- Ein Pkw ist grundsätzlich nur dann frei von Sachmängeln, wenn er keine technischen Mängel aufweist, die seine Zulassung zum Straßenverkehr hindern oder seine Gebrauchsfähigkeit aufheben oder beeinträchtigen.
- Ein Pkw eignet sich nur dann für die nach dem Vertrag vorausgesetzte i. S. des § 434 I 2 Nr. 1 BGB, wenn er im Sinne der Zulassungsvorschriften betriebsfähig ist.
- Bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I 1 BGB) ist ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltener pauschaler Gewährleistungsausschluss gemäß § 475 I BGB auch insoweit unwirksam, als er einen Anspruch des Käufers auf Schadensersatz ausschließt. Denn es ist nach § 475 III BGB zwar grundsätzlich zulässig, einen Anspruch des Käufers Schadensersatz auszuschließen, doch findet eine geltungserhaltende Reduktion des Gewährleistungsausschlusses nicht statt.
OLG Bremen, Urteil vom 10.09.2003 – 1 U 12/03
