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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Beweislast

Vortäuschen der Unternehmereigenschaft durch Verbraucher

Dem Käufer, der dem Verkäufer einen gewerblichen Verwendungszweck der Kaufsache vortäuscht, ist die Berufung auf die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) verwehrt.

BGH, Urteil vom 22.12.2004 – VIII ZR 91/04

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Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf

  1. Die in § 476 BGB angeordnete Beweislastumkehr fußt nicht allein auf dem Erfahrungssatz, dass ein Mangel, der sich innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe der Kaufsache zeigt, schon bei der Übergabe vorhanden war. Sie hat vielmehr auch einen spezifisch verbraucherschützenden Charakter. Denn jedenfalls im Regelfall kann ein Unternehmer viel leichter beweisen, dass ein Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung noch nicht bestand, als ein Verbraucher beweisen kann, dass der Mangel bereits bei Lieferung vorhanden war.
  2. Eine Beweislastumkehr nach § 476 BGB ist nicht schon dann „wegen der Art des Mangels“ ausgeschlossen, wenn nicht zu vermuten ist, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang vorhanden war. Hinzukommen muss vielmehr, dass der Mangel, wäre er schon bei Gefahrübergang vorhanden gewesen, aufgrund der dem Unternehmer zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten nicht hätte erkannt werden können.

OLG Stuttgart, Urteil vom 17.11.2004 – 19 U 130/04

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Beweislastumkehr nach § 476 BGB beim Gebrauchtwagenkauf

  1. Die Vermutungsregel des § 476 BGB findet grundsätzlich auch beim Kauf gebrauchter Sachen Anwendung, wenngleich die Vermutung wegen „der Art des Mangels“ vielfach nicht eingreifen wird.
  2. Da § 476 BGB eine gesetzliche Vermutung aufstellt, reicht es nicht aus, dass der Verkäufer diese erschüttert. Er muss vielmehr nach § 292 ZPO den vollen Beweis des Gegenteils erbringen.

OLG Celle, Urteil vom 04.08.2004 – 7 U 30/04

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Injektor ist kein typisches Verschleißteil

  1. Grundsätzlich wird auch bei einer gebrauchten Sache gemäß § 476 BGB dann, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Übliche Verschleißerscheinungen sind allerdings kein Mangel.
  2. Bei einem Injektor handelt es sich nicht um ein typisches Verschleißteil; denn die Lebensdauer eines Injektors entspricht in der Regel der des Motors selbst. Injektoren unterliegen deshalb – anders als etwa Bremsen, Keilriemen oder Zündkerzen – keinem typischen Verschleiß.

LG Trier, Urteil vom 08.06.2004 – 1 S 87/03

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Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen

Macht der Käufer Rechte gemäß § 437 BGB geltend, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen. § 476 BGB enthält insoweit für den Verbrauchsgüterkauf keine Beweislastumkehr. Die Bestimmung setzt einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und begründet eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

BGH, Urteil vom 02.06.2004 – VIII ZR 329/03

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Kostenaufwand für die Ersatzlieferung eines Neuwagens

  1. Auch bei einem Stückkauf ist eine Nacherfüllung durch Ersatzlieferung möglich, wenn das Leistungsinteresse des Käufers durch die ersatzweise Lieferung einer gleichartigen und gleichwertigen zufriedengestellt werden kann (im Anschluss an LG Ellwangen, Urt. v. 13.12.2002 – 3 O 219/02, NJW 2003, 517).
  2. Die Einrede, dass eine Nacherfüllung – hier: durch Ersatzlieferung – nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich sei und er sie deshalb verweigern dürfe (§ 439 III 1 BGB), muss der Verkäufer nicht unverzüglich erheben.
  3. Wann eine Nacherfüllung (hier: durch Ersatzlieferung) nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, sodass der Verkäufer sie verweigern darf, ist eine Frage des Einzelfalls. Dabei trägt der Verkäufer für sämtliche Tatsachen, die bei der nach § 439 III BGB anzustellenden Abwägung zu berücksichtigen sind, die Darlegungs- und Beweislast.
  4. Die Kosten für die Ersatzlieferung eines Neuwagens sind nicht identisch mit dem Listenpreis oder Beschaffungskosten für das ersatzweise zu liefernde Fahrzeug. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der Verkäufer das mangelhafte Fahrzeug zurückerhält, sich dessen Wert aber möglicherweise vermindert hat (Haltereintragung, Benutzung im Straßenverkehr).

LG Münster, Urteil vom 07.01.2004 – 2 O 603/02

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Motorschaden bei 112.400 km durch Zahnriemen-Riss – § 476 BGB

  1. Der Umstand, dass bei einem Gebrauchtwagen bei einer Laufleistung von 112.400 km der Zahnriemen reißt, rechtfertigt auch mit Blick auf § 476 BGB nicht die Vermutung, dass der Zahnriemen schon bei Gefahrübergang (§ 446 Satz 1 BGB) schadhaft gewesen sei. Diese Vermutung ist vielmehr mit der Art der Sache unvereinbar (§ 476 letzter Halbsatz BGB), weil jeder Gebrauchtwagen eine Vielzahl von Teilen aufweist, die mehr oder weniger verschlissen sind.
  2. Ein Kfz-Verkäufer, der das Fehlen eines – gemäß § 281 I 1, § 323 I BGB grundsätzlich erforderlichen – Nachbesserungsverlangens rügt, verstößt damit auch dann nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn er über keine eigene Werkstatt verfügt. Denn wie der Verkäufer eine Nachbesserung des Fahrzeugs bewerkstelligt, ist seine Sache.

AG Aachen, Urteil vom 10.12.2003 – 14 C 161/03

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Beweislastumkehr auch beim Gebrauchtwagenkauf

Die in § 476 BGB angeordnete Beweislastumkehr gilt grundsätzlich auch bei gebrauchten Sachen, insbesondere bei gebrauchten Kraftfahrzeugen.

OLG Köln, Urteil vom 11.11.2003 – 22 U 88/03

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Keine Beweislastumkehr bei acht Jahre altem Pkw mit einer Laufleistung von 130.000 km

  1. Grundsätzlich trägt der Käufer, der sich auf das Vorliegen eines Mangels beruft und den Verkäufer deshalb auf Rückabwicklung des Kaufvertrags in Anspruch nimmt, die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass de Mangel bereits bei Übergabe der Kaufsache vorhanden war. Eine Beweislastumkehr (§ 476 BGB) kommt ihm bei einem acht Jahre alten Pkw mit einer Laufleistung von ca. 130.000 Kilometern nicht zugute.
  2. Eine falsch eingestellte Spur ist bei einem solchen Pkw kein Mangel, sondern eine bloße Abnutzungserscheinung.

LG Hof, Urteil vom 23.07.2003 – 32 O 713/02

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Keine Umkehr der Beweislast bei Arglist

Die in den Kaufvertrag aufgenommene Erklärung des Verkäufers, ihm sei „vom Vorhandensein wesentlicher unsichtbarer Mängel nichts bekannt“, rechtfertigt keine Abweichung von dem Grundsatz, dass den Käufer die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, dass der Verkäufer ihn über offenbarungspflichtige Umstände nicht aufgeklärt hat.

BGH, Urteil vom 30.04.2003 – V ZR 100/02

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