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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Beschaffenheitsvereinbarung

Schadenspauschalierungsklausel in den Gebrauchtwagen-Verkaufbedingungen eines Kfz-Händlers

  1. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Kfz-Händler beim Verkauf von Gebrauchtwagen verwendet, verstößt eine für den Fall, dass der Käufer das gekaufte Fahrzeug nicht abnimmt, vorgesehene Schadenspauschalierungsklausel folgenden Inhalts

    „Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.“

    nicht gegen § 309 Nr. 5 lit. a und lit. b BGB, dessen Grundgedanke auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr im Rahmen der gemäß §§ 307, 310 I BGB vorzunehmenden Inhaltskontrolle zu berücksichtigen ist. Die vorgesehene Schadenspauschale kann nämlich nicht als ungewöhnlich hoch angesehen werden, und die gewählte Formulierung gibt selbst einem rechtsunkundigen Verbraucher unzweideutig den ohne Weiteres verständlichen Hinweis, er habe die Möglichkeit nachzuweisen, dass dem Verkäufer überhaupt kein Schaden entstanden sei.

  2. Schränkt der Verkäufer eines Gebrauchtwagens die Angabe der Laufleistung mit einem Zusatz wie „laut Vorbesitzer“ oder „soweit bekannt“ ein, führt diese Angabe nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB. Vielmehr liegt lediglich eine sogenannte Wissenserklärung vor.
  3. Verletzt der Verkäufer die ihm nach § 241 II BGB obliegende Pflicht, Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Käufers zu nehmen, so berechtigt diese Pflichtverletzung den Käufer nur zum Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn ihm ein Festhalten daran nicht mehr zuzumuten ist (§ 324 BGB). Ob dies der Fall ist, ist – anders als der Wortlaut des § 324 BGB suggeriert – aufgrund einer umfassenden Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien festzustellen. Dabei ist, obwohl das Rücktrittsrecht verschuldensunabhängig ist, zu berücksichtigen, ob dem Verkäufer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt. Auch kann von Bedeutung sein, ob der Käufer die Pflichtverletzung (mit) zu vertreten hat.

OLG München, Urteil vom 14.09.2017 – 23 U 667/17
(vorangehend: LG München II, Urteil vom 19.01.2017 – 2 HK O 3604/16)

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Überhöhter Ölverbrauch als Sachmangel eines Gebrauchtwagens – herstellerübergreifender Vergleich

  1. Ebenso wie ein Neuwagen weist auch ein Gebrauchtwagen nicht nur dann keine i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB übliche Beschaffenheit auf, wenn er hinter dem – durch einen herstellerinternen Vergleich zu ermittelnden – Stand der Serie zurückbleibt. Ein Mangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB liegt vielmehr auch vor, wenn das Fahrzeug zwar dem Stand der Serie entspricht, aber hinter dem – durch einen Vergleich mit ähnlichen Fahrzeugen anderer Hersteller zu ermittelnden – jeweiligen Stand der Technik zurückbleibt.
  2. Ein Audi-Gebrauchtwagen mit einem TFSI-Motor, dessen Ölverbrauch aufgrund konstruktiver Besonderheiten knapp 1 l/1.000 km beträgt, weist keine i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB übliche und deshalb vom Käufer zu erwartende Beschaffenheit auf und ist daher mangelhaft, wenn der Ölverbrauch vergleichbarer Fahrzeuge anderer Hersteller bei maximal 0,6 l/1.000 km liegt.
  3. Führt der zunächst gebotene herstellerinterne Vergleich zu der Feststellung, dass ein Neu- oder Gebrauchtwagen eine i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB übliche Beschaffenheit hat, weil er dem Stand der Serie entspricht, ist ein herstellerübergreifender Vergleich vorzunehmen, weil andernfalls Serienfehler ohne Sanktion blieben. Bei diesem herstellerübergreifenden Vergleich haben Fahrzeuge des betroffenen Herstellers außer Betracht zu bleiben und dürfen nur solche Fahrzeuge berücksichtigt werden, die ebenfalls über das den (behaupteten) Mangel verursachende Bauteil verfügen. Es ist aber nicht erforderlich, dass dieses Bauteil bei den zum Vergleich herangezogenen Fahrzeugen anderer Hersteller so konstruiert ist wie bei dem (angeblich) mangelhaften Fahrzeug.
  4. Dass Angaben des – am Kaufvertrag nicht beteiligten – Fahrzeugherstellers (hier: zum Ölverbrauch) zu einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) zwischen den Parteien eines Kfz-Kaufvertrages geführt haben, kann allenfalls angenommen werden, wenn die Parteien diese Angaben oder wenigstens ihren Gegenstand (hier: den Ölverbrauch) bei Abschluss des Kaufvertrages thematisiert haben.

