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Der Käufer eines (ehemals) vom VW-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagens, der dieses Fahrzeug im Herbst 2017 mit installiertem Softwareupdate erworben hat, hat gegen die – nicht am Kaufvertrag beteiligte – Volkswagen AG keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Betrugs (§ 823 II i. V. mit § 263 StGB). Vielmehr fehlt es schon an einer Täuschungshandlung der Volkswagen AG, weil und nachdem diese den VW-Abgasskandal im September 2015 öffentlich gemacht hat. Denn damit hat sie eine mögliche Täuschung darüber, dass in bestimmten Dieselfahrzeugen eine den Schadstoffausstoß manipulierende – vom Kraftfahrt-Bundesamt als unzulässige Abschalteinrichtung qualifizierte – Software zum Einsatz kommt, hinfällig werden lassen.
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Der Käufer eines (ehemals) vom VW-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagens, der dieses Fahrzeug im Herbst 2017 mit installiertem Softwareupdate erworben hat, kann den Vorwurf, die – nicht am Kaufvertrag beteiligte – Volkswagen AG habe ihm in sittenwidriger Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt (§ 826 BGB) nicht mit Erfolg auf Urteile und Beschlüsse stützen, die sich mit dem Verhalten der Volkswagen AG vor Bekanntwerden des VW-Abgasskandals befassen. Ebenso sind zur Begründung des Vorwurfs tatsächliche Ausführungen ungeeignet, die sich auf vom VW-Abgasskandal betroffene Fahrzeuge beziehen, die bei Abschluss des Kaufvertrags noch kein Softwareupdate erhalten hatten.
LG Osnabrück, Urteil vom 30.01.2019 – 2 O 2190/18
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Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs, der dieses Ende September 2015 erworben hat und vom Verkäufer ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass der Wagen vom VW-Abgasskandal betroffen sei, kann insoweit Rechte wegen eines Mangels nicht mit Erfolg geltend machen (§ 442 I 1 BGB).
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Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs kann die – nicht am Kaufvertrag beteiligte – Volkswagen AG nicht gestützt auf §§ 823 ff. BGB auf „kleinen“ Schadensersatz in Anspruch nehmen, und erst recht steht ihm gegenüber der Volkswagen AG kein Recht zur Minderung des Kaufpreises (§ 437 Nr. 2 Fall 2, § 441 BGB) zu. Vielmehr hat die Volkswagen AG den Käufer allenfalls so zu stellen, als hätte er das Fahrzeug nicht erworben, das heißt, sie muss dem Käufer allenfalls Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises leisten, und zwar Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs.
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Nimmt der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs die Volkswagen AG mit anwaltlicher Hilfe außergerichtlich auf Schadensersatz in Anspruch, dann kann ein Anspruch auf Ersatz der aufgewendeten Rechtsanwaltskosten schon daran scheitern, dass dem Rechtsanwalt – dessen Wissen sich der Käufer zurechnen lassen muss – bekannt sein musste, dass es zwecklos ist, an die Volkswagen AG im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal außergerichtlich mit einem Schadensersatzverlangen heranzutreten. Denn ist der Schuldner – wie hier – bekanntermaßen zahlungsunwillig und erscheint der Versuch einer außergerichtlichen Forderungsdurchsetzung auch nicht aus sonstigen Gründen Erfolg versprechend, dann kann der Gläubiger die dafür – unnötig – aufgewendeten Kosten mangels Zweckmäßigkeit nicht mit Erfolg ersetzt verlangen (im Anschluss u. a. an BGH, Urt. v. 26.02.2013 – XI ZR 345/10, juris Rn. 38).
LG Freiburg Urteil vom 25.01.2019 – 14 O 275/17
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Ein mit einer mangelhaften Kaufsache belieferter Käufer (hier: einer Immobile), der die Sache behält und vom Verkäufer „kleinen“ Schadensersatz statt der Leistung (§ 437 Nr. 3, §§ 280 I, III, 281 BGB) verlangt, kann seinen Schaden nicht nach bloß fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen. Denn eine Schadensbemessung nach fiktiven Mängelbeseitigungskosten führt nicht nur im Werkvertragsrecht (vgl. BGH, Urt. v. 22.02.2018 – VII ZR 46/17), sondern auch im Kaufrecht häufig zu einer Überkompensation und damit einer nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen nicht gerechtfertigten Bereicherung des Geschädigten.
