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Die Nutzungsentschädigung, die der Käufer eines Gebrauchtwagens dem Verkäufer nach einem wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag schuldet (§ 346 I, II 1 Nr. 1 BGB), ist anhand der im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer zu erwartenden Restlaufleistung zu ermitteln. Auf die zu erwartende Gesamtlaufleistung eines entsprechenden Neufahrzeugs kann auch bei einem relativ jungen Gebrauchtwagen nicht abgestellt werden; vielmehr sind von der voraussichtlichen Gesamtlaufleistung eines entsprechenden Neufahrzeugs die Kilometer abzuziehen, die der Gebrauchtwagen bei der Übergabe an den Käufer bereits zurückgelegt hatte.
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Bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung ist die zu erwartende Gesamtlaufleistung zu schätzen (§ 287 I 1, 2, II ZPO), wobei bei einem Dieselfahrzeug mindestens eine voraussichtliche Gesamtlaufleistung von 200.000 bis 250.000 km anzunehmen ist. Im Übrigen ist zwischen Nutzfahrzeugen und den verschieden Arten von Personenkraftwagen zu unterscheiden und zu berücksichtigen, dass Pkw, Kombis und SUV der mittleren und gehobenen Klasse aufgrund ihres Qualitätsstandards heutzutage – von Sonderfällen abgesehen – eine Gesamtlaufleistung von bis zu 400.000 km erreichen.
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Ordnet das Landgericht gemäß § 145 I ZPO an, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche (hier: gegen die Verkäuferin eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Pkw und gegen die Volkswagen AG) in getrennten Prozessen verhandelt werden, so bleibt das Landgericht für jedes der – nunmehr getrennten – Verfahren nicht schon gemäß § 261 III Nr. 2 ZPO (perpetuatio fori) sachlich zuständig, wenn der Kläger in beiden Verfahren dasselbe wirtschaftliche Ziel verfolgt und deshalb die – in der Summe 5.000 € übersteigenden – Werte der jeweiligen Streitgegenstände nicht gemäß § 5 Halbsatz 1 ZPO zusammengerechnet werden.
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Bei der Bemessung des Streitwerts einer Klage, mit der ein vom VW-Abgasskandal betroffener Kfz-Käufer die Feststellung erwirken will, dass ihm die Volkswagen AG zum Schadensersatz verpflichtet ist, kann zu berücksichtigen sein, dass die Volkswagen AG ein international bekanntes Großunternehmen ist, bei dem davon auszugehen ist, dass es sich schon einem Feststellungsurteil beugen wird. Deshalb kann es gerechtfertigt sein, den Streitwert so zu bemessen, als hätte der Käufer eine Leistungsklage erhoben, obwohl an sich mit Blick auf die fehlende Vollstreckbarkeit eines Feststellungsausspruchs ein Abschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen wäre.
OLG Hamm, Beschluss vom 19.02.2019 – 32 SA 6/19
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Der Käufer eines (ehemals) vom VW-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagens, der dieses Fahrzeug im Herbst 2017 mit installiertem Softwareupdate erworben hat, hat gegen die – nicht am Kaufvertrag beteiligte – Volkswagen AG keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Betrugs (§ 823 II i. V. mit § 263 StGB). Vielmehr fehlt es schon an einer Täuschungshandlung der Volkswagen AG, weil und nachdem diese den VW-Abgasskandal im September 2015 öffentlich gemacht hat. Denn damit hat sie eine mögliche Täuschung darüber, dass in bestimmten Dieselfahrzeugen eine den Schadstoffausstoß manipulierende – vom Kraftfahrt-Bundesamt als unzulässige Abschalteinrichtung qualifizierte – Software zum Einsatz kommt, hinfällig werden lassen.
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Der Käufer eines (ehemals) vom VW-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagens, der dieses Fahrzeug im Herbst 2017 mit installiertem Softwareupdate erworben hat, kann den Vorwurf, die – nicht am Kaufvertrag beteiligte – Volkswagen AG habe ihm in sittenwidriger Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt (§ 826 BGB) nicht mit Erfolg auf Urteile und Beschlüsse stützen, die sich mit dem Verhalten der Volkswagen AG vor Bekanntwerden des VW-Abgasskandals befassen. Ebenso sind zur Begründung des Vorwurfs tatsächliche Ausführungen ungeeignet, die sich auf vom VW-Abgasskandal betroffene Fahrzeuge beziehen, die bei Abschluss des Kaufvertrags noch kein Softwareupdate erhalten hatten.