OLG Stuttgart, Urteil vom 06.09.2017 – 4 U 105/17

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Garantie für die Laufleistung eines Gebrauchtwagens (R)

  1. Die Frage, ob die Angabe der Laufleistung eines Gebrauchtwagens als Beschaffenheitsgarantie (§ 444 Fall 2 BGB) oder lediglich als Beschaffenheitsangabe (§ 434 I 1 BGB) zu werten ist, ist unter Berücksichtigung der beim Abschluss eines Kaufvertrages über ein Gebrauchtfahrzeug typischerweise gegebenen Interessenlage zu beantworten. Dabei ist grundsätzlich danach zu unterscheiden, ob der Verkäufer ein Gebrauchtwagenhändler oder eine Privatperson ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 22).
  2. Beim Privatverkauf eines Gebrauchtfahrzeugs ist die Angabe der Laufleistung in der Regel lediglich als Beschaffenheitsangabe und nicht als Beschaffenheitsgarantie zu verstehen. Will der Käufer beim privaten Gebrauchtwagenkauf eine Garantie für die Laufleistung des Fahrzeugs haben, muss er sich diese regelmäßig ausdrücklich vom Verkäufer geben lassen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 26).
  3. Die Erklärung in einem formularmäßigen Gebrauchtwagenkaufvertrag

    Der Verkäufer sichert Folgendes zu (nicht Zutreffendes bitte streichen)

    ☐  Das Fahrzeug weist folgende Gesamtfahrleistung auf: 160.000 km.“

    unter der Überschrift „Zusicherungen des Verkäufers“ ist schon mit Blick darauf als Beschaffenheitsgarantie (§ 444 Fall 2 BGB) zu werten, dass eine Laufleistung angegeben wurde. Will der Verkäufer keine Garantie für die Laufleistung geben, darf er an der entsprechenden Stelle im Vertragsformular nichts eintragen oder muss er den in Rede stehenden Passus – wie ausdrücklich vorgesehen – streichen.

OLG Oldenburg, Urteil vom 18.05.2017 – 1 U 65/16
(vorangehend: LG Oldenburg, Urteil vom 19.10.2016 – 9 O 3005/15)

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Rücktritt von einem Gebrauchtwagen-Kaufvertrag wegen fehlender Unfallfreiheit des Fahrzeugs

  1. Heißt es in einem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen uneingeschränkt, das Fahrzeug sei unfallfrei, liegt eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts vor, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als bloßen Bagatellschäden gekommen ist.
  2. Nehmen die Vertragsparteien in den Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen auf, dass das Fahrzeug keine Nachlackierungen aufweise, treffen sie damit eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) und schuldet der Verkäufer die Lieferung eines Fahrzeugs, das noch die Originallackierung aufweist.
  3. Ein pauschaler Gewährleistungsausschluss gilt regelmäßig nicht für einen Mangel, der darin besteht, dass der Kaufsache eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, NJW 2007, 1346 Rn. 28 ff.; Urt. v. 19.12.2012 – VIII ZR 117/12, NJW 2013, 1733 Rn. 15).
  4. Grobe Fahrlässigkeit i. S. des § 442 I 2 BGB setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß des Käufers gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Daran fehlt es mangels einer entsprechenden Obliegenheit grundsätzlich, wenn der Käufer eines Gebrauchtwagens das Fahrzeug nicht gründlich auf (Unfall-)Schäden und Mängel untersucht. Denn der Käufer darf sich im Regelfall selbst dann, wenn er gewerblich mit Kraftfahrzeugen handelt, auf die Angaben des Verkäufers (z. B. zur Unfallfreiheit) verlassen und sich auf eine Sichtprüfung beschränken. Hat er danach oder aufgrund sonstiger Erkenntnisse konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben des Verkäufers unzutreffend sind, kann es allerdings grob fahrlässig sein, wenn der Käufer das Fahrzeug nicht genauer untersucht.

