- Zum Konstruktionsmangel eines Audi A3 Sportback, dessen Kettenspanner bezogen auf den Halteschuh fehlerhaft so konstruiert ist, dass ein Zahn des Halteschuhs abbrechen und es dadurch zu einem kapitalen Motorschaden kommen muss.
- Der Halteschuh eines Kettenspanners ist kein Verschleißteil.
- Zwischen dem Käufer und dem Verkäufer schweben schon dann Verhandlungen i. S. von § 203 Satz 1 BGB über einen Nacherfüllungsanspruch des Käufers oder die einen solchen Anspruch begründenden Umstände, wenn der Verkäufer Erklärungen abgibt, die dem Käufer die Annahme gestatten, der Verkäufer lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein. Nicht erforderlich ist, dass der Verkäufer dabei Vergleichsbereitschaft oder die Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert oder dass Erfolgsaussicht besteht (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.2009 – XI ZR 18/08, BGHZ 182, 76 Rn. 16). Darüber hinaus schweben „Verhandlungen“ i. S. von § 203 Satz 1 BGB, wenn der Verkäufer bei dem Käufer den Eindruck erweckt, er werde den Mangel prüfen beziehungsweise sich um ihn kümmern, und der Käufer damit einverstanden ist (vgl. BGH, Urt. v. 26.10.2006 – VII ZR 194/05, NJW 2007, 587 Rn. 12; Urt. v. 30.10.2007 – X ZR 101/06, NJW 2008, 576 Rn. 13).
OLG Köln, Urteil vom 02.12.2021 – 8 U 28/20
(vorangehend: LG Aachen, Urteil vom 18.03.2020 – 8 O 384/18)
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Das sittenwidrige Verhalten eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters einer juristischen Person kann nicht mittels einer Zurechnung fremden Wissens entsprechend § 166 BGB begründet werden (im Anschluss an BGH, Urt. v. 08.03.2021 – VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669; Urt. v. 28.06.2016 – VI ZR 536/15, NJW 2017, 250).
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Zur Frage der Haftung der Fahrzeugherstellerin gemäß § 826 BGB wegen einer angeblich unzulässigen Organisation des Typgenehmigungsverfahrens.
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Zur tatrichterlichen Überzeugungsbildung gemäß § 286 I 1 ZPO hinsichtlich der Kenntnis von Repräsentanten der Fahrzeugherstellerin vom Einsatz einer von der Motorherstellerin implementierten evident unzulässigen Abschalteinrichtung.
BGH, Urteil vom 25.11.2021 – VII ZR 257/20
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Die Vermutung des § 344 I HGB, wonach die von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte im Zweifel als zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehörig gelten, findet im Rahmen der Einordnung des rechtsgeschäftlichen Handelns eines Kaufmanns als Verbraucher- oder Unternehmerhandeln nach §§ 13, 14 I BGB jedenfalls dann keine Anwendung, wenn es sich bei dem Kaufmann um eine natürliche Person (Einzelkaufmann) handelt (Fortentwicklung von Senat, Urt. v. 18.10.2017 – VIII ZR 32/16, NJW 2018, 150 Rn. 37; Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 13.07.2011 – VIII ZR 215/10, NJW 2011, 3435 Rn. 19; Urt. v. 09.12.2008 – XI ZR 513/07, BGHZ 179, 126 Rn. 22).
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Die Vermutung des § 476 BGB a.F. greift nur dann ein, wenn der Käufer darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass sich an der Kaufsache innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (Mangelerscheinung) gezeigt hat, der – unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand – dessen Haftung wegen einer Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründete (im Anschluss an Senat, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 36; Urt. v. 09.09.2020 – VIII ZR 150/18, NJW 2021, 151 Rn. 27 ff.).
Kommt als Ursache für eine festgestellte Mangelerscheinung (auch) ein Umstand in Betracht, der eine Haftung des Verkäufers nicht zu begründen vermag – wie das bei gewöhnlichem Verschleiß an nicht sicherheitsrelevanten Teilen eines Gebrauchtwagens regelmäßig der Fall ist (vgl. Senat, Urt. v. 09.09.2020 – VIII ZR 150/18, NJW 2021, 151 Rn. 22 f. m. w. Nachw.) –, ist dieser Beweis erst erbracht, wenn feststeht, dass die Ursache ebenfalls in einem Umstand liegen kann, der – sofern er dem Verkäufer zuzurechnen wäre – dessen Haftung auslöste.
