1. Eine Zug-um-Zug-Verurteilung ist nicht bestimmt genug (§ 253 II Nr. 2 ZPO) und das Urteil hat deshalb keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, wenn die Zug-um-Zug-Einschränkung nicht ihrerseits zum Gegenstand einer Leistungsklage gemacht werden könnte. Ein Urteil ist deshalb rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht den Beklagten zur Zahlung des Kaufpreises für einen Gebrauchtwagen nur Zug um Zug gegen eine von einem Dritten zu bewirkende Gegenleistung (Abgabe einer Willenserklärung) verurteilt, ohne den Dritten namentlich zu bezeichnen oder in anderer Weise zweifelsfrei erkennbar zu machen.
  2. In Fällen, in denen die derzeitige Rechtslage die Bewirkung des geschuldeten Erfolgs nicht erlaubt, die dazu erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen aber noch hergestellt werden können, liegt ein Fall des § 275 I BGB nur vor, wenn feststeht, dass Dritte, die an der Herstellung der erforderlichen Rechtslage mitwirken müssten, sich dem aller Voraussicht nach verweigern würden.
  3. Die erstmals im Berufungsrechtszug erfolgte, unstreitige Fristsetzung zur Nacherfüllung ist unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 II 1 Nr. 1 bis 3 ZPO zuzulassen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 20.05.2009 – VIII ZR 247/06).
  4. Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens erfüllt seine Pflicht, dem Käufer das Eigentum an dem Fahrzeug zu verschaffen (§ 433 I 1 BGB), auch dann, wenn der Käufer das (lastenfreie) Eigentum „nur“ kraft guten Glaubens erlangt.
  5. Der Erwerber eines gebrauchten Pkw darf in der Regel darauf vertrauen, dass das Fahrzeug dem Veräußerer gehört, wenn dieser sich im Besitz des Pkw befindet und dem Erwerber sowohl den Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) als auch den Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) aushändigen kann. In einem solchen Fall kommt die Annahme einer groben Fahrlässigkeit (§ 932 II BGB) des Erwerbers nur in Betracht, wenn besondere Umstände den Verdacht des Erwerbers erregen mussten und er diese Verdachtsmomente nicht beachtet hat.
  6. Dass der einen Gebrauchtwagen veräußernde Kfz-Händler nicht als Halter im Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) eingetragen ist, sondern dort ein Dritter als letzter Halter steht, ist sowohl für sich genommen als auch in Verbindung mit anderen Umständen kein Grund für Misstrauen des Erwerbers. Ein verdächtiger, eine Nachforschungspflicht des Erwerbers auslösender Umstand kann aber gegeben sein, wenn dem Erwerber – ausländische – Kfz-Papiere mit einem „Kreditvermerk“ vorgelegt werden, da das Fahrzeug in diesem Fall im Sicherungseigentum des Kreditgebers stehen könnte. Auch ein besonders niedriger Kaufpreis ist grundsätzlich geeignet, eine Nachforschungspflicht des Erwerbers auszulösen, doch kommt es insoweit stets auf die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls an.
  7. Eine auf der Grundlage von § 111b StPO durchgeführte Beschlagnahme der Kaufsache in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren kann zwar grundsätzlich einen Rechtsmangel i. S. des § 435 Satz 1 BGB begründen, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Auf eine bereits beendete Beschlagnahme kann jedoch ein Rücktritt nicht mehr mit Erfolg gestützt werden.

OLG Naumburg, Urteil vom 28.10.2014 – 12 U 25/14

Sachverhalt: Die Klägerin, eine Kfz-Händlerin, nimmt den Beklagten auf Zahlung des restlichen Kaufpreises für einen gebrauchten Pkw (Opel Insignia Sports Tourer 2.0 CDTI 4 × 4) in Anspruch.

Sie importiere im Frühjahr/Sommer 2011 über einen Zwischenhändler elf gebrauchte, in Schweden zugelassene Fahrzeuge – darunter auch den streitgegenständlichen Pkw – aus Schweden nach Deutschland. Anschließend bot die Klägerin den Opel Insignia im Internet zum Kauf an, wobei sie angab, dass das Fahrzeug ab dem 03.09.2011 verfügbar sei. Daraufhin meldete sich der Beklagte als Kaufinteressent bei der Klägerin. Deren Ehemann erläuterte dem Beklagten mit E-Mail vom 12.05.2011 dass es für ihn – den Beklagten– steuerrechtlich günstiger sei, wenn er das Eigentum an dem Opel Insignia erst sechs Monate nach dessen Erstzulassung und mit einer Laufleistung von mehr als 6.000 km erwerbe.

Mit Blick darauf schlossen die Parteien am 18.06.2011 zunächst einen Darlehensvertrag, in dem sich der Beklagte als Darlehensgeber verpflichtete, der Klägerin und ihrem Ehemann ein Darlehen in Höhe des Kaufpreises (24.450 €) zu gewähren. Dieses Darlehen sollte zum 15.09.2011 zur Rückzahlung fällig werden, ohne dass es einer Kündigung bedurfte. In dem Darlehensvertrag trafen die Parteien folgende Sicherungsvereinbarung:

„5. Als Sicherheit für alle bestehenden und künftigen Ansprüche des Darlehensgebers gegenüber jedem einzelnen Darlehensnehmer und gegenüber den Darlehensnehmern in ihrer Eigenschaft als Personengesellschaft wird das Fahrzeug Opel Insignia Sports Tourer S 4 x 4, Erstzulassung 02.03.2011, … mit Fahrzeugunterlagen (bestehend aus Fahrzeugpapieren, Wartungsheft, Bedienungsanleitung) und Schlüsseln hiermit an den Darlehensnehmer verpfändet und ist zu übergeben. Die Darlehensnehmer versichern ausdrücklich, dass sie über das Fahrzeug frei verfügen können und dass Rechte Dritter am Fahrzeug nicht bestehen. Der Darlehensgeber ist berechtigt, das Fahrzeug ab Übergabe unentgeltlich selbst zu benutzen und Dritten zur Nutzung zu überlassen. Bis zum 15.09.2011 dürfen mit dem Fahrzeug aber nicht mehr als insgesamt 6.999 km zurückgelegt worden sein. Sollte das Darlehen bis zum 15.09.2011 nicht zurückgezahlt worden sein, ist der Darlehensgeber wahlweise berechtigt, das Fahrzeug freihändig zu veräußern oder es in sein Eigentum zu übernehmen. Zur Eigentumsübernahme genügt dann eine einseitige Erklärung des Darlehensgebers, die an die letztbekannte Anschrift der Darlehensnehmer zu richten ist. Auf Verlangen des Darlehensgebers haben die Darlehensnehmer den Eigentumsübergang schriftlich zu bestätigen. Die Darlehensnehmer räumen dem Darlehensgeber darüber hinaus ein Vorkaufsrecht an dem Fahrzeug zu einem Preis in Höhe von höchstens 24.450 € ein.“

Am gleichen Tag stellten die Klägerin und ihr Ehemann dem Beklagten eine Quittung aus, mit der sie bestätigten, dass sie ein am 15.09.2011 zur Rückzahlung fälliges Kurzzeitdarlehen in Höhe von 24.450 € von dem Beklagten in bar empfangen hätten. Außerdem bescheinigten die Parteien mit ihrer Unterschrift die Übergabe des Pkw nebst allen Fahrzeugpapieren an den Beklagten.

Darüber hinaus haben die Parteien eine verbindliche Bestellung des streitbefangenen Pkw zu einem Preis von 24.450 € unterzeichnet. Darin wird hinsichtlich der Fahrzeugbeschreibung und der technischen Daten auf die Internetanzeige der Klägerin, die der Bestellung beigefügt war, verwiesen. Außerdem heißt es unter anderem:

„Das Fahrzeug ist mit einer Laufleistung zwischen 6.001 und 7.000 km im Zeitraum vom 10.09.2011 bis 20.09.2011 vom Lieferer an den Besteller zu verkaufen.“

Dieses Konstrukt wählten die Parteien aus steuerrechtlichen Gründen. Dabei waren sie sich einig, dass die Darlehensvaluta nach Ablauf von drei Monaten mit dem Kaufpreis verrechnet werden sollte.

In der Folgezeit wurde das streitgegenständliche Fahrzeug auf den Beklagten zugelassen und von diesem genutzt.

Am 12.08.2011 schrieben die schwedischen Ermittlungsbehörden den Pkw international zur Sicherstellung aus, weil er aufgrund einer Straftat gegen den Willen des Eigentümers nach Deutschland exportiert worden war. Der Ehemann der Klägerin nahm deswegen Ende August 2011 telefonisch Kontakt mit dem Beklagten auf und unterbreitete ihm mit E-Mail vom 06.09.2011 einen Vorschlag zur Abwicklung des Vertrages und Rückzahlung des „Darlehens“. Danach sollte die Klägerin die Darlehensvaluta in zwei Raten zurückzahlen und sollte unter gleichzeitigem Verzicht auf Schadensersatzforderungen die verbindliche Bestellung storniert werden. Obwohl der Beklagte diesen Vorschlag ablehnte, überwies die Klägerin dem Beklagten am 18.09.2011 einen Betrag von 12.250 € zurück.

