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Probleme beim Autokauf?

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Tag: gutgläubiger Erwerb

Kein gutgläubiger Erwerb des Eigentums an einem Lamborghini

  1. Es gehört regelmäßig zu den Mindesterfordernissen für einen gutgläubigen Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, dass sich der Erwerber die Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Kraftfahrzeugbrief) vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen. Kommt der Erwerber dieser Obliegenheit nach und wird ihm eine gefälschte Bescheinigung vorgelegt, treffen ihn, sofern er die Fälschung nicht erkennen musste und für ihn auch keine anderen Verdachtsmomente vorlagen, keine weiteren Nachforschungspflichten (im Anschluss an BGH, Urt. v. 01.03.2013 – V ZR 92/12, NJW 2013, 1946 Rn. 13 f.; ebenso BGH, Urt. v. 23.09.2022 – V ZR 148/21, juris Rn. 16).
  2. Der Verkauf eines gebrauchten Fahrzeugs „auf der Straße“ gebietet für den Käufer besondere Vorsicht, weil er – für den Käufer erkennbar – erfahrungsgemäß das Risiko der Entdeckung eines gestohlenen Fahrzeugs mindert. Ein Straßenverkauf führt aber als solcher noch nicht zu weitergehenden Nachforschungspflichten des Käufers, wenn er sich für ihn als nicht weiter auffällig darstellt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 01.03.2013 – V ZR 92/12, NJW 2013, 1946 Rn. 15 m. w. Nachw.).
  3. Die Darlegungs- und Beweislast für den fehlenden guten Glauben des Erwerbers trägt derjenige, der den Eigentumserwerb bestreitet. Der Gesetzgeber hat die fehlende Gutgläubigkeit im Verkehrsinteresse bewusst als Ausschließungsgrund ausgestaltet. Deshalb muss derjenige, der sich auf einen gutgläubigen Erwerb beruft, die Erwerbsvoraussetzungen des § 929 BGB beweisen, nicht aber seine Gutgläubigkeit (im Anschluss an BGH, Urt. v. 23.09.2022 – V ZR 148/21, juris Rn. 14).

OLG Oldenburg, Urteil vom 27.03.2023 – 9 U 52/22

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(Kein) Abhandenkommen eines für eine Probefahrt überlassenen Kfz

  1. Ein Kraftfahrzeug kommt dem Eigentümer nicht i. S. von § 935 I 1 BGB abhanden, wenn er es einem vermeintlichen Kaufinteressenten für eine einstündige unbegleitete Probefahrt auf öffentlichen Straßen überlässt und das Fahrzeug nicht durch einer Begleitung vergleichbare technische Vorkehrungen gesichert ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 18.09.2020 – V ZR 8/19, juris Rn. 10).
  2. Die durch die Implementierung von SIM-Karten eröffnete Möglichkeit, das Fahrzeug zu orten, ist jedenfalls dann keine einer Begleitung vergleichbare technische Vorrichtung zur Sicherung des Fahrzeugs, wenn nicht der Fahrzeugeigentümer selbst das Fahrzeug orten kann, sondern dies nur der Polizei im Zusammenwirken mit dem Fahrzeughersteller möglich ist.
  3. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Erwerber eines Kraftfahrzeugs nicht in gutem Glauben (§ 935 II BGB) war, trifft denjenigen, der sich darauf beruft. Allerdings hat der Erwerber regelmäßig eine sogenannte sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Vorlage und Prüfung der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief): Er muss vortragen, wann, wo und durch wen ihm die Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt wurde und dass er sie überprüft hat. Es ist dann Sache des Gegners zu beweisen, dass diese Angaben nicht zutreffen.

OLG Celle, Urteil vom 12.10.2022 – 7 U 974/21

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Gutgläubiger Erwerb eines gebrauchten Fahrzeugs

Beruft sich der Erwerber eines gebrauchten Fahrzeugs auf den gutgläubigen Erwerb, trägt derjenige, der den guten Glauben in Abrede stellt, die Beweislast dafür, dass der Erwerber sich die Zulassungsbescheinigung Teil II zur Prüfung der Berechtigung des Veräußerers nicht hat vorlegen lassen. Den Erwerber trifft allerdings regelmäßig eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Vorlage und Prüfung der Zulassungsbescheinigung Teil II.

