1. Die Frage, ob die Angabe der Laufleistung eines Gebrauchtwagens als Beschaffenheitsgarantie (§ 444 Fall 2 BGB) oder lediglich als Beschaffenheitsangabe (§ 434 I 1 BGB) zu werten ist, ist unter Berücksichtigung der beim Abschluss eines Kaufvertrages über ein Gebrauchtfahrzeug typischerweise gegebenen Interessenlage zu beantworten. Dabei ist grundsätzlich danach zu unterscheiden, ob der Verkäufer ein Gebrauchtwagenhändler oder eine Privatperson ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 22).
  2. Beim Privatverkauf eines Gebrauchtfahrzeugs ist die Angabe der Laufleistung in der Regel lediglich als Beschaffenheitsangabe und nicht als Beschaffenheitsgarantie zu verstehen. Will der Käufer beim privaten Gebrauchtwagenkauf eine Garantie für die Laufleistung des Fahrzeugs haben, muss er sich diese regelmäßig ausdrücklich vom Verkäufer geben lassen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 26).
  3. Die Erklärung in einem formularmäßigen Gebrauchtwagenkaufvertrag

    Der Verkäufer sichert Folgendes zu (nicht Zutreffendes bitte streichen)

    ☐  Das Fahrzeug weist folgende Gesamtfahrleistung auf: 160.000 km.“

    unter der Überschrift „Zusicherungen des Verkäufers“ ist schon mit Blick darauf als Beschaffenheitsgarantie (§ 444 Fall 2 BGB) zu werten, dass eine Laufleistung angegeben wurde. Will der Verkäufer keine Garantie für die Laufleistung geben, darf er an der entsprechenden Stelle im Vertragsformular nichts eintragen oder muss er den in Rede stehenden Passus – wie ausdrücklich vorgesehen – streichen.

OLG Oldenburg, Urteil vom 18.05.2017 – 1 U 65/16
(vorangehend: LG Oldenburg, Urteil vom 19.10.2016 – 9 O 3005/15)

Das Berufungsurteil des OLG Oldenburg ist zusammen mit dem – bestätigten – Urteil des Landgerichts hier veröffentlicht.

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