Mit einer der Klägerin durch den Gerichtsvollzieher am 06.12.2011 zugestellten undatierten Erklärung zum Darlehensvertrag vom 18.06.2011 nahm der Beklagte das Eigentum an dem Opel Insignia für sich in Anspruch.

Nachdem unter dem 13.01.2012 im Wege der Rechtshilfe zunächst die Beschlagnahme des Pkw angeordnet worden war, gab die Staatsanwaltschaft Halle das Fahrzeug am 17.09.2012 zur „vorläufigen Besitzstandswahrung“ an den Beklagten frei, weil sie annahm, dass dieser gutgläubig das Eigentum an dem Fahrzeug erworben habe. Zwischenzeitlich war der Pkw auch aus der internationalen Fahndung herausgenommen und waren die staatsanwaltlichen Ermittlungen abgeschlossen worden. Mit Schreiben vom 29.06.2012 teilte die Staatsanwaltschaft Göttingen der Klägerin als Anzeigenerstatterin mit, dass auch das gegen die Zwischenhändler der aus Schweden importierten Fahrzeuge eingeleitete Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden sei.

Die Klägerin forderte den Beklagten daraufhin mit Schreiben vom 16.07.2012, dessen Zugang der Beklagte in Abrede stellt, auf, den ihm erstatteten Betrag von 12.225 € wieder an sie – die Klägerin – zu zahlen. Mit Schreiben vom 06.10.2012 erklärte der Beklagte unter Bezugnahme auf die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge nochmals, dass er Alleineigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs sei. Die Klägerin unterbreitete dem Beklagten alsdann unter dem 17.11.2012 den Vorschlag, den Kaufpreis wegen der beschlagnahmebedingten Gebrauchsbeeinträchtigung um 12,3 % zu mindern. Die zwischen den Parteien über eine Kaufpreisminderung geführten Verhandlungen scheiterten allerdings. Mit anwaltlichen Schreiben vom 19.02.2013 verlangte die Klägerin deshalb die vollständige Zahlung des Kaufpreises und setzte dem Beklagten hierfür eine Frist bis zum 05.03.2013. Eine Zahlung blieb indes aus.

Die Klägerin hat gemeint, sie habe dem Beklagten in Erfüllung ihrer kaufvertraglichen Pflichten das Eigentum an dem Opel Insignia verschafft und könne deshalb den restlichen Kaufpreis für das Fahrzeug verlangen. Der Beklagte habe dies offensichtlich ebenso gesehen, da er mit seiner Erklärung zum Darlehensvertrag vom 18.06.2011 das Eigentum an dem Pkw für sich beansprucht habe.

Sowohl sie – die Klägerin – als auch der Beklagte hätten das Eigentum an dem Pkw gutgläubig erworben, sodass der Beklagte nicht mehr befürchten müsse, zivilrechtlichen Ansprüchen Dritter ausgesetzt zu sein. Insoweit hat die Klägerin vorgetragen, sie habe insgesamt elf in Schweden zugelassene, nach Deutschland importierte Fahrzeuge von den Verkäufern F und A erworben. Eines dieser Fahrzeuge habe sie testweise auf sich selbst angemeldet, was ohne Weiteres möglich gewesen sei. Ihr Ehemann habe sie bei allen Verkaufsgesprächen vertreten und beim Ankauf der Fahrzeuge von den Verkäufern die – vollständigen und einwandfreien – Fahrzeugpapiere im Original sowie sämtliche Fahrzeugschlüssel ausgehändigt bekommen. Im Anschluss an den Erwerb habe ihr Ehemann alle Fahrzeuge aufgrund der Fahrzeug-Identifizierungsnummern durch den Polizeiobermeister G auf Fahndungen überprüfen lassen. Auch diese Überprüfung habe keine Verdachtsmomente ergeben. Dass die schwedischen Fahrzeugpapiere des Opel Insignia einen Kreditvermerk aufgewiesen hätten, hat die Klägerin in Abrede gestellt und die Auffassung vertreten, dass sie das ihrerseits Erforderliche unternommen habe, um sich von der Verfügungsbefugnis der Zwischenhändler zu überzeugen und sich insoweit abzusichern. Sie – die Klägerin – habe die Fahrzeuge im guten Glauben erworben, jedenfalls aber sei der Beklagte selbst gutgläubig gewesen. Da der Pkw zwischenzeitlich aus der internationalen Fahndung herausgenommen worden sei, sei er sowohl im In- als auch im Ausland nunmehr uneingeschränkt nutzbar. Deshalb bestünde für eine Minderung des Kaufpreises kein Grund mehr.

Auch ungeachtet dessen müsse der Beklagte zumindest unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten 12.250 € an sie – die Klägerin – entrichten. Denn er sei jedenfalls im Hinblick auf die im Darlehensvertrag getroffene Sicherungsvereinbarung in Höhe der Klageforderung bereichert. Er habe nämlich das Eigentum an dem Pkw für sich vollständig in Anspruch genommen, jedoch von ihr – der Klägerin – die Hälfte der Darlehenssumme zurückerhalten. Jedenfalls stelle es sich als rechtsmissbräuchlich dar, dass der Beklagte den Opel Insignia seit dem 18.06.2011 wie ein Alleineigentümer nutze, allerdings nur die Hälfte des Kaufpreises entrichtet habe, ohne zuvor Gewährleistungsrechte nach § 437 BGB geltend gemacht zu haben.

Demgegenüber hat der Beklagte die Ansicht vertreten, dass zwischen den Parteien kein wirksamer Kaufvertrag über den Opel Insignia zustande gekommen sei. Die von den Parteien am 18.06.2011 unterzeichnete verbindliche Bestellung sei jedenfalls noch kein Kaufvertrag, zumal der Ehemann der Klägerin diese Bestellung telefonisch storniert habe, weil es Probleme mit dem Pkw gegeben habe.

Überdies – so hat der Kläger geltend gemacht – habe die Klägerin ihre Verpflichtung aus der verbindlichen Bestellung, ihm das Eigentum an dem streitgegenständlichen Fahrzeug zu verschaffen, nicht innerhalb des vertraglich vereinbarten Zeitraums erfüllt. Da dieser Zeitraum verstrichen sei und er – der Beklagte – bislang gleichwohl nicht Eigentümer des streitbefangenen Fahrzeugs geworden sei, könne die Klägerin den Vertrag auch nicht mehr erfüllen. Aus diesem Grund stünde ihr auch kein Anspruch auf den vereinbarten Kaufpreis zu.

Dass die Klägerin das Eigentum an dem Opel Insignia von dem Zwischenhändler A gutgläubig erworben habe, hat der Beklagte in Abrede gestellt und behauptet, die schwedischen Fahrzeugpapiere hätten einen Kreditvermerk enthalten. Dies habe die Klägerin stutzig machen müssen.

Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 12.225 € zu zahlen, Zug um Zug gegen Vorlage einer Willenserklärung des schwedischen Kreditgebers, wonach dieser der Übereignung des Opel Insignia an den Beklagten zustimme. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Unterzeichnung der verbindlichen Bestellung zwischen den Parteien ein Kaufvertrag über den Pkw wirksam zustande gekommen sei. Dies gehe aus einer Gesamtschau der zeitgleich abgeschlossenen Verträge, nämlich des Darlehensvertrags mit Sicherungsvereinbarung einerseits und der verbindlichen Bestellung andererseits, hervor, zumal die Parteien in der verbindlichen Bestellungen Regelungen über eine Gewährleistungshaftung aufgenommen hätten und der Beklagte selbst eingeräumt habe, dass das Darlehen nach Ablauf von drei Monaten mit der Kaufpreisforderung habe verrechnet werden sollen. Der Darlehensvertrag stelle sich demgegenüber als bloßes Scheingeschäft dar, das den Abschluss eines Kaufvertrags lediglich habe verdecken sollen.

Mit der Vereinbarung eines Leistungszeitraums hätten die Parteien kein absolutes Fixgeschäft begründen wollen. Insbesondere sei nichts dafür ersichtlich, dass die Einhaltung der Leistungszeit nach dem Zweck des Vertrages und der Interessenlage des Beklagten für diesen von so entscheidender Bedeutung gewesen sei, dass eine verspätete Leistung keine Erfüllung mehr darstellen könne.

