1. Die Eigenschaft „Unfallwagen“ haftet einem Fahrzeug auf Dauer an und lässt sich im Wege einer Nachbesserung – etwa durch eine Reparatur – nicht vollständig beseitigen. Die Lieferung eines unfallfreien Ersatzfahrzeugs ist zumindest dann unmöglich, wenn es sich bei dem Unfallfahrzeug um einen durch den konkreten Gebrauch spezifizierten und individualisierten Gebrauchtwagen handelt. Das ist jedenfalls bei einem im Kaufzeitpunkt nahezu fünf Jahre alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von 83.700 km der Fall.
  2. Beim Rücktritt von einem verbundenen, aus Kauf- und Kreditvertrag bestehenden Geschäft kann der Käufer vom Verkäufer nur die bereits geleisteten (Netto-)Kreditraten ohne Zinsen und Kosten herausverlangen. Denn der Rücktritt führt nach § 346 BGB nur zur Verpflichtung, die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Die Kosten und Zinsen wurden indes nicht, auch nicht mittelbar, an den Verkäufer geleistet, sondern ausschließlich an den Kreditgeber.
  3. Die Kosten einer nutzlosen Finanzierung fallen allerdings als vergeblicher, zusätzlicher Kostenaufwand, zu dem der Käufer in der Erwartung, eine mangelfreie Sache zu erhalten, veranlasst worden ist, unter § 284 BGB i. V. mit §§ 437 Nr. 3, 440 BGB.

OLG Naumburg, Urteil vom 12.01.2007 – 10 U 42/06

Sachverhalt: Die Klägerin, die von einem Gebrauchtwagenkaufvertrag zurückgetreten ist, nimmt die Beklagte auf Rückzahlung bereits geleisteter Kreditraten und auf Freistellung von künftig fällig werdenden Kreditraten in Anspruch.

Die Beklagte vertreibt neue und gebrauchte Kraftfahrzeuge nebst Autozubehör. Aufgrund eines Vertrags vom 02.10.2003 übernahm sie von der R-GmbH die Unternehmensbereiche Werkstatt und Gebrauchtwagenhandel. Mit der R-GmbH hatte die Klägerin am 14.06.2003 einen Kaufvertrag über einen gebrauchten Pkw zu einem Gesamtkaufpreis von 11.000 € geschlossen. Der Pkw wies zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses einen Kilometerstand von 83.700 auf. In der Vertragsurkunde ist vermerkt: „Das Fzg. ist unfallfrei (lt. Vorbesitzer): nicht bekannt“.

Den Kaufpreis in Höhe von 11.000 € finanzierte die Klägerin über die B-Bank, mit der sie am 14.06.2003 einen Darlehensvertrag über einen Gesamtkreditbetrag in Höhe von 13.619,68 € (inkl. Restschuldversicherung, Zinsen und Bearbeitungsgebühr) abschloss. Die Klägerin verpflichtete sich gegenüber der B-Bank, den Kredit in monatlichen Raten von 141,08 € und einer erhöhten Schlussrate von 7.130 € zu tilgen. Der Finanzierungsvertrag wurde über die R-GmbH angebahnt und technisch abgewickelt. Den Kreditbetrag zahlte die B-Bank direkt an die Verkäuferin aus.

Zu einem zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt nach Abschluss des Gebrauchtwagenkaufvertrags stellte die Klägerin fest, dass der gekaufte Pkw nicht unfallfrei war, sondern aufgrund eines Unfalls einen nicht unerheblichen Vorschaden aufwies. Der Unfallschaden war seinerzeit von der R-GmbH mit einem Kostenaufwand von 5.000 € behoben worden.

Mit Anwaltschreiben vom 11.08.2004 erklärte die Klägerin gegenüber der der R-GmbH wegen des verschwiegenen Vorschadens den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit weiterem Schreiben vom 28.12.2004 wiederholte sie ihr Rückabwicklungsbegehren gegenüber der Beklagten.

