1. Der private Verkäufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs (hier: eines Motorrades), der Angaben zur Motorleistung macht, teilt regelmäßig keine eigenen Erkenntnis mit. Vielmehr gibt er auch dann, wenn er das Fahrzeug zuvor selbst genutzt hat und daher dessen Fahrverhalten kennt, in aller Regel – für den Käufer ohne Weiteres erkennbar und nachvollziehbar – lediglich die entsprechenden Angaben in den Fahrzeugpapieren ungeprüft wieder. Angaben eines privaten Kfz-Verkäufers zur Motorleistung führen daher regelmäßig auch dann nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB), wenn der Verkäufer nicht ausdrücklich darauf hinweist, dass er die Angaben den Fahrzeugpapieren entnommen habe. Auch in diesem Fall liegt vielmehr in der Regel eine reine Wissensmitteilung vor.
  2. Die Kosten, die der Käufer eines gebrauchten Motorrads für neue Reifen aufwendet, hat ihm der Verkäufer im Falle eines wirksamen Rücktritts des Käufers vom Kaufvertrag nicht als nützliche Verwendungen i. S. des § 347 II 2 BGB zu ersetzen.

LG Darmstadt, Urteil vom 27.03.2017 – 13 O 551/16

Sachverhalt: Der Kläger nimmt den Beklagten auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein gebrauchtes Motorrad in Anspruch.

Dieses 1976 gebaute Motorrad (Moto Guzzi Le Mans) bot der Beklagte über das Benutzerkonto seines Schwiegervaters in dem Internetportal „mobile.de“ zum Kauf an, nachdem die Maschine im Jahr 2006 in einem Fachbetrieb zahlreiche technische und optische Veränderungen erfahren hatte. Unter anderem waren der Motor umfangreich verändert und ein anderer Schalldämpfer eingebaut worden. Wegen der umfangreichen Umbauten war für das Motorrad am 18.05.2006 auf der Grundlage eines TÜV-Gutachtens vom 16.05.2006 eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I ausgestellt worden. Sowohl in dem TÜV-Gutachten als auch in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Feld P.2/P.4) ist die Motorleistung mit 70 kW bei 7.000 min−1 angegeben. Die Fahrzeugklasse ist im Feld 5 der Zulassungsbescheinigung Teil I mit „KRAFTRAD O.LB.“ angegeben, wobei „O.LB.“ für „ohne Leistungsbeschränkung“ steht.

In seinem mobile.de-Inserat gab der Beklagte die Leistung des Kraftrads mit „70 kW (95 PS)“ an und beschrieb das Fahrzeug wie folgt:

„Das Motorrad wurde vom Spezialisten 2011 neu aufgebaut. Seitdem ca. 4.000 km gefahren. Es sind nur Topp Elemente montiert. Es gibt keine Mängel.“

Der Kläger nahm mit dem Beklagten Kontakt auf und besichtigte das Kraftrad am 05.09.2016 bei dem Beklagten. Da es an diesem Tag regnete, fuhr er das Motorrad nur kurz und vorsichtig Probe. Nachdem der Beklagte zunächst einen Kaufpreis von 12.000 € verlangt hatte, einigten sich die Parteien schließlich auf 11.400 €. Der Beklagte fertigte unter Verwendung eines Vordrucks („Kaufvertrag über ein Gebrauchtfahrzeug von privat“) eine Kaufvertragsurkunde an und trug dort im Abschnitt „I. Über das Fahrzeug“ bei „kW/PS“ die Motorleistung mit „0070“ ein. Der schriftliche Kaufvertrag enthält zudem folgenden vorgedruckten Gewährleistungsausschluss:

II. Gewährleistung

Das Fahrzeug wird wie besichtigt und unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft, soweit nicht unter Ziffer III. eine bestimmte Zusicherung erfolgt. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten des Verkäufers beruhen sowie bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. …“

Nach Unterzeichnung des Kaufvertrags durch beide Parteien gewährte der Beklagte dem Kläger wegen geringfügiger Mängel einen Preisnachlass von 100 €, sodass tatsächlich nur ein Kaufpreis von 11.300 € vereinbart wurde, ohne dass die Vertragsurkunde entsprechend geändert wurde. Der Kläger zahlte diesen Betrag an den Beklagten und erhielt im Gegenzug das Kraftrad.

Dessen Reifen waren bereits zehn Jahre alt und stark verschlissen. Der Kläger erwarb deshalb am 14.09.2016 für 224,91 € neue Reifen, die er allerdings nicht montierte.