LG Osnabrück, Urteil vom 30.01.2019 – 2 O 2190/18
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Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs, der dieses Ende September 2015 erworben hat und vom Verkäufer ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass der Wagen vom VW-Abgasskandal betroffen sei, kann insoweit Rechte wegen eines Mangels nicht mit Erfolg geltend machen (§ 442 I 1 BGB).
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Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs kann die – nicht am Kaufvertrag beteiligte – Volkswagen AG nicht gestützt auf §§ 823 ff. BGB auf „kleinen“ Schadensersatz in Anspruch nehmen, und erst recht steht ihm gegenüber der Volkswagen AG kein Recht zur Minderung des Kaufpreises (§ 437 Nr. 2 Fall 2, § 441 BGB) zu. Vielmehr hat die Volkswagen AG den Käufer allenfalls so zu stellen, als hätte er das Fahrzeug nicht erworben, das heißt, sie muss dem Käufer allenfalls Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises leisten, und zwar Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs.
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Nimmt der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs die Volkswagen AG mit anwaltlicher Hilfe außergerichtlich auf Schadensersatz in Anspruch, dann kann ein Anspruch auf Ersatz der aufgewendeten Rechtsanwaltskosten schon daran scheitern, dass dem Rechtsanwalt – dessen Wissen sich der Käufer zurechnen lassen muss – bekannt sein musste, dass es zwecklos ist, an die Volkswagen AG im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal außergerichtlich mit einem Schadensersatzverlangen heranzutreten. Denn ist der Schuldner – wie hier – bekanntermaßen zahlungsunwillig und erscheint der Versuch einer außergerichtlichen Forderungsdurchsetzung auch nicht aus sonstigen Gründen Erfolg versprechend, dann kann der Gläubiger die dafür – unnötig – aufgewendeten Kosten mangels Zweckmäßigkeit nicht mit Erfolg ersetzt verlangen (im Anschluss u. a. an BGH, Urt. v. 26.02.2013 – XI ZR 345/10, juris Rn. 38).
LG Freiburg Urteil vom 25.01.2019 – 14 O 275/17
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Ein Fahrzeug ist nicht frei von Sachmängeln, wenn bei Übergabe an den Käufer eine – den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduzierende – Abschalteinrichtung i. S. von Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 installiert ist, die gemäß Art. 5 II 1 dieser Verordnung unzulässig ist.
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Dies hat zur Folge, dass dem Fahrzeug die Eignung für die gewöhnliche Verwendung i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB fehlt, weil die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde (§ 5 I FZV) besteht und somit bei Gefahrübergang der weitere (ungestörte) Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr nicht gewährleistet ist.
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Ob eine gemäß § 439 I Fall 2 BGB begehrte Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache nach Maßgabe des § 275 I BGB unmöglich ist, hängt nicht von der Unterscheidung zwischen Stück- und Gattungskauf, sondern vom Inhalt und der Reichweite der vom Verkäufer vertraglich übernommenen Beschaffungspflicht ab (Bestätigung von Senat, Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 20; Urt. v. 17.10.2018 – VIII ZR 212/17, NJW 2019, 80 Rn. 20 [zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt]).
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Bei der durch interessengerechte Auslegung des Kaufvertrags (§§ 133, 157 BGB) vorzunehmenden Bestimmung des Inhalts und der Reichweite der vom Verkäufer übernommenen Beschaffungspflicht ist zu berücksichtigen, dass die Pflicht zur Ersatzbeschaffung gleichartige und gleichwertige Sachen erfasst. Denn der Anspruch des Käufers auf Ersatzlieferung gemäß § 439 I Fall 2 BGB richtet sich darauf, dass anstelle der ursprünglich gelieferten mangelhaften Kaufsache nunmehr eine mangelfreie, im Übrigen aber gleichartige und – funktionell sowie vertragsmäßig – gleichwertige Sache zu liefern ist (Bestätigung von Senat, Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 23; Urt. v. 17.10.2012 – VIII ZR 226/11, BGHZ 195, 135 Rn. 24; Urt. v. 24.10.2018 – VIII ZR 66/17, NJW 2019, 292 Rn. 41 [zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt]). Die Lieferung einer identischen Sache ist nicht erforderlich. Vielmehr ist insoweit darauf abzustellen, ob die Vertragsparteien nach ihrem erkennbaren Willen und dem Vertragszweck die konkrete Leistung als austauschbar angesehen haben (Bestätigung von BGH, Urt. v. 21.11.2017 – X ZR 111/16, NJW 2018, 789 Rn. 8).