Die Klägerin behauptet, sie habe den Unfallschaden im Juli 2004 entdeckt. Ihre Mutter habe nach einer Autopanne im Ersatzradkasten des Fahrzeugs einen Auszug aus einem Sachverständigengutachten über Reparaturarbeiten im Wert von 8.813,45 DM gefunden. Nach dieser Entdeckung habe ihre Mutter telefonisch zum Vorbesitzer des Pkw Kontakt aufgenommen und ihn zu dem Unfallschaden befragt.

Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 212,89 € nebst Zinsen zu zahlen und die Klägerin von weitergehenden Forderungen aus dem Darlehensvertrag freizustellen, und zwar jeweils Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs. Es hat die Beklagte ferner verurteilt, an die Klägerin weitere 1.537,63 € zu zahlen, und zudem festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs im Verzug befindet. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: B. … Das LG Halle hat … zu Recht und mit zutreffender Begründung einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Rückzahlung der bereits auf den Kaufpreis geleisteten Darlehensraten sowie auf Freistellung von der Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag mit der B-Bank Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Pkw aufgrund des Rücktritts von dem … Gebrauchtwagenkaufvertrag gem.  §§ 346, 437 Nr. 2, 434 I, 440, 323 BGB i. V. mit § 133 UmwG bejaht. Die Klägerin kann darüber hinaus Erstattung ihrer … Finanzierungskosten nach §§ 437 Nr. 3, 284 BGB i. V. mit § 133 UmwG beanspruchen und schließlich die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten nach §§ 293, 294 BGB begehren.

I. Der Klägerin steht ein Rückgewähranspruch aus dem nach erklärtem Rücktritt rückabzuwickelnden Pkw-Kaufvertrag gem. §§ 346 I, 347, 348 BGB i. V. mit §§ 433, 437 Nr. 2, 440, 323 I BGB zu.

1. Die Beklagte ist aufgrund des Abspaltungsvertrags vom 02.10.2003 nach Spaltung der R-GmbH als übernehmende Rechtsträgerin aus § 133 UmwG passiv legitimiert …

2. Zwischen der Klägerin und der … R-GmbH ist mit Unterzeichnung der verbindlichen Bestellung am 14.06.2003 ein Kaufvertrag über einen gebrauchten Pkw zu einem Gesamtkaufpreis von 11.000 € rechtswirksam zustande gekommen.

3. Die Klägerin kann von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der R-GmbH die Rückabwicklung des Pkw-Kaufvertrags vom 14.06.2003 verlangen, weil das Fahrzeug bei Übergabe am 20.06.2003 und damit bei Gefahrübergang (§ 446 BGB) mit einem die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigenden Sachmangel i. S. des § 434 I BGB behaftet war.

Dass der von der Klägerin erworbene Pkw bei Übergabe einen gewährleistungspflichtigen Fehler aufwies, steht zwischen den Parteien nicht in Streit. Laut Kaufvertrag schuldete die Verkäuferin ein unfallfreies Fahrzeug. Der Pkw wies hingegen einen nicht unerheblichen Vorschaden auf, als Unfallfahrzeug wich der Pkw damit aber von der vertraglich vereinbarten Soll-Beschaffenheit ab. Dabei ist gänzlich unerheblich, ob das Unfallfahrzeug ordnungsgemäß und technisch einwandfrei wieder instand gesetzt worden ist. Denn auch bei einem fachgerecht und vollständig reparierten Unfallfahrzeug bleibt nach der Verkehrsanschauung ein Makel bzw. eine Wertminderung in Form eines merkantilen Minderwerts zurück (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rn. 1247).