Die vom Beklagten erhobene Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) greife allerdings durch, weil die Klägerin dem Beklagten noch nicht das Eigentum an dem streitgegenständlichen Pkw verschafft habe. Einer Übereignung an den Beklagten habe zwar nicht § 935 BGB entgegengestanden. Denn der Opel Insignia sei nicht abhandengekommenen, da ein Besitzmittler den Pkw ohne Willen des Eigentümers weggegeben habe. Ein gutgläubiger Erwerb der Klägerin sei jedoch ausgeschlossen, weil sie es versäumt habe, sich anhand der originalen Fahrzeugpapiere darüber zu vergewissern, dass sie unbelastetes Eigentum an dem Fahrzeug erwerben könne. Hierfür hätte sie notfalls die Hilfe eines sprachkundigen und mit dem schwedischen Recht vertrauten Fachmanns in Anspruch nehmen müssen. Der Vortrag der Klägerin zur Prüfung der Fahrzeugpapiere habe diesbezüglich die erforderliche Substanz vermissen lassen. In Anbetracht des Bestreitens des Beklagten hätte die Klägerin ihr Vorbringen zum Inhalt der schwedischen Fahrzeugpapiere jedoch näher substanziieren müssen. Sie habe indes weder behauptet, der schwedischen Sprache mächtig zu sein, noch sich der Hilfe eines sprachkundigen und mit dem schwedischen Eigentumsrecht vertrauten Dritten bedient zu haben. Sie habe noch nicht einmal dargetan, wer als Halter in den Fahrzeugpapieren eingetragen und ob dieser mit dem Verkäufer A identisch gewesen sei. Auch ein gutgläubiger Eigentumserwerb des Beklagten sei nicht schlüssig dargetan. Die Klägerin habe schon nicht vorgetragen, welche Papiere genau sie bzw. ihr Ehemann dem Beklagten übergeben habe und inwieweit der Beklagte, der sich auf einen eingetragenen Kreditvermerk berufe, die Papiere ins Deutsche übersetzt haben könne.

Da nicht festgestellt werde könne, dass der Beklagte das Eigentum an dem Pkw erworben habe, komme lediglich eine Zug-um-Zug-Verurteilung in Betracht. Die Vorschrift des § 311a BGB finde nämlich nur Anwendung, wenn der wahre Eigentümer nicht bereit sei, seine Zustimmung zu der Übereignung zu erteilen. Das Landgericht habe bedacht, dass die Zug-um-Zug-Verurteilung zumindest im Rahmen der Auslegung hinreichend bestimmt bezeichnet sei. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung sei bei der Auslegung des Urteilstenors zu berücksichtigen, dass es sich ausweislich des aus der Beiakte ersichtlichen Rechtshilfeersuchens bei dem Kreditgeber um die N-AB, die V, die W-AB oder die D handeln könne.

Ein Anspruch der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung scheide aus, da der Kaufvertrag noch Bestand habe und den Rechtsgrund für die Zahlung der 12.225 € bilde.

Auf die Berufungen beider Parteien wurde das Urteil des Landgerichts aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Aus den Gründen: B. … II. … Die Entscheidung beruht auf einem wesentlichen, eine Zurückverweisung nach § 538 II Nr. 1 ZPO rechtfertigenden Verfahrensmangel.

1. Das Urteil ist schon deshalb rechtfehlerhaft, weil die Zug-um-Zug-Verurteilung nicht hinreichend bestimmt bezeichnet ist (§ 253 II Nr. 2 ZPO) und der Urteilstenor damit keinen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweist (vgl. BGH, Urt. v. 02.06.1966 – VII ZR 162/64, BGHZ 45, 287 [288]; Urt. v. 18.09.1992 – V ZR 86/91, NJW 1993, 324 [325]; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 756 Rn. 3). Da der Urteilstenor den Inhalt und den Umfang der Leistungsverpflichtung eines Schuldners festlegt und ein Schuldner nur nach dessen Maßgabe staatlichen Zwang zu erdulden hat, muss dessen Inhalt genügend bestimmt sein. Der Gegenstand und Reichweite der Zug um Zug zu erbringenden Leistung muss sich aus dem Urteilstenor mithin selbst ergeben, sie muss dabei so bestimmt und eindeutig beschrieben sein, dass sie zum Gegenstand einer Leistungsklage gemacht werden könnte (vgl. BGH, Urt. v. 18.09.1992 – V ZR 86/91, NJW 1993, 324 [325]; OLG Hamm, Beschl. v. 30.04.2010 – 25 W 74/10, MDR 2010, 1086; OLG Koblenz, Beschl. v. 17.04.2000 – 4 W 189/00, OLGR 2000, 520; Zöller/Stöber, a. a. O., § 756 Rn. 3). Dies schließt nach allgemeiner Auffassung eine Auslegung jedoch nicht aus, durch die das Urteil einen vollstreckungsfähigen Inhalt erhalten kann (vgl. KG, Beschl. v. 24.07.1997 – 25 W 8662/96, MDR 1997, 1058; OLG Naumburg, Urt. v. 22.03.1995 – 6 U 249/94, NJW-RR 1995, 1149). Erforderlich ist aber, dass der Titel aus sich heraus für eine Auslegung genügend bestimmt ist oder doch sämtliche Voraussetzungen für seine Bestimmbarkeit klar festlegt (vgl. KG, Beschl. v. 24.07.1997 – 25 W 8662/96, MDR 1997, 1058).

Daran fehlt es hier. Die Gegenleistung, die im Rahmen der Vollstreckung gemäß § 756 ZPO durch den Gerichtsvollzieher hätte angeboten werden müssen, lässt sich dem Urteil auch nicht im Wege der Auslegung hinreichend eindeutig und zweifelsfrei entnehmen. Denn das Landgericht hat lediglich ausgeurteilt, dass der Restkaufpreis Zug um Zug gegen Vorlage einer Zustimmungserklärung des schwedischen Kreditgebers zur Übereignung zu zahlen sei, ohne diesen jedoch namhaft zu machen oder in anderer Weise zweifelsfrei zu identifizieren. Für die Auslegung des Urteilstenors dürfen zwar Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils herangezogen werden, nicht aber das sonstige Verfahren, insbesondere auch nicht etwaige Beiakten, weil der Titel auch hinsichtlich der Zug um Zug geschuldeten Gegenleistung aus sich heraus verständlich sein muss (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.09.1998 – 22 U 57/96, NJW-RR 1999, 793; OLG Koblenz, Urt. v. 16.04.2009 – 6 U 574/08, MDR 2010, 27; OLG Hamm, Beschl. v. 30.04.2010 – 25 W 74/10, MDR 2010, 1086). Den Entscheidungsgründen lässt sich hierzu zwar entnehmen, dass als Kreditgeber insgesamt vier schwedische Kreditinstitute in Betracht kommen könnten, die das Landgericht jeweils auch alternativ benennt. Diese Wahlfeststellung kann zur Konkretisierung der Zug-um-Zug-Verurteilung jedoch nicht genügen. Denn dies würde dazu führen, dass die Ermittlung des richtigen Kreditgebers auf das Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert würde. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist es aber nicht zulässig, die Konkretisierung erst im Vollstreckungsverfahren oder im Verfahren auf Erteilung der Klausel herbeizuführen.

Ist eine Konkretisierung aber – wie hier – nur unter Heranziehung von außerhalb des Titels liegenden Umständen, die nicht in diesem Sinne offenkundig sind, möglich, so ist es den Vollstreckungsorganen grundsätzlich verwehrt, hierauf zurückzugreifen. Deshalb können zum Beispiel Urkunden, auch Teile der Prozessakten oder etwa die beigezogenen staatsanwaltlichen Ermittlungsakten nur beachtet werden, wenn sie zum Bestandteil des Urteils selbst gemacht worden sind; eine Bezugnahme auf nicht zum Bestandteil gemachte Urkunden reicht dagegen nicht aus (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 16.04.2009 – 6 U 574/08, MDR 2010, 27; Musielak/Lackmann, ZPO, 6. Aufl., § 704 Rn. 6). Das zu vollstreckende Urteil enthält auch im Übrigen keine ausreichenden Anhaltspunkte, die zur inhaltlichen Festlegung und einer der Vollstreckung zugänglichen Individualisierung des schwedischen Kreditgebers herangezogen werden könnten. Auch nach dem Inhalt der Entscheidungsgründe steht gerade nicht fest und ist auch nicht durch Auslegung zu ermitteln, ob die Zustimmung der N-AB, der V, der W-AB oder aber der D einzuholen ist.

Die durch die Zug-um-Zug-Verurteilung insoweit beschwerte Klägerin hat diesen Bestimmtheitsmangel mit ihrer Berufung zwar selbst nicht gerügt, dies ist aber letztlich unschädlich. Denn hierbei handelt es sich um einen von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensmangel (vgl. BGH, Urt. v. 02.06.1966 – VII ZR 162/64, BGHZ 45, 287 [288]; Urt. v. 18.09.1992 – V ZR 86/91, NJW 1993, 324 [325]).

Schon wegen dieses Rechtsfehlers muss das angefochtene Urteil aufgehoben werden.

2. Auch im Übrigen hält das Urteil den Berufungsangriffen der Klägerin nicht stand. Denn die Klägerin rügt zu Recht eine mangelhafte Tatsachenfeststellung durch das Landgericht und insoweit eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Einen erheblichen Verfahrensfehler i. S. des § 538 I Nr. 1 ZPO und zugleich einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör des Klägers aus Art. 103 I GG stellt es dar, wenn das Gericht gegen seine Verpflichtung verstößt, die Ausführungen der Prozessbeteiligten vollständig zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die von den Fachgerichten zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne ist von einem eine Zurückverweisung rechtfertigenden erheblichen Verfahrensverstoß auszugehen, wenn das erstinstanzliche Gericht den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör dadurch verletzt hat, dass es den Kern ihres Vorbringens verkannt und daher eine entscheidungserhebliche Frage verfehlt oder einen wesentlichen Teil des Klagevortrags übergangen hat (z. B. BGH, Urt. v. 03.11.1992 – VI ZR 362/91, NJW 1993, 538, Urt. v. 19.03.1998 – VII ZR 116/97, BGHZ 138, 176 = NJW 1998, 2053; Urt. v. 12.10.1983 – IVb ZR 357/81, FamRZ 1984, 32).

