Tag: Verbrauchsgüterkauf
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Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die in § 474 I BGB genannten Voraussetzungen eines Verbrauchsgüterkaufs erfüllt sind – und deshalb ein in einem Kfz-Kaufvertrag enthaltener Gewährleistungsausschluss unwirksam ist (§ 475 I BGB) –, trifft den Mängelrechte geltend machenden Käufer.
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An die Annahme, der Schuldner verweigere eine Nacherfüllung i. S. von § 281 II Fall 1, § 323 II Nr. 1 BGB ernsthaft und endgültig, sind strenge Anforderungen zu stellen. Sie ist nur gerechtfertigt, wenn der Schuldner unmissverständlich und eindeutig zum Ausdruck bringt, dass er seiner Pflicht zur Nacherfüllung unter keinen Umständen nachkommen werde („letztes Wort“), und es ausgeschlossen erscheint, dass er sich von einer Fristsetzung i. S. von § 281 II Fall 1, § 323 II Nr. 1 BGB umstimmen lassen könnte. Dafür genügt es nicht ohne Weiteres, dass der Schuldner das Vorliegen eines Mangels bestreitet. Ebenso verweigert der Schuldner eine Nacherfüllung nicht ernsthaft und endgültig, wenn er nach einem Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag dessen Rückabwicklung verweigert.
KG, Urteil vom 11.09.2006 – 12 U 186/05
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Beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) setzt das Vorliegen eines Gewerbes und damit die Unternehmerstellung des Verkäufers nicht voraus, dass dieser mit seiner Geschäftstätigkeit die Absicht verfolgt, Gewinn zu erzielen.
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Die Vermutung des § 476 BGB ist widerleglich. Greift sie ein, so obliegt dem Verkäufer der Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO). Hierfür ist eine Erschütterung der Vermutung nicht ausreichend; erforderlich ist vielmehr der volle Beweis des Gegenteils der vermuteten Tatsache.
BGH, Urteil vom 29.03.2006 – VIII ZR 173/05
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- Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss sich allenfalls dann vorwerfen lassen, er habe einen Unfallschaden des Fahrzeugs arglistig bagatellisiert, wenn er gegenüber dem Käufer wesentliche Unfallfolgen, von denen er annehmen musste, sie könnten für den Kaufentschluss des Käufers bedeutsam sein, nicht erwähnt hat. Eine arglistige Bagatellisierung eines Unfallschadens liegt deshalb nicht vor, wenn der Verkäufer unerwähnt lässt, dass die Motorhaube und ein Kotflügel nach dem Unfall jeweils eine Delle aufwiesen und die Motorhaube nur aus optischen Gründen, nämlich um Steinschlagschäden zu beseitigen, vollständig neu lackiert und beim Wiedereinbau in das Fahrzeug neu justiert wurde.
- Grundsätzlich trifft den Käufer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Verkäufer es unterlassen hat, ihn über zu offenbarende Umstände (ausreichend) aufzuklären.
- Ein Käufer, der sich auf die Verbraucherschutzvorschriften der §§ 474 ff. BGB – etwa auf die Unwirksamkeit eines Gewährleistungsausschlusses nach § 475 I 1 BGB – beruft, muss grundsätzlich darlegen und beweisen, dass in seinem Fall ein Verbrauchsgüterkauf i. S. von § 474 I BGB vorliegt (im Anschluss an OLG Celle, Urt. v. 11.08.2004 – 7 U 17/04, NJW-RR 2004, 1645, 1646).
OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.03.2006 – 8 U 204/05
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Auch bei einem Verbrauchsgüterkauf trägt der Käufer die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen. Denn § 476 BGB betrifft nicht die Frage, ob überhaupt ein Sachmangel vorliegt. Die Vorschrift enthält nur eine in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass ein Mangel, der sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrenübergang zeigt schon bei Gefahrübergang vorlag.
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Eine Verschleißerscheinung, die nicht über das hinausgeht, was bei einem Gebrauchtwagen mit einem bestimmten Alter und einer bestimmten Laufleistung üblich ist, ist kein Mangel im Rechtssinne. Das gilt auch, wenn innerhalb der Sechs-Monats-Frist, die bei einem Verbrauchsgüterkauf für die Beweislastumkehr gilt, ein technischer Defekt auftritt. Auch in diesem Fall bedarf es der Feststellung, dass es sich bei dem Defekt nicht um eine verschleißbedingte und damit zu erwartende Erscheinung handelt.