BGH, Urteil vom 23.09.2022 – V ZR 148/21
(vorangehend: OLG Stuttgart, Urteil vom 21.07.2021 – 9 U 90/21)

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Darlegungs- und Beweislast beim gutgläubigen Erwerb eines Kraftfahrzeugs – Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II

  1. Der Erwerber eines gebrauchten Kraftfahrzeugs ist allenfalls dann gutgläubig, wenn er sich wenigstens die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen. Denn kann der Veräußerer eines Gebrauchtwagens die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorlegen, ist jedenfalls ein schützenswertes Vertrauen darauf, dass er Eigentümer des Fahrzeugs oder sonst berechtigt sei, darüber zu verfügen, nicht gerechtfertigt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 13.04.1994 – II ZR 196/93, NJW 1994, 2022, 2023; Urt. v. 13.05.1996 – II ZR 222/95, NJW 1996, 2226, 2227). Das gilt auch, wenn ein gebrauchtes Fahrzeug von einem Kraftfahrzeughändler im Rahmen seines Geschäftsbetriebs veräußert wird. In einem solchen Fall ist der Erwerber aber wohl nicht schon deshalb bösgläubig (§ 932 II BGB), weil der Händler nicht als Halter des Fahrzeugs in der Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragen ist (vgl. BGH, Urt. v. 01.07.1987 – VIII ZR 331/86, NJW-RR 1987, 1456, 1457).
  2. Dem Erwerber eines Gebrauchtwagens kommt die Vermutung, dass er Eigentümer des Fahrzeugs sei (§ 1006 I 1 BGB), schon dann zugute, wenn er seinen unmittelbaren Besitz an dem Fahrzeug nachweist und die Rechtsbehauptung aufstellt, dessen Eigentümer zu sein. Der Erwerber ist grundsätzlich nicht verpflichtet darzulegen, wie er den Eigenbesitz und das Eigentum an dem Fahrzeug konkret erlangt hat. Ihn kann allenfalls eine sekundäre Darlegungslast treffen, wenn sich der fragliche Eigentumswechsel in seiner Sphäre abgespielt hat.
  3. Derjenige, der einen gutgläubigen Eigentumserwerb bestreitet, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Erwerber bösgläubig war. Deshalb muss nicht der Erwerber eines Gebrauchtwagens darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass er sich vom Veräußerer die Zulassungsbescheinigung Teil II hat vorlegen lassen, sondern derjenige, der einen gutgläubigen Erwerb in Abrede stellt, muss darlegen und im Bestreitensfall beweisen, dass die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II unterblieben ist (im Anschluss an OLG Braunschweig, Beschl. v. 02.01.2019 – 9 U 32/18, BeckRS 2019, 814 Rn. 40 f.; a. A. KG, Beschl. v. 22.05.2014 – 8 U 114/13, juris Rn. 18). Der Erwerber hat insoweit allenfalls eine sekundäre Darlegungslast.
  4. Obwohl der Veräußerer eines Gebrauchtwagens im Besitz des Fahrzeugs und der Zulassungsbescheinigung Teil II ist, kann der Erwerber bösgläubig (§ 932 II BGB) sein, nämlich dann, wenn besondere Umstände seinen Verdacht erregen mussten und er diese unbeachtet lässt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 23.05.1966 – VIII ZR 60/64, WM 1966, 678 = juris Rn. 10). Für solche Umstände trägt derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der einen gutgläubigen Erwerb des Fahrzeugs in Abrede stellt. Sie liegen jedenfalls beim Erwerb eines Gebrauchtwagens von einem Kraftfahrzeughändler nicht per se deshalb vor, weil dem Erwerber eine (hier: gefälschte) Zulassungsbescheinigung Teil II zwar vorgelegt, aber nicht ausgehändigt wird.

OLG Stuttgart, Urteil vom 21.07.2021 – 9 U 90/21
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 23.09.2022 – V ZR 148/21)

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(Kein) gutgläubiger Erwerb eines Kraftfahrzeugs nach niederländischem Recht

Der Erwerber eines Kraftfahrzeugs ist nach niederländischem Recht nicht in gutem Glauben, wenn er sich zwar die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorlegen lässt, aber zahlreiche besondere Umstände, die seinen Verdacht erregen mussten (u. a. Höhe des Kaufpreises, Übergabe nur eines Fahrzeugschlüssels), unbeachtet lässt.