Hier hat das Landgericht den Kern des Vorbringens der Klägerin zum Gutglaubenserwerb nach § 932 BGB verkannt und in der Folge die damit verbundenen Beweisangebote der Klägerin übergangen. Das Übergehen des Kerns des klägerischen Vorbringens ist als verfahrensrechtlicher Mangel dabei hier so schwerwiegend, dass das Verfahren des ersten Rechtszuges keine ordnungsgemäße Grundlage für eine Entscheidung bietet.

a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht den Anspruch der Klägerin auf Kaufpreiszahlung auf § 433 II BGB in Verbindung mit der verbindlichen Bestellung der Parteien vom 18.06.2011 gestützt. Denn zwischen den Parteien ist mit Unterzeichnung der verbindlichen Bestellung vom 18. Juni 2011 ein Kaufvertrag über den Erwerb des Opel Insignia … als Gebrauchtfahrzeug rechtswirksam zustande gekommen.

Entgegen der Ansicht des Beklagten kann es keinen Zweifeln begegnen, dass mit der verbindlichen Bestellung eine rechtsgeschäftlich bindende kaufvertragliche Einigung erzielt worden ist. Wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil richtig festgestellt hat, weist die verbindliche Bestellung die wesentlichen Bestandteile (essentialia negotii) eines Kaufvertrags über den streitbefangenen Pkw nach § 433 BGB auf. Die Parteien haben den Leistungsgegenstand, nämlich das zu veräußernde Gebrauchtfahrzeug, hinreichend konkret bezeichnet und den Kaufpreis von 24.450 € hierfür einvernehmlich festgelegt. Zugleich haben sie zur Leistungszeit vereinbart, dass die Klägerin ihrer kaufvertraglichen Eigentumsverschaffungsverpflichtung aus § 433 I BGB in dem Erfüllungszeitraum 10.09. bis 20.09.2011 nachkommen soll. Dem objektiven Erklärungsgehalt der von beiden Vertragsparteien unterzeichneten verbindlichen Bestellung lässt sich danach aber ein Vertragsbindungswille unzweifelhaft im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) entnehmen. Im Vertragsrubrum sind dementsprechend die Klägerin als Verkäuferin und der Beklagte als Besteller bzw. Käufer des Gebrauchtwagens genannt worden. In der Präambel des Vertrages wird zudem erläutert, dass der Leistungszeitraum aus steuerrechtlichen Gründen für Mitte September 2011 bei einer Laufleistung zwischen 6.001 km und 7.000 km bestimmt worden ist. Außerdem haben sich die Parteien unter Nr. 4 der verbindlichen Bestellung über Modalitäten der Sachmängelgewährleistungshaftung verständigt, was gleichfalls auf einen Kaufvertragsabschluss hinweist.

Soweit der Beklagte dagegen einwendet, dass mit der verbindlichen Bestellung vom 18.06-2011 ein Kaufvertrag deshalb noch nicht zustande gekommen sein könne, weil der Erfüllungszeitraum erst für den 10.09. bis zum 20.09.2011 festgelegt worden sei, geht er fehl. Auch wenn die Parteien die Erfüllung der kaufvertraglichen Verpflichtungen aus § 433 I BGB für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen haben, steht dies einem zeitlich früheren Kaufvertragsabschluss nicht entgegen. Den Vertragsparteien blieb vielmehr unbenommen, sich schon am 18.06.2011 mit Unterzeichnung der Bestellung über den Verkauf des Pkw verbindlich zu einigen, die Leistungszeit jedoch auf einen späteren Zeitpunkt im September 2011 hinauszuschieben. Die Parteien haben dadurch lediglich die Fälligkeit des Anspruchs auf Eigentumsverschaffung nach § 271 BGB aus steuerlichen Gründen zeitlich nach hinten verschoben, was aber die Begründung einer vertraglichen Leistungspflicht der Klägerin zu einem früheren Zeitpunkt nicht ausschließt. Um den Zeitraum bis zum Eintritt der Fälligkeit zu überbrücken, zugleich aber Besitz und Nutzung des Fahrzeugs durch den Beklagten zu gewährleisten, haben sie ein besonderes vertragliches Konstrukt gewählt, nämlich den Abschluss eines Interimsdarlehensvertrages mit gleichzeitiger sicherungshalber Verpfändung des Pkw nach § 1205 BGB.

b) Wie das Landgericht überdies zutreffend festgestellt hat, ist die kaufvertragliche Leistungsverpflichtung der Klägerin aus § 433 I BGB hier auch nicht etwa schon durch das Verstreichen der vertraglich vorgesehenen Leistungszeit untergegangen. Dass der Bestimmung eines Erfüllungszeitraumes nach dem Willen der Parteien Fixschuldcharakter zukommen sollte und der Eigentumsverschaffungsanspruch mit Ablauf des 20.09.2011 wegen Unmöglichkeit erlöschen sollte, ist nach dem Inhalt des Vertrages nicht ersichtlich. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil Bezug, die der Beklagte mit seiner Berufung auch nicht weiter angegriffen hat.

c) Der im Umfang von 24.450 € aus § 433 II BGB entstandene Kaufpreiszahlungsanspruch ist teilweise durch Erfüllung nach § 362 I BGB erloschen, soweit eine Verrechnung mit dem zum 15.09.2011 fälligen Darlehensrückerstattungsanspruch in Höhe von 12.250 € stattgefunden hat.

d) Das Landgericht hat darüber hinaus mit zutreffenden rechtlichen Erwägungen ein dauerhaftes anfängliches Unvermögen der von der Klägerin geschuldeten Eigentumsverschaffung, das den Kaufpreiszahlungsanspruch nach Maßgabe der §§ 326 I, 275 I BGB entfallen ließe, verneint.

Dem Landgericht ist darin beizupflichten, dass ein vorübergehendes, grundsätzlich behebbares Leistungshindernis – wie etwa hier das fehlende Eigentum des Verkäufers – einer dauernden Unmöglichkeit nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen gleich erachtet werden kann (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., Rn. 4767). Dies ist der Fall, wenn die Erreichung des Geschäftszwecks infrage steht und dem anderen Teil bei billiger Abwägung der beiderseitigen Belange das Festhalten am Vertrag bis zum Wegfall des Leistungshindernisses nicht zugemutet werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 19.10.2007 – V ZR 211/06, BGHZ 174, 61 Rn. 24). Dabei ist die Frage, ob ein Leistungshindernis zu einer dauernden Unmöglichkeit führt, nach dem Zeitpunkt des Eintritts des Hindernisses zu beurteilen (vgl. BGH, Urt. v. 19.10.2007 – V ZR 211/06, BGHZ 174, 61 Rn. 24; OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.09.2004 – 8 U 97/04, NJW 2005, 989 [990]). In Fällen, in denen die derzeitige Rechtslage die Bewirkung des geschuldeten Erfolgs nicht erlaubt, die dazu erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen aber noch grundsätzlich hergestellt werden können, liegt ein Unvermögen i. S. des § 275 I BGB dementsprechend nur dann vor, wenn feststeht, dass Dritte, die an der Herstellung der erforderlichen Rechtslage mitwirken müssten, sich dem aller Voraussicht nach verweigern würden (vgl. BGH, Urt. v. 04.12.2012 – II ZR 159/10, NJW-RR 2013, 363 Rn. 41; Urt. v. 25.10.2012 – VII ZR 146/11, NJW 2013, 152 Rn. 33; MünchKomm-BGB/Ernst, 6. Aufl., § 275 Rn. 42, 51).

Ob ein solches Unvermögen hier unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls und insbesondere der schutzwürdigen Belange beider Parteien nach Treu und Glauben ähnlich den Geschäften des Warenhandels über das Internet, bei denen der Handel kurzfristig zu disponieren pflegt, angenommen werden kann (so OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.09.2004 – 8 U 97/04, NJW 2005, 989 [990]; dagegen kritisch Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 4767; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 311a Rn. 4), erscheint zweifelhaft, solange – worauf das Landgericht zutreffend abgestellt hat – die prinzipielle Möglichkeit bestanden hätte, dass die Klägerin den verkauften Pkw vom Sicherungseigentümer (Kreditgeber) hätte erwerben und dem Beklagten erneut übereignen können. Diese Rechtsfrage bedarf im Ergebnis aber keiner abschließenden Entscheidung des Senats.

e) Denn selbst wenn der Senat bei Verkauf einer fremden Sache nicht von einem dauerhaften Leistungshindernis und damit einem anfänglichen rechtlichen Unvermögen i. S. des § 275 I BGB mit der Folge einer Leistungsbefreiung des Beklagten von der Kaufpreiszahlungsverpflichtung nach § 326 I BGB ausgehen wollte, könnte der Erfüllungsanspruch der Klägerin im Streitfall aber unter Umständen aufgrund des erstmals in der Berufungsinstanz mit Schreiben vom 07.02.2014 erklärten Rücktritts vom Vertrag nach §§ 323 I, 346 ff. BGB untergegangen sein.

aa) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Beklagte mit der Ausübung des Rücktrittsrechts nach erfolgter Nachfristsetzung nicht schon nach § 531 II ZPO wegen prozessualer Nachlässigkeit im Berufungsverfahren ausgeschlossen.

