Zum Wegfall der Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 II 3 EGBGB bei Fehlen von Zwischenüberschriften in der Widerrufsinformation.

BGH, Urteil vom 10.11.2020 – XI ZR 426/19

Sachverhalt: Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger seine auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat.

Der Kläger erwarb im August 2014 einen gebrauchten Mercedes zum Kaufpreis von 26.600 €. Zur Finanzierung des über die Anzahlung von 24.800 € hinausgehenden Kaufpreises und der Versicherungsprämie für einen zugleich abgeschlossenen sogenannten Kaufpreisschutz in Höhe von 763,20 € schlossen die Parteien unter dem 07.08.2014 einen Darlehensvertrag über 2.563,20 € mit einem gebundenen Sollzinssatz von 4,17 % p. a. Zins- und Tilgungsleistungen sollten in 48 Monatsraten zu jeweils 58,07 € erbracht werden.

Als Sicherheiten räumte der Kläger der Beklagten das Eigentum an dem Fahrzeug ein und trat an sie Ansprüche aus Arbeitsentgelt und auf Versorgungsbezüge ab. Nach Nummer II der Allgemeinen Darlehensbedingungen (Stand: 06/2015) der Beklagten dienten die Sicherheiten „zur Sicherung aller gegenwärtigen und bis zur Rückzahlung des Darlehens noch entstehenden sowie bedingten und befristeten Ansprüche des Darlehensgebers aus der Geschäftsverbindung einschließlich einer etwaigen Rückabwicklung gleich aus welchem Rechtsgrund“. Über sein Widerrufsrecht informierte die Beklagte den Kläger auf Seite 2 des Darlehensvertrags wie folgt:

Widerrufsrecht

Widerrufsrecht
Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen.
Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Brief, Telefax, E?Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an:
M-AG, ;…, oder per Fax an: … oder per E-Mail an: …

  • Widerruft der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, so ist er auch an den Fahrzeug-Kaufvertrag nicht mehr gebunden.
  • Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den Fahrzeug-Kaufvertrag ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit wirksamem Widerruf des Fahrzeug-Kaufvertrags auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden. Für die Rechtsfolgen des Widerrufs sind die in dem Fahrzeug-Kaufvertrag getroffenen Regelungen und die hierfür erteilte Widerrufsbelehrung maßgeblich.
  • Widerruft der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, so ist er auch an den Beitritt zum Kaufpreisschutz nicht mehr gebunden.
  • Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den Beitritt zum Kaufpreisschutz ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit wirksamem Widerruf des Beitritts zum Kaufpreisschutz auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden. Für die Rechtsfolgen des Widerrufs sind die in dem Beitritt zum Kaufpreisschutz getroffenen Regelungen und die hierfür erteilte Widerrufsbelehrung maßgeblich.

Widerrufsfolgen
Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, hat es der Darlehensnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde.

  • Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den Fahrzeug-Kaufvertrag ein Widerrufsrecht zu, sind im Fall des wirksamen Widerrufs des Fahrzeugs-Kaufvertrags Ansprüche des Darlehensgebers auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Darlehensnehmer ausgeschlossen.
  • Ist der Darlehensnehmer aufgrund des Widerrufs dieses Darlehensvertrags an den Fahrzeug-Kaufvertrag nicht mehr gebunden, sind insoweit die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren.
  • Der Darlehensnehmer ist nicht verpflichtet, die Sache zurückzusenden, wenn der an dem Fahrzeug-Kaufvertrag beteiligte Unternehmer angeboten hat, die Sachen abzuholen. Grundsätzlich trägt der Darlehensnehmer die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Dies gilt nicht, wenn der an dem Fahrzeug-Kaufvertrag beteiligte Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen, oder er es unterlassen hat, den Verbraucher über die Pflicht, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung zu tragen, zu unterrichten. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können. Wenn der Darlehensnehmer die aufgrund des Fahrzeug-Kaufvertrags überlassene Sache nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren kann, hat er insoweit Wertersatz zu leisten. Dies kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war.
  • Wenn der Darlehensnehmer infolge des Widerrufs des Darlehensvertrags nicht mehr an den weiteren Vertrag gebunden ist oder infolge des Widerrufs des weiteren Vertrags nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden ist, gilt ergänzend Folgendes: Ist das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem Fahrzeug-Kaufvertrag bereits zugeflossen, tritt der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag ein.
  • Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den Beitritt zum Kaufpreisschutz ein Widerrufsrecht zu, sind im Fall des wirksamen Widerrufs des Beitritts zum Kaufpreisschutz Ansprüche des Darlehensgebers auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Darlehensnehmer ausgeschlossen.
  • Ist der Darlehensnehmer aufgrund des Widerrufs dieses Darlehensvertrags an den Beitritt zum Kaufpreisschutz nicht mehr gebunden, sind insoweit die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren.
  • Wenn der Darlehensnehmer infolge des Widerrufs des Darlehensvertrags nicht mehr an den weiteren Vertrag gebunden ist oder infolge des Widerrufs des weiteren Vertrags nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden ist, gilt ergänzend Folgendes: Ist das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem Beitritt zum Kaufpreisschutz bereits zugeflossen, tritt der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag ein.

