1. Wird im Inland ein im Ausland zugelassenes gebrauchtes Kraftfahrzeug verkauft, dann hat sich der Käufer grundsätzlich die Kraftfahrzeugpapiere im Original (hier: italienische carta di circulazione mit dem zugehörigen foglio complementare) vorlegen zu lassen, um sich – notfalls mithilfe eines sprachkundigen Fachmanns – darüber zu vergewissern, dass er nach dem Inhalt der ausländischen Papiere unbelastetes Eigentum erwerben kann.
  2. Eine in Italien wirksam bestellte Autohypothek ist in der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen, wenn das Fahrzeug endgültig im Inland verbleiben soll; hinsichtlich der Verwertung eines solchen besitzlosen Pfandrechts gelten die für das Sicherungseigentum entwickelten Regeln entsprechend.

BGH, Urteil vom 11.03.1991 – II ZR 88/90

Sachverhalt: Der italienische Staatsangehörige S aus Uras in Italien kaufte am 24.09.1987 von seinem Landsmann G dessen am 17.06.1986 in das öffentliche Register der Provinz Reggio Calabria eingetragenen Pkw Ferrari 208 GTB turbo.

Nach der Behauptung der Klägerin hat S, um den Kaufpreis bezahlen zu können, bei ihr einen Kredit aufgenommen und an dem Fahrzeug eine Hypothek in Höhe von umgerechnet rund 110.000 DM bestellt. Diese ist zu einem bisher nicht geklärten Zeitpunkt in dem sogenannten foglio complementare eingetragen worden. Bei diesem Dokument handelt es sich um ein als costituisce parte integrante bezeichnetes Zusatzblatt zur carta di circolazione, das eine Zulassungsbescheinigung darstellt. In den foglio complementare wird bei einem Neufahrzeug der Ersteigentümer eingetragen; Eigentumsübertragungen und andere Umschreibungen werden in einer eigenen Spalte unten links, hypothekarische Belastungen des Fahrzeuges unten rechts vermerkt.

S schaffte den Ferrari nach Deutschland und bot ihn, vor dem Eingang des Frankfurter Messegeländes abgestellt, zum Kauf an. Dort wurde die Beklagte, welche die zu dieser Zeit stattfindende Internationale Automobilausstellung besuchte, auf das Fahrzeug aufmerksam und kaufte es schließlich für 75.000 DM. Die Verkaufsverhandlungen wurden nicht mit S, sondern mit dessen Landsmann und angeblichem Verwandten P geführt. Da die Beklagte keine Erfahrungen in der Abwicklung der Formalitäten eines solchen in Italien zugelassenen Wagens hatte, beauftragte sie die S-GmbH in O. mit dem Ankauf des Wagens. Die von G-GmbH ließ sich von P auch die italienischen Papiere vorlegen. Sie erledigte alle Formalitäten bei Zoll und Zulassungsstelle und sorgte dafür, dass der Beklagten der Ferrari mit deutscher Zulassung übergeben wurde.

Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihr Hypothekenrecht und verlangt die Herausgabe des Wagens mit dem Ziel, ihn zu verwerten und aus dem Verkaufserlös ihre Forderungen zu befriedigen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das im Wesentlichen der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin, die die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt, führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

Aus den Gründen: [Das Berufungsgericht] hat – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – dahinstehen lassen, ob der Klägerin vor der Eigentumsübertragung an die Beklagte unter Beachtung der nach dem einschlägigen italienischen Recht zu beachtenden Förmlichkeiten eine Hypothek an dem Ferrari bestellt worden ist. Für die Revisionsinstanz ist demnach hiervon auszugehen. Seine Annahme, die Beklagte habe gutgläubig lastenfreies Eigentum an dem Ferrari erworben, hat das Berufungsgericht im Wesentlichen damit begründet, dass der deutsche Käufer eines in Italien zugelassenen Kraftfahrzeugs auch dann nicht gehalten sei, Nachforschungen hinsichtlich der Befugnis des Veräußerers zu lastenfreier Eigentumsübertragung anzustellen, wenn die ihm vorgelegten italienischen Kraftfahrzeugpapiere den Verkäufer nicht als Berechtigten auswiesen; er brauche nämlich der italienischen Sprache nicht kundig zu sein und auch nicht zu wissen, dass in Italien an Kraftfahrzeugen Hypotheken bestellt werden können. Dies beruht, wie die Revision mit Recht geltend macht, auf Rechtsirrtum.

