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Tag: Schadensersatz

Zur sekundären Darlegungslast der Volkswagen AG im VW-Abgasskandal – ŠKODA

  1. Zur sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem beklagten Fahrzeugmotorenhersteller getroffen und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte.
  2. Ein Schaden i. S. des § 826 BGB kann auch in einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung liegen. Nach deren Erfüllung setzt sich der Schaden in dem Verlust der aufgewendeten Geldmittel fort.

BGH, Urteil vom 27.07.2021 – VI ZR 151/20

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Qualifikation einer auf Schadensersatz wegen Betrugs gerichteten Zivilklage – Art. 7 Nr. 1 lit. a und Nr. 2 EuGVVO n.F.

Macht ein in Deutschland ansässiger Kläger geltend, er habe aufgrund vorsätzlich falscher Angaben des in Bulgarien ansässigen Beklagten über den Zustand einer Sache in einer auf einer Internetplattform eingestellten Verkaufsanzeige einen Kaufvertrag abgeschlossen und den vereinbarten Kaufpreis an den Beklagten überwiesen, und stützt der Kläger den Schadensersatzanspruch ausschließlich auf § 823 II BGB i. V. mit § 263 I StGB, ist für diese Klage der unionsrechtliche Gerichtsstand der unerlaubten Handlung eröffnet.

BGH, Urteil vom 20.07.2021 – VI ZR 63/19
(vorangehend: OLG Celle, Urteil vom 06.02.2019 – 7 U 102/18BGH, Beschluss vom 13.10.2020 – VI ZR 63/19BGH, Beschluss vom 16.02.2021 – VI ZR 63/19)

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Schadensersatz trotz Weiterverkauf eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Pkw

Verlangt der geschädigte Fahrzeugkäufer in einem sogenannten Dieselfall vom Fahrzeughersteller Schadensersatz in Höhe des gezahlten Kaufpreises und hat er im Wege der Vorteilsausgleichung das erworbene Fahrzeug Zug um Zug an den Fahrzeughersteller herauszugeben und zu übereignen, tritt im Fall des Weiterverkaufs im Rahmen der Vorteilsausgleichung der erzielte marktgerechte Verkaufserlös an die Stelle des herauszugebenden und zu übereignenden Fahrzeugs.

BGH, Urteil vom 20.07.2021 – VI ZR 575/20

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„Abbruchjäger“ vs. „Schnäppchenjäger“ bei eBay-Auktion – Schadensersatzverlangen nach Auktionsabbruch

  1. Das Verhalten eines Bieters auf der Internetplattform eBay ist rechtsmissbräuchlich, wenn es dem Bieter als „Abbruchjäger“ von vornherein nicht um den Erwerb der Waren, sondern allein darum geht, nach einer unberechtigt abgebrochenen Auktion Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280 I, III, 281 I BGB) verlangen zu können. Abstrakte, verallgemeinerungsfähige Kriterien, die den zwingenden Schluss darauf zulassen, dass ein Bieter im Sinne eines rechtlich zu missbilligenden Verhaltens als „Abbruchjäger“ vorgeht, lassen sich indes nicht aufstellen. Es hängt vielmehr von einer dem Tatrichter obliegenden Gesamtwürdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls ab, ob die jeweils vorliegenden Indizien den Schluss auf ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen als „Abbruchjäger“ tragen.
  2. Ein Indiz dafür, dass ein Bieter rechtsmissbräuchlich als „Abbruchjäger“ vorgeht, kann vorliegen, wenn der Bieter nach einem unberechtigten Auktionsabbruch mit der Geltendmachung seiner Ansprüche zunächst in der Annahme zuwartet, der Verkäufer werde die Ware zwischenzeitlich anderweitig veräußern, um anschließend anstelle der – nun nicht mehr verfügbaren – Ware Schadensersatz verlangen zu können. Ein solches Verhalten kann insbesondere dann für einen Rechtsmissbrauch sprechen, wenn dem Bieter bekannt war, dass der Verkäufer die Ware unmittelbar nach dem Auktionsabbruch ein weiteres Mal bei eBay zum Kauf angeboten hat.

BGH, Beschluss vom 20.07.2021 – VIII ZR 91/19

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Schadensersatz trotz Weiterverkauf eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Pkw – „Wechselprämie“

  1. Verlangt der geschädigte Fahrzeugkäufer in einem sogenannten Dieselfall vom Fahrzeughersteller Schadensersatz in Höhe des gezahlten Kaufpreises und hat er im Wege der Vorteilsausgleichung das erworbene Fahrzeug Zug um Zug an den Fahrzeughersteller herauszugeben und zu übereignen, tritt im Fall des Weiterverkaufs im Rahmen der Vorteilsausgleichung der erzielte marktgerechte Verkaufserlös an die Stelle des herauszugebenden und zu übereignenden Fahrzeugs.
  2. Erhält der geschädigte Fahrzeugkäufer für den Kauf eines neuen Fahrzeugs eine „Wechselprämie“ und handelt es sich dabei um eine Prämie für die individuelle Entscheidung, Auto und gegebenenfalls Automarke zu wechseln, die nichts mit dem Substanz- und Nutzungswert eines in Zahlung gegebenen Fahrzeugs zu tun hat, steht der mit der „Wechselprämie“ verbundene wirtschaftliche Vorteil bei wertender Betrachtung dem Geschädigten zu.

