Ein als Neuwagen verkauftes Kraftfahrzeug ist entgegen der darin liegenden konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) nicht fabrikneu und deshalb mangelhaft, wenn das betreffende Fahrzeugmodell bei Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr unverändert weitergebaut wird (vgl. etwa BGH, Urt. v. 15.10.2003 – VIII ZR 227/02, NJW 2004, 160 m. w. Nachw.). „Unverändert“ bedeutet, dass das Modell des Fahrzeugs keinerlei Änderungen in der Technik und der Ausstattung aufweist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 22.03.2000 – VIII ZR 325/98, NJW 2000, 2018). Daran fehlt es, wenn – und sei es auch nur im Rahmen einer „Modellpflege“ – das Tankvolumen erheblich vergrößert wird.

OLG Köln, Beschluss vom 18.01.2005 – 22 U 180/04
(vorangehend: LG Köln, Urteil vom 12.10.2004 – 27 O 78/04)

Der Beschluss des OLG Köln, mit dem die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Köln zurückgewiesen wurde, ist im Wesentlichen hier veröffentlicht.

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