Navigation

Probleme beim Autokauf?

Probleme beim Autokauf?

Als spezialisierter Rechtsanwalt helfe ich Ihnen gerne weiter – ganz gleich, ob Sie Käufer oder Verkäufer sind.

Interessiert? Rufen Sie mich unverbindlich an

(0 23 27) 8 32 59-99

oder nutzen Sie mein Kontaktformular.

Kategorien

Archiv

Archiv

Header (Autohaus)

Tag: Widerrufsrecht

Zu den Pflichtangaben in einem mit einem Kfz-Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrag

  1. Zu den Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags nach Art. 247 § 6 I Nr. 5 EGBGB a.F. gehört nicht die Information über das außerordentliche Kündigungsrecht des § 314 BGB, sondern nur – soweit einschlägig – die Information über das Kündigungsrecht gemäß § 500 I BGB a.F.
  2. Wird der nach Art. 247 § 6 II 2 EGBGB a.F. mitzuteilende pro Tag zu zahlende Zinsbetrag mit 0,00 € angegeben, ist die Widerrufsinformation für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher klar und verständlich.
  3. Die nach Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB a.F. erforderliche Information über die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung ist klar und verständlich, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt.

BGH, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 11/19

Mehr lesen »

Zu den Pflichtangaben in einem mit einem Kfz-Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrag

  1. Die Information über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung nach Art. 247 § 3 I Nr. 11 EGBGB erfordert nicht die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes.
  2. Zu den Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags nach Art. 247 § 6 I 1 Nr. 5 EGBGB gehört nicht die Information über das außerordentliche Kündigungsrecht des § 314 BGB, sondern nur – soweit einschlägig – die Information über das Kündigungsrecht gemäß § 500 I BGB.
  3. Wird der nach Art. 247 § 6 II 2 EGBGB mitzuteilende pro Tag zu zahlende Zinsbetrag mit 0,00 € angegeben, ist die Widerrufsinformation für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher klar und verständlich.
  4. Die nach Art. 247 § 7 I Nr. 3 EGBGB erforderliche Information über die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung ist klar und verständlich, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt.

BGH, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18

Mehr lesen »

Widerruf eines an einem Messestand geschlossenen Kaufvertrags – Messestand als beweglicher Gewerberaum

Zur Frage des Widerrufs einer auf den Abschluss eines an einem Messestand geschlossenen Kaufvertrags gerichteten Willenserklärung.

BGH, Urteil vom 10.04.2019 – VIII ZR 82/17

Mehr lesen »

Pflicht zum Wertersatz (§ 357 VII BGB) nach Zulassung eines Pkw

Ein Verbraucher, der seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerruft und deshalb auch nicht mehr an einen mit dem Darlehensvertrag verbundenen Kfz-Kaufvertrag gebunden ist, kann gemäß § 357 VII BGB verpflichtet sein, dem Verkäufer Wertersatz für den Wertverlust zu leisten, den das Fahrzeug durch die Zulassung auf den Verbraucher erlitten hat. Denn die Zulassung eines Fahrzeugs und seine anschließende Nutzung gehen über die dem Käufer gemäß § 357 VII Nr. 1 BGB gestattete Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise des Fahrzeugs weit hinaus.

LG Heidelberg, Urteil vom 09.01.2019 – 1 S 34/18

Mehr lesen »

Messestand als beweglicher Gewerberaum im Sinne der Verbraucherrechterichtlinie

Art. 2 Nr. 9 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass ein Messestand eines Unternehmers wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, an dem der Unternehmer seine Tätigkeiten an wenigen Tagen im Jahr ausübt, unter den Begriff „Geschäftsräume“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, wenn in Anbetracht aller tatsächlichen Umstände rund um diese Tätigkeiten und insbesondere des Erscheinungsbilds des Messestands sowie der vor Ort auf der Messe selbst verbreiteten Informationen ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher vernünftigerweise damit rechnen konnte, dass der betreffende Unternehmer dort seine Tätigkeiten ausübt und ihn anspricht, um einen Vertrag zu schließen, was vom nationalen Gericht zu prüfen ist.

EuGH (Achte Kammer), Urteil vom 07.08.2018 – C-485/17 (Verbraucherzentrale Berlin e.V./Unimatic Vertriebs GmbH)

Mehr lesen »

Widerruf eines mit der Volkswagen Bank GmbH geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages I

Ein Verbraucherdarlehensvertrag i. S. des § 491 I BGB a.F. muss unter anderem „klar und verständlich“ Angaben über „das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags“ enthalten (§ 492 II BGB a.F. i. V. mit Art. 247 § 6 I Nr. 5 EGBGB a.F.). Dies bedeutet nach der Vorstellung des deutschen Gesetzgebers, dass dem Darlehensnehmer zu verdeutlichen ist, wie er selbst den Vertrag kündigen kann und wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist. Der Darlehensnehmer muss deshalb auch darauf hingewiesen werden, dass eine außerordentliche Kündigung nach § 314 BGB möglich ist. Fehlt dieser Hinweis, so beginnt die Frist, innerhalb der der Darlehensnehmer sein Widerrufsrecht ausüben kann, erst mit Nachholung dieser Angabe (§ 356b II 1 BGB a.F. i. V. mit § 492 VI BGB a.F.).

LG Arnsberg, Urteil vom 17.11.2017 – I-2 O 45/17

Mehr lesen »

Kaufvertrag über einen bei „mobile.de“ beworbenen Pkw – Widerrufsrecht

  1. Ein Kfz-Händler nutzt ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebssystem i. S. § 312c I BGB, wenn er Fahrzeuge regelmäßig und systematisch auf einer Internetplattform (hier: „mobile.de“) bewirbt und Kaufinteressenten ermöglicht, ihn elektronisch oder telefonisch zu kontaktieren. Ein mit einem solchen Kfz-Händler unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossener Kaufvertrag ist deshalb ein Fernabsatzvertrag, sodass dem Käufer gemäß §§ 312g I, 355 BGB ein Widerrufsrecht zusteht.
  2. Ein nachträglicher Verzicht des Käufers auf sein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht ist mit Blick auf § 361 II BGB allenfalls wirksam, wenn er auf der Grundlage ausreichender Informationen erklärt wird. Der Verkäufer muss den Käufer deshalb zuvor zutreffend über das dem Käufer zustehende Widerrufsrecht informiert haben, damit der Käufer die Tragweite seines Verzichtserklärung abschätzen kann.

LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 17.03.2017 – 2 O 522/16

Mehr lesen »