4. Dass die Klägerin davon abgesehen hat, von der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin Nacherfüllung nach §§ 323 I, 439 BGB zu verlangen und der Beklagten eine Frist zu setzen, ist unschädlich. Denn eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nach §§ 323, 439 BGB ist hier entbehrlich gewesen.

a) Unter der Nacherfüllung versteht man sowohl die Lieferung einer mangelfreien Sache als auch eine Nachbesserung in Gestalt einer Reparatur (Palandt/Putzo, BGB, 65. Aufl., § 437 Rn. 5). Beides ist hinsichtlich des in Rede stehenden Gebrauchtfahrzeug schon der Sache nach nicht ernsthaft in Betracht gekommen. Denn der Umstand, dass es sich bei dem erworbenen Kfz um einen Unfallwagen handelt, haftet dem Fahrzeug auf Dauer an und ist als solcher im Wege einer Nachbesserung, etwa durch eine Reparatur, nicht vollständig behebbar. Die Nachlieferung einer intakten Sache hingegen ist ausgeschlossen (§ 275 I BGB; vgl. Palandt/Putzo, a. a. O., § 437 Rn. 9), da es sich bei dem Unfallfahrzeug um einen durch den konkreten Gebrauch spezifizierten und individualisierten Gebrauchtwagen und damit um eine Stücksache handelt. Nach einer Ansicht soll zwar eine Nachlieferung stets dann in Betracht kommen, wenn die Sache ersetzbar ist (Canaris, JZ 2003, 831). Dies mag bei Vorführwagen mit geringer Laufleistung unter Umständen noch möglich erscheinen (s. hierzu skeptisch Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl., Rn. 1369). Der Senat muss diese Frage indessen nicht abschließend beantworten. Denn bei einem im Kaufzeitpunkt nahezu fünf Jahre alten Fahrzeug (Erstzulassung 16.07.1998) mit einer Laufleistung von 83.700 km ist durch den konkreten Gebrauch eine derartige Individualisierung (Autobahnkilometer, Stadtfahrten, gewerbliche Nutzung etc.) eingetreten, die eine Nachlieferung unmöglich erscheinen lässt (vgl. OLG Hamm, Ur­t. v. 10.02.2005 – 28 U 147/04, NJW-RR 2005, 1220; Palandt/Putzo, a. a. O., § 439 Rn. 15).

b) Im Übrigen ist eine Fristsetzung zur Nacherfüllung hier aber auch deshalb verzichtbar gewesen, weil die Beklagte eine Ersatzlieferung endgültig und ernsthaft verweigert hat (§ 440 Satz 1 BGB) … Denn die Klägerin hat unbestritten vorgetragen, dass sie mit der Beklagten zwar Verhandlungen über einen Austausch des Unfallwagens gegen ein mangelfreies Gebrauchtfahrzeug geführt habe, diese aber scheiterten, weil die Beklagte die Ersatzfahrzeuge nur überteuert und damit nicht zu den gleichen Vertragsbedingungen anbot. Dadurch, dass die Beklagte die Ersatzlieferung an eine weitere Zahlung knüpfte, hat sie jedoch zum Ausdruck gebracht, dass sie sich zu einer vorbehaltlosen Nacherfüllung durch Lieferung eines gleichwertigen Pkw nach Maßgabe des § 439 BGB gerade nicht verpflichtet fühlt.

5. Die Klägerin hat das ihr insoweit aus §§ 437 Nr. 2, 440, 323 BGB zustehende Rücktrittsrecht auch wirksam durch Erklärung gegenüber der Beklagten nach § 349 BGB ausgeübt und damit den Kaufvertrag in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt.

Der Senat kann für die Entscheidung des Rechtsstreites dahingestellt sein lassen, ob der Rücktritt bereits wirksam mit Anwaltsschreiben vom 11.08.2004 gegenüber der aufgespaltenen und damit nicht mehr existenten R-GmbH erklärt werden konnte. Denn die Klägerin hat ihr Rücktrittsansinnen auch nochmals gegenüber der Beklagten in dem weiteren Anwaltsschreiben vom 28.12.2004 wiederholt. Jedenfalls aber liegt in der Klageerhebung eine wirksame Rücktrittserklärung nach § 349 BGB.

