1. Eine zivilrechtliche Klage, mit der Schadensersatz begehrt wird, ist zwar nach nationalem Recht deliktsrechtlicher Natur. Sie betrifft aber i. S. von Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVVO n.F. einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag und keine unerlaubte Handlung oder Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung (Art. 7 Nr. 2 EuGVVO n.F.), wenn das beanstandete Verhalten als Verstoß gegen vertragliche Pflichten angesehen werden kann. Das ist der Fall, wenn eine Auslegung des Vertrags unerlässlich erscheint, um zu klären, ob das Verhalten, das der Kläger dem Beklagten vorwirft, rechtmäßig oder widerrechtlich ist (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 13.03.2014 – C-548/12, ECLI:EU:C:2014:148 = NJW 2014, 1648 Rn. 23 ff. – Brogsitter). Daher ist für eine Klage, mit der ein Kfz-Käufer gestützt auf § 823 II BGB i. V. mit § 263 StGB Schadensersatz verlangt, weil ihm der Verkäufer unter anderem verschwiegen habe, dass das Fahrzeug ein Unfallwagen sei, der Gerichtsstand des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO n.F. nicht gegeben.
  2. Einem Kfz-Käufer ist es nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, Rechte wegen eines Mangels geltend zu machen, wenn er das – mangelhafte – Fahrzeug trotz der Erkenntnis, dass es nicht die nach § 434 I BGB geschuldete Beschaffenheit hat, ohne Vorbehalt annimmt (im Anschluss an Senat, Urt. v. 04.08.2004 – 7 U 18/04, OLGR 2004, 506; Urt. v. 25.02.2009 – 7 U 137/08, n. v.; Hinweisbeschl. v. 06.07.2016 – 7 U 47/16, n. v.).

OLG Celle, Urteil vom 06.02.2019 – 7 U 102/18
(nachfolgend: BGH, Beschluss vom 13.10.2020 – VI ZR 63/19)

Sachverhalt: Die Klägerin wirft der Beklagten vor, sie beim Kauf eines gebrauchten Pkw betrogen zu haben; sie begehrt deshalb gestützt auf § 823 II BGB i. V. mit § 263 StGB Schadensersatz.

Der Geschäftsführer der Klägerin G war auf der Internetplattform „mobile.de“ auf einen dort für 65.000 € zum Kauf angebotenen Porsche 911 Turbo mit 6-Gang-Schaltgetriebe aufmerksam geworden. In dem Internetinserat, in dem die Laufleistung des Fahrzeugs mit 50.000 km angegeben war, gab es keine Hinweise auf Unfallschäden oder Mängel des Fahrzeugs. Vielmehr hieß es dort, der Pkw habe „keine Kratzer, keine Beulen“; es sei ein „reines Schönwetterfahrzeug in makellosem Bestzustand“. Darüber hinaus war angegeben:

„technisch und optisch sehr guter Zustand, ohne Mängel – Ankaufstest vor dem Verkauf bei dem offiziellen Vertragshändler durchgeführt – technisch alles in Ordnung und ohne irgendwelche festgestellten Nachteile“.

Verkäuferin des Porsche 911 Tubro war die in S. (Bulgarien) ansässige Beklagte. Nachdem G mit deren Vertreter in Deutschland Kontakt aufgenommen hatte, zahlte die Klägerin den Kaufspreis von 59.167 € brutto gemäß Rechnung (invoice) vom 18.02.2016. Diese Rechnung weist die Beklagte als Verkäuferin (seller) und die Klägerin als Käuferin (buyer) des Fahrzeugs aus. Im Anschluss daran begab sich G wie verabredet nach S., um den Pkw dort abzuholen. In S. fanden Gespräche statt, deren Inhalt streitig ist. Jedenfalls erfuhr G, dass das streitgegenständliche Fahrzeug in der Vergangenheit einmal gestohlen worden war. Darüber hinaus unterzeichnete G, der die bulgarische Sprache nicht beherrscht, einen in dieser Sprache abgefassten Kaufvertrag. Darin heißt es unter anderem, der streitgegenständliche Pkw habe einen schweren Unfall erlitten und sei anschließend in einer der Verkäuferin nicht bekannten „freien“ Werkstatt repariert worden. Die Reparatur sei nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend erfolgt und es gebe darüber keine Dokumente. Der Pkw sei fahrbereit; er weise aber viele technische Defekte auf, die der Käuferin bekannt seien.