1. Zutreffend hat allerdings das Berufungsgericht die Frage, ob die Beklagte gutgläubig lastenfrei Eigentum an dem Ferrari erworben hat, anhand von § 936 BGB geprüft.

a) Dadurch, dass das mit der italienischen Autohypothek belastete Fahrzeug nach Deutschland verbracht worden ist, ist ein Statutenwechsel eingetreten. Deutsches Recht als das Recht des Lageortes der Sache ist anzuwenden, wenn es um die Wirksamkeit der Eigentumsübertragung auf die Beklagte, um die Anerkennung dieses dem deutschen Recht fremden besitzlosen Pfandrechts und um seine Wirkung geht (allg. Meinung; vgl. BGH, Urt. v. 20.03.1963 – VIII ZR 130/61, BGHZ 39, 173 [174 f.]; Urt. v. 02.02.1966 – VIII ZR 153/64, BGHZ 45, 95 [99 f.]; Urt. v. 08.04.1987 – VIII ZR 211/86, BGHZ 100, 321 [326]; Staudinger/Stoll, BGB, 12. Aufl., Internationales Sachenrecht Rn. 57, 231 f.; MünchKomm-BGB/Kreutzer, 2. Aufl., Anh. I nach Art. 38 EGBGB Rn. 12–15, 58). Soweit Stoll (Staudinger/Stoll, a. a. O., Internationales Sachenrecht Rn. 216–219, 234) zum Teil eine abweichende Auffassung vertritt, betrifft dies anders gelagerte Fallgestaltungen, in denen anders als im vorliegenden Fall die Sache nicht endgültig im Gebiet des neuen Sachstatuts verbleiben soll.

b) In Übereinstimmung mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 20.03.1963 – VIII ZR 130/61, BGHZ 39, 173 [176 f.]; Urt. v. 02.02.1966 – VIII ZR 153/64, Urt. v. 02.02.1966 – VIII ZR 153/64, BGHZ 45, 95 [97]; Urt. v. 08.04.1987 – VIII ZR 211/86, BGHZ 100, 321 [326]; ferner MünchKomm-BGB/Kreutzer, a. a. O., Rn. 62, 78 m. w. Nachw.) hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass beim Statutenwechsel das deutsche Recht die nach der ausländischen Rechtsordnung begründete dingliche Belastung mit der sachenrechtlichen Prägung übernimmt, die sie unter der Herrschaft des alten Statuts empfangen hat.

c) Die deutschem Recht fremde Autohypothek ist nach dem Statutenwechsel anzuerkennen. Denn eine solche im Ergebnis wie ein besitzloses Pfandrecht wirkende Hypothek ist mit der deutschen Sachenrechtsordnung nicht unvereinbar, ohne dass es darauf ankäme, ob es um eine materiell-rechtliche Frage (so Staudinger/Stoll, a. a. O., Internationales Sachenrecht Rn. 298) oder um die Anwendung des ordre public (so MünchKomm-BGB/Kreutzer, a. a. O., Rn. 63) geht. Einem nach französischem Recht an einem Lastkraftwagen begründeten Registerpfandrecht hat der VIII. Zivilsenat (BGH, Urt. v. 20.03.1963 – VIII ZR 130/61, BGHZ 39, 173) die Anerkennung in Deutschland nicht versagt. Seine Ausführungen, dass mit Rücksicht auf die in der Bundesrepublik Deutschland weit verbreitete Sicherungsübereignung das Faustpfandprinzip kein international zwingendes Recht darstellt und im Ergebnis die Anerkennung eines besitzlosen Pfandrechts an einer beweglichen Sache nicht zu missbilligenswerten und untragbaren Ergebnissen führt (BGH, Urt. v. 20.03.1963 – VIII ZR 130/61, BGHZ 39, 173 [176 f.]), gelten in gleicher Weise für die italienische Autohypothek. Ihrer Funktion nach entspricht sie dem Sicherungseigentum nach deutschem Recht.