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Der Regelung des § 476 BGB a.F. ist (jedenfalls) in den Fällen, in denen der Käufer innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 476 BGB a.F. alle Voraussetzungen für die Entstehung des betreffenden Mangelrechts geschaffen und dieses gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht hat, eine „Ausstrahlungswirkung“ dergestalt beizumessen, dass bezogen auf diejenigen – für die Durchsetzung des Mangelrechts neben dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs jeweils zusätzlich maßgeblichen – späteren Zeitpunkte, die innerhalb des Sechsmonatszeitraums liegen (etwa der Zeitpunkt des Zugangs des Gewährleistungsbegehrens), ebenfalls die Darlegung und der Nachweis des Vorhandenseins einer Mangelerscheinung ausreicht.
Darüber hinaus wirkt die Bestimmung des § 476 BGB a.F. in den genannten Fällen dahin gehend fort, dass der Käufer – soweit er auch das Vorliegen eines Mangels zu Zeitpunkten, die außerhalb der Sechsmonatsfrist des § 476 BGB a.F. liegen (etwa im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung), zu beweisen hat – ebenfalls lediglich das Fortbestehen der jeweiligen nachweislich innerhalb der Frist des § 476 BGB a.F. aufgetretenen Mangelerscheinung bis zu diesen Zeitpunkten, nicht aber deren Verursachung durch den Verkäufer nachzuweisen hat.
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Der kaufvertragliche Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gemäß § 437 Nr. 3 Fall 1, §§ 280 I, III, 281 I BGB kann nach wie vor anhand der sogenannten fiktiven Mangelbeseitigungskosten bemessen werden (im Anschluss an BGH, Urt. v. 12.03.2021 – V ZR 33/19, BGHZ 229, 115 = NJW 2021, 1532 Rn. 11; Beschl. v. 13.03.2020 – V ZR 33/19, ZIP 2020, 1073 Rn. 41 ff. m. w. Nachw.; Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 22.02.2018 – VII ZR 46/17, BGHZ 218, 1 Rn. 31 ff.).
BGH, Urteil vom 10.11.2021 – VIII ZR 187/20
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- Angaben zur Laufleistung eines Gebrauchtwagens, für die sich der Verkäufer – hier: durch den Zusatz „lt. Vorbesitzer“ – auf eine bestimmte Quelle bezieht und so hinreichend deutlich macht, dass er kein eigenes Wissen kommuniziert, führen nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB. Es liegt vielmehr nur eine Wissenserklärung oder – besser – Wissensmitteilung vor, mit der Angaben (hier: des Vorbesitzers) zur Laufleistung wiedergegeben werden.
- Einen Gebrauchtwagenhändler trifft keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit, ein Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen. Der Händler ist daher grundsätzlich nicht gehalten, die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs zu ermitteln. Hierzu kann er vielmehr nur aufgrund besonderer Umstände gehalten sein, die für ihn den konkreten Verdacht begründen, dass die tatsächliche Laufleistung höher ist als die vom Kilometerzähler angezeigte Laufleistung. Solche Umstände liegen nicht schon dann vor, wenn ein Pkw, der rund zehn Jahre als Firmenwagen im Einsatz gewesen ist, lediglich rund 173.000 km zurückgelegt haben soll.
LG Berlin, Urteil vom 27.10.2021 – 46 O 262/21
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Zum Feststellungsinteresse bei einer Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht in einem sogenannten Dieselfall.
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Auf mögliche künftige Belastungen mit Aufwendungen, die nur im Rahmen des großen Schadensersatzes ersatzfähig wären, kann der Kläger sein Feststellungsinteresse nicht stützen, wenn er sich nicht für die Geltendmachung des großen Schadensersatzes entschieden hat, obwohl ihm diese Entscheidung möglich und zumutbar ist.