Die Klägerin bestreitet, dass – wie die Beklagte geltend macht – der Kaufvertrag in S. mündlich für G übersetzt worden sei. Auch sonst – so behauptet die Klägerin – sei ihr der Inhalt dieses Vertrags nicht mitgeteilt worden. Insbesondere sei G nicht gesagt worden, dass der streitgegenständliche Pkw ein Unfallwagen sei, der entgegen dem „mobile.de“-Inserat technische Mängel aufweise. Erst bei der nachträglichen Untersuchung des Fahrzeugs in Deutschland habe sich herausgestellt, dass unter anderem die Airbags fehlten. Alleine deren Einbau hätte einen Kostenaufwand von mehr als 15.000 € erfordert.

Die Klage der Klägerin war ursprünglich auf die Rückabwicklung des streitgegenständlichen Kaufvertrags gerichtet. Während der Rechtsstreit in erster Instanz anhängig war, veräußerte die Klägerin den Porsche 911 Turbo für 20.000 € an einen Dritten. Anschließend hat sie ihre Klage unter Anrechnung des Verkaufserlöses auf Schadensersatz umgestellt.

Das Landgericht hat seine internationale Zuständigkeit bejaht und der Klage im Ergebnis stattgegeben (LG Hannover, Urt. v. 13.02.2018 – 20 O 143/16). Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung hat die Beklagte in erster Linie – wie schon in erster Instanz – geltend gemacht, dass eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht gegeben sei. In zweiter Linie hat die Beklagte (weiterhin) den ihr vorgeworfenen Betrug in Abrede gestellt und insoweit die Sachaufklärung durch das Landgericht gerügt. Die Klägerin hat das angefochtene Urteil verteidigt und im Wege der Anschlussberufung weiteren Schadensersatz begehrt.

Nur das Rechtsmittel der Beklagten hatte Erfolg.

Aus den Gründen: II. Die Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klage ist mangels internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte und damit des LG Hannover als unzulässig abzuweisen. Damit bleibt auch die Anschlussberufung der Klägerin ohne Erfolg.

Nach § 513 II ZPO kann die Berufung zwar grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht bejaht hat. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann jedoch wegen der Bedeutung der internationalen Zuständigkeit, die über das internationale Privatrecht des Gerichtsstaates auch das anwendbare Recht steuert, das Fehlen der internationalen Zuständigkeit in zweiter Instanz auch dann gerügt werden, wenn das Ausgangsgericht sie unzutreffend angenommen hat. Die Pflicht zur Amtsprüfung der internationalen Zuständigkeit besteht in allen Instanzen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 20.06.2016 – I-5 U 140/15, juris Rn. 30 m. w. Nachw.).

Im vorliegenden Fall fehlt es an der internationalen Zuständigkeit des LG Hannover.

Für vertragliche Ansprüche wäre nach Art. 7 Nr. 1 EuGVVO n.F. (Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. 2012 L 351, 1) die internationale Zuständigkeit der bulgarischen Gerichte gegeben, weil die Beklagte dort, nämlich in S., ihren Geschäftssitz hat. Maßgeblich ist insoweit der Erfolgsort, das ist nach internationalem Privatrecht der Ort, wo die Leistung tatsächlich bewirkt, hier das Fahrzeug übergeben worden ist. Da die Beklagte aufgrund ihres Firmensitzes in S. dort ihren allgemeinen Gerichtsstand hat und dort auch zugleich der Erfolgsort wegen der Übergabe des Fahrzeugs anzunehmen ist, käme für vertragliche Ansprüche nur die Zuständigkeit der bulgarischen Gerichte in Betracht.