Da der Kläger mit der Leistung des Motorrades unzufrieden war, ließ er sie am 17.09.2016 auf einem Prüfstand messen. Dabei wurde am Hinterrad eine Leistung von 50,1 kW bei 6.894 min−1 und am Motor eine Leistung von 55,1 kW bei 6.939 min−1 ermittelt. Der Kläger teilte dies dem Beklagten am gleichen Tag per E-Mail mit und fragte, wie nun verfahren werden solle.

Mit E-Mail vom 19.09.2016 schlug der Kläger dem Beklagten vor, den Kaufvertrag rückabzuwickeln, wobei der Beklagte dann auch den Kaufpreis für die neuen Reifen erstatten müsse, das Motorrad hinsichtlich der Leistung nachzubessern oder ihm – dem Kläger – eine Minderung des Kaufpreises um mindestens 3.000 € zu gewähren. Der Beklagte ging darauf nicht ein.

Der Kläger ließ den Beklagten deshalb mit anwaltlichem Schreiben vom 06.10.2016 auffordern, das Motorrad bis zum 20.10.2016 so nachzubessern, dass es eine die Leistung von 95 PS (= 70 KW) erbringe. Diese Aufforderung ließ der Beklagte unter Bezugnahme auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss mit anwaltlichem Schreiben vom 19.10.2016 zurückgewiesen. Er – der Beklagte – habe zur Leistung lediglich angegeben, was er der Zulassungsbescheinigung Teil I entnommen habe.

Der Kläger erklärte deshalb mit anwaltlichem Schreiben vom 02.11.2016 den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Beklagten auf, ihm bis zum 16.11.2016 den Kaufpreis Zug um Zug gegen Rücknahme des Motorrades zu erstatten. Außerdem wurde der Beklagte aufgefordert, dem Kläger den Kaufpreis für die neuen Reifen Zug um Zug gegen deren Übergabe zu erstatten und Ersatz für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 € zu leisten. Dies lehnte der Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 15.11.2016 ab.

Der Kläger behauptet, das streitgegenständliche Motorrad erbringe statt einer Leistung von 70 kW lediglich die gemessene Leistung von 55,1 kW. Angesichts der umfangreichen Umbauarbeiten im Jahr 2006, die der Beklagte selbst in Auftrag gegeben habe, sei die Leistung des Motorrads für ihn – den Kläger – von entscheidender Bedeutung gewesen. Denn durch die Änderungen sei das Kraftrad zu einer Rennmaschine geworden, bei der es auf die Leistung besonders ankomme. Der Beklagte habe ihm – dem Kläger – im Verkaufsgespräch mitgeteilt, mit dem Kraftrad könne man „jeden BMW-Motorradfahrer richtig ärgern“; das Kraftrad habe eine extreme Beschleunigung und sei schneller als eine BMW GS, die zwischen 100 PS und 125 PS (entspricht 74 kW bzw. 92 kW) leiste.

Der Kläger ist der Auffassung, dass durch die Angaben des Beklagten in dem mobile.de-Inserat und im schriftlichen Kaufvertrag eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts zustande gekommen sei, dass das Motorrad eine Motorleistung von 70 kW habe.

Der Beklagte bestreitet, dass das streitgegenständliche Motorrad weniger als 70 kW leiste. Sollte dies dies tatsächlich der Fall sein, so sei es ihm – dem Beklagten – jedenfalls nicht bekannt gewesen. Zudem könne eine eventuelle Minderleistung eine Vielzahl von Gründen haben, ohne dass die Leistungsfähigkeit des Motors dauerhaft eingeschränkt sei. Er – der Beklagte – habe das Fahrzeug in dem Zustand erworben, in dem es sich jetzt befinde, und selbst keine Umbauarbeiten vornehmen lassen. Er habe die Angabe der Motorleistung aus den Fahrzeugpapieren übernommen, ohne dass er insoweit eine Gewähr habe übernehmen wollen, und das Motorrad weder als Rennmaschine genutzt noch als solche verkauft. Er habe im Verkaufsgespräch mit dem Kläger auch keine Angaben zur Leistungsfähigkeit der Maschine gemacht.

Der Beklagte meint, dass ein Mangel in Gestalt einer Minderleistung jedenfalls von dem vereinbarten Gewährleistungsausschluss erfasst sei. Nach den Maßstäben des objektiven Empfängerhorizonts sei erkennbar gewesen, dass es sich bei der Angabe der Motorleistung lediglich um eine Wiedergabe der Angabe, die sich in den Fahrzeugpapieren finde, gehandelt habe.

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Es kann offenbleiben, ob das streitgegenständliche Kraftrad tatsächlich weniger als 70 kW leistet. Selbst wenn dies tatsächlich der Fall sein sollte, begründet dies im Ergebnis keine Haftung des Beklagten.

