Tag: gutgläubiger Erwerb
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Auch wenn ein Kraftfahrzeug (hier: ein Wohnmobil) nicht mehr fabrikneu ist, kann sich die Frage, ob das Eigentum an dem Fahrzeug gutgläubig erworben wurde, nach den für Neufahrzeuge entwickelten Grundsätzen beurteilen. Das ist dann der Fall, wenn das Fahrzeug bis zur Veräußerung seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch als Verkehrsmittel noch nicht zugeführt worden ist. Ein gutgläubiger Erwerb scheitert dann nicht automatisch daran, dass sich der Erwerber die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) nicht hat vorlegen lassen.
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Der Streitwert einer Klage auf Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II bemisst sich regelmäßig nach der Gefährdung des Vermögensinteresses des Gläubigers durch die Zurückhaltung der Bescheinigung. Besteht keine Beeinträchtigung des Eigentums, beläuft sich der Streitwert in der Regel auf 1/10 des Fahrzeugwerts, bei streitigem Eigentum auf bis zu 1/3 des Fahrzeugwerts (im Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.03.2011 – 24 W 20/11, BeckRS 2011, 17449 Rn. 6 f.).
LG Dortmund, Urteil vom 08.05.2026 – 3 O 404/25
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Ein Vorführwagen oder ein Fahrzeug mit Tageszulassung („Quasi-Neuwagen“) ist hinsichtlich des gutgläubigen Erwerbs wie ein Neuwagen zu behandeln. Beim Erwerb eines solchen Fahrzeugs von einem Vertragshändler steht die fehlende Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II dem gutgläubigen Erwerb daher nicht ohne Weiteres entgegen.
OLG Celle, Urteil vom 12.03.2026 – 11 U 123/25
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Die Überlassung eines Kraftfahrzeugs im Rahmen eines Mietvertrags führt zu einem freiwilligen Besitzverlust des Vermieters. Gibt der Mieter das Fahrzeug nicht zurück, kommt es dem Vermieter daher nicht im Sinne des § 935 I BGB abhanden.
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Der Mieter eines Kraftfahrzeugs ist nicht Besitzdiener (§ 855 BGB) des Vermieters.
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Der Besitz des Fahrzeugs allein begründet noch nicht den für den gutgläubigen Erwerb nach § 932 BGB erforderlichen Rechtsschein. Vielmehr gehört es regelmäßig zu den Mindesterfordernissen für einen gutgläubigen Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, dass sich der Erwerber die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen. Auch wenn der Veräußerer im Besitz des Fahrzeugs und der Zulassungsbescheinigung Teil II ist, kann der Erwerber gleichwohl bösgläubig sein, wenn besondere Umstände seinen Verdacht erregen mussten und er diese unbeachtet lässt. Eine allgemeine Nachforschungspflicht des Erwerbers besteht hingegen nicht (im Anschluss an BGH, Urt. v. 18.09.2020 – V ZR 8/19, NJW 2020, 3711 Rn. 29 m. w. N.).
OLG Celle, Beschluss vom 28.02.2025 – 14 U 183/24
(vorangehend: LG Hannover, Urteil vom 04.09.2024 – 14 O 207/23)
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Ein fehlender Zweitschlüssel kann zwar ein Indiz dafür sein, dass ein zum Kauf angebotenes Kraftfahrzeug nicht dem Veräußerer gehört. Das Fehlen des Zweitschlüssels führt jedoch nicht automatisch dazu, dass der Erwerber im Sinne des § 932 II BGB bösgläubig ist.
LG Hannover, Urteil vom 04.09.2024 – 14 O 207/23
(nachfolgend: OLG Celle, Beschluss vom 28.02.2025 – 14 U 183/24)
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Es gehört regelmäßig zu den Mindesterfordernissen für einen gutgläubigen Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeugs nach §§ 929, 935 BGB, dass sich der Erwerber die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen. Wird dem Erwerber eine gefälschte Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt, so treffen ihn, sofern er die Fälschung nicht erkennen musste und für ihn auch keine anderen Verdachtsmomente vorlagen, keine weiteren Nachforschungspflichten (im Anschluss an BGH, Urt. v. 23.09.2022 – V ZR 148/21, juris Rn. 16). Nichts anderes kann für die Vorlage einer gefälschte Vollmachtsurkunde gelten; allerdings schützt § 932 BGB nicht den guten Glauben an die Vertretungsmacht des Veräußerers.
LG Itzehoe, Urteil vom 13.06.2024 – 6 O 7/24
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Der Besitzer eines Kraftfahrzeugs war beim Erwerb des Besitzes dann nicht in gutem Glauben i. S. von § 990 I 1 BGB, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, dass er gegenüber dem Eigentümer nicht zum Besitz berechtigt ist. Grob fahrlässige Unkenntnis erfordert dabei, dass der Besitzer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße verletzt und dasjenige unbeachtet gelassen hat, was sich im gegebenen Fall jedem hätte aufdrängen müssen (vgl. BGH, Urt. v. 01.03.2013 – V ZR 92/12, juris Rn. 11 [zu § 932 II BGB]). Für ihn musste also auch bei nur durchschnittlichem Merk- und Erkenntnisvermögen ohne besonders hohe Aufmerksamkeit und besonders gründliche Überlegung das Fehlen eines Besitzrechts zu erkennen gewesen sein. Insoweit ist ein objektiver Maßstab anzulegen, doch können individuelle Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten des Besitzerwerbers zu einer Verschärfung der Anforderungen an die gebotene Sorgfalt führen.