Aufgrund dieser rechtlichen Ausgangslage stützt die Klägerin ihren Klageanspruch allein auf Delikt. Denn nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO n.F. gibt es einen deliktischen Gerichtsstand am Ort der unerlaubten Handlung. Insoweit argumentiert die Klägerin, sie sei durch die Internet-Verkaufsanzeige, die in deutscher Sprache für deutsche Kunden geschaltet gewesen sei, in Hannover und damit in Deutschland getäuscht worden. Dort, an ihrem damaligen Firmensitz, sei auch der Schaden durch Bezahlung des Kaufpreises eingetreten. Dieser Argumentation ist das LG Hannover im Ergebnis gefolgt. Dabei ist jedoch unbeachtet geblieben, dass Grundlage des Schadens die Abweichung des vertraglichen Sollzustands des Porsche vom Istzustand ist und daher der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht losgelöst von der kaufvertraglichen Verpflichtung der Beklagten festgestellt und beurteilt werden kann. Knüpft aber der Schaden an einen zugrundeliegenden Vertrag an, beurteilt sich die Zuständigkeit allein nach Art. 7 Nr. 1 EuGVVO n.F., nicht jedoch nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO n.F.

Bei Art. 7 EuGVVO n.F. handelt es sich um Unionsrecht. Dieses ist nicht nach den Grundsätzen des entscheidenden nationalen Gerichts, sondern unionsrechtlich orientiert – also im Sprachgebrauch des internationalen Rechts: „autonom“ – auszulegen. Dabei ist die EuGH-Rechtsprechung zu beachten, weil der EuGH für die Auslegung des Unionsrechts ausschließlich zuständig ist.

Der EuGH hat zu der Frage der konkurrierenden Zuständigkeit, wenn sowohl vertragliche (Art. 7 Nr. 1 EuGVVO n.F.) wie auch deliktische Ansprüche (Art. 7 Nr. 2 EuGVVO n.F.) in Betracht kommen, zwei einschlägige Entscheidungen getroffen. In der sogenannten Kalfelis-Entscheidung aus dem Jahr 1988 (EuGH [Fünfte Kammer], Urt. v. 27.09.1988 – Rs. 189/87, Slg. 1988, 5579 [zu Art. 5 EuGVÜ]) hatte der EuGH zunächst entschieden, der Begriff der unerlaubten Handlung als Anknüpfungspunkt für einen entsprechenden Gerichtsstand beziehe sich auf alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht werde, die nicht an einen Vertrag im Sinne des Unionsrechts anknüpfe. In der Brogsitter-Entscheidung der 7. Kammer des EuGH vom 13.03.2014 (C-548/12, ECLI:EU:C:2014:148) ist unter Bezugnahme auf die Kalfelis-Entscheidung weiterhin erläutert worden, was unter „Anknüpfung an einen Vertrag“ zu verstehen ist. Insoweit heißt es in der Entscheidungsbesprechung von Wendenburg/Schneider (NJW 2014, 1633, 1635):

„Der EuGH beantwortet die Frage, wann eine ‚Anknüpfung‘ an einen Vertrag vorliegt, überaus pragmatisch: Immer dann, wenn im Rahmen der Prüfung von Ersatzansprüchen (Rn. 26) eine Auslegung des Vertrags ‚unerlässlich erscheint, um zu klären, ob das … vorgeworfene Verhalten rechtmäßig oder vielmehr widerrechtlich ist‘, soll die Anknüpfung ‚grundsätzlich‘ bestehen (Rn. 25). Zunächst ist festzuhalten, dass der Begriff ‚grundsätzlich‘ (Rn. 25) nicht als Relativierung zu verstehen ist, sondern im Sinne von ‚aus Prinzip‘ bzw. ‚ohne Ausnahme‘. Dafür spricht auch die französische Textfassung (‚a priori‘), die der Beratung innerhalb des EuGH unter Mitwirkung des französischen Richters Bonichot als Berichterstatter zu Grunde lag. Es wird deshalb ausnahmslos von einem ‚Anspruch aus Vertrag‘ gem. Art. 5 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO auszugehen sein, wenn (1) der Kläger einen Ersatzanspruch geltend macht und (2) das vorgeworfene Verhalten zugleich einen Verstoß gegen einen zwischen den Parteien bestehenden Vertrag darstellt.“

Diese zum früheren Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ergangene Entscheidung gilt nicht nur nach Meinung der vorstehend zitierten Verfasser, sondern nach einhelliger Auffassung ebenso für die wortgleiche Neufassung in Art. 7 Nr. 2 EuGVVO n.F. Entsprechend heißt es auch in der Kommentierung bei Musielak/Voit (Stadler, in: Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl. [2018], Art. 7 EuGVVO n.F. Rn. 18):

