1. Nennt der Verkäufer eines Gebrauchtwagens, der offenkundig einen schweren Unfall erlitten hat und dabei massiv beschädigt worden ist, im schriftlichen Kaufvertrag einzelne Mängel, führt dies regelmäßig nicht zu einer (stillschweigenden) Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts, das der Pkw im Übrigen mangelfrei ist. Etwas anderes mag allenfalls gelten, wenn der Käufer keine Möglichkeit hat, das Fahrzeug vor Abschluss des Kaufvertrages zu untersuchen.
  2. Grobe Fahrlässigkeit i. S. des § 442 I 2 BGB setzt einen besonders schwerwiegenden Verstoß des Käufers gegen die Anforderungen der im Einzelfall erforderlichen Sorgfalt voraus. Mängel eines Gebrauchtwagens können dem Käufer deshalb infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt bleiben, wenn der Käufer sich nicht über den Umfang eines Unfallschadens informiert, obwohl geradezu mit Händen zu greifen ist, dass das Fahrzeug einen schweren Unfall erlitten hat, bei dem es nicht nur sichtbare (äußerliche) Beschädigungen davongetragen hat, sondern das gesamte Fahrzeuggefüge in Mitleidenschaft gezogen worden ist.
  3. Den Verkäufer eines Gebrauchtwagens, der erkennbar einen schweren Unfall erlitten hat und dabei massiv beschädigt worden ist, trifft hinsichtlich der Unfallschäden keine Offenbarungspflicht. Vielmehr kann ein Käufer keine Aufklärung über Mängel erwarten, die einer Besichtigung zugänglich und damit ohne Weiteres erkennbar sind, da er diese Mängel selbst wahrnehmen kann, wenn er die im eigenen Interesse gebotene Sorgfalt walten lässt.
  4. Grundsätzlich muss ein gewerblicher Kfz-Händler einem Kaufinteressenten Vorschäden eines zum Verkauf stehenden Fahrzeugs selbst dann offenbaren, wenn der Kaufinteressent Unternehmer (§ 14 BGB) ist. Der pauschale Hinweis, das Fahrzeug sei ein „Unfallfahrzeug“ oder ein „Bastlerfahrzeug“, reicht dafür zwar in der Regel nicht; allerdings muss der Händler von sich aus auch nicht darauf hinweisen, dass ein Kfz-Sachverständiger den Schaden als „wirtschaftlichen Totalschaden“ eingestuft hat.

OLG Köln, Urteil vom 28.04.2017 – 19 U 1/17

Sachverhalt: Der Kläger erwarb von dem Beklagten einen im Jahre 2010 erstzugelassenen Renault Mégane zum Preis von 8.400 €.

Im schriftlichen Kaufvertrag vom 20.02.2016 heißt es vorgedruckt unter anderem:

„Vorbezeichneter Verkäufer verkauft an vorbezeichneten gewerblichen Käufer mit heutigem Datum nachstehendes Gebrauchtfahrzeug/Unfallfahrzeug/Bastlerfahrzeug. Die Gewerbeanmeldung des Käufers wird dem Verkäufer, soweit nicht bereits vorhanden, nachgereicht.“

In dieser Passage ist das Wort „Gebrauchtfahrzeug“ handschriftlich durchgestrichen.

Weiter heißt es:

„Der Verkäufer schließt die Gewährleistung und Garantie für Sachmängel etc. aus. Der Käufer verzichtet auf Gewährleistung und Garantie für Sachmängel etc.“,

und schließlich findet sich in der Rubrik „Bemerkungen“ der handschriftliche Eintrag: „Unfallschaden Fahrerseite wie gesehen.“

Das streitgegenständliche Fahrzeug war bei Abschluss des Kaufvertrages außer Betrieb gesetzt und fahruntüchtig; der Beklagte brachte es mit einem Abschleppfahrzeug zum Kläger.

Das Fahrzeug hatte der der Beklagte vom Vorbesitzer für 7.080 € erworben, nachdem der Vorbesitzer mit dem Pkw Anfang 2016 einen Unfall gehabt hatte, bei dem das Fahrzeug ausweislich eines Sachverständigengutachtens einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hatte. Der Sachverständige hatte voraussichtliche Reparaturkosten von circa 25.000 € ermittelt und den Restwert des Fahrzeugs auf der Grundlage eines Angebots des Beklagten mit 7.080 € beziffert.