6. Das Rücktrittsrecht der Klägerin ist hier auch nicht ausgeschlossen. Gesetzliche Ausschlusstatbestände (§§ 323 VI, 350, 351 BGB), die das Rücktrittsrecht entfallen lassen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich.

7. Die Klägerin hat auf die Geltendmachung ihres kaufvertraglichen Gewährleistungsanspruchs auch nicht nachträglich aufgrund einer mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossenen Abgeltungsvereinbarung verzichtet.

Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat den Beweis für die Richtigkeit ihrer Tatsachenbehauptung, dass sich die Klägerin mit der R-GmbH nach Entdeckung des Mangels Ende Juni 2003 darauf verständigt habe, von dem Rücktrittsrecht gegen Erhalt neuer Winterräder und der Zusage einer kostenfreien Haupt- und Abgasuntersuchung sowie einer 120.000-km-Inspektion keinen Gebrauch zu machen, nicht zu erbringen vermocht.

a) Die von der Beklagten zur Akte gereichte Bestätigungserklärung vom 30.06.2003, die den Anspruch der Klägerin auf die oben genannten Zusatzleistungen dokumentiert, enthält selbst keinen Hinweis auf das Zustandekommen der beklagtenseits behaupteten Abgeltungsvereinbarung. Die von beiden Vertragsseiten unterzeichnete Erklärung erschöpft sich darin, die der Klägerin versprochenen Sonderleistungen … aufzuführen. Dass das Versprechen der einzelnen Sonderleistungen als materieller Ausgleich für den Sachmangel des Fahrzeugs dienen sollte und mit der Zusage der Klägerin verknüpft war, auf die Ausübung des Rücktrittsrechts zu verzichten, geht aus der Vertragsurkunde selbst dagegen mit keinem Wort hervor. Dabei ist der Klägerin darin beizupflichten, dass es bei lebensnaher, verständiger Betrachtung durchaus nahe gelegen hätte, dass die Vertragsparteien nicht nur die Zusagen der Beklagten, sondern auch die vermeintliche Gegenleistung der Klägerin, nämlich den behaupteten Verzicht auf ihr gesetzliches Rücktrittsrecht, in den Urkundentext der Bestätigungserklärung aufgenommen hätten.

b) Das streitige Zustandekommen einer entsprechenden Vereinbarung über eine Gewährleistungsfreizeichnung hat die beweisbelastete Beklagte auch nicht auf der Grundlage der Aussagen der Zeugen B, K und L beweisen können .

Die Beweiserhebung des Landgerichts lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Auch im Übrigen ist die erstinstanzliche Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat das Vorbringen der Parteien und die Aussagen der Zeugen erschöpfend und richtig gewürdigt. Die Angriffe der Beklagten gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts sind nicht geeignet, die Feststellungen des Landgerichts zu erschüttern. Der Senat sieht für eine Wiederholung der Beweisaufnahme keine Veranlassung.

aa) Im Zuge der Neuordnung des Berufungsrechtes im Rahmen der Zivilprozessreform hat der Reformgesetzgeber die Prüfungsdichte des Berufungsgerichts nachhaltig eingeschränkt. Die Berufungsinstanz stellt keine vollwertige zweite Tatsacheninstanz mehr dar, sondern dient in erster Linie der Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung (vgl. BT-Drs. 14/4722, S. 61, 64; Gummer/Heßler, in: Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 529 Rn. 1). Das Berufungsgericht ist nach § 529 I 1 ZPO an die Tatsachenfeststellungen der ersten Instanz grundsätzlich gebunden. Noven können lediglich in den Grenzen der §§ 530, 531 ZPO in die Rechtsmittelinstanz eingeführt werden. Eine Neubewertung der Tatsachengrundlage nach Wiederholung der Beweisaufnahme ist allein unter den Voraussetzungen des § 529 I Nr. 1 ZPO gestattet. Eine erneute Beweisaufnahme und damit ein Abweichen von den Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichtes kommt demnach nur dann in Betracht, wenn eine gewisse, nicht nur theoretische Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen unrichtiger oder unvollständiger Feststellungen durch die erste Instanz besteht. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die beweiswürdigenden Erwägungen einer gesicherten Tatsachengrundlage entbehren, also nur Vermutungen wiedergeben, sie lückenhaft sind oder gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder schließlich bei einer Verkennung der Beweislastverteilung, sofern dies zu einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung geführt hat …