Der Darlehensnehmer kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit ihn Einwendungen berechtigen würden, seine Leistung gegenüber dem Vertragspartner aus dem verbundenen Vertrag zu verweigern. Dies gilt nicht, wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt oder wenn der Rechtsgrund für die Einwendung auf einer Vereinbarung beruht, die zwischen dem Darlehensnehmer und dem anderen Vertragspartner nach dem Abschluss des Darlehensvertrags getroffen wurde. Kann der Darlehensnehmer von dem anderen Vertragspartner Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.

 

 

Mit Schreiben vom 09.08.2017 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung.

Das Landgericht hat antragsgemäß festgestellt, dass (1.) aufgrund des Widerrufs des Klägers die Beklagte aus dem Darlehensverhältnis keinerlei Rechte – insbesondere keinen Anspruch auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen – gegen den Kläger (mehr) herleiten kann, sowie (2.) die Beklagte verurteilt, an den Kläger 26.832,45 € binnen sieben Tagen nach Übergabe des finanzierten Fahrzeugs zu zahlen und (3.) die zur Sicherung des Darlehensvertrags abgetretenen Lohn- und Gehaltsansprüche an den Kläger sieben Tage nach Rückgabe des Fahrzeugs rückabzutreten. Die weitergehende, unter anderem auf die Feststellung, dass die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug sei, gerichtete Klage hat es abgewiesen. Auf die hilfsweise erhobene Widerklage der Beklagten hat es – unter Abweisung der weitergehenden Widerklage – festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte Wertersatz für die Nutzung des Fahrzeugs bis zum Zeitpunkt der Herausgabe zu zahlen.

Auf die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen und über die Hilfswiderklage sowie die insoweit eingelegte Anschlussberufung des Klägers nicht mehr entschieden.

Während des Berufungsverfahrens zahlte der Kläger das Darlehen zurück, woraufhin ihm die Beklagte das Fahrzeug übereignete.

Mit seiner Revision hat der Kläger das klageabweisende Urteil des Oberlandesgerichts angegriffen und die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt, soweit darin seiner Klage stattgegeben worden ist. In der mündlichen Revisionsverhandlung hat er erklärt, dass sich sein Antrag festzustellen, dass die Beklagte aus dem Darlehensvertrag keinerlei Rechte (mehr) herleiten könne, nur auf die Zahlung der Darlehensraten beziehe. Insofern haben die Parteien daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Revision hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: [6]    Die Revision ist unbegründet.

[7]    I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung (OLG Stuttgart, Urt. v. 30.07.2019 – 6 U 210/18, juris) im Wesentlichen wie folgt begründet:

[8]    Es könne offenbleiben, ob der Feststellungsantrag zulässig sei, obwohl das Darlehen zurückgezahlt und das Eigentum an dem Fahrzeug auf den Kläger übertragen worden sei. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 I ZPO sei nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung. Ein Feststellungsbegehren könne bei tatsächlich fehlendem Feststellungsinteresse aus sachlichen Gründen abgewiesen werden. So liege der Fall hier.

