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Tag: Widerrufsrecht

Kein einheitlicher Erfüllungsort nach Widerruf eines mit einem Kfz-Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrags

Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines mit einem Kfz-Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist dieser Vertrag nicht einheitlich dort rückabzuwickeln, wo sich das Fahrzeug vertragsgemäß befindet. Erfüllungsort der die Bank treffenden Rückgewährpflicht ist vielmehr der Sitz der Bank. Dieser steht ohnehin so lange ein Leistungsverweigerungsrecht zu, bis sie das finanzierte Fahrzeug von dem – vorleistungspflichtigen – Verbraucher zurückerhalten hat.

OLG Stuttgart, Urteil vom 04.05.2021 – 6 U 769/20

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Kein Widerrufsrecht des Leasingnehmers bei Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung

  1. Ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung erfüllt nicht die in § 506 II BGB (in der – auch heute noch geltenden – Fassung vom 29.07.2009) statuierten Voraussetzungen an eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe bei Nutzungsverträgen.
  2. Die Vorschrift des § 506 II BGB trifft eine abschließende Regelung dazu, bei welchen Fallgestaltungen sonstige entgeltliche Finanzierungshilfen i. S. des § 506 I BGB (hier in der Fassung vom 20.09.2013) im Bereich von Nutzungsverträgen anzunehmen sind. Eine ergänzende Heranziehung des § 506 I BGB (hier in der Fassung vom 20.09.2013) auf von § 506 II BGB nicht erfasste Leasingverträge (insbesondere Leasingverträge mit Kilometerabrechnung) verbietet sich.
  3. § 506 II Nr. 3 BGB (in der – auch heute noch geltenden – Fassung vom 29.07.2009) ist nicht analog auf Leasingverträge mit Kilometerabrechnung anzuwenden.
  4. Ein Widerrufsrecht des Leasingnehmers nach §§ 495, 355 BGB besteht demnach bei solchen Leasingverträgen nicht.

BGH, Urteil vom 24.02.2021 – VIII ZR 36/20

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Keine Gesetzlichkeitsfiktion einer Widerrufsinformation bei Fehlen von Zwischenüberschriften

Zum Wegfall der Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 II 3 EGBGB bei Fehlen von Zwischenüberschriften in der Widerrufsinformation.

BGH, Urteil vom 10.11.2020 – XI ZR 426/19

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Einheitlicher Erfüllungsort nach Widerruf eines mit einem Kfz-Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrags

  1. Für die Rückabwicklung eines Kaufvertrags besteht ein einheitlicher Erfüllungsort dort, wo sich die Kaufsache – hier: ein gebrauchter Pkw – vertragsgemäß befindet. Das gilt auch dann, wenn der Kaufvertrag infolge eines wirksamen Widerrufs rückabzuwickeln ist. Dabei macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob sich der Widerruf unmittelbar auf den Kaufvertrag oder auf einen mit dem Kaufvertrag i. S. von § 358 III 1, 2 BGB verbundenen Verbraucherdarlehensvertrag bezieht, sodass auch der Kaufvertrag rückabzuwickeln ist (§ 358 II, IV BGB).
  2. Für eine Klage, mit der der Darlehensnehmer den Darlehensgeber auf Rückzahlung von nach Abgabe der Widerrufserklärung geleisteten Zahlungen in Anspruch nimmt, ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Gerichts nicht aus § 29 I ZPO, weil diese Zahlungen nicht in das Rückgewährschuldverhältnis fallen. Der Darlehensnehmer kann bei dem Gericht, das für den einheitlichen Erfüllungsort gemäß § 29 I ZPO örtlich zuständig ist, aber insbesondere auf Rückzahlung der bis zur Abgabe der Widerrufserklärung geleisteten Zahlungen und auf Feststellung klagen, dass er dem Darlehensgeber infolge des Widerrufs aus dem Darlehensvertrag keine Zins- und Tilgungsleistungen (mehr) schulde.

OLG Dresden, Urteil vom 05.11.2020 – 8 U 1084/20

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Widerruf eines mit einem Kfz-Kaufvertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags I

  1. Der Darlehensgeber kann sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 II 3 EGBGB berufen, wenn in der Widerrufsinformation bei den Hinweisen zu weiteren Verträgen neben einem von den Parteien geschlossenen verbundenen (Kauf-)Vertrag noch weitere, im Einzelfall nicht abgeschlossene (Versicherungs-)Verträge aufgeführt werden.
  2. Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag, der mit einem im stationären Handel geschlossenen Kaufvertrag – hier: über ein Kraftfahrzeug – verbundenen ist, ist der Verweis in § 358 IV 1 BGB auf § 357 VII Nr. 2 BGB dahin auszulegen, dass der Darlehensgeber den Darlehensnehmer lediglich über dessen Wertersatzpflicht nach § 357 VII BGB zu unterrichten hat.
  3. Widerruft der Darlehensnehmer wirksam seine auf den Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung und ist dieser Darlehensvertrag mit einem Kfz-Kaufvertrag verbunden, so hat der Darlehensgeber gegen den Darlehensnehmer einen Anspruch auf Ersatz für den Wertverlust des finanzierten Fahrzeugs. Die Berechnung des Wertersatzanspruchs nach § 357 VII BGB richtet sich grundsätzlich nach dem objektiven Wert des Fahrzeugs. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des Ausgangswertes ist die Entstehung des Wertersatzanspruchs, das heißt in der Regel die Übergabe des Fahrzeugs an den Verbraucher. Für den Endwert kommt es auf den Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs an den Darlehensgeber an.

BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19

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Widerruf eines mit einem Kfz-Kaufvertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags II

  1. Der Darlehensgeber kann sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 II 3 EGBGB berufen, wenn in der Widerrufsinformation bei den Hinweisen zu weiteren Verträgen neben einem von den Parteien geschlossenen verbundenen (Kauf-)Vertrag noch weitere, im Einzelfall nicht abgeschlossene (Versicherungs-)Verträge aufgeführt werden.
  2. Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag, der mit einem im stationären Handel geschlossenen Kaufvertrag – hier: über ein Kraftfahrzeug – verbundenen ist, ist der Verweis in § 358 IV 1 BGB auf § 357 VII Nr. 2 BGB dahin auszulegen, dass der Darlehensgeber den Darlehensnehmer lediglich über dessen Wertersatzpflicht nach § 357 VII BGB zu unterrichten hat.
  3. Widerruft der Darlehensnehmer wirksam seine auf den Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung und ist dieser Darlehensvertrag mit einem Kfz-Kaufvertrag verbunden, so hat der Darlehensgeber gegen den Darlehensnehmer einen Anspruch auf Ersatz für den Wertverlust des finanzierten Fahrzeugs. Die Berechnung des Wertersatzanspruchs nach § 357 VII BGB richtet sich grundsätzlich nach dem objektiven Wert des Fahrzeugs. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des Ausgangswertes ist die Entstehung des Wertersatzanspruchs, das heißt in der Regel die Übergabe des Fahrzeugs an den Verbraucher. Für den Endwert kommt es auf den Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs an den Darlehensgeber an.

BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 525/19

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(Kein) Widerrufsrecht bei Anfertigung der Ware nach Kundenspezifikation

Art. 16 lit. c der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass die Ausnahme vom dort geregelten Widerrufsrecht einem Verbraucher, der außerhalb von Geschäftsräumen einen Kaufvertrag über eine Ware geschlossen hat, die nach seinen Spezifikationen herzustellen ist, unabhängig davon entgegengehalten werden kann, ob der Unternehmer mit deren Herstellung begonnen hat oder nicht.

EuGH (Sechste Kammer), Urteil vom 21.10.2020 – C-529/19 (Möbel Kraft GmbH & Co. KG/ML)

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Widerruf eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen, mit einem Darlehensvertrag verbundenen Kfz-Kaufvertrags

  1. Zum Widerruf einer auf den Abschluss eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen, mit einem Darlehensvertrag verbundenen Kfz-Kaufvertrags gerichteten Willenserklärung und den Rechtsfolgen des Widerrufs.
  2. Ein Verbraucher kann seine auf den Abschluss eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung auch dann gemäß § 355 BGB i. V. mit §§ 312b, 312g I BGB widerrufen, wenn der Kaufvertrag i. S. von § 358 III 1, 2 BGB mit einem Darlehensvertrag verbunden ist und dem Verbraucher hinsichtlich des Darlehensvertrags ein – gemäß § 358 II BGB auch den Kaufvertrag erfassendes – Widerrufsrecht (§§ 495 I, 355 BGB) zusteht. Denn § 312g III BGB, wonach ein Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen unter anderem dann nicht besteht, wenn der Verbraucher bereits aufgrund des § 495 I BGB i. V. mit § 355 BGB ein Widerrufsrecht hat, ist nur einschlägig, wenn die konkurrierenden Widerrufsrechte originär denselben Vertrag betreffen.
  3. Bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag (hier: einem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen) steht dem Verbraucher – anders als nach § 312 III Nr. 1 BGB a.F. – grundsätzlich auch dann ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB i. V. mit §§ 312b, 312g I BGB zu, wenn er den Vertrag selbst angebahnt hat.

LG Braunschweig, Urteil vom 22.09.2020 – 5 O 2947/19

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Kein Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung

Einem Leasingnehmer steht bei einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung kein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 506 II BGB oder in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift zu.

OLG Hamm, Urteil vom 04.09.2020 – 30 U 32/20

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Fehlerhafte Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in einem Verbraucherdarlehensvertrag

Sind die Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in einem Verbraucherdarlehensvertrag fehlerhaft, verliert der Darlehensgeber den Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 BGB. Das Anlaufen der Widerrufsfrist bleibt davon unberührt.

BGH, Urteil vom 28.07.2020 – XI ZR 288/19

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