1. Erkennen die Mitarbeiter einer Kfz-Werkstatt bei der auftragsgemäßen Inspektion eines Fahrzeugs, dass ein Zahnriemenwechsel überfällig ist und deshalb die Gefahr eines Motorschadens so nahe liegt, dass das Fahrzeug bis zu einem Wechsel des Zahnriemens nicht mehr bewegt werden sollte, so müssen sie den Kunden ausdrücklich und eindeutig darauf hinweisen. Der Hinweis, „dass man das jetzt machen müsse“, genügt nicht; vielmehr bedarf es der eindeutigen Warnung, dass der Kunde das Fahrzeug ab sofort stehen lassen sollte, um erhebliche Schäden zu vermeiden.
  2. Wird ein Motorschaden, den ein Gebrauchtwagen bei einer Laufleistung von rund 200.000 km erleidet, durch den Einbau eines Austauschmotors beseitigt, hat der Schädiger dem Geschädigten die dafür angefallenen Kosten nicht in voller Höhe zu ersetzen. Der Geschädigte muss sich vielmehr einen (hier moderaten) Abzug „neu für alt“ gefallen lassen. Denn weil Austauschmotoren generalüberholt sind, ist davon auszugehen, dass der Austauschmotor eine längere Lebenszeit und weniger Reparaturbedarf haben wird als der ursprüngliche Motor ohne das Schadensereignis gehabt hätte.

OLG Hamburg, Urteil vom 19.12.2018 – 1 U 107/18
(vorangehend: LG Hamburg, Urteil vom 22.06.2018 – 329 O 285/17)

Das Berufungsurteil des OLG Hamburg ist zusammen mit der erstinstanzlichen Entscheidung des LG Hamburg auszugsweise hier veröffentlicht.

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