[9]    Der Kläger habe seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht wirksam widerrufen. Maßgeblich seien die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im August 2014 gültigen Vorschriften des BGB und des EGBGB. Der Widerruf sei verfristet, weil die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation inhaltlich nicht zu beanstanden sei und die ihm zur Verfügung gestellte Vertragsurkunde alle für die Ingangsetzung der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 II BGB enthalten habe

[10]   Die Widerrufsinformation sei ordnungsgemäß, sodass offenbleiben könne, ob sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 II 3 EGBGB berufen könne. Die Widerrufsinformation sei nicht dadurch fehlerhaft, dass in ihr der Tageszins mit 0,00 € angegeben werde. Diese für den Kläger günstige und daher wirksame Klausel führe dazu, dass die Beklagte im Falle des Widerrufs des Darlehensvertrags keine Sollzinsen verlangen könne, sodass die Information zutreffend sei.

[11]   Der Verbraucherdarlehensvertrag enthalte auch die nach Art. 247 § 6 I Nr. 5 EGBGB erforderlichen Angaben zu dem einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags. Insbesondere müsse über das außerordentliche Kündigungsrecht des § 314 BGB nicht belehrt werden. Die Verbraucherkreditrichtlinie sehe eine solche Pflicht nicht vor. Davon abgesehen habe die Beklagte in Nummer VI 2 der Darlehensbedingungen darauf hingewiesen, dass beide Parteien den Darlehensvertrag aus wichtigem Grund kündigen könnten. Die Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung seien ebenfalls nicht zu beanstanden. Die nach Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB erforderlichen Angaben zur Berechnungsmethode seien auf Seite 1 des Darlehensvertrags enthalten. Selbst wenn die Pauschalierung der Entschädigung fehlerhaft sein sollte, würde dies nur den Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung ausschließen, das Anlaufen der Widerrufsfrist aber unberührt lassen. Die Schriftgröße der Angaben nach § 492 II BGB begegneten keinen Bedenken; diese seien ohne Hilfsmittel ausreichend lesbar.

[12]   II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

[13]   Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein wirksamer Widerruf des streitgegenständlichen, gemäß § 358 III BGB mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug und einem Beitritt zum Kaufpreisschutz verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags nicht verneint werden. Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrags gemäß § 495 I BGB i. V. mit § 355 BGB ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann, bevor der Kläger die Pflichtangaben nach § 492 II BGB erhalten hatte. Es hat aber zu Unrecht angenommen, dass die Beklagte ihre aus § 492 II BGB i. V. mit Art. 247 § 6 II 1 und 2 EGBGB in der hier maßgeblichen, vom 13.06.2014 bis 20.03.2016 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) resultierende Verpflichtung, über das nach § 495 I BGB bestehende Widerrufsrecht zu informieren, ordnungsgemäß erfüllt hat.

[14]   1. Die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation ist fehlerhaft, weil die in ihr enthaltene Verweisung auf „alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB“ nicht klar und verständlich i. S. des Art. 247 § 6 I EGBGB in der hier maßgeblichen, vom 11.06.2010 bis 20.03.2016 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) ist.

[15]   Nach der Rechtsprechung des BGH ist zwar der Verweis in der Widerrufsinformation auf § 492 II BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben nach den Maßstäben des nationalen Rechts (Art. 247 § 6 I EGBGB) klar und verständlich (Senat, Beschl. v. 31.03.2020 – XI ZR 581/18, ZIP 2020, 868 f. m. w. Nachw.).

[16]   Der EuGH hat aber mit Urteil vom 26.03.2020 – C-66/19, ECLI:EU:C:2020:242 = WM 2020, 688 – Kreissparkasse Saarlouis – entschieden, dass Art. 10 II lit. p der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008 L 133, 66; berichtigt in ABl. 2009 L 207, 14, ABl. 2010 L 199, 40, und ABl. 2011 L 234, 46; im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweist.

[17]   Auf der Grundlage dieses Urteils hält der Senat im Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie in Bezug auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge an seiner bislang entgegenstehenden Rechtsprechung nicht fest, wonach ein solcher Verweis klar und verständlich ist (vgl. Senat, Beschl. v. 19.03.2019 – XI ZR 44/18, WM 2019, 864 Rn. 15 f.). Die nationalen Regelungen in § 492 II BGB und Art. 247 § 6 EGBGB lassen nach ihrem Wortlaut offen, ob und auf welche Weise in der Widerrufsinformation auf die zu erteilenden Pflichtangaben hinzuweisen ist. Nach Art. 247 § 6 I EGBGB a.F. muss dies lediglich klar und verständlich sein. Diese Voraussetzung ist auslegungsfähig, sodass bei einer richtlinienkonformen Auslegung eine Verweisung auf weitere Rechtsvorschriften den Anforderungen an Klarheit und Verständlichkeit nicht genügt (vgl. Senat, Urt. v. 27.10.2020 – XI ZR 498/19, juris Rn. 16 [zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt]).