bb) Eine in diesem Sinne fehlerhafte Beweiserhebung und Beweiswürdigung des Landgerichts hat der Senat indessen nicht feststellen können. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen des Landgerichts begründen und eine Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme geboten erscheinen lassen (§ 529 I Nr. 1 ZPO), sind weder dargetan noch hier nach Lage der Akten ersichtlich.

Dass sich das Landgericht von dem Zustandekommen der behaupteten Abgeltungsvereinbarung mit einem nach § 286 I ZPO ausreichenden Grad an Gewissheit im Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht hat überzeugen können, ist in keiner Weise zu beanstanden …

8. Infolge des wirksamen Rücktritts der Klägerin vom Kaufvertrag sind die Parteien danach verpflichtet, die empfangenen Leistungen nach §§ 346, 347 BGB zurückzugewähren.

a) Die Klägerin kann von der Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen, soweit sie selbst Ratenzahlungen an die finanzierende B-Bank erbracht hat. Sie kann indessen nicht die Rückerstattung der vollen Darlehensvaluta einschließlich des noch nicht durch Leistungen der Klägerin abgedeckten Teils des Kaufpreises abzüglich der von ihr geschuldeten Nutzungsvergütung verlangen. Ihr steht vielmehr – wie von dem Landgericht zutreffend erkannt – lediglich ein unmittelbarer Rückzahlungsanspruch gegenüber der Beklagten in Höhe der von ihr an die B-Bank entrichteten Tilgungsraten zu (vgl. ebenso OLG Naumburg, Urt. v. 22.11.2001 – 2 U 79/01, OLGR 2003, 87 [88]; OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2005 – 28 U 60/05, NZV 2006, 421).

aa) Der Kaufvertrag ist nach den Grundsätzen des drittfinanzierten Verbundgeschäfts abzuwickeln. Denn bei dem Kauf- und dem Darlehensvertrag handelt es sich um ein sog. fremdfinanziert verbundenes Geschäft, da der Kaufpreis unter Vermittlung der Rechtsvorgängerin der Beklagten über die B-Bank finanziert worden ist. Der Grundgedanke des Verbundgeschäfts und die rechtliche Verknüpfung der Verträge müssen daher auch bei der zu treffenden Wertentscheidung, was als zu erstattende „empfangene Leistung“ i. S. des § 346 Satz 1 BGB anzusehen ist, berücksichtigt werden (vgl. OLG Naumburg, Urt. v. 22.11.2001 – 2 U 79/01, OLGR 2003, 87 [88]; OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2005 – 28 U 60/05, NZV 2006, 421).

(1) Kauf- und Finanzierungskreditvertrag bildeten aus der Sicht der Klägerin Bestandteile eines wirtschaftlich einheitlichen Vorgangs, der darauf abzielte, den Erwerb des Pkw über Ratenzahlungen zu ermöglichen. Beide Verträge sind zwar rechtlich getrennt zustande gekommen, bedingen sich aber wechselseitig in der Weise, dass der eine Vertrag ohne den anderen nicht abgeschlossen worden wäre. Die in dem Vertrag ausdrücklich aufgenommene Zweckbindung des von der B-Bank gewährten Kredits belegt dabei zweifelsfrei, dass dieser der Finanzierung des Gebrauchtwagenkaufs dienen sollte. Die finanzierende Bank bediente sich zudem bei der Anbahnung und Vorbereitung des Kreditvertrags der Rechtsvorgängerin der Beklagten, die das Kreditgeschäft vermittelte.