OLG Hamburg, Urteil vom 15.01.2021 – 8 U 129/19
(vorangehend: LG Hamburg, Urteil vom 19.09.2019 – 326 O 156/18)

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Auftreten des Veräußerers eines Gebrauchtwagens unter dem aus den Fahrzeugpapieren ersichtlichen Namen

  1. Dass der Veräußerer eines Gebrauchtwagens unter dem aus den Fahrzeugpapieren ersichtlichen Namen auftritt, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme, der Kaufvertrag sei mit dem Namensträger zustande gekommen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 01.03.2013 – V ZR 92/12, NJW 2013, 1946 Rn. 9).
  2. Der Umstand, dass der Erwerber eines Gebrauchtwagens in der Regel bösgläubig i. S. von § 932 II BGB ist, wenn er nicht einmal in die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) Einsicht nimmt, gibt für die Frage, mit wem der Kaufvertrag über das Fahrzeug zustande gekommen ist, nichts her. Denn dass der Name des Veräußerers mit dem in der Zulassungsbescheinigung Teil II angegebenen Namen übereinstimmt, ist zwar mit Blick auf einen gutgläubigen Erwerb relevant, aber nicht entscheidend für den Rechtsgeschäftsverkehr, wenn es darum geht, wer mit wem kontrahiert.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 26.11.2020 – 26 U 64/20

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Unterschlagung eines Kraftfahrzeugs während Probefahrt durch vermeintlichen Kaufinteressenten

  1. Ein Kaufinteressent, der eine Probefahrt mit einem Kraftfahrzeug unternimmt, ist nicht Besitzdiener des Verkäufers.
  2. Die Überlassung eines Kraftfahrzeugs durch den Verkäufer zu einer unbegleiteten und auch nicht anderweitig überwachten Probefahrt eines Kaufinteressenten auf öffentlichen Straßen für eine gewisse Dauer (hier: eine Stunde) ist keine Besitzlockerung, sondern führt zu einem freiwilligen Besitzverlust.
  3. Wird das Fahrzeug in einem solchen Fall nicht zurückgegeben, liegt daher kein Abhandenkommen i. S. des § 935 BGB vor.

BGH, Urteil vom 18.09.2020 – V ZR 8/19
(vorangehend: OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 17.12.2018 – 15 U 84/18)

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Gutgläubiger Erwerb trotz fehlendem zweiten Fahrzeugschlüssel

  1. Um dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit (§ 932 II BGB) zu entgehen, muss sich der Erwerber eines Gebrauchtwagens zwar mindestens die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorlegen lassen und mit ihrer Hilfe die Berechtigung des Veräußerers prüfen. Wird dem Erwerber eine gefälschte Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt, steht das indes seinem guten Glauben dann nicht entgegen, wenn die Fälschung nicht auf den ersten Blick als solche zu erkennen ist, etwa weil zu ihrer Herstellung echte Blankoformulare verwendet wurden und daher das gefälschte Dokument optisch und haptisch einem echten entspricht. Einzelne Schreibfehler in der gefälschten Zulassungsbescheinigung Teil II (hier: „stadt B.“, „weis“) ändern daran nichts (vgl. OLG Braunschweig, Urt. v. 01.09.2011 – 8 U 170/10, BeckRS 2012, 6482).
  2. Jedenfalls einem ortsfremden Erwerber eines Gebrauchtwagens muss nicht ohne Weiters auffallen, dass in den ihm vorgelegten Fahrzeugpapieren das Wappen der Zulassungsbehörde und deren Bezeichnung nicht zusammenpassen. Das gilt umso mehr, wenn der Erwerber seine Aufmerksamkeit in erster Linie den Angaben zum Halter des Fahrzeugs und der eingetragenen Fahrzeug-Identifizierungsnummer widmet.
  3. Dass er nur einen Fahrzeugschlüssel erhält, ist muss den Erwerber eines Gebrauchtwagens dann nicht misstrauisch machen, wenn der Veräußerer vorgibt, über einen zweiten Schlüssel zu verfügen und diesen dem Erwerber nachzuliefern. Anders kann es liegen, wenn der Veräußerer angibt, er habe keinen zweiten Fahrzeugschlüssel.
  4. Wer einen gutgläubigen Erwerb des Eigentums (hier: nach § 929 Satz 1, § 932 I 1, II BGB) bestreitet, hat die tatsächlichen Umstände darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, die die Bösgläubigkeit des Erwerbers begründen. Der Bestreitende darf sich deshalb hinsichtlich des Erwerbsvorgangs nicht gemäß § 138 IV ZPO mit Nichtwissen erklären.