Es wird nicht verkannt, dass eine nicht unerhebliche Minderleistung grundsätzlich einen objektiven Sachmangel i. S. von § 434 I BGB darstellen dürfte. Allerdings haben die Parteien für Sachmängel einen Gewährleistungsausschluss vereinbart, an dessen Gültigkeit das Gericht keine Zweifel hat.

Soweit die Klägerseite die Auffassung vertritt, dass der Beklagte durch die Angabe der Leistung mit 70 kW in Anzeige und Vertragsformular eine entsprechende Zusicherung übernommen habe, so ist zutreffend, dass die Verkäufer von Gebrauchtfahrzeugen regelmäßig für die ausdrücklich im Vertrag beschriebenen wesentlichen Eigenschaften des Fahrzeugs wie Typ, Erstzulassung oder Laufleistung einzustehen haben und sich insoweit regelmäßig nicht auf einen ansonsten vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen können. Allerdings ist hier nach Auffassung des Gerichts in der Angabe der Leistung des verkauften Kraftrads in Anzeige und Formularvertrag aufgrund der konkreten Gesamtumstände keine Beschaffenheitsvereinbarung mit dem Inhalt zu sehen, dass das Kraftrad zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs tatsächlich eine solche Motorleistung erbringen konnte.

Der private Verkäufer eines Gebrauchtfahrzeugs gibt in Bezug auf die Motorleistung anders als bei anderen beschreibenden Angaben erkennbar keine eigene Erkenntnis wieder, sondern übernimmt bei der Eintragung der Motorleistung in aller Regel ungeprüft die entsprechenden Angaben in den Fahrzeugpapieren. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer das Fahrzeug zuvor selbst genutzt hat und daher das Fahrverhalten des Fahrzeugs aus seinem eigenen Alltag kennt. Es ist gerichtsbekannt, dass die „gefühlte“ Leistung eines Kraftfahrzeugs nicht nur von der eigentlichen Motorleistung abhängt, sondern auch von zahlreichen weiteren Faktoren wie Drehmoment, Gesamtgewicht, Getriebe- und Achsübersetzung sowie Bereifung geprägt wird. Solange nicht Vergleichsfahrten mit anderen Fahrzeugen identischen Typs durchgeführt werden, lässt der subjektive Fahreindruck nur begrenzt Rückschlüsse auf die tatsächlich vorhandene Motorleistung zu. Daher ist auch ohne einen ausdrücklichen Hinweis auf die Übernahme der Leistungsangabe aus den Fahrzeugpapieren für den Käufer ohne Weiteres erkennbar und nachvollziehbar, dass sich der Verkäufer mit dieser Angabe lediglich auf eine bestimmte Quelle beruft und nicht etwa auf eigenes Wissen oder eigene überlegene Kenntnis und daher auch nicht in vertraglich bindender Weise für die Richtigkeit dieser Angaben einstehen will. Insbesondere eigene Kenntnis des privaten Verkäufers aus einer Leistungsermittlung am Prüfstand erwartet der Käufer in aller Regel nicht. Der Verkäufer macht daher insoweit lediglich eine reine Wissensmitteilung „von Hörensagen“.

Für die Richtigkeit einer solchen Wissensmitteilung besteht außer bei arglistiger Täuschung keine vertragliche Haftung. Eine arglistige
Täuschung des Beklagten kann hier nicht erkannt werden. Es ist nicht so, dass sich eine eventuell vorhandene Minderleistung dem Beklagten bei seiner eigenen Nutzung des Kraftrades hätte aufdrängen müssen.

Es mag sein, dass im vorliegenden Fall für den Kläger als Käufer die tatsächliche Motorleistung von besonderer Bedeutung war. Diese subjektive Erwartungshaltung des Klägers vermag jedoch keine besonderen Pflichten des Beklagten zu begründen, zumal dieser – soweit aus Anzeige und Vertragsurkunde erkennbar – das Kraftrad gerade nicht als Rennmaschine veräußert hat, sondern als technisch und optisch umfangreich umgebaute Straßenmaschine. Auch der Kläger selbst ging wohl nicht davon aus, dass es sich
bei dem Kraftrad um eine Rennmaschine handelt, da das Kraftrad auf den von ihm vorgelegten Leistungsmessungen als „Cafe Racer“ bezeichnet wird, was gerade kein Rennmotorrad bezeichnet, sondern eine – freilich in der Regel leistungsstarke – Straßenmaschine, welche durch individuellen Umbau eines Serienkraftrads mit szenetypischen Stilmerkmalen wie polierten Metalltanks, Einzelsitzbank oder Stummellenker entsteht (vgl. dazu https://de.wikipedia.org/wiki/Cafe_Racer).