(2) Die Klägerin kann sich hier im Hinblick auf das drittfinanzierte Verbundgeschäft allerdings nicht auf die Verbraucherschutzvorschriften der §§ 358, 359 BGB stützen. Der Einwendungsdurchgriff des § 359 BGB steht ihr nicht zur Seite. Denn ausweislich des Bestellformulars und der Darlehensvertragsurkunde hat die Klägerin die Verbundgeschäfte nicht als Verbraucherin i. S. des § 13 BGB abgeschlossen. Vielmehr ist sie sowohl im Rubrum des Pkw-Kaufvertrags als auch in dem Darlehensvertrag als Unternehmerin … bezeichnet worden. Der Darlehensvertrag enthält zudem den Hinweis, dass das Finanzierungsgeschäft für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbstständig berufliche Tätigkeit dienen sollte. Von einem Verbraucherkreditvertrag i. S. der §§ 358, 359 BGB kann insofern nicht die Rede sein.

bb) Für die Rückabwicklung müssen dementsprechend die allgemeinen Grundsätze herangezogen werden, wobei die Zweckbindung der Drittfinanzierung und die rechtliche Verknüpfung des Kaufvertrags mit dem Kreditgeschäft jedoch nicht unberücksichtigt bleiben können. Dabei ist – auf dem Boden der sog. Trennungstheorie – auf die §§ 158 ff. BGB bzw. die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB zurückzugreifen (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rn. 817). Aufgrund des wirksam erklärten Rücktritts von dem Kaufvertrag kann die Klägerin gegenüber den weiteren Darlehensrückzahlungsansprüchen der Bank dementsprechend den Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB einwenden. Von Ansprüchen der Bank hätte sie die Beklagte im Übrigen freizustellen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2005 – 28 U 60/05, NZV 2006, 421).

b) Zu erstatten sind allerdings grundsätzlich nur die zur Bezahlung des Kaufpreiss bei der Beklagten tatsächlich verbleibenden Nettokreditraten, also die um Zins- und Kostenanteile bereinigten Beträge. Ausweislich der Auskunft der B-Bank ist in den unstreitig geleisteten 30 Raten zu 141,08 €, rechnerisch insgesamt 4.232,40 €, ein Tilgungsanteil ohne Zinsen und Kosten in Höhe von 2.694,77 € enthalten. Die Richtigkeit dieser Angaben hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt.

Die Frage, ob der Käufer bei verbundenen Geschäften nur die Nettoraten oder auch die in ihnen enthaltenen Zinsen und Kosten herausverlangen kann, wird in der Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet (vgl. zum Meinungsstand OLG Naumburg, Urt. v. 22.11.2001 – 2 U 79/01, OLGR 2003, 87 [88]). Während ein Teil der Rechtsliteratur und Rechtsprechung dem Käufer nur einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm gezahlten Nettokreditraten zubilligt (vgl. OLG Naumburg, Urt. v. 22.11.2001 – 2 U 79/01, OLGR 2003, 87 [88]; OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2005 – 28 U 60/05, NZV 2006, 421; LG Hagen, Urt. v. 23.07.1993 – 1 S 119/93, MDR 1994, 251; LG Bochum, Urt. v. 27.04.2001 – 5 S 19/01, NJW-RR 2002, 349), wird nach anderer Auffassung im Falle der Rückabwicklung eines drittfinanziert verbundenen Geschäfts auch ein Anspruch auf Zahlung der in den Raten zugleich enthaltenen Zins- und Kostenanteile bejaht, wobei der Käufer diese Zins- und Kostenpositionen allerdings gegenüber dem Kreditgeber geltend machen muss. Nach einer dritten Meinung stehen dem Käufer bei Rücktritt von dem verbundfinanzierten Kaufvertrag neben den Nettokreditraten auch die Zinsen und Kosten zu, die er von dem Verkäufer herausverlangen kann (vgl. Vollkommer, Festschr. f. Henckel, S. 895 [902]).