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Die Vermutung des § 476 BGB dafür, dass ein Mangel, der innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrenübergang auftritt, bereits bei Gefahrübergang vorlag, ist mit der Art des Mangels unvereinbar und gilt daher nicht, wenn eine der möglichen Mangelursachen typischerweise jederzeit und plötzlich auftreten kann und die der Vorschrift zugrunde liegende Vermutung, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang angelegt war, erschüttert ist.
OLG Stuttgart, Urteil vom 31.01.2005 – 5 U 153/04
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 23.11.2005 – VIII ZR 43/05)
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Dem Käufer, der dem Verkäufer einen gewerblichen Verwendungszweck der Kaufsache vortäuscht, ist die Berufung auf die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) verwehrt.
BGH, Urteil vom 22.12.2004 – VIII ZR 91/04
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Die in § 476 BGB angeordnete Beweislastumkehr fußt nicht allein auf dem Erfahrungssatz, dass ein Mangel, der sich innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe der Kaufsache zeigt, schon bei der Übergabe vorhanden war. Sie hat vielmehr auch einen spezifisch verbraucherschützenden Charakter. Denn jedenfalls im Regelfall kann ein Unternehmer viel leichter beweisen, dass ein Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung noch nicht bestand, als ein Verbraucher beweisen kann, dass der Mangel bereits bei Lieferung vorhanden war.
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Eine Beweislastumkehr nach § 476 BGB ist nicht schon dann „wegen der Art des Mangels“ ausgeschlossen, wenn nicht zu vermuten ist, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang vorhanden war. Hinzukommen muss vielmehr, dass der Mangel, wäre er schon bei Gefahrübergang vorhanden gewesen, aufgrund der dem Unternehmer zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten nicht hätte erkannt werden können.
OLG Stuttgart, Urteil vom 17.11.2004 – 19 U 130/04
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Hat der Verkäufer eines Gebrauchtwagens das Fahrzeug in der Vergangenheit sowohl privat als auch (neben-)beruflich genutzt (dual use), so kommt es für die Frage, ob er bezüglich des Kfz-Kaufvertrags als Unternehmer oder als Verbraucher anzusehen ist, darauf an, welche Nutzung überwog.
OLG Celle, Urteil vom 11.08.2004 – 7 U 17/04
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Für einen Verbrauchsgüterkauf i. S. der §§ 474 ff. BGB bedarf es neben der Unternehmereigenschaft des Verkäufers auch einer kausalen Verknüpfung zwischen der unternehmerischen Tätigkeit als solcher und dem in Rede stehenden Geschäft. Diese Verknüpfung fehlt, wenn eine Zahnärztin einen Gebrauchtwagen veräußert, der aus steuerlichen Gründen ihrer Praxis zugeordnet war.
LG Frankfurt a. M., Urteil vom 07.04.2004 – 16 S 236/03
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Ein Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen ist nicht schon dann ein Verbrauchsgüterkauf i. S. von § 474 I BGB, wenn das Fahrzeug von einem Angehörigen eines Freien Berufs – hier: einer Zahnärztin – an einen Verbraucher (§ 13 BGB) verkauft wird. Denn eine verschärfte Haftung des Verkäufers ist zwar angemessen, wenn dieser aufgrund seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit über eine besonderen Sachkunde vefügt, aber nicht, wenn der Verkäufer in Bezug auf Kraftfahrzeuge – ebenso wie der Käufer – ein „Laie“ ist.
AG Bad Homburg, Urteil vom 14.11.2003 – 2 C 182/03
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Wird ein zum gängigen Marktpreis veräußerter und tatsächlich verkehrstauglicher Gebrauchtwagen im Kaufvertrag als „Bastlerfahrzeug“ bezeichnet, weil sich der Händler nach eigenem Bekunden außerstande sieht, die Mangelfreiheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, liegt kein wirksamer Gewährleistungsausschluss vor.
OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.09.2003 – 9 W 30/03
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