d) Nach den für das Sicherungseigentum entwickelten Regeln bestimmen sich die Ansprüche der Klägerin, wenn es um die Verwertung der ihr bestellten Kreditsicherheiten geht. Denn nach der herrschenden Transpositionslehre (vgl. BGH, Urt. v. 20.03.1963 – VIII ZR 130/61, BGHZ 39, 173 [175];  Urt. v. 02.02.1966 – VIII ZR 153/64, BGHZ 45, 95 [97]; MünchKomm-BGB/Kreutzer, a. a. O., Rn. 62; z. T. abweichend, i. E. aber zustimmend Staudinger/Stoll, a. a. O., Internationales Sachenrecht Rn. 296 f.) können fremde dingliche Rechte nur entsprechend „dem funktionsäquivalenten deutschen Sachenrechtstyp“ ausgeübt werden (MünchKomm-BGB/Kreutzer, a. a. O., Rn. 62). Danach kann die Klägerin, soweit sie Inhaberin einer Autohypothek nach italienischem Recht ist, von der Beklagten die Herausgabe des Fahrzeugs zum Zwecke der Verwertung verlangen. Zwar wird die Frage in der Literatur nicht einheitlich beantwortet, inwieweit die Pfandrechtsbestimmungen entsprechend herangezogen werden können, wenn es um die Verwertung von Sicherungseigentum geht (vgl. Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung III, 1970, § 38; Schreiber, JR 1984, 485 [488]; Bülow, WM 1985, 373 ff. [405 ff.]). Einigkeit besteht aber darüber, daß der Sicherungseigentümer zum Zwecke der Verwertung die Herausgabe des Sicherungsgutes vom Sicherungsgeber fordern kann, wenn Letzterer seine Pflichten aus dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis nicht erfüllt (RGRK-BGB/Pikart, 12. Aufl., § 930 Rn. 71; Serick, a. a. O., § 38 II 1 b [S. 463 f.]).

2. Unzutreffend ist hingegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe gutgläubig lastenfreies Eigentum an dem Ferrari erworben.

a) Allerdings kann der Revision nicht darin gefolgt werden, das Berufungsgericht habe seiner Entscheidung zu Unrecht zugrunde gelegt, dass S früher Eigentümer des Pkw gewesen sei. Die Klägerin hat selbst unter Vorlage des fortgeschriebenen foglio complementare vorgetragen, dass S … das Eigentum an dem Fahrzeug erworben habe. Anders hätte sie auch schwerlich – wie sie behauptet und wie für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist – sich von ihm wirksam eine Hypothek an dem Ferrari bestellen lassen können. Angesichts des übereinstimmenden Vortrags beider Parteien hat das Berufungsgericht deswegen mit Recht seiner Beurteilung als unstreitig zugrunde gelegt, dass S Eigentümer des Ferrari war, als dieser der Beklagten verkauft worden ist.

b) Im Übrigen wendet sich die Revision mit Recht gegen das angefochtene Urteil. Das Berufungsgericht hat zu geringe Anforderungen an den gutgläubigen lastenfreien Erwerb eines ausländischen Kraftfahrzeuges gestellt und das Parteivorbringen nicht vollständig gewürdigt.

aa) Abgesehen davon, dass das Berufungsgericht seine Auffassung entgegen § 286 I 2 ZPO nicht begründet hat, die nach italienischem Recht bestehende Möglichkeit, ein Auto hypothekarisch zu belasten, sei in Deutschland weitgehend unbekannt, kann der deutsche Käufer eines in Italien zugelassenen Kraftfahrzeugs aus dieser etwaigen Unkenntnis für sich nichts herleiten. Ebenso wenig kann er sich entgegen der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Annahme darauf berufen, ihm seien die italienischen Zulassungsvorschriften unbekannt und er könne die in italienischer Sprache abgefassten Dokumente des gekauften Fahrzeugs mangels entsprechender Sprachkenntnisse nicht verstehen. Dies liefe im Ergebnis darauf hinaus, dass der Käufer eines im Ausland angemeldeten Wagens weniger Vorsicht walten lassen müsste, als wenn er ein in Deutschland zugelassenes Fahrzeug erwerben würde. Letzterem, dem auch ohne genaue Kenntnis der rechtlichen Voraussetzungen und Folgen einer Sicherungsübereignung bewusst sein muss, dass Kraftfahrzeuge oftmals als Sicherheit für einen bei ihrer Anschaffung gewährten Kredit dienen, obliegt es im Hinblick auf § 932 II BGB, sich zumindest die Kraftfahrzeugpapiere vorlegen zu lassen, um die Berechtigung des Veräußerers überprüfen zu können. Unterlässt er schon dies, so ist nach gefestigter Meinung in Rechtsprechung und Literatur der Vorwurf der grob fahrlässigen Unkenntnis begründet (BGH, Urt. v. 27.09.1961 – VIII ZR 116/60, LM § 932 BGB Nr. 17; Urt. v. 09.10.1963 – VIII ZR 210/62, WM 1963, 1186; Urt. v. 23.11.1966 – VIII ZR 151/64, LM § 932 BGB Nr. 23; Urt. v. 14.02.1967 – VI ZR 140/65, WM 1967, 562 [563]; Urt. v. 05.02.1975 – VIII ZR 151/73, WM 1975, 362 [363]; Urt v. 01.07.1987 – VIII ZR 331/86, NJW-RR 1987, 1456 [1457]; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 4. Aufl., Rn. 1204–1207 m. w. Nachw.; MünchKomm-BGB/Quack, 2. Aufl., § 932 Rn. 37, 48; Staudinger/Wiegand, BGB, 12. Aufl., § 932 Rn. 63, 145; Erman/Schmidt-Kessel, BGB, 8. Aufl., § 932 Rn. 11). Über diese Prüfung hinaus sind beim Kauf eines Auslandsfahrzeugs im Inland schon deshalb gesteigerte Anforderungen zu stellen, weil ausländische Kfz-Papiere rechtlich anders ausgestaltet sein und unter Umständen auch über mögliche dingliche Belastungen des Fahrzeugs nach ausländischem Recht Auskunft geben können. Der Käufer hat sich daher darüber zu vergewissern, dass er nach dem Inhalt der vorgelegten ausländischen Kfz-Papiere – unbelastetes – Eigentum an dem Kraftwagen erwerben kann. Hierzu hat er notfalls die Hilfe eines sprachkundigen und mit den in Italien geltenden Regeln vertrauten Fachmanns in Anspruch zu nehmen. Erfüllt dieser die Anforderungen der gebotenen Prüfung nicht, dann geht die Nachlässigkeit dieser Hilfsperson nach § 166 II BGB zulasten des inländischen Käufers (vgl. Staudinger/Wiegand, a. a. O., § 932 Rn. 97; MünchKomm-BGB/Quack, a. a. O., § 932 Rn. 49).

