzw. 6.000 km nach Übergabe am Fahrzeug aufgetretenen Getriebeschaden ein Sachmangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs abgeleitet werden kann.

a) Eine ausdrückliche Beschaffenheit des Fahrzeugs bzw. des Getriebes i. S. von § 434 I 1 BGB haben die Parteien nicht vereinbart. Soweit das Fahrzeug mit der Beschreibung „einwandfreier Zustand“ beworben worden ist, kann der Kläger daraus keine Rechte ableiten.

b) Nach § 434 I 2 Nr. 1 BGB ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die „nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung“ eignet. Eine konkrete Vereinbarung hinsichtlich der Verwendung des Fahrzeugs haben die Parteien nicht getroffen. Der bloße Abschluss eines Kaufvertrags über einen Gebrauchtwagen genügt in der Regel nicht für die Annahme einer stillschweigenden Vereinbarung über die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs. Die gewöhnliche Verwendung als Verkehrs- und Transportmittel ist daher keine „Verwendung“ im Sinne dieser Vorschrift (vgl. BGH, DAR 1984, 2651Gemeint ist wohl das Urteil des BGH vom 22.02.1984 – VIII ZR 238/82, NJW 1984, 1452 = DAR 1984, 254. Danach entspricht es „der Normalerwartung aller Parteien eines Kraftfahrzeugkaufs“, dass „ein zur Weiterbenutzung gekauftes Kraftfahrzeug auch bestimmungsgemäß benutzt werden kann und nicht wegen schwerwiegender Mängel gebrauchsuntauglich ist“.; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rn. 1232). Erforderlich ist vielmehr das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte dafür, dass der Verkäufer für einen bestimmten Umstand (hier eine länger andauernde Gebrauchstauglichkeit) einstehen will.

Soweit im Urteil des Landgerichts ausgeführt ist, der Verwendungszweck des Fahrzeugs sei der Gebrauch im Straßenverkehr über einen gewissen, nicht allzu kurzen Zeitraum gewesen, was sich daraus ergebe, dass das Fahrzeug vor Vertragsschluss einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO unterzogen worden sei, so ist darin eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung i. S. des § 434 I 2 Nr. 1 BGB ebenfalls nicht zu sehen. Mit der Beklagten ist davon auszugehen, dass aus einer erst kürzlich durchgeführten Hauptuntersuchung allenfalls die Erwartung abgeleitet werden kann, das Fahrzeug sei verkehrssicher und im Moment fahrbereit. Man kann jedoch daraus nicht den Schluss ziehen, es werde innerhalb einer gewissen Zeit ein technischer Defekt nicht auftreten.

c) Einschlägig für die Beantwortung der Frage, ob hier ein Mangel vorliegt, ist daher die Auffangregel des § 434 I 2 Nr. 2 BGB, wonach eine Sache frei von Mängeln ist, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Es geht dabei hier um die Frage, ob es sich bei dem drei Monate nach dem Erwerb des Fahrzeugs aufgetretenen Getriebeschaden um eine normale Verschleiß-, Abnutzungs- oder Alterungserscheinung gehandelt hat, die regelmäßig keinen Mangel darstellt und für die der Käufer das Risiko trägt (vgl. BGH, Urt. v. 23.11.2005 – VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434), oder ob ein übermäßiger oder ungewöhnlicher Verschleiß vorlag, der als Abweichung vom durchschnittlichen Zustand zu beurteilen ist und vom Käufer regelmäßig nicht hingenommen werden muss.

(1) Bei dem am 29.12.2004 eingetretenen „Getriebe-Totalschaden“ handelt es sich zweifelsfrei um einen Mangel. Der Getriebedefekt lag jedoch bei Übergabe des Fahrzeugs am 17.09.2004 noch nicht vor. Eine Sachmängelhaftung der Beklagten kommt daher nur in Betracht, wenn der Getriebeschaden seinerseits auf eine Ursache zurückzuführen ist, die eine vertragswidrige Beschaffenheit des Fahrzeugs darstellt und bei Gefahrübergang bereits vorhanden war (vgl. BGH, Urt. v. 02.06.2004 – VIII ZR 329/03, BGHZ 159, 215). Ausgangspunkt für die weiteren Überlegungen sind dabei die Feststellungen des Sachverständigen, die von keiner der beiden Seiten infrage gestellt, sondern lediglich rechtlich unterschiedlich bewertet werden.

Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass der Eintritt des Getriebeschadens als plötzliches Ereignis am 29.12.2004 die Folge eines langfristig angelegten Verschleißes gewesen ist, der über die gesamte Laufzeit des Fahrzeugs hinweg gegenüber einem normalen Pkw erhöht war. Die Zahnflanken der Zahnräder wurden schneller abgenutzt, weil die Verzahnung konstruktiv nicht geeignet war, hohe Kilometerlaufleistungen zu überstehen. Die Aussage des Sachverständigen, dass es sich hierbei um einen Verschleiß handelt, der über die normale Abnutzung von Fahrzeuggetrieben hinausgeht, ist eindeutig. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass Konstrukteure die Laufzeiterwartung ihrer Getriebe nach dem Stand der Technik auf 200.000 Kilometer bis 300.000 Kilometer vorausberechnen. Ausgehend davon steht außer Frage, dass vorliegend von einem „vorzeitigen“ Verschleiß auszugehen ist.

(2) In rechtlicher Hinsicht stellt sich allerdings das Problem, dass nach § 434 I 2 Nr. 2 BGB der Zustand der erworbenen Sache daran zu messen ist, was bei Sachen der gleichen Art üblich ist und was der Käufer nach Art der Sache erwarten kann.

Der Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang auf die Angaben des Sachverständigen, wonach eine solche verkürzte Haltbarkeit der Zahnräder und damit des gesamten Getriebes bei einem Fahrzeug dieses Typs keineswegs außergewöhnlich ist, und stellt sich auf den Standpunkt, die vorzeitige Abnutzung des Getriebes sei normal und vom Käufer zu erwarten. Diese Argumentation greift allerdings nicht durch. Nach § 434 I 2 Nr. 2 BGB ist auf die Üblichkeiten und die Käufererwartungen abzustellen, beides äußerst wertungsoffene Kriterien. Insoweit ist eine ganzheitliche Betrachtungsweise angezeigt. Es ist zu beurteilen, was üblich ist, und was ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher letztlich erwarten kann. Dabei geht es letztlich um die Festlegung eines faktischen Niveaus von Qualität und Leistung der Sache, die ein Käufer von dem konkreten Produkt erwarten kann. Liegt die Qualität des Kaufobjekts unter diesem Niveau, ist ein Sachmangel anzunehmen.

Die Beklagte hat zwar Recht, wenn sie darauf hinweist, dass als Vergleichsmaßstab grundsätzlich ein gebrauchtes Fahrzeug heranzuziehen ist, das bauart- und typgleich ist und nach Alter und Laufleistung dem Kaufobjekt soweit wie möglich entspricht (vgl. hierzu Palandt/Putzo, BGB, 65. Aufl., § 434 Rn. 29 m. w. Nachw.). Dennoch kann dies nicht zu dem von der Beklagten gewünschten Schluss führen, dass es ein Käufer eben zu akzeptieren hat, wenn … bei einer Laufleistung von 115.000 Kilometern die Zahnflanken der Zahnräder des Getriebes so abgenutzt sind, dass es eben zu einem Getriebeschaden kommt.

Das Landgericht weist zu Recht darauf hin, dass die vorzeitige Abnutzung der Zahnflanken auf einen konstruktiven Fehler zurückzuführen ist, und man in diesem Fall nicht die anderen Fahrzeuge des gleichen Typs, die unter demselben Fehler leiden, als Vergleichsmaßstab heranziehen kann, weil dies als Zirkelschluss zwangsläufig dazu führen würde, dass man die Mangelfreiheit des gekauften Fahrzeugs unabhängig von der Art des Fehlers annehmen müsste.