Zwar handelt es sich bei der Nachfristsetzung mit anschließendem Rücktritt vom Vertrag um ein neues, erstmals in der Rechtsmittelinstanz geltend gemachtes Verteidigungsmittel, dessen Zulassung sich grundsätzlich nach § 531 II ZPO beurteilen würde. Einer Zulassung dieser neuen Einwendung steht § 531 II ZPO hier allerdings nicht entgegen. Denn in der Rechtsprechung des BGH ist anerkannt, dass für den Fall, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch – wie auch hier – erst nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung der ersten Instanz geschaffen werden, die hierfür erforderlichen Tatsachen auch noch in zweiter Instanz in den Prozess eingeführt werden können (vgl. BGH, Urt. v. 09.10.2003 – VII ZR 335/02, BauR 2004, 115; Urt. v. 06.10.2005 – VII ZR 229/03, MDR 2006, 201; Urt. v. 20.05.2009 – VIII ZR 247/06, MDR 2009, 996 Rn. 14 ff.; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 531 Rn. 30). Dies beruht auf der Erwägung, dass die prozessrechtlichen Präklusionsvorschriften die Partei zwar anhalten sollen, zu einem bereits vorliegenden Tatsachenstoff rechtzeitig vorzutragen, hingegen nicht den Zweck verfolgen, auf eine beschleunigte Schaffung der materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen hinzuwirken (BGH, Urt. v. 09.10.2003 – VII ZR 335/02, BauR 2004, 115).

Der Ausschluss neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Berufungsrechtszug gilt, auch soweit sie im ersten Rechtszug aus Nachlässigkeit nicht geltend gemacht worden sind, nicht für unstreitige Tatsachen. Denn aus einer die Zwecke des Zivilprozesses und der Präklusionsvorschriften berücksichtigenden Auslegung der §§ 529 I Nr. 2, 531 ZPO folgt, dass unter „neue Angriffs- und Verteidigungsmittel“ i. S. des § 531 ZPO lediglich streitiges und beweisbedürftiges Vorbringen fällt. Nicht beweisbedürftiges Vorbringen hat das Berufungsgericht gemäß § 529 I ZPO seiner Entscheidung aber ohne Weiteres zugrunde zu legen (BGH, Urt. v. 18.11.2004 – IX ZR 229/03, BGHZ 161, 138 [141 ff.]; Urt. v. 19.01.2006 – III ZR 105/05, BGHZ 166, 29 Rn. 6; BGHZ 177, 212 Rn. 9 ff.; Beschl. v. 21.02.2006 – VIII ZR 61/04, WM 2006, 1115 Rn. 5). Dementsprechend ist aber auch die als solche nicht streitige Frist zur Nacherfüllung i. S. von § 323 I BGB, die der Beklagte erst im Laufe des Berufungsverfahrens der Klägerin gesetzt hat, grundsätzlich berücksichtigungsfähig. Zwar werden dadurch nicht nur neue Tatsachen in den Rechtsstreit eingeführt, sondern wird durch den erfolglosen Ablauf der Frist die materielle Rechtslage umgestaltet, weil der Gläubiger erst danach berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Das steht der Berücksichtigung der Fristsetzung zur Nacherfüllung jedoch nicht entgegen. Sie unterscheidet sich insofern nicht von der erstmals im Berufungsverfahren erfolgenden Erhebung einer Einrede oder Ausübung eines materiell-rechtlichen Gestaltungsrechts (vgl. BGH, Urt. v. 20.05.2009 – VIII ZR 247/06, MDR 2009, 996 Rn. 16).

bb) Ob der Beklagte nach Ablauf der gesetzten Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag gemäß § 323 I BGB berechtigt ist, hängt hier davon ab, ob die Klägerin ihre kaufvertragliche Pflicht zur Übereignung des streitbefangenen Pkw aus § 433 I BGB zwischenzeitlich erfüllt hat, was auch durch einen Erwerb kraft guten Glaubens nach § 932 BGB, § 366 HGB geschehen kann (vgl. Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 4747 m. w. Nachw.).

Auf den guten Glauben des Beklagten kommt es dabei nicht an, sofern schon die Klägerin ihrerseits das Eigentum an dem Pkw Opel Insignia gutgläubig von ihrem Zwischenhändler nach §§ 929, 932 Abs. 1 BGB erworben hat und es sodann als verfügungsberechtigte Eigentümerin im Folgenden an den Beklagten weiterveräußerte. Zu diesem zwischen den Parteien streitigen Erwerbsvorgang sind allerdings noch weitere Tatsachenfeststellungen zu treffen.

(1) Die Klägerin beruft sich im Hinblick auf die fehlende Eigentümerstellung der Verkäufer der Fahrzeuge auf den Schutz des guten Glaubens nach § 932 I 1 BGB, § 366 HGB.

Die Frage, ob für den Eigentumserwerb der Klägerin die Gutglaubensvorschriften der § 932 BGB, § 366 HGB auf die aus Schweden importierten Fahrzeuge Anwendung finden können, bestimmt sich nach Art. 43 I EGBGB. Danach ist auf den möglichen Eigentumsübergang das Recht des Staates anwendbar, in dem sich die Sache zur Zeit der Übereignung befand (lex rei sitae).

Die Klägerin hat hierzu schlüssig vorgetragen, dass sie den Opel Insignia neben zehn weiteren Fahrzeugen von einem Zwischenhändler aus M., also in Deutschland, erworben habe, ihr Ehemann sei aufgrund einer Internetanzeige zu dem Kfz-Händler nach M. gereist, um sich die importierten Fahrzeuge anzuschauen und die Verhandlungen zu führen. Insoweit würde sich der Erwerbsvorgang aber nach deutschem Recht beurteilen.

Soweit der Beklagte den Erwerb von den Zwischenhändlern A und F allerdings in Abrede genommen hat, ist auch über diese streitige Tatsache zunächst Beweis zu erheben.

(2) (a) Zutreffend hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, dass ein gutgläubiger Erwerb des Eigentums an dem Opel Insignia durch die Klägerin nicht schon an § 935 BGB scheitern kann, da von einem Abhandenkommen des Pkw i. S. des § 935 BGB nach dem unstreitigen Vorbringen beider Parteien nicht auszugehen ist.

Nach § 935 BGB scheidet der gutgläubige Erwerb des Eigentums an einer beweglichen Sache trotz Gutgläubigkeit des Erwerbers dann aus, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verlorengegangen oder sonst abhandengekommen war. Eine bewegliche Sache kommt ihrem Eigentümer abhanden, wenn dieser den Besitz an ihr unfreiwillig verliert (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2013 – V ZR 58/13, BGHZ 199, 227 Rn. 8 m. w. Nachw.).

Der schwedische Leasinggeber oder aber Sicherungseigentümer des streitbefangenen Fahrzeugs hat indessen den Besitz an dem Opel Insignia nicht in diesem Sinne unfreiwillig verloren. Denn das Fahrzeug ist ihm nicht etwa entwendet worden. Nach dem beiderseitigen Vorbringen der Parteien und dem Inhalt der beigezogenen staatsanwaltlichen Ermittlungsakte ist der Pkw unterschlagen worden. Eine Unterschlagung stellt indessen kein Abhandenkommen im Sinne der Vorschrift dar (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2013 – V ZR 58/13, BGHZ 199, 227 Rn. 16 m. w. Nachw.; OLG Karlsruhe, Urt. v. 29.03.2012 – 9 U 143/10, DAR 2012, 514). Es hat hier vielmehr ein Besitzmittlungsverhältnis i. S. des § 868 BGB zwischen dem Eigentümer des Pkw und dem Sicherungsgeber als dessen unmittelbaren Besitzer bestanden, aufgrund dessen der Eigentümer den Besitz an den Besitzmittler überlassen hat. Eine eigenmächtige Weggabe der Sache durch den Besitzmittler steht aber, anders als ein eigenmächtiges Verhalten eines Besitzdieners, dem gutgläubigen Erwerb durch einen Dritten grundsätzlich nicht entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 20.09.2004 – II ZR 318/02, NJW-RR 2005, 280 [281]; Urt. v. 13.12.2013 – V ZR 58/13, BGHZ 199, 227 Rn. 16 m. w. Nachw.). Der Verlust des mittelbaren Besitzes ist für den Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs vielmehr nicht entscheidend. Den unmittelbaren Besitz, auf dessen unfreiwilligen Verlust es nach der Vorschrift des § 935 BGB aber ankommt, hat der mittelbare Besitzer mit der Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses dagegen freiwillig aufgegeben (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2013 – V ZR 58/13, BGHZ 199, 227 Rn. 16 m. w. Nachw.).

(b) Der Erwerber ist nach § 932 II BGB nicht im guten Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.