bb) Den hiernach zu stellenden Anforderungen ist die Beklagte nicht gerecht geworden. Da sie den Ferrari nicht selbst erworben, sondern hierzu die – lediglich aus Gründen der einfacheren zollrechtlichen Abwicklung als Verkäuferin auftretende – Firma von G eingeschaltet hat, kommt es auf das Verhalten von deren Mitarbeitern an. Ihnen ist allein aus grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, dass S zu lastenfreier Übertragung des Eigentums an dem Ferrari nicht berechtigt war (§§ 936 II, 932 II BGB). Sie haben sich nämlich entweder die italienischen Kraftfahrzeugpapiere nur unvollständig vorlegen lassen oder sie jedenfalls nicht in der gebotenen Form geprüft.

Sollte Herr von G sich lediglich die carta di circolazione haben vorlegen lassen, deren Original sich jetzt im Besitz der Beklagten befindet, war dies nicht ausreichend. Diese Bescheinigung ist lediglich ein Zulassungsnachweis entsprechend dem deutschen Kraftfahrzeugschein, gibt jedoch keinerlei Auskunft über die Eigentumsverhältnisse oder die Berechtigung zu lastenfreier Eigentumsübertragung. Selbst wenn Herr von G – wie er angegeben hat – dieses Dokument für eine Art Kraftfahrzeugbrief gehalten haben sollte, konnte er hierauf seinen guten Glauben nicht stützen. Denn diese carta ist auf den Namen des ersten Eigentümers C ausgestellt und enthält keinen Hinweis auf die Berechtigung des durch P vertretenen, als Verkäufer auftretenden S. Hat sich Herr von G dagegen außerdem den foglio complementare in Fotokopie mit den ausschließlich den Voreigentümer C, jedoch nicht S betreffenden Eintragungen vorlegen lassen – was das Berufungsgericht als unstreitig darstellt –, dann hat er ebenfalls infolge grober Fahrlässigkeit die fehlende Berechtigung des S verkannt. Mit einer Fotokopie anstelle der Originale durfte er sich keinesfalls zufriedengeben. Allein aufgrund der Originalpapiere – notfalls nach Übersetzung und Einholung weiterer Auskünfte – konnte er sicher sein, von dem Berechtigten unbelastetes Eigentum für seine Auftraggeberin erwerben zu können. Grob fahrlässig war es ferner, dass Herr von G diesem Dokument nach seinen Angaben keine Bedeutung beigemessen hat. Schließlich ist der Vorwurf grober Fahrlässigkeit auch deswegen begründet, weil auch in diesem Papier lediglich der Voreigentümer C verzeichnet war.