OLG Hamm, Urteil vom 16.05.2017 – 28 U 101/16

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Verkauf eines bei einem Unfall schwer beschädigten Pkw durch einen Kfz-Händler

  1. Nennt der Verkäufer eines Gebrauchtwagens, der offenkundig einen schweren Unfall erlitten hat und dabei massiv beschädigt worden ist, im schriftlichen Kaufvertrag einzelne Mängel, führt dies regelmäßig nicht zu einer (stillschweigenden) Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts, das der Pkw im Übrigen mangelfrei ist. Etwas anderes mag allenfalls gelten, wenn der Käufer keine Möglichkeit hat, das Fahrzeug vor Abschluss des Kaufvertrages zu untersuchen.
  2. Grobe Fahrlässigkeit i. S. des § 442 I 2 BGB setzt einen besonders schwerwiegenden Verstoß des Käufers gegen die Anforderungen der im Einzelfall erforderlichen Sorgfalt voraus. Mängel eines Gebrauchtwagens können dem Käufer deshalb infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt bleiben, wenn der Käufer sich nicht über den Umfang eines Unfallschadens informiert, obwohl geradezu mit Händen zu greifen ist, dass das Fahrzeug einen schweren Unfall erlitten hat, bei dem es nicht nur sichtbare (äußerliche) Beschädigungen davongetragen hat, sondern das gesamte Fahrzeuggefüge in Mitleidenschaft gezogen worden ist.
  3. Den Verkäufer eines Gebrauchtwagens, der erkennbar einen schweren Unfall erlitten hat und dabei massiv beschädigt worden ist, trifft hinsichtlich der Unfallschäden keine Offenbarungspflicht. Vielmehr kann ein Käufer keine Aufklärung über Mängel erwarten, die einer Besichtigung zugänglich und damit ohne Weiteres erkennbar sind, da er diese Mängel selbst wahrnehmen kann, wenn er die im eigenen Interesse gebotene Sorgfalt walten lässt.
  4. Grundsätzlich muss ein gewerblicher Kfz-Händler einem Kaufinteressenten Vorschäden eines zum Verkauf stehenden Fahrzeugs selbst dann offenbaren, wenn der Kaufinteressent Unternehmer (§ 14 BGB) ist. Der pauschale Hinweis, das Fahrzeug sei ein „Unfallfahrzeug“ oder ein „Bastlerfahrzeug“, reicht dafür zwar in der Regel nicht; allerdings muss der Händler von sich aus auch nicht darauf hinweisen, dass ein Kfz-Sachverständiger den Schaden als „wirtschaftlichen Totalschaden“ eingestuft hat.

OLG Köln, Urteil vom 28.04.2017 – 19 U 1/17

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Angabe der Motorleistung als reine Wissensmitteilung – Privatverkauf

  1. Der private Verkäufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs (hier: eines Motorrades), der Angaben zur Motorleistung macht, teilt regelmäßig keine eigenen Erkenntnis mit. Vielmehr gibt er auch dann, wenn er das Fahrzeug zuvor selbst genutzt hat und daher dessen Fahrverhalten kennt, in aller Regel – für den Käufer ohne Weiteres erkennbar und nachvollziehbar – lediglich die entsprechenden Angaben in den Fahrzeugpapieren ungeprüft wieder. Angaben eines privaten Kfz-Verkäufers zur Motorleistung führen daher regelmäßig auch dann nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB), wenn der Verkäufer nicht ausdrücklich darauf hinweist, dass er die Angaben den Fahrzeugpapieren entnommen habe. Auch in diesem Fall liegt vielmehr in der Regel eine reine Wissensmitteilung vor.
  2. Die Kosten, die der Käufer eines gebrauchten Motorrads für neue Reifen aufwendet, hat ihm der Verkäufer im Falle eines wirksamen Rücktritts des Käufers vom Kaufvertrag nicht als nützliche Verwendungen i. S. des § 347 II 2 BGB zu ersetzen.

LG Darmstadt, Urteil vom 27.03.2017 – 13 O 551/16

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(Kein) Anspruch eines Kfz-Händlers auf Schadensersatz bei vertragswidriger Nichtabnahme eines Gebrauchtwagens

  1. Ein Gebrauchtwagen – hier: ein Mercedes-Benz G 350 BlueTEC Edition 35 – ist wegen des Fehlens einer vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 I 1 BGB) mangelhaft, wenn seine Laufleistung nicht wie vereinbart 19.500 km, sondern 25.522 km beträgt. In diesem Fall kommt ausnahmsweise eine Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) in Betracht, wenn der Käufer das erworbene Fahrzeug vor Abschluss des Kaufvertrages nicht besichtigt hat und es ihm nur darum ging, einen Mercedes-Benz G 350 BlueTEC Edition 35 mit einer Laufleistung von weniger als 20.000 km zu erwerben. Deshalb kann der Käufer wegen der höheren Laufleistung grundsätzlich erst vom Kaufvertrag zurücktreten, nachdem er dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat (§ 323 I BGB).
  2. Sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kfz-Händlers vor, dass der Händler Schadensersatz in Höhe von pauschal 10 % des Kaufpreises verlangen darf, falls der Käufer das erworbene Fahrzeug vertragswidrig nicht abnimmt, so ist der Käufer zur Zahlung des entsprechenden Betrages nur verpflichtet, wenn zugunsten des Händlers die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280 I, III, 281 BGB) erfüllt sind. Daran fehlt es, wenn der Händler das in Rede stehende Fahrzeug ohne Verlust an einen Dritten veräußern konnte.