„Ebenfalls nicht unter Art. 7 Nr. 2 fallen Ansprüche, die nach nationalem Recht zwar deliktsrechtlicher Natur sind, wenn das vorgeworfene Verhalten jedoch als Verstoß gegen vertragliche Verpflichtungen gewertet werden kann.“

Zum Beleg wird in Fußnote 147 auf die genannte Brogsitter-Entscheidung (C-548/12, ECLI:EU:C:2014:148 = NJW 2014, 1648) und die bereits zitierte Entscheidungsbesprechung von Wendenburg/Schneider (NJW 2014, 1633) sowie auf weitere Kommentierungen verwiesen.

Ausgehend davon, dass die internationale Zuständigkeit für einen deliktischen Anspruch nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO n.F. nicht begründet wird, wenn das vorgeworfene Verhalten zugleich einen Verstoß gegen einen zwischen den Parteien bestehenden Vertrag darstellt, scheidet die internationale Zuständigkeit des LG Hannover nach dieser Vorschrift aus. Zwar wäre nach deutschem Strafrecht ein Betrug anzunehmen, wenn man der Sachverhaltsdarstellung der Klägerin folgt. Zivilrechtlich würde dies einen Anspruch nach § 823 II BGB i. V. mit § 263 StGB begründen, wie von der Klägerin auch ausdrücklich geltend gemacht worden ist. Jedoch ist Grundlage dieses Betrugs eine arglistige Täuschung im Rahmen des Kaufvertrags wegen Verschweigens der Unfallwageneigenschaften sowie der trotz Unfallreparatur weiterhin vorhandenen Mängel. Das vorgeworfene Verhalten stellt damit zugleich einen Verstoß gegen den zwischen den Parteien bestehenden Kaufvertrag dar. Damit knüpft der hier in Betracht kommende deliktische Anspruch im Sinne der EuGH-Rechtsprechung an einen vertraglichen Anspruch an. Der deliktische Anspruch kann nicht festgestellt werden, ohne den Inhalt des Vertrags und die Umstände des Vertragsschlusses zugrunde zu legen, also daran „anzuknüpfen“.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Sachaufklärungsrüge erheblich wäre, käme man mit dem LG Hannover dahin, dessen Zuständigkeit zu bejahen und die Rechtslage nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Zivilprozessordnung zu beurteilen. Träfen die Behauptungen der Beklagten zu dem Geschehen vor Ort in S. zu, wäre es der Klägerin zumindest nach § 242 BGB verwehrt, Ansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen.

Zwar wäre dem LG Hannover wohl darin beizupflichten, dass bereits zuvor in Deutschland entsprechend der vorgelegten Rechnung vom 18.02.2016 ein Kaufvertrag zustande gekommen war. Die Parteien hatten sich bereits auf der Grundlage des Inserats bei „mobile.de“ geeinigt. Der Kaufpreis war gezahlt, die Parteien wurden in der Rechnung als Verkäufer und Käufer ausgewiesen. Es ging dann nur noch um die Abholung des Porsche in S. Gründe, das Zustandekommen des Kaufvertrags bereits in Deutschland zu verneinen, sind danach nicht ersichtlich.

Gleichwohl ist die Verteidigung der Beklagten, vor Ort in S. sei der wahre Sachverhalt offenbart und der schriftliche Vertrag ins Deutsche übersetzt worden, rechtlich erheblich. Denn dadurch, dass der Geschäftsführer der Klägerin den Kaufvertrag vor Ort in Kenntnis seines Inhalts unterzeichnete, wäre der ursprüngliche, in Deutschland mündlich abgeschlossene Kaufvertrag durch den inhaltlich abweichenden, in S. unterzeichneten schriftlichen Vertrag ersetzt worden (sog. Novation; vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl. [2019], § 311 Rn. 8 ff.). Zudem hat der Autokäufer nach der Rechtsprechung des Senats nach Treu und Glauben jedenfalls keine Sachmängelansprüche (oder Schadensersatzansprüche) mehr, wenn das gekaufte Fahrzeug zwar nicht der vertraglichen Vereinbarung entspricht, der Käufer diese Abweichung jedoch bei der Abholung wahrnimmt und den Wagen dennoch als die geschuldete Leistung ohne Beanstandung oder Vorbehalt entgegennimmt (vgl. Senat, Urt. v. 04.08.2004 – 7 U 18/04, OLGR 2004, 506; Urt. v. 25.02.2009 – 7 U 137/08, n. v.; Hinweisbeschl. v. 06.07.2016 – 7 U 47/16, n. v.; vgl. ferner LG Karlsruhe, Urt. v. 15.05.2013 – 6 O 375/12, juris Rn. 39; OLG Köln, Urt. v. 07.02.2018 – 16 U 133/15, juris Rn. 30; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl. [2017], Rn. 3910).