LG Halle, Urteil vom 12.12.2023 – 4 O 92/23
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Überlässt der Vermieter eines Kraftfahrzeugs dieses dem Mieter freiwillig zum Gebrauch, kommt ihm das Fahrzeug nicht im Sinne des § 935 I 1 BGB abhanden, wenn der Mieter es anschließend unterschlägt. Die Möglichkeit, den Standort des Fahrzeugs – hier: mittels GPS – zu überwachen, steht dem nicht entgegen.
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Lässt sich ein privater Erwerber eines gebrauchten Kraftfahrzeugs die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorlegen und ist diese so professionell gefälscht, dass die Fälschung auch im Zulassungsverfahren unentdeckt bleibt, bestehen keine weitergehenden Nachforschungspflichten, sofern nicht andere Umstände Zweifel an der Eigentümerstellung des Veräußerers begründen.
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Beruft sich der Erwerber eines gebrauchten Kraftfahrzeugs auf einen gutgläubigen Erwerb, trifft ihn regelmäßig eine sekundäre Darlegungslast dazu, wann, wo und durch wen ihm die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorgelegt wurde und dass er sie überprüft hat (im Anschluss an BGH, Urt. v. 23.09.2022 – V ZR 148/21, NJW 2023, 781 Rn. 23 ff.).
LG Neubrandenburg, Urteil vom 14.06.2023 – 4 O 486/22
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Es gehört regelmäßig zu den Mindesterfordernissen für einen gutgläubigen Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, dass sich der Erwerber die Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Kraftfahrzeugbrief) vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen. Kommt der Erwerber dieser Obliegenheit nach und wird ihm eine gefälschte Bescheinigung vorgelegt, treffen ihn, sofern er die Fälschung nicht erkennen musste und für ihn auch keine anderen Verdachtsmomente vorlagen, keine weiteren Nachforschungspflichten (im Anschluss an BGH, Urt. v. 01.03.2013 – V ZR 92/12, NJW 2013, 1946 Rn. 13 f.; ebenso BGH, Urt. v. 23.09.2022 – V ZR 148/21, juris Rn. 16).
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Der Verkauf eines gebrauchten Fahrzeugs „auf der Straße“ gebietet für den Käufer besondere Vorsicht, weil er – für den Käufer erkennbar – erfahrungsgemäß das Risiko der Entdeckung eines gestohlenen Fahrzeugs mindert. Ein Straßenverkauf führt aber als solcher noch nicht zu weitergehenden Nachforschungspflichten des Käufers, wenn er sich für ihn als nicht weiter auffällig darstellt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 01.03.2013 – V ZR 92/12, NJW 2013, 1946 Rn. 15 m. w. Nachw.).
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Die Darlegungs- und Beweislast für den fehlenden guten Glauben des Erwerbers trägt derjenige, der den Eigentumserwerb bestreitet. Der Gesetzgeber hat die fehlende Gutgläubigkeit im Verkehrsinteresse bewusst als Ausschließungsgrund ausgestaltet. Deshalb muss derjenige, der sich auf einen gutgläubigen Erwerb beruft, die Erwerbsvoraussetzungen des § 929 BGB beweisen, nicht aber seine Gutgläubigkeit (im Anschluss an BGH, Urt. v. 23.09.2022 – V ZR 148/21, juris Rn. 14).
OLG Oldenburg, Urteil vom 27.03.2023 – 9 U 52/22
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- Ein Kraftfahrzeug kommt dem Eigentümer nicht i. S. von § 935 I 1 BGB abhanden, wenn er es einem vermeintlichen Kaufinteressenten für eine einstündige unbegleitete Probefahrt auf öffentlichen Straßen überlässt und das Fahrzeug nicht durch einer Begleitung vergleichbare technische Vorkehrungen gesichert ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 18.09.2020 – V ZR 8/19, juris Rn. 10).
- Die durch die Implementierung von SIM-Karten eröffnete Möglichkeit, das Fahrzeug zu orten, ist jedenfalls dann keine einer Begleitung vergleichbare technische Vorrichtung zur Sicherung des Fahrzeugs, wenn nicht der Fahrzeugeigentümer selbst das Fahrzeug orten kann, sondern dies nur der Polizei im Zusammenwirken mit dem Fahrzeughersteller möglich ist.
- Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Erwerber eines Kraftfahrzeugs nicht in gutem Glauben (§ 935 II BGB) war, trifft denjenigen, der sich darauf beruft. Allerdings hat der Erwerber regelmäßig eine sogenannte sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Vorlage und Prüfung der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief): Er muss vortragen, wann, wo und durch wen ihm die Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt wurde und dass er sie überprüft hat. Es ist dann Sache des Gegners zu beweisen, dass diese Angaben nicht zutreffen.
OLG Celle, Urteil vom 12.10.2022 – 7 U 974/21
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Beruft sich der Erwerber eines gebrauchten Fahrzeugs auf den gutgläubigen Erwerb, trägt derjenige, der den guten Glauben in Abrede stellt, die Beweislast dafür, dass der Erwerber sich die Zulassungsbescheinigung Teil II zur Prüfung der Berechtigung des Veräußerers nicht hat vorlegen lassen. Den Erwerber trifft allerdings regelmäßig eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Vorlage und Prüfung der Zulassungsbescheinigung Teil II.
BGH, Urteil vom 23.09.2022 – V ZR 148/21
(vorangehend: OLG Stuttgart, Urteil vom 21.07.2021 – 9 U 90/21)
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