LG München II, Urteil vom 19.01.2017 – 2 HK O 3604/16
(nachfolgend: OLG München, Urteil vom 14.09.2017 – 23 U 667/17)

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Einwand der Verjährung von Mängelansprüchen bei Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung – VW-Abgasskandal

  1. Ein Verkäufer darf sich auch dann darauf berufen, dass Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjährt seien, wenn der Mangel darin besteht, dass der Kaufsache eine i. S. des § 434 I 1 BGB vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Denn mit einer Beschaffenheitsvereinbarung ist aus Sicht eines verständigen Käufers nicht die Bereitschaft des Verkäufers verbunden, auf den Einwand der Verjährung zu verzichten und folglich für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit länger zu haften als gesetzlich vorgesehen. Etwas anders folgt auch nicht aus der – auf diese Konstellation nicht übertragbaren – Rechtsprechung des BGH, wonach ein pauschaler Gewährleistungsausschluss nicht für Mängel i. S. des § 434 I 1 BGB, sondern nur für Mängel i. S. des § 434 I 2 BGB gilt.
  2. Ein Fahrzeughersteller ist nicht Gehilfe des Kfz-Händlers bei der Erfüllung der Pflicht zu mangelfreier Lieferung (§ 434 I 2 BGB) gegenüber dem Fahrzeugkäufer. Ein arglistiges Verhalten des Herstellers ist dem Händler deshalb nicht zuzurechnen.

OLG Hamm, Beschluss vom 05.01.2017 – 28 U 201/16
(vorangehend: LG Bochum, Urteil vom 08.09.2016 – 2 O 192/16)

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Fehlen der Herstellergarantie als Sachmangel eines Gebrauchtwagens (§ 434 I 1 BGB)

  1. Nach einem (wirksamen) mangelbedingten Rücktritt des Käufers von einem beiderseits vollständig erfüllten Kaufvertrag sind die gegenseitigen Rückgewährpflichten dort zu erfüllen, wo sich die Kaufsache im Zeitpunkt des Rücktritts vertragsgemäß befindet (im Anschluss an BGH, Urt. v. 09.03.1983 – VIII ZR 11/82, BGHZ 87, 104 [109 ff.] = NJW 1983, 1479).
  2. Haben der Verkäufer und der Käufer eines Gebrauchtwagens eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts getroffen, dass für das Fahrzeug eine „Werksgarantie“ (= Herstellergarantie) bestehe, dann liegt ein Mangel vor, wenn der Fahrzeughersteller mangels Wartung des Fahrzeugs nach Herstellervorgaben keine Garantieleistungen erbringen muss. Dass der Hersteller möglicherweise Garantieleistungen aus Kulanz erbringen würde, ändert daran nichts.
  3. Erklärt der Inhaber einer Kfz-Fachwerkstatt beim Verkauf eines Gebrauchtwagens, ein (Transport-)Schaden des Fahrzeugs sei „repariert“ worden, so ist diese Erklärung gemäß §§ 133, 157 BGB regelmäßig dahin auszulegen, dass eine fachgerechte Reparatur erfolgt ist. Das gilt ausnahmsweise nicht, wenn ausdrücklich von einer provisorischen Reparatur die Rede ist.
  4. Dass der Käufer dem Verkäufer bei der Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags für jeden mit dem Fahrzeug gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung schuldet (§§ 346 I, II 1 Nr. 1 BGB), hat das Gericht in einem „Rücktrittsprozess“ schon dann zu berücksichtigen, wenn sich aus dem unstreitigen Sachverhalt entsprechende Anknüpfungstatsachen ergeben.

LG Zweibrücken, Urteil vom 04.11.2016 – 1 O 114/16
(nachfolgend: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.12.2017 – 1 U 186/16)

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Beschaffenheitsvereinbarung vs. Gewährleistungsausschluss – Berechtigung zum Führen einer grünen Umweltplakette

Ein Gebrauchtwagen, der entgegen der Angabe des Verkäufers in einem (Internet-)Inserat keine grüne Umweltplakette führen darf, ist mangelhaft, weil er nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 434 I 1 BGB). Wegen dieses Mangels darf sich der Verkäufer nicht auf einen mit dem Käufer vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen. Denn ein pauschaler Gewährleistungsausschluss gilt nicht für einen Mangel, der darin besteht, dass der Kaufsache eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 = NJW 2007, 1346 Rn. 31).

OLG München, Urteil vom 02.11.2016 – 3 U 3277/16

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