LG Bonn, Urteil vom 30.08.2019 – 10 O 448/18
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 07.04.2020 – 16 U 233/19)

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Gutgläubiger Erwerb des Eigentums an einem Gebrauchtwagen nach polnischem Recht

Ein gewerblicher Gebrauchtwagenhändler, der in Polen einen Pkw erwerben möchte, darf sich auf die in einer deutschen Zulassungsstelle eingeholte Auskunft verlassen, dass mit dem Fahrzeug alles in Ordnung und es insbesondere nicht zur Fahndung ausgeschrieben sei.

LG Heilbronn, Urteil vom 07.02.2019 – Bm 6 O 17/18

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Gutgläubiger Erwerb des Eigentums an einem unterschlagenen Leasingfahrzeug – Beweislast

  1. Dass der private Veräußerer eines Gebrauchtwagens nicht in der Zulassungsbescheinigung Teil II als Halter des Fahrzeugs ausgewiesen ist, steht einem gutgläubigen Erwerb des Eigentums an dem Fahrzeug (§ 929 Satz 1, § 932 I 1, II BGB) nicht entgegen, wenn der Erwerber diesen Umstand ausdrücklich thematisiert und vom Veräußerer eine glaubhafte und überzeugende Erklärung erhält (hier: Erklärung des Verkäufers, er verkaufe das Fahrzeug im Auftrag des angegebenen Halters).
  2. Ein gutgläubiger Erwerb des Eigentums an einem Gebrauchtwagen ist nicht per se deshalb ausgeschlossen, weil der Veräußerer dem Erwerber nicht sämtliche Fahrzeugschlüssel übergeben kann. Vielmehr ist ein gutgläubiger Erwerb möglich, wenn der Veräußerer das Vorhandensein eines Zweitschlüssels nicht generell verneint, sondern – hier: mit einem Umzug – erklärt, warum der Zweitschlüssel gerade nicht verfügbar sei, und dem Erwerber (schriftlich) zusagt, er werde den Zweitschlüssel kurzfristig nachreichen (im Anschluss an OLG Saarbrücken, Urt. v. 17.05.2017 – 2 U 72/16).
  3. Der Käufer eines Gebrauchtwagens handelt nicht ohne Weiteres grob fahrlässig i.S. von § 932 II BGB, weil er weitere Nachforschungen unterlässt, obwohl ihm der Käufer einen Preisnachlass von 2.600 € gewährt, nachdem er zunächst einen ausdrücklich als „Verhandlungsbasis“ bezeichneten Kaufpreis von 29.900 € genannt hatte, die Verkaufsverhandlungen nicht bei dem Verkäufer zu Hause, sondern auf einem öffentlichen Parkplatz stattfinden und der Verkäufer dem Käufer nicht sämtliche Fahrzeugschlüssel übergeben kann.
  4. Dass sich der Erwerber eines Gebrauchtwagens vom Veräußerer keine Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity – COC) vorlegen lässt, begründet nicht einmal den Vorwurf leichter Fahrlässigkeit und hindert deshalb einen gutgläubigen Erwerb des Eigentums an dem Fahrzeug nicht.
  5. Wer geltend macht, jedenfalls gutgläubig das Eigentum an einem Kraftfahrzeug gemäß § 929 Satz 1, § 932 I 1, II BGB erworben zu haben, muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass ihm der Veräußerer das Fahrzeug übergeben und eine Einigung über den Eigentumsübergang i. S. von § 929 Satz 1 BGB stattgefunden hat. Es ist dann Sache desjenigen, der einen (zumindest gutgläubigen) Eigentumserwerb in Abrede stellt, darzulegen und zu beweisen, dass das Fahrzeug nicht dem Veräußerer gehörte und der Erwerber nicht in gutem Glauben war, etwa weil er gebotene Nachforschungen unterlassen habe. Bestand wegen einer „Verdachtssituation“ Anlass zu weiteren Nachforschungen, so muss derjenige, der sich auf einen (zumindest gutgläubigen) Eigentumserwerb beruft, darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass er die gebotenen Nachforschungen angestellt hat.
  6. Wer gemäß § 929 Satz 1, § 932 I 1, II BGB gutgläubig Eigentümer eines Gebrauchtwagens geworden ist, aber nur über eine gefälschte Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) verfügt, hat gegen den bisherigen Eigentümer des Fahrzeugs – hier: einer Leasinggesellschaft – einen Anspruch auf Herausgabe der echten Zulassungsbescheinigung Teil II (§ 985 BGB i. V. mit § 952 II BGB in zumindest analoger Anwendung).

LG Stuttgart, Urteil vom 18.01.2019 – 23 O 166/18

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