[18]   2. Die Beklagte kann sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 II 3 EGBGB a.F. berufen (vgl. dazu Senat, Urt. v. 28.07.2020 – XI ZR 288/19, WM 2020, 1627 Rn. 17 ff.; Beschl. v. 31.03.2020 – XI ZR 198/19, WM 2020, 838 Rn. 6 ff.). Dies setzt voraus, dass die Widerrufsinformation der Beklagten dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 II und § 12 I EGBGB a.F. entspricht. Dies ist, was der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urt. v. 11.10.2016 – XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 26), nicht der Fall.

[19]   In der Widerrufsinformation der Beklagten fehlen entgegen den bei einem mit einem Darlehensvertrag verbundenen Vertrag nach § 358 BGB – hier von der Beklagten zutreffend mit dem Fahrzeug-Kaufvertrag und dem Beitritt zum Kaufpreisschutz angegeben – anwendbaren Gestaltungshinweisen 2 und 6 die beiden zwingend vorgeschriebenen Unterüberschriften „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ sowie die nach Gestaltungshinweis 6g zwingend vorgeschriebene Überschrift „Einwendungen bei verbundenen Verträgen“. Damit entspricht die Widerrufsinformation der Beklagten nicht dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 II und § 12 I EGBGB a.F. Das Fehlen der (Unter-)Überschriften stellt auch nicht lediglich ein unbeachtliches Redaktionsversehen dar, das unter Art. 247 § 6 II 5 EGBGB subsumiert werden könnte (vgl. Senat, Urt. v. 11.10.2016 – XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 25 und 27 m. w. Nachw. [zu § 14 III BGB-InfoV in der zwischen dem 01.09.2002 und dem 10.06.2010 geltenden Fassung]).

[20]   III. Das Berufungsurteil erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig, sodass die Revision zurückzuweisen ist (§ 561 ZPO).

[21]   1. Soweit der Kläger den ihm dem Grunde nach zustehenden Anspruch aus § 358 IV 1 BGB i. V. mit § 355 III 1 BGB auf Rückgewähr der von ihm an die Beklagte geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen sowie der an den Autohändler geleisteten Anzahlung geltend macht, ist die Klage jedenfalls derzeit unbegründet. Insoweit steht der Beklagten – was sie mit der Klageerwiderung geltend gemacht hat – nach § 358 IV 1 BGB i. V. mit § 357 IV 1 BGB gegenüber dem vorleistungspflichtigen Kläger ein Leistungsverweigerungsrecht zu, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten hat oder der Kläger den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug abgesandt hat. Dass die Beklagte angeboten hätte, das Fahrzeug beim Kläger abzuholen (§ 357 IV 2 BGB), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit der Kläger Zahlung „nach“ Herausgabe des Fahrzeugs begehrt, setzt dies in entsprechender Anwendung des § 322 II BGB voraus, dass die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs im Verzug der Annahme ist (vgl. Senat, Urt. v. 27.10.2020 – XI ZR 498/19, juris Rn. 29). Dies ist aber nicht der Fall. Zwischen den Parteien steht aufgrund der rechtskräftigen Abweisung des Antrags des Klägers auf Feststellung des Annahmeverzugs fest, dass sich die Beklagte nicht in Annahmeverzug befunden hat (§ 322 I ZPO).

[22]   Vorsorglich weist der Senat für ein etwaiges Folgeverfahren darauf hin, dass aus der Abweisung des Rückgewähranspruchs als derzeit unbegründet lediglich in Rechtskraft erwächst, dass der Kläger gegen die Beklagte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keinen zur Zahlung fälligen Anspruch hatte (vgl. BGH, Urt. v. 06.10.1989 – V ZR 263/86, WM 1989, 1897, 1899; Urt. v. 28.07.2011 – VII ZR 180/10, NJW-RR 2011, 1528 Rn. 12), nicht dagegen, dass die Beklagte einem solchen Anspruch nicht weitere Einreden und Einwendungen entgegenhalten kann (vgl. dazu Senat, Urt. v. 27.10.2020 – XI ZR 498/19, juris Rn. 27).