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Für die Beurteilung der Austauschbarkeit der Leistung ist ein mit einem Modellwechsel einhergehender, mehr oder weniger großer Änderungsumfang des neuen Fahrzeugmodells im Vergleich zum Vorgängermodell nach der Interessenlage des Verkäufers eines Neufahrzeugs in der Regel nicht von Belang. Insoweit kommt es – nicht anders, als wäre ein Fahrzeug der vom Käufer erworbenen Modellreihe noch lieferbar – im Wesentlichen auf die Höhe der Ersatzbeschaffungskosten an. Diese führen nicht zum Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 I BGB, sondern können den Verkäufer gegebenenfalls unter den im Einzelfall vom Tatrichter festzustellenden Voraussetzungen des § 439 IV BGB berechtigen, die Ersatzlieferung zu verweigern, sofern diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
BGH, Hinweisbeschluss vom 08.01.2019 – VIII ZR 225/17
(vorangehend: OLG Bamberg, Beschluss vom 20.09.2017 – 6 U 5/17)
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Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen und deshalb möglicherweise mangelhaften VW Tiguan der ersten Generation („Tiguan I“) kann vom Verkäufer nicht mit Erfolg gestützt auf § 437 Nr. 1, § 439 I Fall 2 BGB die Ersatzlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs verlangen. Denn eine Ersatzlieferung ist i. S. von § 275 I BGB unmöglich, weil die Volkswagen AG die Produktion des VW Tiguan I eingestellt hat und der Verkäufer kein gleichartiges und gleichwertiges, aber nicht vom VW-Abgasskandal betroffenes fabrikneues Ersatzfahrzeug beschaffen kann.
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Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen und deshalb möglicherweise mangelhaften VW Tiguan der ersten Generation („Tiguan I“) hat gegen den Verkäufer auch keinen Anspruch auf Ersatzlieferung (§ 437 Nr. 1, § 439 I Fall 2 BGB) eines Fahrzeugs der zweiten Generation („Tiguan II“). Denn ein VW Tiguan I ist einem VW Tiguan II nicht gleichartig und gleichwertig, sondern – weil die Fahrzeuge nicht der gleichen Gattung angehören – ein aliud.
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Daran, dass ein VW Tiguan II einer anderen Gattung angehört als ein VW Tiguan II, vermag ein Änderungsvorbehalt i. S. von § 308 Nr. 4 in den Neuwagen-Verkaufsbedingungen des Verkäufers nichts zu ändern. Denn ein solcher Änderungsvorbehalt führt lediglich dazu, dass dem Verkäufer (nur) während der Lieferzeit des ursprünglich bestellten Fahrzeugs ein Leistungsbestimmungsrecht (§ 315 I BGB) zusteht. Einen spiegelbildlichen Anspruch des Käufers auf (Ersatz-)Lieferung eines Fahrzeugs, das nicht derselben Gattung angehört wie das ursprünglich bestellte Fahrzeug, gewährt ein Änderungsvorbehalt dagegen nicht (im Anschluss an OLG Köln, Beschl. v. 06.03.2018 – 16 U 110/17, juris Rn. 13; OLG München, Beschl. v. 02.07.2018 – 8 U 1710/17, juris Rn. 28).
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Der Kaufvertrag über einen vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagen ist nicht gemäß § 134 BGB i. V. mit § 27 I EG-FGV nichtig.
OLG Hamburg, Urteil vom 21.12.2018 – 11 U 55/18
(vorangehend: LG Hamburg, Urteil vom 07.03.2018 – 329 O 105/17)
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Es ist inzwischen allgemein bekannt, dass die Volkswagen AG in Gewinnerzielungsabsicht Dieselmotoren des Typs EA189 mit einer Software versehen hat, die eine Manipulation der Schadstoffemissionen bewirkt. Damit hat die Volkswagen AG die Käufer der vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich geschädigt, sodass sie ihnen gemäß § 826 BGB Schadensersatz leisten muss.
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Muss die – am Kaufvertrag nicht beteiligte – Volkswagen AG dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Pkw gemäß § 826 BGB den Kaufpreis Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs erstatten, so hat der Käufer der Volkswagen AG keine Nutzungsentschädigung für die mit dem Fahrzeug zurückgelegten Kilometer zu zahlen. Eine entsprechende Verpflichtung widerspräche vielmehr dem Gedanken des Schadensersatzes wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung.
LG Augsburg, Urteil vom 14.11.2018 – 021 O 4310/16
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Ein als „Euro 5“-Fahrzeug beworbener, vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ist i. S. von § 434 I 1 BGB mangelhaft, weil das Fahrzeug die Euro-5-Emissionsgrenzwerte softwaregesteuert nur während eines Emissionstests auf einem Prüfstand, aber nicht beim regulären Betrieb im Straßenverkehr einhält.