Ebenso zutreffend hat sich das Landgericht auf den Standpunkt gestellt, dass man in den Fällen der Serienfehler den Vergleichsmaßstab durch Einbeziehung von Fremdfabrikaten erweitern und verstärkt auf das Kriterium der Verkehrsauffassung und der Käufererwartung abstellen muss. Die Maßstäbe der Üblichkeit und des zu Erwartenden lassen sich ohnehin nicht trennscharf voneinander abgrenzen, wobei dem zu Erwartenden im Zweifel sogar das größerer Gewicht zukommen muss (so auch Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 1236). An dieser Einschätzung ändert auch der Hinweis der Beklagten im Schriftsatz vom 25.07.2006 nichts, in welchem er auf ein Urteil des OLG Düsseldorf vom 19.06.2006 verweist. Im dortigen Fall war bei einem Renault Laguna ein Getriebeschaden aufgrund eines Konstruktionsmangels bereits bei ca. 85.000 km aufgetreten. Das OLG Düsseldorf ist in dieser Entscheidung jedoch gerade nicht der Ansicht der dortigen Beklagten gefolgt, es liege kein Mangel vor, weil ein solcher Schaden bei dem fraglichen Modell nicht unüblich sei. Auch das OLG Düsseldorf hat sich vielmehr auf den Standpunkt gestellt, bei solchen Serienfehlern sei ein „weiter herstellerübergreifender Vergleich“ anzustellen, und Maßstab müsse das faktische Niveau sein, das vergleichbare Waren anderer Hersteller erreichten und das der Markterwartung entspreche (OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.06.2006 – I-1 U 38/06). Dies ist der richtige Ansatz, denn in der Tat wird der Erwartungshorizont des Käufers nicht allein durch das von ihm ausgesuchte Produkt, sondern auch durch die mit diesem im Wettbewerb stehenden Konkurrenzangeboten geprägt. Die Erwartungen eines Gebrauchtwagenkäufers werden dabei durch die Darbietung des Fahrzeugs durch den Hersteller bzw. den Verkäufer, durch den Zeitpunkt der Produktion und durch seine Herkunft sowie maßgeblich dadurch geprägt, was bei Fahrzeugen dieser Art dem Stand der Technik entspricht. Es ist daher ein Vergleich mit anderen typgleichen oder sonst vergleichbaren Fahrzeugen unter Berücksichtigung des jeweiligen allgemeinen Stands der Technik vorzunehmen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.06.2005 – I-3 U 12/04, NJW 2005, 2235; OLG Koblenz, Urt. v. 26.06.2003 – 5 U 62/03, NJW-RR 2003, 1380). Ausgehend davon kommt man unter Berücksichtigung der Angaben des Sachverständigen letztlich wieder dahin, dass das streitgegenständliche Fahrzeug eben nicht das erforderliche faktische Niveau von Qualität und Leistung erreicht, welches von einem Durchschnittskäufer eines solchen Fahrzeugs – dem der Serienfehler in der Regel nicht bekannt ist – berechtigterweise erwartet wird.

Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang einwendet, in Wirklichkeit handle es sich nicht um einen Konstruktionsmangel, sondern lediglich um eine konstruktive Schwäche des Getriebes, und sie in diesem Zusammenhang Vergleiche mit unterschiedlichen Reifen anstellt, die üblicherweise auch unterschiedliche Laufleistungen aufwiesen, greift dieser Einwand nicht durch. Selbstverständlich gibt es zwischen einzelnen Produkten stets gewisse Unterschiede, die hinzunehmen sind, allerdings nur, wenn sie sich innerhalb bestimmter Grenzen bewegen. Darum geht es hier aber nicht, denn die Haltbarkeit des Getriebes des streitgegenständlichen Fahrzeugs war nicht nur kürzer als die anderer Fahrzeugtypen, sondern entsprach nach den insoweit eindeutigen Angaben des Sachverständigen nicht (mehr) dem Stand der Technik und fiel damit aus dem Bereich zulässiger Qualitätsunterschiede heraus. Dies wäre bei Reifen ebenfalls nicht anders, wenn ein Produkt in seiner Laufleistung völlig vom Standard abweichen würde.

Soweit sich die Beklagte schließlich unter Berufung auf das OLG Düsseldorf (Urt. v. 19.06.2006 – I-1 U 38/06) darauf beruft, für sogenannte „Exoten“ müsse etwas anderes gelten, und als Beispiel ein Fahrzeug aufführt, dass für den nordamerikanischen Markt produziert worden ist und von dem man nicht ohne Weiteres das Maß an Zuverlässigkeit verlangen könne wie bei Fahrzeugen ähnlicher Bauart, die für den europäischen Markt bestimmt seien, verhilft auch dies ihrer Rechtsverteidigung nicht zum Erfolg. Diese Betrachtung mag vom Ansatzpunkt her für besondere einzelne „Liebhaberstücke“ richtig sein, doch handelt es sich beim nicht um einen solchen Exoten. Eine Recherche … hat ergeben, dass derzeit über hundert Fahrzeuge dieser Art – nahezu sämtlich mit Automatikgetriebe – über das Internet auf dem deutschen Markt angeboten werden. Auch der Geschäftsführer der Beklagten hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 07.08.2006 angegeben, der Ford sei als Neufahrzeug im Bereich der EU und insbesondere auch in Deutschland vertrieben worden. Von daher erscheint es auch für dieses Fahrzeug gerechtfertigt, den mitteleuropäischen Standard anzulegen. Ohne konkrete Information wird ein durchschnittlicher verständiger Gebrauchtwagenkäufer daher davon ausgehen, dass das erworbene Produkt zumindest den geltenden „Mindeststandards“ und damit dem Stand der Technik entspricht.

Da somit vom Vorliegen eines Mangels i. S. von § 434 BGB bei Übergabe des Fahrzeugs auszugehen ist, war der Kläger zum Rücktritt berechtigt und kann daher den gezahlten Kaufpreis – nach § 348 BGB allerdings nur Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs – von der Beklagten verlangen. …

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