[23]   2. Dem Kläger steht derzeit auch kein Anspruch auf Rückabtretung der zur Sicherheit abgetretenen Lohn- und Gehaltsansprüche zu. Die Sicherheiten dienen nach Nummer II der Allgemeinen Darlehensbedingungen auch zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten aus einer etwaigen Rückabwicklung des Darlehensvertrags gleich aus welchem Rechtsgrund und damit im Falle der Beachtlichkeit der Widerrufserklärung des Klägers auch der Sicherung des Anspruchs der Beklagten auf Wertersatz, den der Kläger noch nicht erfüllt hat, sodass der Sicherungszweck noch nicht entfallen ist.

[24]   a) Nach § 358 IV 1 BGB sind auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags unabhängig von der Vertriebsform § 355 III BGB und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357b BGB entsprechend anzuwenden. Danach gelten für alle Verträge („unabhängig von der Vertriebsform“) § 355 III BGB und ergänzend die Vorschriften entsprechend, die nach der „Art des verbundenen Vertrags“ hypothetisch anwendbar wären, wenn dieser selbst widerrufen worden wäre, ohne dass es darauf ankommt, ob insoweit ein Widerrufsrecht bestanden hat. Dies ist bei einem – wie hier – Vertrag über die Lieferung einer Ware die Vorschrift des § 357 BGB (vgl. Senat, Urt. v. 27.10.2020 – XI ZR 498/19, juris Rn. 22).

[25]   b) Nach § 358 IV 1 Halbsatz 2 BGB i. V. mit § 357 VII BGB hat der Darlehensnehmer im Rahmen der Rückabwicklung des mit dem Verbraucherdarlehen verbundenen Vertrags – hier des Kfz-Kaufvertrags – unter den dort genannten Voraussetzungen Wertersatz für einen Wertverlust der Ware hier des Fahrzeugs zu leisten. Die (lediglich) entsprechende Anwendung des § 357 VII BGB führt indes – was der Senat mit Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19, juris Rn. 31 ff. – entschieden und im Einzelnen begründet hat – im Fall des Verbunds eines Darlehensvertrags mit einem – wie hier – im stationären Handel geschlossenen Kaufvertrag nicht dazu, dass die Wertersatzpflicht des Darlehensnehmers nur dann besteht, wenn der Darlehensgeber – wie dies § 357 VII Nr. 2 BGB voraussetzt – den Darlehensnehmer „nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat“. Vielmehr genügt es, wenn der Darlehensgeber den Verbraucher über eine mögliche Wertersatzpflicht unterrichtet.

[26]   IV. Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entschei-dung des EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen des LG Ravensburg vom 07.01.2020 (2 O 315/19, BKR 2020, 151) hat schon deshalb keinen Erfolg, weil sich die dort aufgeworfenen Fragen vorliegend nicht stellen.

[27]   V. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a, 97 I und II ZPO (vgl. zu § 97 II ZPO BGH, Urt. v. 11.12.2015 – V ZR 26/15, WM 2016, 1748 Rn. 36 ff.).

Hinweise: 1. Art. 247 § 6 II EGBGB in der vom 13.06.2014 bis zum 20.03.2016 geltenden Fassung lautete:

1Besteht ein Widerrufsrecht nach § 495 BGB, müssen im Vertrag Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. 2Der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag ist anzugeben. 3Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die dem Muster in Anlage 7 entspricht, genügt diese den Anforderungen der Sätze 1 und 2. 4Dies gilt bis zum Ablauf des 04.11.2011 auch bei entsprechender Verwendung dieses Musters in der Fassung des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24.07.2010 (BGBl. 2010 I, 977). 5Der Darlehensgeber darf unter Beachtung von Satz 3 in Format und Schriftgröße jeweils von dem Muster abweichen.

2. Art. 247 § 6 I EGBGB in der vom 11.06.2010 bis zum 20.03.2016 geltenden Fassung lautete:

„Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar und verständlich folgende Angaben enthalten:

1. die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 und Abs. 4 genannten Angaben,
2. den Namen und die Anschrift des Darlehensnehmers,
3. die für den Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde,
4. einen Hinweis auf den Anspruch des Darlehensnehmers auf einen Tilgungsplan nach § 492 Abs. 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
5. das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags,
6. sämtliche weitere Vertragsbedingungen.“

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