BGH, Urteil vom 05.10.2021 – VI ZR 136/20
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Die bloße Tatsache, dass das Emissionskontrollsystem eines Kraftfahrzeugs temperaturabhängig gesteuert wird („Thermofenster“), rechtfertigt auch dann nicht den Vorwurf einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB), wenn man unterstellt, dass ein Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 II der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist. Denn bei einer Abschalteinrichtung, die – wie das Thermofenster – im Grundsatz auf einem Prüfstand in gleicher Weise arbeitet wie im realen Fahrbetrieb und deren Zulässigkeit nicht eindeutig und unzweifelhaft verneint werden kann, kann bei Fehlen sonstiger Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass sie in dem Bewusstsein implementiert worden sei, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und der darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen worden sei. Es fehlt somit bereits an der objektiven Sittenwidrigkeit.
BGH, Urteil vom 16.09.2021 – VII ZR 286/20
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Das Verhalten der für einen Kraftfahrzeughersteller handelnden Personen ist nicht bereits deshalb als sittenwidrig zu qualifizieren, weil sie einen Motortyp aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) ausgestattet und in den Verkehr gebracht haben. Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände. Der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 19.01.2021 – VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 19; Beschl. v. 09.03.2021 – VI ZR 889/20, VersR 2021, 661 Rn. 28).
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Bei einer Abschalteinrichtung, die – wie hier – im Grundsatz auf dem Prüfstand in gleicher Weise arbeitet wie im realen Fahrbetrieb und bei der die Frage der Zulässigkeit nicht eindeutig und unzweifelhaft beantwortet werden kann, kann bei Fehlen sonstiger Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die für die Implementierung der Abschalteinrichtungen verantwortlichen Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Es fehlt daher bereits an der objektiven Sittenwidrigkeit.
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Allein aus der – hier zu unterstellenden – objektiven Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung in Form des Thermofensters folgt kein Vorsatz hinsichtlich der Schädigung der Fahrzeugkäufer.
BGH, Urteil vom 16.09.2021 – VII ZR 190/20
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Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung gelten auch für einen Anspruch aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB. Im Wege der Vorteilsausgleichung ist dieser Anspruch um die Nutzungsvorteile zu kürzen, die dem Geschädigten in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind (im Anschluss an BGH, Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316).
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Im Rahmen der deliktischen Vorteilsausgleichung entspricht der Wert der während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteile eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich der Höhe nach den vereinbarten Leasingzahlungen.
BGH, Urteil vom 16.09.2021 – VII ZR 192/20
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- Das Verhalten der für einen Kraftfahrzeughersteller handelnden Personen ist nicht bereits deshalb als sittenwidrig zu qualifizieren, weil sie einen Motortyp aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) ausgestattet und in den Verkehr gebracht haben. Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände. Der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 19.01.2021 – VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 19; Beschl. v. 09.03.2021 – VI ZR 889/20, VersR 2021, 661 Rn. 28).
- Bei einer Abschalteinrichtung, die – wie hier – im Grundsatz auf dem Prüfstand in gleicher Weise arbeitet wie im realen Fahrbetrieb und bei der die Frage der Zulässigkeit nicht eindeutig und unzweifelhaft beantwortet werden kann, kann bei Fehlen sonstiger Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die für die Implementierung der Abschalteinrichtungen verantwortlichen Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Es fehlt daher bereits an der objektiven Sittenwidrigkeit.
- Allein aus der – hier zu unterstellenden – objektiven Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung in Form des Thermofensters folgt kein Vorsatz hinsichtlich der Schädigung der Fahrzeugkäufer.
BGH, Urteil vom 16.09.2021 – VII ZR 321/20
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Der Hersteller oder der Verkäufer eines Kraftfahrzeugs (hier: eines Tesla Model X P100D) darf die Beschaffenheit, die dieses Fahrzeug bei der Übergabe an den Käufer hatte, nur dann durch ein Softwareupdate nachträglich ändern, wenn der Käufer mit der Installation dieses Updates einverstanden ist. Für ein wirksames Einverständnis des Käufers kann es erforderlich sein, den Käufer vor der Installation des Updates über dessen Inhalt und Auswirkungen – hier in Gestalt einer Beschränkung der Höhenverstellbarkeit des Fahrzeugs – aufzuklären.
LG München I, Urteil vom 13.09.2021 – 34 O 15883/20
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