Wäre daher dem Geschäftsführer der Klägerin, wie die Beklagte dies unter Zeugenbeweisantritt behauptet, die vom Verkaufsinserat abweichende Fahrzeughistorie offenbart und der Vertrag übersetzt worden, hätte er diesen aber dennoch unterzeichnet und das Fahrzeug in Kenntnis all dieser Umstände als Kaufgegenstand entgegengenommen und damit akzeptiert, wäre die Klägerin zumindest nach Treu und Glauben gehindert, zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen. Auch ein Schaden und damit ein Schadensersatzanspruch nach § 823 II BGB i. V. mit § 263 StGB käme dann nicht mehr in Betracht. Der Sachverhalt müsste daher nach Maßgabe der wechselseitigen Zeugenbeweisantritte noch aufgeklärt werden.

Diese Erwägungen belegen zugleich, dass die Frage, ob der Klägerin überhaupt ein Schaden entstanden ist, für den sie nach § 823 II BGB i. V. mit § 263 StGB von der Beklagten Ersatz verlangen kann, nicht ohne Anknüpfung an die zivilvertragliche Sach- und Rechtslage beurteilt werden kann. Dies gilt selbst dann, wenn unabhängig von dem weiteren Geschehen in S. bereits aufgrund der inhaltlich unrichtigen Beschreibung des Porsche in der Internetanzeige und des daraufhin zustande gekommenen Kaufvertrags sowie der Kaufpreiszahlung ein vollendeter Betrug in Deutschland zu bejahen wäre. Anders als die Klägerin meint und nach Schluss der mündlichen Verhandlung durch ihren Schriftsatz vom 15.01.2019 dargelegt hat, knüpft der Klageanspruch daher an den Kaufvertrag an.

Ist hier somit nach den vom EuGH mit der Brogsitter-Entscheidung vorgegebenen Kriterien die internationale Zuständigkeit nach Art. 7 EuGVVO n.F. nicht gegeben, besteht kein Anlass zur Vorlage an den EuGH, wie von der Klägerin mit dem vorerwähnten Schriftsatz angeregt. Vielmehr kommt Art. 28 I EuGVVO n.F. zur Anwendung. Danach hat sich das Gericht von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn seine Zuständigkeit nicht nach dieser Verordnung begründet ist und der Beklagte, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats hat und der vor dem Gericht eines anderen Mitgliedsstaats verklagt wird, sich auf das Verfahren nicht einlässt.

Die Klage ist daher in Abänderung des angefochtenen Urteils als unzulässig abzuweisen.

Die Anschlussberufung der Klägerin wegen weiterer Schadenspositionen geht damit ebenfalls ins Leere. Insoweit fehlt es von vornherein an der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte und damit an der Zulässigkeit der erweiterten Klage. …

Hinweis: Der VI. Zivilsenat hat das Revisionsverfahren mit Beschluss vom 13.10.2020 – VI ZR 63/19 ausgesetzt und dem EuGH gemäß Art. 267 I lit. b und III AEUV die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob Art. 7 Nr. 1 lit. a und Nr. 2 EuGVVO n.F. dahin auszulegen sind, dass der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung für eine auf Schadensersatz gerichtete Klage eröffnet ist, wenn der Kläger durch arglistige Täuschung zum Abschluss eines Kaufvertrags und zur Zahlung des Kaufpreises veranlasst worden ist.

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