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Darüber hinaus weist ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen keine i. S. von § 434 I 2 BGB übliche und deshalb vom Käufer zu erwartende Beschaffenheit auf. Denn zur üblichen und vom Käufer mangels abweichender Vereinbarungen zu erwartenden Beschaffenheit eines Neuwagens gehört jedenfalls, dass das Fahrzeug über eine allgemeine Betriebserlaubnis verfügt und diese nicht gefährdet ist. Schon das Risiko, dass das Fahrzeug die allgemeine Betriebserlaubnis verliert oder die Erlaubnis nur unter bestimmten Bedingungen (z. B. Installation eines Softwareupdates) aufrechterhalten werden kann, stellt einen Mangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB dar.
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Muss der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – mangelhaften – Neuwagens in dem Zeitpunkt, in dem er den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, befürchten, dass der Mangel durch die Installation eines Softwareupdates nicht beseitigt werden kann oder dass sich das Update negativ auf den Kraftstoffverbrauch, die Schadstoffemissionen und die Haltbarkeit von einzelnen Bauteilen des Fahrzeugs auswirken wird, so muss er dem Verkäufer gemäß § 440 Satz 1 Fall 3 BGB keine Frist zur Nachbesserung setzen.
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Der Mangel, an dem ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen leidet, ist schon deshalb nicht geringfügig (§ 323 V 2 BGB), weil der Käufer faktisch nicht auf eine Nachbesserung verzichten kann. Der Käufer ist vielmehr verpflichtet, ein – vom Kraftfahrt-Bundesamt geprüftes und freigegebenes – Softwareupdate installieren zu lassen, um die Zulassung des Fahrzeugs nicht zu gefährden.
LG Stuttgart, Urteil vom 09.11.2018 – 28 O 393/17
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Verlangt der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs, das er nicht von der Volkswagen AG erworben hat, nur von dieser Schadensersatz aus unerlaubter Handlung (§ 823 II BGB i. V. mit § 263 StGB, § 826 BGB), ist für die Klage gemäß § 32 ZPO sowohl das Gericht, in dessen Bezirk der Kfz-Kaufvertrag geschlossen wurde, als auch jedes Gericht, in dessen Bezirk vertragliche Erfüllungshandlungen vorgenommen wurden, örtlich zuständig.
OLG Hamm, Beschluss vom 26.10.2018 – 32 SA 30/18
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Ein Kaufvertrag über einen vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagen wäre selbst dann nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig (§ 134 BGB), wenn – was tatsächlich nicht der Fall ist – das Fahrzeug mit Blick darauf, dass darin eine die Schadstoffemissionen manipulierende Software zum Einsatz kommt, entgegen § 27 I 1 EG-FGV nicht mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen wäre.
OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2018 – 5 U 82/17
(vorangehend: OLG Köln, Beschluss vom 14.06.2018 – 5 U 82/17)
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Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Audi A3 Sportback 2.0 TDI quattro der zweiten Generation („Audi A3 8P“) kann vom Verkäufer nicht mit Erfolg als Nacherfüllung (§ 439 I Fall 2 BGB) die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs der dritten Generation („Audi A3 8V“) verlangen. Denn angesichts der mit dem Modellwechsel verbundenen wesentlichen technischen Änderungen ist ein Audi A3 der dritten Generation keine gleichartige und gleichwertige Ersatzsache, sondern etwas anderes, das heißt ein aliud.
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Zur Beantwortung der Frage, ob die mangelhafte Kaufsache und die Sache, deren (Ersatz-)Lieferung der Käufer gestützt auf § 437 Nr. 1, § 439 I Fall 2 BGB begehrt, gleichartig und gleichwertig sind, kann auf der Grundlage eines substanziierten Parteivortrags zur Vermeidung unnötiger Beweisaufnahmen auf allgemein einfach zugängliche und zuverlässige Quellen (z. B. Wikipedia) zurückgegriffen werden. Etwaige Abweichungen können deshalb i. S. von § 291 ZPO offenkundig sein.
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Ob der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs nach einem Modellwechsel mit Erfolg als Nacherfüllung (§ 439 I Fall 2 BGB) die Lieferung eines typengleichen Fahrzeugs der aktuellen Generation verlangen kann, ist eine dem Sachverständigenbeweis nicht zugängliche Rechtsfrage.
OLG München, Beschluss vom 02.07.2018 – 8 U 1710/17
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