Da hier weder behauptet wird, noch erweislich ist, dass die Klägerin bei Ankauf des Pkw den Tatbestand der Hehlerei verwirklicht habe, kommt nur die Alternative der groben Fahrlässigkeit in Betracht. Darunter ist ein Verhalten zu verstehen, bei dem die erforderliche Sorgfalt den gesamten Umständen nach in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden ist und insbesondere dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BGH, Urt. v. 18.06.1980 – VIII ZR 119/79, BGHZ 77, 274 [276]; Urt. v. 01.03.2013 – V ZR 92/12, NJW 2013, 1946 Rn. 12; OLG Karlsruhe, Urt. v. 29.03.2012 – 9 U 143/10, DAR 2012, 514), wobei sich die Klägerin eine gegebenenfalls grob fahrlässige Unkenntnis ihres Ehemannes, der als ihr Vertreter die Vertragsverhandlungen mit dem Zwischenhändler geführt hat, nach § 166 I BGB zurechnen lassen müsste.

Soweit das Landgericht in dem angefochtenen Urteil darauf abgestellt hat, dass die Klägerin zu Gegenstand und Reichweite der Überprüfung der schwedischen Kfz-Papiere nicht ausreichend vorgetragen habe und ihrer Substanziierungspflicht insbesondere nicht dazu nachgekommen sei, ob sie bzw. ihr Vertreter der schwedischen Sprache mächtig sei oder aber einen schwedischen Rechtsexperten zu Rate gezogen habe, kann dies allerdings nicht überzeugen. Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts tragen den Vorwurf der grob fahrlässigen Unkenntnis nicht. Wie die Klägerin mit ihrer Berufung zu Recht einwendet, überspannt das Landgericht die Sorgfaltsanforderungen in Bezug auf einen gutgläubigen Erwerb nach § 932 II BGB und berücksichtigt das klägerische Vorbringen hierzu nicht vollständig.

Zutreffend ist zwar, dass beim Erwerb eines gebrauchten Pkw nicht schon allein dessen Besitz den für einen Gutglaubenserwerb nach § 932 BGB erforderlichen Rechtsschein begründen kann. Vielmehr gehört es zu den Mindesterfordernissen gutgläubigen Erwerbs eines solchen Kraftfahrzeugs, dass sich der Erwerber den Kraftfahrzeugbrief vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu überprüfen (vgl. BGH, Urt. v. 11.03.1991 – II ZR 88/90, NJW 1991, 1415 [1416]; Urt. v. 13.05.1996 – II ZR 222/95, NJW 1996, 2226 [2227]; Urt. v. 01.03.2013 – V ZR 92/12, NJW 2013, 1946 Rn. 14; Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 4661, 4682). Der Käufer eines gebrauchten Pkw darf dementsprechend in der Regel auf das Eigentum des Veräußerers vertrauen, wenn dieser sich im Besitz des Pkw befindet und wenn ihm – wie hier – Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief ausgehändigt werden können (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 29.03.2012 – 9 U 143/10, DAR 2012, 514). Dem Fahrzeugbrief, der rechtlich allerdings keine Legitimationswirkung aufweist, kommt in der Praxis bei der Abwicklung von Kaufverträgen zweifellos eine erhebliche Bedeutung für den Vertrauensschutz zu (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 29.03.2012 – 9 U 143/10, DAR 2012, 514). Bei der Bestimmung des Sorgfaltsmaßstabes muss im Übrigen von den Gegebenheiten ausgegangen werden, unter denen heute üblicherweise Gebrauchtwagenkäufe stattfinden. Der Gebrauchtwagenkauf ist ein Massengeschäft geworden, der einer zügigen Abwicklung bedarf (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, Urt. v. 29.03.2012 – 9 U 143/10, DAR 2012, 514). Es ist üblich, dass Gebrauchtwagen nach kurzer Besichtigung vor Ort gekauft werden, dass der Kauf sofort durch Übergabe des Fahrzeugs und Barzahlung abgewickelt wird, und zwar auch dann, wenn sich Käufer und Verkäufer vorher nicht kannten. Gerade bei zügiger Abwicklung kommt es darauf an, ob sich der Verkäufer durch den Besitz des Wagens sowie von Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief legitimieren kann. Wenn der Verkäufer auf diese Weise seine Berechtigung zum Verkauf nachweisen kann, finden weitere Überprüfungen in der Regel nicht statt. Dementsprechend kommt eine grobe Fahrlässigkeit des Käufers bei einer Legitimation des Verkäufers durch den Besitz von Fahrzeug, Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief nur unter besonderen Umständen in Betracht (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 29.03.2012 – 9 U 143/10, DAR 2012, 514).

Auch wenn der Veräußerer – wie hier – im Besitz des Fahrzeugs sowie der Originalfahrzeugpapiere ist, kann der Erwerber allerdings gleichwohl bösgläubig sein, wenn besondere Umstände seinen Verdacht erregen mussten und er diesen Verdachtsmomenten nicht nachgeht, sondern sie unbeachtet lässt. Eine allgemeine Nachforschungspflicht des Erwerbers besteht indessen nicht (vgl. BGH, Urt. v. 05.02.1975 – VIII ZR 151/73, NJW 1975, 735 [736]; Urt. v. 01.03.2013 – V ZR 92/12, NJW 2013, 1946 Rn. 14; Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 4661).

Die Klägerin hat hierzu vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass sich ihr Ehemann den Originalfahrzeugbrief des Opel Insignia von dem Veräußerer vorlegen ließ und darin Einsicht nahm. Die Fahrzeugpapiere, die der Klägerin unstreitig bei Ankauf des Fahrzeugs übergeben worden seien, hätten aber keinerlei Anlass zu Beanstandungen geboten.

In diesem Zusammenhang darf allerdings nicht unberücksichtigt bleiben, dass bei einem Verkauf mit Auslandsberührung eine besondere Situation vorliegt (vgl. Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 4691), zumal die Papiere hier in schwedischer Sprache verfasst waren. Entgegen der Ansicht des Landgerichts hat dieser Umstand der Klägerin jedoch nicht schon als solches – ohne Hinzutreten weiterer Umstände – Veranlassung geben müssen, einen schwedischen Rechtsexperten hinzuzuziehen und diesen um Rechtsrat zu bitten. Die Tatsache, dass die Klägerin von der Hinzuziehung eines schwedischen Rechtsexperten abgesehen hat, reicht allein noch nicht aus, um damit ihre Bösgläubigkeit zu begründen. Die Klägerin weist in ihrer Berufung vielmehr zu Recht darauf hin, dass hier nicht ersichtlich ist, welcher zusätzliche Erkenntnisgewinn von der Beauftragung eines schwedischen Rechtsexperten zu erwarten gewesen wäre. Dieser hätte ebenfalls nur den Namen des voreingetragenen Eigentümers mitteilen können, der mit dem Namen der Zwischenhändler hier indessen ersichtlich nicht übereinstimmt.

Etwas anderes mag jedoch dann gelten, wenn aufgrund des Verlaufs der Vertragsverhandlungen bzw. nach Einsichtnahme in die Kfz-Papiere bei dem Käufer aufgrund konkreter Anhaltspunkte die Befürchtung geweckt wird, dass der Verkäufer tatsächlich nicht verfügungsberechtigt sein könnte. Ein solcher konkreter Anhaltspunkt, der eine anlassbezogene Nachforschungsobliegenheit der Erwerberin auslösen könnte, könnte hier etwa darin liegen, dass die schwedischen Fahrzeugpapiere tatsächlich einen sogenannten Kreditvermerk aufwiesen. Denn mit einem Kredit geht häufig eine Sicherungsübereignung des Pkw einher. Die Klägerin hätte sich in diesem Fall darüber vergewissern müssen, dass sie nach dem Inhalt der vorgelegten ausländischen Kfz-Papiere unbelastetes Eigentum an dem Kraftwagen erwerben kann. Hierzu hätte sie notfalls die Hilfe eines sprachkundigen und mit dem in Schweden geltenden Regeln vertrauten Fachmanns in Anspruch nehmen müssen. Erfüllt der Vertreter des Käufers die Anforderungen der gebotenen Prüfung nicht, dann geht die Nachlässigkeit dieser Hilfsperson nach § 166 BGB zulasten des inländischen Käufers (vgl. BGH, Urt. v. 11.03.1991 – II ZR 88/90, NJW 1991, 1415 [1416]; OLG Koblenz, Urt. v. 28.10.2010 – 6 U 473/10, DAR 2011, 86).

Die Tatsache, ob ein Kreditvermerk in die Fahrzeugpapiere eingestempelt war, der auf eine Sicherungsübereignung des Fahrzeugs hinweisen könnte, ist zwischen den Parteien jedoch streitig geblieben. Der Beklagte hat hierzu erstmals im Termin der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2013 behauptet, dass die Papiere einen solchen Stempelaufdruck mit einem Kreditvermerk aufgewiesen hätten, und zum Beweis der Richtigkeit seiner Behauptung seinen Prozessbevollmächtigten als Zeugen benannt. Eine Vorlage des schwedischen Fahrzeugbriefs sei ihm allerdings nicht möglich gewesen, da er die Papiere bei der Zulassungsstelle habe abgeben müssen und sie dort nicht mehr vorhanden seien. Die Klägerin hat einen Stempelaufdruck mit einem Kreditvermerk indessen in prozessual beachtlicher Weise in Abrede genommen und unter Beweisantritt behauptet, dass die ausgehändigten Kfz-Papiere vollständig und einwandfrei gewesen seien.

