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Probleme beim Autokauf?

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Als spezialisierter Rechtsanwalt helfe ich Ihnen gerne weiter – ganz gleich, ob Sie Käufer oder Verkäufer sind.

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Probleme beim Autokauf?

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Zur Sofortberatung

Zusicherung der Fahrbereitschaft eines Pkw

Durch die Zusicherung, ein zum sofortigen Gebrauch auf öffentlichen Straßen verkauftes Fahrzeug sei „fahrbereit“, übernimmt der Verkäufer die Gewähr dafür, dass das Fahrzeug nicht mit verkehrsgefährdenden Mängeln behaftet ist, aufgrund derer es bei einer Hauptuntersuchung als verkehrsunsicher eingestuft werden müsste.

BGH, Urteil vom 21.04.1993 – VIII ZR 113/92

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Datum der Erstzulassung eines Pkw als zugesicherte Eigenschaft

  1. Zwar kann das Datum der Erstzulassung eines Pkw Gegenstand einer Zusicherung i. S. von § 459 II BGB sein. Die Annahme einer Zusicherung verbietet sich jedoch in der Regel, wenn in einen schriftlichen Kfz-Kaufvertrag der Vermerk „Zusicherungen: keine“ aufgenommen wurde. Denn dieser – einschränkungslose – Vermerk bringt zum Ausdruck, dass der Verkäufer keinerlei Zusicherungen abgeben, also auch keine Gewähr für die Richtigkeit des mitgeteilten Erstzulassungsdatums übernehmen wollte.
  2. Die Weiterbenutzung eines mangelhaften Fahrzeugs durch den Käufer führt als illoyales, widersprüchliches Verhalten nur unter besonderen Umständen zur Verwirkung von Gewährleistungsrechten.

BGH, Urteil vom 16.10.1991 – VIII ZR 140/90

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Verkauf eines gestohlenen Pkw durch Gebrauchtwagenhändler

  1. Der Verkäufer eines gestohlenen Gebrauchtwagens, der den Käufer über die Herkunft des Fahrzeugs und über die Eigentumsverhältnisse an demselben arglistig täuscht, fügt ihm damit zugleich in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zu.
  2. Auf seinen Schadensersatzanspruch (§ 826 BGB) muss sich der Käufer dann nicht anspruchsmindernd anrechnen lassen, dass ihm infolge grober Fahrlässigkeit i. S. des § 932 II BGB unbekannt geblieben ist, dass das Fahrzeug nicht dem Verkäufer gehört, wenn der Verkäufer mit direktem Schädigungsvorsatz gehandelt und sich auf Kosten des Käufers einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft hat.
  3. § 817 Satz 2 BGB findet auf Schadensersatzansprüche wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§ 826 BGB) keine Anwendung.

BGH, Urteil vom 09.10.1991 – VIII ZR 19/91

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Ermittlung des Werts der nach einer Wandelung herauszugebenden Nutzungen: zeitanteilige lineare Wertminderung

  1. Ist nach Wandelung eines voll erfüllten Kaufvertrags der Wert der nach § 347 Satz 2 BGB herauszugebenden Nutzungen gemäß § 287 ZPO zu schätzen und ist als Anhaltspunkt dafür der Kaufpreis zugrunde zu legen, ist vom Bruttopreis (einschließlich Umsatzsteuer) auch dann auszugehen, wenn der Käufer vorsteuerabzugsberechtigt ist.
  2. Im Falle der Rückabwicklung eines voll erfüllten Kaufvertrags nach dessen Wandelung ist der Wert der herauszugebenden, durch Gebrauch gezogenen Nutzungen (§§ 467, 347 Satz 2, § 987 BGB) nicht nach den Maßstäben für einen üblichen oder fiktiven Mietzins zu ermitteln, sondern durch Schätzung der zeitanteiligen linearen Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlichem Gebrauch und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer; dabei kann als Wert der Kaufsache deren vereinbarter Kaufpreis zugrunde gelegt werden (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 22.12.1955 – II ZR 237/54, BGHZ 19, 330). Wertersatz für gezogene Nutzungen ist nicht nach § 347 Satz 3 BGB zu verzinsen.