Es entspricht ständiger, vom Berufungsgericht nicht beachteter Rechtsprechung, dass beim Gebrauchtwagenkauf immer dann Anlass zu weitergehenden Nachforschungen besteht („Verdachtsituation“), wenn Veräußerer und in den Papieren verzeichneter Eigentümer nicht identisch sind (BGH, Urt. v. 05.02.1975 – VIII ZR 151/73, WM 1975, 362 [363]; Urt. v. 01.07.1987 – VIII ZR 331/86, NJW-RR 1987, 1456 [1457]; Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 1214 m. w. Nachw.). Erst recht sind solche Erkundigungen erforderlich, wenn weitere Umstände bestehen, die gegen die Berechtigung des Veräußerers sprechen (vgl. MünchKomm-BGB/Quack, a. a. O., § 932 Rn. 32 ff. m. w. Nachw.; Staudinger/Wiegand, a. a. O., § 932 Rn. 145). Dies trifft auch im vorliegenden Fall zu: Das sehr wertvolle (vgl. BGH, Urt. v. 23.11.1966 – VIII ZR 151/64, LM § 932 BGB Nr. 23), in Italien zugelassene Fahrzeug wurde in Deutschland auf der Straße (vgl. BGH, Urt. v. 05.02.1975 – VIII ZR 151/73, WM 1975, 362 [363]) von einem nicht näher legitimierten Verwandten des angeblich Berechtigten und zu einem offenkundig günstigen Preis veräußert. Dies alles musste den Vertreter der Beklagten zu zusätzlichen Nachforschungen veranlassen.

cc) Damit, dass von G auch bei Vorlage der Originale dem foglio complementare keine Beachtung geschenkt hätte, kann die Beklagte schon deswegen nicht gehört werden, weil es auf die Ursächlichkeit der unterlassenen, nach Lage des Falles aber erforderlichen Anstrengungen bei der Beurteilung der Gutgläubigkeit nicht ankommt, vielmehr allein darauf abzustellen ist, ob überhaupt die gebotenen Nachforschungen angestellt worden sind (RGZ 143, 14 [18 f.]; RGZ 147, 321 [331]; Staudinger/Wiegand, a. a. O., § 932 Rn. 60; für die hier vorliegende Verdachtsituation auch MünchKomm-BGB/Quack, a. a. O., § 932 Rn. 47; offenlassend BGH, Urt. v. 18.06.1980 – VIII ZR 119/79, BGHZ 77, 274 [279]; krit. Mormann, WM 1966, 2 [9]).

dd) Nach dem Ergebnis der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht schließlich rechtsfehlerfrei der Beklagten die Berufung darauf versagt, sie habe gutgläubig lastenfrei das Eigentum nicht von S, sondern von der Firma von G erworben. Dem steht die gesamte Abwicklung des Geschäfts entgegen, bei dem von Anfang an klar war, dass die Beklagte den Wagen zum Preis von 75.000 DM kaufen wollte, die Firma von G dagegen nur zur technischen Abwicklung des Imports eingeschaltet war. Da folglich nur ein Treuhand- und kein Verkehrsgeschäft i. S. von § 932 BGB vorgelegen hat, hat das Berufungsgericht mit Recht der von der Beklagten vorgelegten, von der Firma von G ausgestellten Kaufvertragsurkunde für die Frage des gutgläubig lastenfreien Eigentumserwerbs keine Bedeutung beigemessen.

3. Der Senat beurteilt das Verhalten des von der Beklagten eingestellten Stellvertreters als grob fahrlässig. Zwar ist die Einstufung der Fahrlässigkeit als leicht oder grob auch bei § 932 II BGB grundsätzlich eine tatrichterliche und der revisionsrechtlichen Prüfung weithin entzogene Aufgabe (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.1953 – IV ZR 170/52, BGHZ 10, 14 ff.; Urt. v. 27.09.1961 – VIII ZR 116/60, LM § 932 BGB Nr. 17; Urt. v. 23.11.1963 – VIII ZR 151/64, LM § 932 BGB Nr. 23; differenzierend MünchKomm-BGB/Quack, a. a. O., § 932 Rn. 72 f.). Aufgrund der insoweit abschließenden Feststellungen des Berufungsgerichts und des unstreitigen Sachverhalts kann der Senat jedoch die gebotene rechtliche Würdigung selbst vornehmen. Nach den oben dargelegten Umständen hat Herr von G die im Verkehr mit im Ausland zugelassenen Gebrauchtfahrzeugen erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße verletzt und das unbeachtet gelassen, was im gegebenen Fall jedem mit der Abwicklung eines solchen Kaufs betrauten Fachmannes hätte einleuchten müssen.

4. Damit das Berufungsgericht die danach erforderlichen Feststellungen darüber treffen kann, ob der Klägerin vor der Eigentumsübertragung an die Beklagte wirksam eine Autohypothek bestellt worden ist und ob und in welcher Höhe diese noch besteht, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Die erneute Verhandlung gibt den Parteien zugleich Gelegenheit, näher zum Wert des Fahrzeugs und der Frage einer etwaigen Übersicherung – der Ferrari soll nach nicht näher belegten Angaben nunmehr einen Wert von 150.000 DM haben – vorzutragen.

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