Über diese streitige Tatsache hätte das Landgericht aber zunächst Beweis erheben müssen. Gleichzeitig hätte es den Beklagten nochmals gemäß §§ 273 II Nr. 5, 142 ZPO aufgeben müssen, den schwedischen Kfz-Brief des streitbefangenen Opel Insignia vorzulegen bzw. sich bei der Kfz-Zulassungsstelle erneut um die Rückgabe des Originalbriefes zu bemühen und erforderlichenfalls mitzuteilen, aus welchen Grund er dort nicht mehr vorhanden sein soll.

Besondere sonstige Umstände, die eine weitergehende, konkret anlassbezogene Nachforschungspflicht des für die Klägerin auftretenden Zeugen E hätten begründen können, sind im Übrigen weder dargetan noch hier nach Lage der Akten ersichtlich.

Dass der Kfz-Händler, hier die F oder A, nicht als Halter im Fahrzeugbrief eingetragen ist, begründet sowohl für sich allein genommen als auch in Verbindung mit anderen Umständen noch keinen Grund für Misstrauen (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 27.02.2013 – 3 U 140/12, juris; OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.09.2004 – 8 U 97/04, MDR 2005, 443; Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 4693). Denn nach den heutigen Gepflogenheiten des Fahrzeughandels ist nur in seltenen Fällen, etwa bei Tageszulassungen, beim Verkauf von Vorführwagen oder sonstigen Geschäftswagen aus seinem Betrieb, der Händler auch im Fahrzeugbrief eingetragen. In aller Regel steht dort hingegen ein Dritter als letzter Halter. Denn auch bei Eigengeschäften verzichtet der Handel im Allgemeinen auf eine wertmindernde Zwischeneintragung (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.09.2004 – 8 U 97/04, MDR 2005, 443; Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 4693). Der Käufer braucht mithin bei Verkauf eines normalen Gebrauchtfahrzeugs – wie hier – noch keinen Verdacht zu schöpfen, wenn der Händler weder als Halter noch anderweitig im Kfz-Brief eingetragen ist. Er darf in einer solchen Situation mangels wirklich verdächtiger Umstände davon absehen, sich bei dem im Fahrzeugbrief als letzten Halter eingetragenen Dritten nach der Verfügungsbefugnis des Händlers zu erkundigen (vgl. Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 4693).

Die Klägerin hat darüber hinaus im Streitfall vorgetragen, dass sie die Fahrgestellnummern notiert und polizeilich hat überprüfen lassen; auf Anfrage sei ihr dabei von dem POK G mitgeteilt worden, dass die Fahrzeuge nicht als gestohlen gemeldet worden seien. Zum Beweis für die Richtigkeit ihrer diesbezüglichen Behauptung hat sie den Zeugen POK G benannt sowie den Zeugen E. Außerdem habe sie einen Pkw testweise auf sich angemeldet, was ebenfalls beanstandungsfrei möglich gewesen sei. Damit aber hat sie im Einzelnen schlüssig dargetan, welche Sicherungsvorkehrungen sie bei Ankauf der Gebrauchtfahrzeuge getroffen hat, um sich im Hinblick auf die Verfügungsbefugnis der Veräußerer abzusichern. Dieses Vorbringen hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung indessen verfahrensfehlerhaft nicht gewürdigt.

Die Beklagte ist dem Sachvortrag der Klägerin zu den von ihr angestellten Nachforschungen allerdings entgegengetreten. Die streitigen Behauptungen zum Erwerbsvorgang bedürfen dementsprechend einer weiteren Sachaufklärung im Rahmen einer umfassenden Beweisaufnahme.

Soweit der Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz unter Verweis auf den angeblich ungewöhnlich niedrigen Einkaufspreis (laut vorgelegter Kaufpreisbestätigung 19.000 €) des Weiteren einwendet, schon dieser Preisansatz hätte bei der Klägerin den Verdacht der Hehlerei auslösen müssen, vermag dies im Ergebnis ebenfalls nicht zu überzeugen.

Aus dem Vorbringen des Beklagten ergeben sich jedenfalls noch keine ausreichenden Anhaltspunkte, die es rechtfertigen würden, aufgrund des möglicherweise relativ günstigen Einkaufpreises Anlass zu Argwohn zu finden. In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass ein besonders niedriger Kaufpreis beim Kaufinteressenten unter Umständen Zweifel an der Eigentümerstellung des Verkäufers wecken könnte oder sogar wecken müsste. Hierbei kommt es allerdings stets auf die konkreten Umstände des jeweiligen Falls an (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 29.03.2012 – 9 U 143/10, DAR 2012, 514; Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 4704). Hier fehlen indessen bereits ausreichende Angaben zu dem Zustand des verkauften Fahrzeugs, die eine verlässliche Bewertung des Fahrzeugs ermöglichen könnten. Bei der Bewertung des Kaufpreises ist überdies zu berücksichtigen, dass es beim Kauf von Gebrauchtfahrzeugen keine festen Werte für übliche Kaufpreise gibt. Vielmehr werden Gebrauchtwagen regelmäßig innerhalb einer bestimmten Preisspanne veräußert, sodass ein günstiger Kaufpreis, der sich in einer bestimmten Spanne bewegt, für sich allein noch keinen Verdacht an der Eigentümerstellung des Verkäufers erregen müsste (vgl. BGH, Urt. v. 01.03.2013 – V ZR 92/12, NJW 2013, 1946; OLG Karlsruhe, Urt. v. 29.03.2012 – 9 U 143/10, DAR 2012, 514; Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 4706). Aus der zu Informationszwecken beigezogenen Ermittlungsakte … der Staatsanwaltschaft Göttingen geht im Übrigen hervor, dass die Staatsanwaltschaft Göttingen mit Verfügung vom 24.02.2012 eine Zeitwertermittlung der Fahrzeuge veranlasst hat, die ausweislich des Prüfvermerkes der Polizeiinspektion Göttingen vom 27.02.2012 (ermittelter Händlereinkaufswert für den streitbefangenen Opel Insignia laut Gebrauchtfahrzeugbewertung der P-GmbH in Höhe von 21.050 €) allerdings keinen Anlass für weitergehende Ermittlungen im Rahmen der Strafverfolgung gegeben hat.

(3) Sollte im Ergebnis der nachzuholenden Beweisaufnahme festgestellt werden können, dass die Klägerin bzw. ihr Vertreter bei Ankauf der Fahrzeuge keinen Grund für Misstrauen hinsichtlich der Verfügungsbefugnis der Zwischenhändler F und A haben musste und insbesondere keine Umstände erkennbar waren, die gegen die Berechtigung des Veräußerers sprachen und weitere Nachforschungen erforderlich werden ließen, hat sie gutgläubig Eigentum an dem streitbefangenen Opel Insignia nach §§ 929, 932 BGB erwerben können und war als Eigentümerin des Gebrauchtfahrzeugs ihrerseits zur Weiterveräußerung an den Beklagten nach § 929 Satz 2 BGB berechtigt. Da sich der Beklagte bereits im Besitz des Pkw befunden hat, vollzog sich die Übereignung nach § 929 Satz 2 BGB allein durch dingliche Einigung.

Zwar hat eine solche dingliche Einigung nach dem von den Parteien gewählten Konstrukt wohl noch nicht bei Übergabe des Fahrzeugs am 18.06.2011 stattgefunden. Der Beklagte hat aber spätestens mit der über den Gerichtsvollzieher zugestellten Erklärung vom 06.12.2011 das Eigentum an dem Fahrzeug für sich in Anspruch genommen und der Klägerin damit die Übereignung des Fahrzeugs angetragen, die das Angebot auch angenommen hat. In der Erklärung nimmt der Beklagte zwar ausdrücklich nur auf den Darlehensvertrag vom 18.06.2011 und das darin vorgesehene Verwertungsrecht Bezug. Dieser Verweis ist für das Verfügungsgeschäft jedoch letztlich unerheblich. Die Parteien waren sich jedenfalls bereits bei Abschluss des Vertrages am 18.06.2011 einig, dass das Eigentum an dem Fahrzeug zur gegebenen Zeit auf den Beklagten übergehen sollte. Den Zeitpunkt der Eigentumsübertragung hat der Beklagte mit seiner Erklärung aus Dezember 2011 dokumentiert. Auf einen Zugang der Annahmeerklärung der Klägerin haben die Parteien entsprechend § 151 BGB verzichtet.

Auf das zwischen den Parteien streitige Vorbringen zum gutgläubigen Eigentumserwerb der Klägerin kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreites auch letztlich an, denn die kaufvertragliche Zahlungsverpflichtung des Beklagten ist hier nicht schon aus einem anderen rechtlichen Grunde, nämlich nach Kaufgewährleistungsrecht gemäß §§ 437 Nr. 2 Fall 1, 440, 323 I, 346 BGB, entfallen.

f) Der Beklagte kann das von ihm mit Schreiben vom 07.02.2014 ausgeübte Rücktrittsrecht insbesondere nicht wegen eines Rechtsmangels des gekauften Fahrzeuges auf §§ 437 Nr. 2 Fall 1, 435, 440, 323 I, 346 BGB stützen.

aa) Die zwischenzeitliche Sicherstellung des Fahrzeuges mit gleichzeitig angeordneter Nutzungsüberlassung durch die polizeiliche Beschlagnahmeanordnung vom 13.01.2012 hat zwar zunächst einen Rechtsmangel i. S. des § 435 BGB begründet, der den Beklagten unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 437 Nr. 2 Fall 1, 440, 323 I BGB zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt hätte. Nach § 435 BGB ist der Verkäufer verpflichtet, schon die bloße Gefahr einer Inanspruchnahme durch Dritte auszuräumen (vgl. BGH, Urt. v. 18.02.2004 – VIII ZR 78/03, NJW 2004, 1802 m. w. Nachw.). Maßgebend ist dabei allein, dass der Sachverhalt, der Rechte Dritter entstehen ließ, bereits bei Gefahrübergang bestand.