BGH, Urteil vom 20.07.2021 – VI ZR 533/20

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Keine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch Thermofenster – Mercedes-Benz-Abgasskandal

Das Verhalten der für einen Kraftfahrzeughersteller handelnden Personen ist nicht bereits deshalb als sittenwidrig zu qualifizieren, weil sie einen Fahrzeugtyp aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) ausgestattet und in den Verkehr gebracht haben. Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände. Der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/​oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (vgl. Senat, Beschl. v. 19.01.2021 – VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 19; Beschl. v. 09.03.2021 – VI ZR 889/20, VersR 2021, 661 Rn. 28).

BGH, Urteil vom 13.07.2021 – VI ZR 128/20

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Kleiner Schadensersatz (§ 826 BGB) im VW-Abgasskandal

  1. Ein Geschädigter, der durch das deliktische Handeln eines Dritten (hier: Fahrzeughersteller) zum Abschluss eines Kaufvertrags (hier: über ein Dieselfahrzeug mit Prüfstanderkennungssoftware) bestimmt worden ist, kann, wenn er die Kaufsache behalten möchte, als Schaden von dem Dritten den Betrag ersetzt verlangen, um den er den Kaufgegenstand – gemessen an dem objektiven Wert von Leistung und Gegenleistung – zu teuer erworben hat (sog. kleiner Schadensersatz).
  2. Für die Bemessung dieses kleinen Schadensersatzes ist grundsätzlich zunächst der Vergleich der Werte von Leistung (Fahrzeug) und Gegenleistung (Kaufpreis) im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich. Eine etwaige Aufwertung des Fahrzeugs durch eine nachträgliche Maßnahme (hier: Softwareupdate) des Schädigers, die gerade der Beseitigung der Prüfstanderkennungssoftware dienen sollte, ist im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen; dabei sind etwaige mit dem Softwareupdate verbundene Nachteile in die Bewertung des Vorteils einzubeziehen.
  3. In den so zu bemessenden Schaden (Minderwert) sind Nachteile, die mit der Prüfstanderkennungssoftware oder dem Softwareupdate (Vorteilsausgleichung) verbunden sind, bereits „eingepreist“. Für eine Feststellung der Ersatzpflicht für diesbezügliche weitere Schäden ist daher kein Raum.

BGH, Urteil vom 06.07.2021 – VI ZR 40/20

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Keine Kumulation von Darlehens- und Prozesszinsen bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags

Auf Darlehenszinsen, die der Verkäufer dem Käufer bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags nach § 280 I BGB zu ersetzen hat, sind gezahlte Prozesszinsen anzurechnen, wenn sie den gleichen Zeitraum betreffen.

BGH, Urteil vom 02.07.2021 – V ZR 95/20

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Beschaffenheitsvereinbarung durch Verweis auf einen „Gebrauchtwagen-Check“

  1. Wird in einem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen bezüglich eines Vorschadens des Fahrzeugs explizit auf einen – als „Gebrauchtwagen-Gutachten” bezeichneten und dem Käufer zur Kenntnis gebrachten – „Gebrauchtwagen-Check“ verwiesen, dem das Fahrzeug wenige Monate vor dem Verkauf unterzogen wurde, so liegt darin eine jedenfalls konkludente Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts, dass das Fahrzeug den im „Gebrauchtwagen-Gutachten” näher beschriebenen Vorschaden und darüber hinaus keine (nennenswerten) Vorschäden aufweise.
  2. Gibt in einem solchen Fall der „Gebrauchtwagen-Check“ die Beschaffenheit des Fahrzeugs nicht zutreffend wieder, liegt ein Mangel im Sinne des § 434 I 1 BGB vor und kann sich der Verkäufer nicht mit Erfolg auf einen – an sich wirksamen – pauschalen Gewährleistungsausschluss berufen. Denn ein solcher Gewährleistungsausschluss gilt nicht für einen Mangel, der darin besteht, dass dem Fahrzeug eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt, sondern nur für Mängel i. S. von § 434 I 2 BGB (im Anschluss an BGH, Urt. v. 27.09.2017 – VIII ZR 271/16, juris Rn. 23 m. w. Nachw.).
  3. Hat aber der Käufer trotz eines an sich wirksamen Gewährleistungsausschlusses Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer, ist ihm mangels Schutzbedürftigkeit derjenige, der den „Gebrauchtwagen-Check“ durchgeführt hat, nicht nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zum Schadensersatz verpflichtet.

OLG Brandenburg, Urteil vom 01.06.2021 – 6 U 90/19

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Keine verschuldensunabhängige Pflicht des Verkäufers zur Rücknahme der Kaufsache nach Rücktritt vom Kaufvertrag

Jedenfalls außerhalb eines Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 I BGB) besteht keine verschuldensunabhängige Pflicht des Verkäufers, die Kaufsache nach einem wirksamen Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag zurückzunehmen. § 346 I BGB gibt dem Verkäufer zwar einen Anspruch auf Rückgewähr der Kaufsache; die Vorschrift verpflichtet den Verkäufer aber nicht (verschuldensunabhängig) zu deren Rücknahme. Verzichtet der Verkäufer – aus welchem Grund auch immer – auf den Rückerhalt der Kaufsache, macht er sich daher gegenüber dem Käufer nicht wegen Verletzung einer Pflicht aus dem Rückgewährschuldverhältnis schadensersatzpflichtig.

OLG Zweibrücken, Urteil vom 27.05.2021 – 4 U 96/20
(nachfolgend: BGH, Ur­teil vom 29.11.2023 – VI­II ZR 164/21)

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