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Der Käufer (hier: einer Immobilie), der geltend macht, ein vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss sei gemäß § 444 Fall 1 BGB unwirksam, weil ihm der Verkäufer Mängel arglistig verschwiegen habe, muss lediglich solche objektiven Umstände darlegen und gegebenenfalls beweisen, die einen hinreichend sicheren Schluss auf eine Arglist des Verkäufers zulassen.
OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 21.01.2019 – 29 U 183/17
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- Erkennen die Mitarbeiter einer Kfz-Werkstatt bei der auftragsgemäßen Inspektion eines Fahrzeugs, dass ein Zahnriemenwechsel überfällig ist und deshalb die Gefahr eines Motorschadens so nahe liegt, dass das Fahrzeug bis zu einem Wechsel des Zahnriemens nicht mehr bewegt werden sollte, so müssen sie den Kunden ausdrücklich und eindeutig darauf hinweisen. Der Hinweis, „dass man das jetzt machen müsse“, genügt nicht; vielmehr bedarf es der eindeutigen Warnung, dass der Kunde das Fahrzeug ab sofort stehen lassen sollte, um erhebliche Schäden zu vermeiden.
- Wird ein Motorschaden, den ein Gebrauchtwagen bei einer Laufleistung von rund 200.000 km erleidet, durch den Einbau eines Austauschmotors beseitigt, hat der Schädiger dem Geschädigten die dafür angefallenen Kosten nicht in voller Höhe zu ersetzen. Der Geschädigte muss sich vielmehr einen (hier moderaten) Abzug „neu für alt“ gefallen lassen. Denn weil Austauschmotoren generalüberholt sind, ist davon auszugehen, dass der Austauschmotor eine längere Lebenszeit und weniger Reparaturbedarf haben wird als der ursprüngliche Motor ohne das Schadensereignis gehabt hätte.
OLG Hamburg, Urteil vom 19.12.2018 – 1 U 107/18
(vorangehend: LG Hamburg, Urteil vom 22.06.2018 – 329 O 285/17)
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- Ein Käufer, der dem Verkäufer gemäß § 281 I 1 BGB eine angemessene Frist zur Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) setzt, den Mangel der Kaufsache aber vor dem Ablauf dieser Frist beseitigen lässt, hat gegen den Verkäufer grundsätzlich keinen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§ 437 Nr. 3 Fall 1, §§ 280 I, III, 281 BGB) in Höhe der für die Mangelbeseitigung aufgewendeten Kosten. Das gilt auch dann, wenn der Käufer dem Verkäufer – hier: wegen einer ernsthaften und endgültigen Verweigerung der Nacherfüllung i. S. von § 281 II Fall 1 BGB – keine Frist zur Nacherfüllung hätte setzen müssen.
- Ein Käufer, der vom Verkäufer unter Fristsetzung Nacherfüllung (§ 439 I BGB) verlangt, obwohl der Verkäufer eine solche bereits i. S. von § 281 II Fall 1, § 323 II Nr. 1 BGB ernsthaft und endgültig verweigert hat, gibt damit eindeutig zu erkennen, dass er die Äußerungen des Verkäufers nicht als dessen „letztes Wort“ auffasst, und schafft beim Verkäufer ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, nacherfüllen zu dürfen.
OLG Schleswig, Urteil vom 14.12.2018 – 1 U 45/18
(vorangehend: LG Itzehoe, Urteil vom 19.06.2018 – 6 O 266/17)
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Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen muss zwar die Bereitschaft des Käufers umfassen, dem Verkäufer die – angeblich mangelhafte – Kaufsache am Erfüllungsort der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen, damit der Verkäufer insbesondere prüfen kann, ob der behauptete Mangel besteht, ob er bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat und ob und gegebenenfalls wie er beseitigt werden kann. Einem Käufer, der vom Verkäufer Nacherfüllung verlangt, obliegt es aber in der Regel nicht, gleichzeitig ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass er bereit sei, dem Verkäufer die Kaufsache am Ort der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen. Vielmehr kann von dem Verkäufer verlangt werden, sein Interesse an einer Untersuchung der Kaufsache zu bekunden (im Anschluss an OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.09.2016 – I-5 U 99/15).
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Ein Kfz-Käufer, dessen Fahrzeug einen Mangel – hier in Gestalt eines zu hohen Ölverbrauchs – aufweist, kann unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderung (§ 254 II 1 Fall 2 BGB) gehalten sein, das Angebot des Fahrzeugherstellers anzunehmen, das Fahrzeug auf Kosten des Herstellers in einer Vertragswerkstatt so instand setzen zu lassen, wie es ein gerichtlich bestellter Sachverständiger in einem von dem Käufer initiierten selbstständigen Beweisverfahren empfohlen hat.