Unter dem Begriff der Rechte Dritter fallen auch öffentlich-rechtliche Befugnisse wie eine staatliche Sicherstellung bzw. Beschlagnahme auf der Grundlage des § 111b StPO, sofern diese tatsächlich vollzogen wird, zu Recht erfolgt und den Verfall oder die Einziehung der Sache zur Folge haben kann (vgl. BGH, Urt. v. 18.02.2004 – VIII ZR 78/03, NJW 2004, 1802 f.; OLG Hamm, Urt. v. 20.01.2011 – 28 U 139/10; Urt. v. 29.03.2012 – I-28 U 150/11, NJW-RR 2012, 1441; Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 4655). Eine Beschlagnahme in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist nach §111b I StPO zulässig, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für den Verfall oder die Einziehung des sicherzustellenden Gegenstandes nach §§ 73, 74 StGB vorliegen. Für den Käufer besteht dann nämlich die Gefahr, dass ihm die Kaufsache durch den staatlichen Eingriff entzogen wird und das Eigentum an der Sache auf den Staat nach § 73e I StGB übergeht. Gleiches gilt nach § 111b V StPO; wenn die Beschlagnahme der Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche des durch die Tat Verletzten dienen soll. Auch in diesem Fall läuft der Käufer Gefahr, seine Rechtsstellung zu verlieren. Es ist daher gerechtfertigt, eine staatliche Beschlagnahme der Sache nach § 111b StPO als Ausübung des Rechts eines Dritten i. S. des § 435 BGB anzusehen. Dies soll allerdings in erster Linie dann gelten, wenn der Käufer durch die Beschlagnahme seine Rechte an der Sache nicht nur vorübergehend verliert (vgl. BGH, Urt. v. 18.02.2004 – VIII ZR 78/03, NJW 2004, 1802 [1803]). Daran fehlt es hier.

Im Übrigen wird indessen nicht einheitlich beurteilt, ob eine lediglich nach § 94 StPO vorgenommene Sicherstellung als Beweismittel ebenfalls einen Rechtsmangel begründen kann (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 29.03.2012 – I-28 U 150/11, NJW-RR 2012, 1441, NJW-RR 2012, 1441; Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 4646). Die überwiegende Meinung führt an, dass die Eigentümerposition des Käufers nicht beeinträchtigt werde; eine vorübergehende Entziehung der Sache nach Gefahrübergang sei vielmehr allgemeines Lebensrisiko.

Aus dem Inhalt der Beschlagnahmeanordnung lässt sich hier allerdings entnehmen, dass die Beschlagnahme des Pkw nicht nur zu Beweiszwecken nach § 94 I StPO erfolgte, sondern um das Fahrzeug an den Geschädigten herausgeben zu können, und damit auf § 111b StPO beruhte.

bb) Soweit der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 23.01.2014 zur Nacherfüllung nach § 439 I BGB aufgefordert und ihr eine entsprechende Leistungsfrist gesetzt hat, ist das Nacherfüllungsverlangen hier jedoch ins Leere gegangen, weil die Staatsanwaltschaft die Sicherstellungsanordnung unstreitig zuvor aufgehoben hatte. Nach dem eigenen Vortrag des Beklagten hat die Staatsanwaltschaft Halle das Fahrzeug mit Schreiben vom 17.09.2012 an ihn freigegeben und die Beschlagnahmeanordnung damit aufgehoben. Die Beschränkung durch öffentlich-rechtliche Befugnisse und insofern der Rechtsmangel i. S. des § 435 BGB ist damit entfallen. Ein Rücktrittsrecht kann hierauf mithin nicht mehr gestützt werden, auch wenn der Mangel noch bei Gefahrübergang vorgelegen haben mag. Denn mit der Beseitigung des Mangels vor Ablauf der gesetzten Nachfrist und Erklärung des Rücktritts erlischt das Rücktrittsrecht, weil die verkaufte Sache nunmehr vertragsgerecht ist (vgl. BGH, Urt. v. 12.03.2010 – V ZR 147/09, NJW 2010, 1805 Rn. 10).

g) Der Umstand, dass die Klägerin ihm ein Dieselfahrzeug und nicht etwa einen erdgasbetriebenen Pkw verkauft hat, berechtigt den Kläger gleichfalls nicht nach §§ 437 Nr. 2 Fall 1, 440, 323 I, 346 BGB zum Rücktritt vom Kaufvertrag.

Entgegen dem Vorbringen des Beklagten liegt ein kaufrechtliche Gewährleistungsrechte auslösender Sachmangel i. S. des § 434 I BGB nicht schon darin, dass der Opel Insignia mit Dieselkraftstoff und nicht mit Erdgas betrieben wird. Das Fahrzeug entspricht insoweit vielmehr der vertraglich vereinbarten Soll-Beschaffenheit, wie sie die Parteien bei Abschluss des Kaufvertrages zugrunde gelegt haben. Die verbindliche Bestellung vom 18.06.2011 hat hinsichtlich der Fahrzeugbeschreibung und der weiteren Fahrzeugdaten des verkauften Pkw ausdrücklich auf die Internetanzeige der Klägerin Bezug genommen, die der verbindlichen Bestellung beigefügt war und insoweit zum Gegenstand des Vertrages geworden ist. Der Beschreibung auf der Internetseite der Klägerin lässt sich aber ohne Weiteres auf erste Sicht entnehmen, dass das streitbefangene Fahrzeug Opel Insignia Sports Tourer 2.0 CDTI 4 × 4 einen Dieselmotor aufweist, den der Beklagte auch gerade mit den darin beschriebenen Eigenschaften erwerben wollte. Denn er hat sich auf die Internetanzeige hin bei der Klägerin als Kaufinteressent gemeldet und auf dieser Grundlage die verbindliche Bestellung unterzeichnet. Dass die Klägerin im Rechtsverkehr als Spezialistin für Erdgasautos auftritt und damit als Fachunternehmen im Internet besonders wirbt, rechtfertigt jedenfalls nicht den Rückschluss, dass der angebotene Gebrauchtwagen in jedem Fall ebenfalls ein erdgasbetriebenes Fahrzeug sein müsse. Der insoweit eindeutige Inhalt der vertraglichen Vereinbarung der Parteien spricht gegen eine solche Annahme.

Danach aber kann der Beklagte dem Kaufpreiszahlungsanspruch der Klägerin ein Mängelgewährleistungsrecht nicht entgegenhalten

3. Nach alledem kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreites auf die ergänzenden Feststellungen zum Gutglaubenserwerb der Klägerin nach § 932 BGB, § 366 HGB maßgeblich an.

Das Landgericht hat den Kern des Tatsachenvorbringen der Klägerin hierzu jedoch nur unzureichend gewürdigt und deren Beweisangebote übergangen. Die Entscheidung des Landgerichts zur Klageforderung beruht wegen der Verkürzung des rechtlichen Gehörs der Parteien und der unterbliebenen Erhebung der erforderlichen weiteren Beweise auf einen wesentlichen Mangel des Verfahrens (§ 538 II 1 ZPO). Der darin liegende Gehörsverstoß ist auch erheblich, denn es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei weitergehender Sachaufklärung zu einer anderen Bewertung des Erwerbsvorganges gelangt wäre.

Die noch notwendige ergänzende Beweisaufnahme durch Vernehmung mehrerer Zeugen ist umfangreich und aufwendig, sodass es dem Senat unter Abwägung aller Umstände sachgerecht erscheint, den Rechtsstreit auf den von beiden Parteien gestellten Antrag hin an das Landgericht zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Der mit der Zurückverweisung verbundene zusätzliche Zeit- und Kostenaufwand steht der Aufhebung nicht entgegen, da durch die fehlende Beweiserhebung bisher eine Entscheidungsgrundlage fehlt und den Parteien mit einer Sachentscheidung durch den Senat zu wesentlichen Fragen des Rechtsstreits eine Tatsacheninstanz genommen würde (z. B. BGH, Urt. v. 15.03.2000 – VIII ZR 31/99, NJW 2000, 2024 [2025]). Deshalb hat das Interesse beider Parteien am Erhalt einer weiteren Tatsacheninstanz hier gegenüber den durch eine neuerliche Befassung des Landgerichts entstehenden höheren Verfahrenskosten ein überwiegendes Gewicht und rechtfertigt die Zurückverweisung, zumal die Parteien im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nach Erörterung der Sach- und Rechtslage gegen die beabsichtigte Vorgehensweise keine Einwände erhoben haben. …

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