Der Senat schließt sich – im Einklang mit dem Landgericht – der zuerst genannten Ansicht an, der zufolge die Klägerin nur die Nettokreditraten von der Beklagten erstattet verlangen kann. Eine Rückzahlung der an den Kreditgeber gezahlten Zinsen und Kosten sieht § 346 BGB nicht vor. Gegen den Verkäufer bestehen nach § 346 BGB vielmehr nur Rückerstattungsansprüche, soweit diesem gegenüber selbst Leistungen erbracht wurden. Mehr als dasjenige, was der Verkäufer selbst aufgrund des Kaufvertrage erhalten hat, kann von ihm auch nicht nach Rücktritt herausverlangt werden (vgl. OLG Naumburg, Urt. v. 22.11.2001 – 2 U 79/01, OLGR 2003, 87 [89]). Denn der Rücktritt bewirkt nach § 346 BGB lediglich die Verpflichtung, die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Die in den Raten enthaltenen Zinsen und Kostenbeträge finden in dem von der finanzierenden Bank an den Verkäufer gezahlten Betrag indessen keine Entsprechung. Die Kosten und Zinsen wurden auch nicht mittelbar an den Verkäufer geleistet, sondern ausschließlich an den Kreditgeber. Eine andere Betrachtungsweise ist hier auch nicht aufgrund der Sondersituation bei verbundenen Geschäften geboten (vgl. OLG Naumburg, Urt. v. 22.11.2001 – 2 U 79/01, OLGR 2003, 87 [89]).

c) Was die zukünftig fällig werdenden Tilgungsleistungen aus dem Kreditvertrag mit der B-Bank anbelangt, kann die Klägerin von der Beklagten verlangen, dass sie von den zukünftigen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag durch Zahlung freigestellt wird (vgl. ebenso OLG Hamm, NZV 2006, 421).

d) Von dem zurückzuerstattenden Nettokreditbetrag ist die Nutzungsvergütung für die mit dem Fahrzeug zurückgelegte Fahrtstrecke in Abzug zu bringen. Denn gem. § 347 I BGB hat die rücktrittsberechtigte Klägerin die aus der Kaufsache gezogenen Gebrauchsvorteile herauszugeben bzw. Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten. Das Landgericht hat die anrechenbaren Gebrauchsvorteile nach § 287 II ZPO in Höhe von 0,67 % des Anschaffungspreises für je 1.000 gefahrene Kilometer geschätzt, was den üblichen, in der Rechtsprechung anerkannten Berechnungsansätzen entspricht (vgl. Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 466; Palandt/Grüneberg, BGB, 65. Aufl., § 346 Rn. 10 m. w. Nachw.). Dass das Landgericht unter zusätzlicher Berücksichtigung der Fahrtleistung für die Monate Januar bis März 2006 einen Kilometerstand von 33.675,40 km angenommen hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden und von der Beklagten mit ihrer Berufung auch nicht angegriffen worden. Daraus ergibt sich ein anrechenbarer Nutzungsersatz von 2.481,88 €, um den der geleistete Nettokreditbetrag von 2.694,77 € zu reduzieren war.

e) Gemäß § 348 BGB schuldet die Beklagte die Rückgewähr der um die Nutzungsvergütung reduzierten Nettokreditraten sowie die Freistellung von den Ansprüchen der B-Bank allerdings nur Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Pkw.

9. Der Zinsanspruch der Klägerin ist seit Rechtshängigkeit der Klage unter Verzugsgesichtspunkten nach §§ 286 I Satz 2, 288 BGB begründet.