BGH, Urteil vom 26.06.1991 – VIII ZR 198/90

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(Keine) Zusicherung einer Eigenschaft beim privaten Verkauf eines Pkw durch Angabe des Fahrzeugtyps

Zur Frage der Eigenschaftszusicherung (§ 459 II BGB) durch die Bezeichnung des Fahrzeugtyps beim Verkauf eines Gebrauchtwagens.

BGH, Urteil vom 17.04.1991 – VIII ZR 114/90

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(Kein) gutgläubiger Erwerb eines im Ausland zugelassenen Pkw im Inland

  1. Wird im Inland ein im Ausland zugelassenes gebrauchtes Kraftfahrzeug verkauft, dann hat sich der Käufer grundsätzlich die Kraftfahrzeugpapiere im Original (hier: italienische carta di circulazione mit dem zugehörigen foglio complementare) vorlegen zu lassen, um sich – notfalls mithilfe eines sprachkundigen Fachmanns – darüber zu vergewissern, dass er nach dem Inhalt der ausländischen Papiere unbelastetes Eigentum erwerben kann.
  2. Eine in Italien wirksam bestellte Autohypothek ist in der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen, wenn das Fahrzeug endgültig im Inland verbleiben soll; hinsichtlich der Verwertung eines solchen besitzlosen Pfandrechts gelten die für das Sicherungseigentum entwickelten Regeln entsprechend.

BGH, Urteil vom 11.03.1991 – II ZR 88/90

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Auslegung einer Leasingfinanzierungsklausel in einem Kfz-Kaufvertrag

Zur Bedeutung einer Leasingfinanzierungsklausel im Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug.

BGH, Urteil vom 09.05.1990 – VIII ZR 222/89

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Bindungsfrist des Käufers beim Neuwagenkauf

Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kfz-Händlers, wonach ein Kunde (höchstens) vier Wochen an die Bestellung eines Neufahrzeugs – hier: eines Wohnmobils – gebunden ist, ist wirksam.

BGH, Urteil vom 13.12.1989 – VIII ZR 94/89

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Ölverbrauch „völlig normal“ als zugesicherte Eigenschaft beim Gebrauchtwagenkauf

  1. Antwortet der private Verkäufer eines Gebrauchtwagens auf die intensive Frage des Käufers nach dem Ölverbrauch des Fahrzeugs, dieser sei „völlig normal“, so liegt darin nicht lediglich eine beschreibende Anpreisung des Fahrzeugs. Vielmehr liegt mit Blick auf die seitens des Käufers zum Ausdruck gebrachten Bedeutung des Ölverbrauchs für den Kaufentschluss und die Bekräftigung des Verkäufers, der Ölverbrauch sei „völlig normal“, eine stillschweigende Eigenschaftszusicherung i. S. von § 459 II BGB vor.
  2. Ein Ölverbrauch von deutlich mehr als 1,5 l/1.000 km kann bei einem VW Golf GTI nicht mehr als „normal“ bezeichnet werden. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob unter „normal“ der übliche Verbrauch von weniger als 1 l/1.000 km zu verstehen ist oder ob auf die Herstellerangabe des maximalen Ölverbrauchs von 1,5 l/1.000 km abzustellen ist.

OLG Koblenz, Urteil vom 12.01.1989 – 5 U 965/88

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Verkauf eines Gebrauchtwagens mit der Abrede „TÜV neu“

Verspricht ein Kfz-Händler mit eigener Werkstatt beim Verkauf eines gebrauchten Pkw mit der Abrede „TÜV neu“, das Fahrzeug werde noch einer Hauptuntersuchung unterzogen, liegt darin zugleich die Zusicherung nach § 459 II BGB a.F., der Pkw werde bei Übergabe dem für die Hauptuntersuchung erforderlichen Zustand entsprechen.

BGH, Urteil vom 24.02.1988 – VIII ZR 145/87

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