Auch die Eintragung der Fahrzeugklasse als Kraftrad „ohne Leistungsbeschränkung“ ist nicht geeignet, besondere Erwartungen an die Leistungsfähigkeit des Kraftrads zu wecken, da dies lediglich bedeutet, dass es sich bei dem vorhandenen Kraftrad nicht um ein Klein- oder Leichtkraftrad handelt. Weitergehende Rückschlüsse auf eine besondere Leistungsfähigkeit des Kraftrads lässt diese Klassifizierung hingegen nicht zu.

Für eine Bezugnahme auf die Angaben in den Fahrzeugpapieren spricht zudem, dass die Angabe der Leistung in den Fahrzeugpapieren für den Käufer auch im Falle einer tatsächlichen Minderleistung von erheblicher Relevanz für die Frage der erforderlichen Fahrerlaubnis, Zulassung und Versicherung ist.

Soweit der Kläger behauptet, dass der Beklagte beim Verkaufsgespräch die Leistungsfähigkeit des Kraftrades besonders herausgestellt und positiv mit anderen Krafträdern verglichen habe, kann er aus diesen Äußerungen schon deshalb keine Rechte herleiten, weil das hier verwendete Kaufvertragsformular die Gültigkeit mündlicher Nebenabreden ausschließt. Zudem dürfte es sich bei diesen – streitigen – Angaben ohnehin nicht um rechtsverbindliche Angaben handeln, sondern allenfalls um allgemeine werbende Anpreisungen, die nicht geeignet erscheinen, berechtigte Erwartungen beim Kläger zu wecken.

Andere Anspruchsgrundlagen für den Klageantrag zu 1 sind nicht ersichtlich.

Unabhängig von der Frage, ob dem Kläger ein Rücktrittsrecht zusteht oder nicht, kann er im Ergebnis nicht die Erstattung der für die Anschaffung neuer Reifen aufgewendeten Kosten … verlangen. Der Kläger hat die neuen Reifen aus eigenem Entschluss und auf eigenes Risiko erworben und kann den Beklagten nicht dafür in die Haftung nehmen. Insbesondere kommt hier keine Erstattung nützlicher Verwendungen gemäß § 347 II 2 BGB in Betracht, weil es an der hierfür erforderlichen Bereicherung des Beklagten fehlt. Mit dem Austausch der Reifen wäre selbst nach deren Einbau kein Eigentumsverlust für den Kläger verbunden. Es handelt sich bei den Reifen nicht um wesentliche Bestandteile eines Kraftfahrzeugs. Wesentliche Bestandteile einer Sache sind gemäß § 93 BGB nur solche, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird. Bei der Entfernung der Reifen von einem Fahrzeug wird weder dieses noch werden die Reifen zerstört, auch ist damit keine Wesensänderung verbunden. Daher verbleiben diese – ohnehin nach eigenem Vortrag des Klägers gar nicht montierten – Reifen im Falle der Rückgabe nicht wertmäßig bei dem Fahrzeug, sondern im Eigentum des Klägers.

Davon abgesehen bestehen Zweifel, ob es sich bei der Anschaffung von Reifen überhaupt um eine dem Fahrzeug dienende Verwendung handelt, oder ob es sich insoweit um grundsätzlich nicht erstattungsfähige Kosten im Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeugs durch den Kläger handelt.

Da der Beklagte somit nicht zur Rücknahme des Kraftrades bzw. zur Annahme der Reifen verpflichtet ist, befindet er sich insoweit auch nicht in Annahmeverzug. Die Anträge zu 2 und zu 4 sind damit ebenfalls unbegründet.

Mangels begründeter Hauptforderung geht auch der Klageantrag zu 5 hinsichtlich der Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ins Leere. Hinzu kommt, dass diese selbst bei Erfolg in der Hauptsache jedenfalls nicht als Verzugsschaden i.&nbps;S. von §§ 280 I, II, 286 BGB anzusehen wären, da die vorgerichtliche Beauftragung des Rechtsanwalts zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem der Beklagte noch nicht in Verzug … war. Die vorgerichtlichen E-Mails des Klägers vom 17.09. und vom 19.09.2016 stellen keine Mahnungen i.&nbps;S. von § 286 I 1 BGB dar, da sie keine eindeutige und bestimmte Aufforderung zur Leistungserbringung enthalten, sondern lediglich den Einstieg in Nachverhandlungen darstellen. Es liegt auch keine Situation vor, in der eine Mahnung entbehrlich wäre. Die vor Verzugseintritt begründeten Rechtsanwaltskosten wären von dem Kläger daher in jedem Fall selbst zu tragen. …

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