Die sich aus dem Rücktritt ergebende Zahlungsverpflichtung der Beklagten ist zwar gem. § 348 BGB nur Zug um Zug zu erfüllen, wobei §§ 320, 322 BGB entsprechende Anwendung finden. Das bloße objektive Bestehen der Einrede des nicht erfüllten Vertrags aus § 320 BGB hindert in der Regel den Eintritt des Schuldnerverzugs (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 286 Rn. 15; Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 320 Rn. 12). Hier aber hat sich die Beklagte spätestens seit Zustellung der Klage bezüglich der Rückgabe des Fahrzeugs im Annahmeverzug nach §§ 293, 295 BGB befunden (siehe unten II 3). Hat aber der Gläubiger – wie hier die Klägerin – seine Leistung dem Schuldner in einer den Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB auslösenden Weise angeboten, wobei ein wörtliches Angebot i. S. des § 295 BGB genügt, steht § 320 BGB der Begründung des Schuldnerverzugs nicht mehr entgegen (vgl. Palandt/Heinrichs, a. a.&tnbsp;O., § 286 Rn. 15; Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 320 Rn. 12; MünchKomm-BGB/Emmerich, 4. Aufl., § 320 Rn. 46; Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 473).

II. Der Klägerin steht darüber hinaus ein Anspruch auf Erstattung der vergeblich aufgewandten Finanzierungskosten in Höhe des Zinsanteils von 1.537,63 € aus §§ 437 Nr. 3, 440, 284 BGB i. V. mit § 133 UmwG zu.

1. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin ist hier wegen des unstreitigen Sachmangels des Fahrzeugs dem Grunde nach aus §§ 437 Nr. 3, 434, 281 BGB gegeben. Die Beklagte hat die Mangelhaftigkeit des Pkw auch zu vertreten, sie hat sich jedenfalls nicht nach § 280 I Satz 2 BGB zu entlasten versucht.

2. Der Anspruch auf Ersatz der für die Klägerin nutzlos gewordenen Finanzierungskosten ist auch der Höhe nach begründet.

Die in den auf den Kaufpreis gezahlten Tilgungsraten enthaltenen Zins- und Kostenanteile stellen zwar keine Vertragskosten i. S. des § 467 Satz 2 BGB a.F. in der bis zum 31.12.2001 gültigen alten Fassung dar, da sie weder zum Zwecke des Abschlusses des Vertrags noch zum Zwecke der Ausführung der Lieferung aufgewendet worden sind. Nach der alten Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes waren die Finanzierungskosten daher nicht nach § 467 Satz 2 BGB a.F. erstattungsfähig (vgl. OLG Naumburg, Urt. v. 22.11.2001 – 2 U 79/01, OLGR 2003, 87 [89]). Die Kosten einer nutzlosen Finanzierung fallen allerdings nach neuer Rechtslage nunmehr als vergeblicher, zusätzlicher Kostenaufwand, zu dem der Käufer in der Erwartung, eine mangelfreie Sache zu erhalten, veranlasst worden ist, unter § 284 BGB i. V. mit §§ 437 Nr. 3, 440 BGB und können daher von der Klägerin ersetzt verlangt werden (vgl. Palandt/Heinrichs, a. a. O., § 284 Rn. 5).

III. Der Senat vermag schließlich auch festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Unfallfahrzeugs in Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB befindet. Der Anspruch der Klägerin auf Rückgewähr der empfangenen Leistungen ist nach Rücktritt von dem Kaufvertrag gem. § 346 BGB erfüllbar gewesen. Da die Beklagte der Klägerin mit Blick auf die behauptete Abgeltungsvereinbarung vom 30.06.2003 erklärt hat, sie werde das Fahrzeug nicht zurücknehmen, hat für die Begründung des Annahmeverzugs ein wörtliches Angebot der Rückgabe des Pkw i. S. des § 295 BGB ausgereicht, das die Klägerin der Beklagten spätestens mit ihrer Klage unterbreitet hat. Die Klägerin ist überdies unstreitig zur Leistung bereit und imstande (§ 297 BGB) …

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