OLG Koblenz, Urteil vom 29.11.2018 – 1 U 679/18
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Angaben, die ein Kfz-Verkäufer vor Abschluss des Kaufvertrags in einem Internetinserat macht (hier: „komplett ROSTFREI!!!“), führen in der Regel auch dann zu einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB, wenn sie in einem später geschlossenen schriftlichen Kaufvertrag nicht mehr enthalten sind.
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Es kann dem Käufer eines Gebrauchtwagens nicht als Sorgfaltsverstoß angelastet werden, wenn er sich auf die Angaben des Verkäufers zum Fahrzeug verlässt und deshalb keine eigenen Nachforschungen anstellt (im Anschluss an OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.01.2014 – 9 U 233/12). Es ist schon deshalb nicht grob fahrlässig i. S. von § 442 I 2 BGB, wenn der Käufer davon absieht, den Unterboden eines als „komplett rostfrei“ angepriesenen Fahrzeugs auf Rost zu untersuchen.
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Wendet der Käufer eines Gebrauchtwagens Kosten für die Beseitigung von Mängeln auf, für die der Verkäufer wegen eines (insoweit wirksam) vereinbarten Gewährleistungsausschlusses nicht haftet, so kann er diese Kosten vom Verkäufer gestützt auf § 437 Nr. 3, § 284 BGB als vergebliche Aufwendungen ersetzt verlangen, wenn er das Fahrzeug dem Verkäufer später wegen eines anderen Mangels, auf den sich der Gewährleistungsausschluss nicht erstreckt, zurückgibt.
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Versicherungsprämien für eine Kfz-Haftpflichtversicherung sind ebenso wie die Kraftfahrzeugsteuer notwendige Verwendungen i. S. von § 347 II 1 BGB (im Anschluss an OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 14.01.2009 – 17 U 223/08, MDR 2009, 497 [Leasingvertrag]).
OLG Brandenburg, Urteil vom 27.11.2018 – 3 U 15/18
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Es ist inzwischen allgemein bekannt, dass die Volkswagen AG in Gewinnerzielungsabsicht Dieselmotoren des Typs EA189 mit einer Software versehen hat, die eine Manipulation der Schadstoffemissionen bewirkt. Damit hat die Volkswagen AG die Käufer der vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich geschädigt, sodass sie ihnen gemäß § 826 BGB Schadensersatz leisten muss.
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Muss die – am Kaufvertrag nicht beteiligte – Volkswagen AG dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Pkw gemäß § 826 BGB den Kaufpreis Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs erstatten, so hat der Käufer der Volkswagen AG keine Nutzungsentschädigung für die mit dem Fahrzeug zurückgelegten Kilometer zu zahlen. Eine entsprechende Verpflichtung widerspräche vielmehr dem Gedanken des Schadensersatzes wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung.
LG Augsburg, Urteil vom 14.11.2018 – 021 O 4310/16
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Gibt ein Kfz-Verkäufer das Fahrzeug nach einer Nachbesserung (§ 439 I Fall 2 BGB) zunächst nicht wieder an den Käufer heraus, sondern beruft er sich – zu Unrecht – auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen der zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, obwohl er diese gemäß § 439 II BGB zu tragen hat, so gehört zu dem dem Käufer zu ersetzenden (Verzugs-)Schaden auch die entzogene Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs. Dem Käufer steht daher eine Nutzungsausfallentschädigung zu.
OLG Brandenburg, Urteil vom 08.11.2018 – 12 U 176/16
(vorangehend: LG Cottbus, Urteil vom 13.07.2016 – 4 O 38/14)
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Ein Käufer, der eine mangelhafte Kaufsache behält und den Mangel (zunächst) nicht beseitigen lässt, kann vom Verkäufer, wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf „kleinen“ Schadensersatz statt der Leistung (§ 437 Nr. 3, §§ 280 I, II, 281 BGB) erfüllt sind, Schadensersatz in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten verlangen. Dem steht nicht entgegen, dass der für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des BGH seine Rechtsprechung zur Schadensbemessung nach fiktiven Mängelbeseitigungskosten mit Urteil vom 22.02.2018 – VII ZR 46/17 – aufgegeben hat. Denn diese Rechtsprechungsänderung ist im Kaufrecht nicht nachzuvollziehen, weil dort eine dem § 637 III BGB entsprechende Vorschrift fehlt und daher der Käufer vom Verkäufer keinen Vorschuss für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen verlangen kann.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.10.2018 – 24 U 194/17
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