Diese Vorgeschichte des Fahrzeugs und das Sachverständigengutachten kannte der Kläger bei Abschluss des Kaufvertrages nicht. Nachdem er davon Kenntnis erlangt hatte, erklärte er mit anwaltlichem Schreiben vom 06.04.2016 den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Der Kläger hat behauptet, er habe diesen Vertrag als Verbraucher i. S. des § 13 BGB geschlossen. Den tatsächlichen Umfang des Unfallschadens habe er als Laie nicht erkennen können; für ihn sei vielmehr nur ein – augenscheinlich ordnungsgemäß beseitigter – Streifschaden an der Fahrerseite erkennbar gewesen. Fahruntüchtig sei der Pkw nur deshalb gewesen, weil ein Außenspiegel gefehlt habe und zwei Reifen beschädigt gewesen seien. Er – der Kläger – hab mit dem Beklagten mündlich vereinbart, dass der Beklagte dies in Ordnung bringen werde. Das sei jedoch nicht geschehen, und nur deshalb habe der Beklagte den Pkw mit einem Abschleppfahrzeug transportieren müssen. 

Das Landgericht (LG Köln, Urt. v. 30.11.2016 – 32 O 162/16) hat die im Wesentlichen auf Rückabwicklung des Kaufvertrages und Ersatz von Aufwendungen gerichtete Klage abgewiesen. Es hat offengelassen, ob das streitgegenständliche Fahrzeug mangelhaft ist, und gemeint, dem Kläger sei der – behauptete – Mangel des Pkw infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben. Dem Rücktritt vom Kaufvertrag stehe deshalb jedenfalls § 442 I 2 BGB entgegen, zumal der Beklagte den Kläger nicht arglistig getäuscht habe. Der Beklagte habe vielmehr darauf hingewiesen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug ein Unfallwagen sei, ohne den Eindruck zu erwecken, es habe bei dem Unfall nur den sichtbaren Streifschaden auf der Fahrerseite erlitten.

Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: II. … 1. Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 8.400 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Renault Mégane … gemäß §§ 433 I, 434 I, 437 Nr. 2 Fall 2, 440, 323, 346, 348 BGB zu.

a) Soweit das Landgericht die Frage nach einem Mangel des veräußerten Fahrzeugs offengelassen hat, erweist sich der erworbene Pkw bereits nicht als mangelhaft.

aa) Die Mangelhaftigkeit der Kaufsache ergibt sich nicht aus § 434 I 1 BGB. Entgegen der Auffassung des Klägers haben die Parteien keine Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich Art und Umfang der an dem erworbenen Pkw vorhandenen Mängel getroffen. Eine Beschaffenheitsvereinbarung liegt nur dann vor, wenn sich die Parteien – zumindest konkludent – darüber verständigt haben, dass die Sache bestimmte physische Merkmale aufweisen soll.

Der schriftliche Kaufvertrag vom 20.02.2016 enthält keine – explizite oder konkludente – Vereinbarung, dass an dem veräußerten Pkw ausschließlich die offenkundigen Mängel an der Fahrerseite vorhanden sind, insbesondere stellt die Angabe „Unfallschaden Fahrerseite wie gesehen“ keine derartige Verständigung .dar.

Eine ausdrückliche Vereinbarung scheidet bereits deshalb aus, weil der schriftliche Kaufvertrag mit Ausnahme des Schadens an der Fahrerseite weder zum Vorliegen von konkreten Mängeln noch zu ihrem Fehlen Angaben enthält, insbesondere findet sich in ihm keine Erklärung des Beklagten, dass über den angeführten Mangel hinaus an dem Pkw keine sonstigen Schäden vorhanden sind.

In der Erwähnung des Unfallschadens an der Fahrerseite liegt auch keine stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung, dass der Pkw ansonsten frei von Mängeln ist. Werden im Kaufvertrag über einen erkennbar massiv vorgeschädigten Pkw Mängel festgehalten, so folgt hieraus nicht, dass an dem Fahrzeug lediglich die beschriebenen Mängel vorhanden sind. Denn in der Mitteilung eines Mangels liegt regelmäßig – und so auch hier – nicht zugleich die Erklärung, dass die Kaufsache im Übrigen mangelfrei ist Das Festhalten eines Mangels im schriftlichen Vertrag dient – neben der Information der Käufers über den konkreten Fehler – primär der Dokumentation, dass der Erwerber die Kaufsache im Wissen um den Mangel erworben hat, und damit den Interessen der Verkäufers, der sich im Streitfall auf diese Kenntnis berufen und damit die Mängelrechte des Erwerbers abwehren kann (vgl. § 442 I 1 BGB).

Angesichts dieser Interessenlage verbietet sich jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art die Annahme einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung. Ob dies auch dann gilt, wenn der Käufer – wie etwa beim Kauf im Internet – keine Möglichkeit zur Untersuchung der Sache hat, bedarf hier keiner Klärung, da der Kläger den Pkw vor Unterzeichnung des Kaufvertrags eingehend besichtigt hat. Angesichts des Zustands des Fahrzeugs wäre es daher Sache des Klägers gewesen, die ihm wichtigen Beschaffenheitsmerkmale – wie etwa den unbeschädigten Zustand der Achse und des Unterbodens – in den schriftlichen Kaufvertrag aufzunehmen (vgl. OLG München, Urt. v. 27.01.2016 – 8 U 3852/15, juris Rn. 22).

Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus den von dem Kläger erstinstanzlich zitierten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Düsseldorf (Urt. v. 26.09.2003 – 22 U 72/03, juris) und Oldenburg (Urt. v. 23.04.1987 – 8 U 206/86, NJW-RR 1987, 1269). Diese Sachverhalte sind mit dem vorliegenden bereits deshalb nicht vergleichbar, weil die dort erworbenen Fahrzeuge äußerlich keine Mängel (mehr) aufwiesen, sodass für die Erwerber kein Anlass zu weiteren Nachforschungen beim Verkäufer bezüglich des tatsächlichen Schadensausmaßes bestand.

Es ist auch nicht festzustellen, dass die Frage, ob an dem erworbenen Pkw ausschließlich die erkennbaren Mängel an der Fahrerseite vorhanden sind, von den Parteien mündlich erörtert wurde. Soweit der Kläger erstmals auf Seite 5 der Berufungsbegründung behauptet hat, er habe „sehr wohl konkret nachgefragt", woraufhin „der Beklagte dann handschriftlich den konkreten Schadensumfang aufgrund der Nachfrage des Klägers in den Kaufvertrag unten eingefügt“ habe, hat der Beklagte diesen Vortrag bestritten. Beweis für seine Behauptung hat der Kläger nicht angeboten. Zudem ist dieser Vortrag gemäß § 531 II 1 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen, weil nicht ersichtlich ist, weshalb er von dem Kläger, ohne dass ihm Nachlässigkeit anzulasten wäre, nicht bereits in erster Instanz vorgebracht wurde.

bb) Es liegt auch kein sonstiger Mangel i. S. des § 434 I 2 BGB vor.

Danach ist, soweit eine Beschaffenheit nicht vereinbart ist, die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet bzw. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Vorliegend eignet sich der erworbene Pkw indes sowohl für die vertraglich – zumindest stillschweigend – vorausgesetzte als auch für die gewöhnliche Verwendung. Der Kläger hat wissentlich einen Pkw erworben, der offenkundig in einen schweren Verkehrsunfall verwickelt und hierbei massiv beschädigt worden war. Wie die von dem Beklagten erstmals in der Berufungsinstanz … vorgelegten Lichtbilder, die unstreitig – und daher von dem Senat zu berücksichtigen – den Zustand des Fahrzeugs bei der Besichtigung durch den Kläger wiedergeben, belegen, waren der Schweller und die A-Säule erheblich beschädigt. Ferner sind am vorderen wie hinteren Kotflügel deutliche Spaltmaßveränderungen, Knickstellen und Kratzer zu erkennen. Der Außenspiegel war abgerissen, und beide Reifen waren platt. Der abgemeldete Pkw war schließlich weder fahrfähig noch verkehrssicher. Angesichts dieses Schadensbilds drängte es sich selbst für einen technischen Laien geradezu auf, dass das Fahrzeug bei dem Unfall nicht nur äußerliche Beschädigungen erlitten hatte, sondern auch weitere Bauteile und das gesamte Fahrzeuggefüge in Mitleidenschaft gezogen worden waren. Insbesondere die Spaltmaßveränderungen und die erheblichen Beschädigungen an Schweller und A-Säule – und damit an für die Aufnahme von auf das Fahrzeug bei Unfällen einwirkenden Kräften bedeutenden Bauteilen – wiesen ersichtlich auf massive Beeinträchtigungen der Fahrzeugsicherheit hin, die nur mit erheblichem finanziellen Aufwand zu beheben sein würden. Das bereits den Lichtbildern zu entnehmende Schadensausmaß war daher nicht mit einem üblichen Streifschaden, wie er etwa beim Touchieren eines anderen Fahrzeugs im Zusammenhang mit einem Parkvorgang vorkommen kann, zu erklären.

Mit dem Kauf eines solchen Fahrzeugs hat der Kläger mithin bewusst das Risiko auf sich genommen, dass an dem Pkw weitere – und zwar massive – Schäden vorhanden waren, deren Instandsetzung mit ganz erheblichen Kosten verbunden sein würde. Es geht daher zulasten des Klägers, wenn sich nach der Übergabe des Pkw herausstellte, dass tatsächlich derartige weitere Schäden vorlagen.

2. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug genommen wird, ist das Landgericht im Übrigen davon ausgegangen, dass eventuelle Mängelrechte des Klägers – selbst wenn er den Pkw als Verbraucher erworben haben sollte – jedenfalls nach § 442 I 2 BGB ausgeschlossen sind.

a) Bei dem Kläger lag eine grob fahrlässige Unkenntnis bezüglich des tatsächlichen Ausmaßes des Unfallschadens vor. Abzustellen ist auf die im Einzelfall erforderliche Sorgfalt, also auf das Mindestmaß an Information und Aufmerksamkeit (Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Aufl., § 442 Rn. 11 m. w. Nachw.). Diese muss der Käufer in besonders schwerem Maß vernachlässigt haben. Wie bereits ausgeführt, war es hier angesichts des Schadensbilds an der Fahrerseite geradezu mit Händen zu greifen, dass an dem Pkw über die erkennbaren Beeinträchtigungen hinaus weitere massive Schäden vorlagen. Der Kläger hätte sich daher näher über den Umfang des Schadens informieren müssen, zumindest durch konkrete Nachfrage beim Beklagten.

b) Der Beklagte hat den vermeintlichen Mangel nicht arglistig verschwiegen. Ein arglistiges Verschweigen scheidet hier bereits deshalb aus, weil den Beklagten als Verkäufer keine Aufklärungspflicht hinsichtlich der weiteren Schäden an dem Fahrzeug traf. Denn eine Aufklärung über Mängel, die einer Besichtigung zugänglich bzw. ohne Weiteres erkennbar sind, kann der Käufer nach der Verkehrsauffassung nicht erwarten, weil er sie bei der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen kann (BGH, Urt. v. 08.04.1994 – V ZR 178/92, juris Rn. 13 m. w. Nachw.). Angesichts der hier auf den ersten Blick erkennbaren Schäden an dem Pkw war auch für einen Nichtfachmann offenkundig, dass nicht lediglich ein oberflächlicher Streifschaden vorlag, sondern der Pkw in einen schweren Verkehrsunfall verwickelt gewesen war, bei dem er massive Beschädigungen erlitten hatte. Der Schaden war damit ohne Weiteres wahrnehmbar. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob dem Kläger im Einzelnen bewusst war, welche Bauteile genau zu erneuern waren und was für Reparaturkosten hierfür anfallen würden. Denn wer eine erkennbar stark mangelhafte Sache erwirbt, kann nicht nur keine Aufklärung erwarten, sondern handelt wirtschaftlich auf eigenes Risiko.

Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, den Kläger über den Umstand, dass der Pkw einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hatte, aufzuklären. Denn nach allgemeiner Ansicht stellt die Einstufung durch den Sachverständigen als wirtschaftlicher Totalschaden keine Tatsache dar, sondern nur eine Bewertung, die lediglich Bedeutung für die Frage hat, wie der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung den Schaden zu regulieren hat (vgl. nur OLG Schleswig, Urt. v. 28.09.2001 – 14 U 71/01, juris Rn. 4 m. w. Nachw.).

c) Vorsorglich ist der Beklagte allerdings darauf hinzuweisen, dass er als gewerblicher Kraftfahrzeughändler – will er den Vorwurf arglistigen Verschweigens vermeiden – grundsätzlich offenbarungspflichtig im Hinblick auf Vorschäden an von ihm veräußerten Fahrzeugen ist, und zwar ohne entsprechende Nachfrage des Kaufinteressenten und auch gegenüber Unternehmern i. S. des § 14 BGB. Dieser Aufklärungspflicht genügen in der Regel auch nicht pauschale Hinweise, es handele sich um ein „Unfallfahrzeug“ oder ein „Bastlerfahrzeug“. Wird der tatsächliche Schadensumfang arglistig verschwiegen, so ist auch ein vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss nach § 444 Fall 1 BGB unwirksam. Diese Norm gilt – ebenso wie § 442 BGB – auch im Rechtsverkehr zwischen Unternehmern, da auch ein Unternehmer vor unredlichen Haftungsfreizeichnungen geschützt werden soll. Die Verneinung von Arglist beruht mithin – ebenso wie das Nichtvorliegen eines Mangels – ausschließlich auf den Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls.

d) Schließlich hat der Beklagte keine Garantie dafür übernommen, dass an dem Pkw ausschließlich die erkennbaren Mängel an der Fahrerseite vorhanden waren. Dies folgt bereits aus den oben bei der Ablehnung einer Beschaffenheitsvereinbarung dargelegten Gründen.

3. Da der Beklagte nicht in Verzug mit der Rücknahme des Fahrzeugs Ist, hat der Kläger keinen Anspruch auf die … begehrte Feststellung. Gleichfalls kann er nicht den Ausgleich vorgerlchtlicher Rechtsanwaltskosten, die Zahlung von Zinsen oder sonstigen Nebenforderungen verlangen. …

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