Zur Zurechnung des Wissens, das ein sogenannter Wissensvertreter einer GmbH & Co. KG beim Ankauf eines Fahrzeugs erlangt hatte, wenn die KG wegen arglistigen Verhaltens beim Weiterverkauf des Fahrzeugs in Anspruch genommen wird.

BGH, Urteil vom 31.01.1996 – VIII ZR 297/94

Sachverhalt: Der Kläger verlangt die Wandelung eines Pkw-Kaufvertrags.

Auf der Grundlage einer Bestellung des Klägers vom 21.12.1991 verkaufte ihm die Beklagte einen gebrauchten Pkw Opel Omega, der dem Kläger am 14.01.1992 übergeben wurde. Unter dem 16.01.1992 übermittelte die Beklagte dem Kläger eine – zwischenzeitlich beglichene – Rechnung über 19.000 DM.

Die Verhandlungen mit dem Kläger führte für die Beklagte deren Angestellter R, der in der Gebrauchtwagenabteilung tätig war und im Rahmen der vorgegebenen Preiskalkulation selbstständig handelte. In dem Bestellformular ist in den Rubriken „Gesamtfahrleistung laut Vorbesitzer“ und „Stand des km-Zählers“ angegeben: „37.000 km“.

Im Oktober 1992 erlitt das Fahrzeug einen Motorschaden. Der Kläger ließ das Fahrzeug abschleppen und nach seiner Behauptung für eine tägliche Standgebühr von 7 DM abstellen. Das Fahrzeug hat der Kläger abgemeldet. Er hat mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 10.11.1992 die Wandelung des Kaufvertrages begehrt und am 01.02.1993 mit der Klage geltend gemacht.

Der Kläger hat behauptet, der Verkäufer R der Beklagten habe ihn arglistig getäuscht; er habe eine Gesamtlaufleistung von 37.000 km zugesichert, obwohl die tatsächliche Gesamtlaufleistung 100.000 km betragen habe, was anhand des Zustandes des Fahrzeugs erkennbar gewesen sei. Nach Darstellung der Beklagten hat diese den Pkw von dem Voreigentümer G in Zahlung genommen, wobei dieser dem für die Beklagte handelnden, nicht zum Vertragsabschluss bevollmächtigten Angestellten K mitgeteilt habe, dass die Gesamtlaufleistung des Wagens entgegen der Anzeige des Kilometerzählers in Wirklichkeit rund 53.000 km betrage. Diese Angaben habe der Angestellte K der Dispositionsabteilung der Beklagten weitergegeben, woraufhin dieses Datum in ihrem Computer gespeichert worden sei. Für die Gebrauchtwagenabteilung der Beklagten habe K – entgegen sonstigen Gepflogenheiten im Betrieb der Beklagten nicht unmittelbar bei Hereinnahme des Fahrzeugs, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt – zum Zwecke des Verkaufs eine „Gebrauchtwagen-Vereinbarung“ ausgefüllt. Zu diesem Zeitpunkt sei ihm die Mitteilung des G über den wahren Kilometerstand des Fahrzeugs nicht mehr erinnerlich gewesen, weshalb er den Kilometerzähler-Stand von 37.000##km in die „Vereinbarung“ eingetragen habe. Der für die Beklagte beim Wiederverkauf des Fahrzeugs handelnde Angestellte R habe diese Angabe für zutreffend gehalten.

Das Landgericht hat das Wandelungsbegehren für gerechtfertigt gehalten und der auf Zahlung von 19.395,80 DM Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat lediglich zur Ermäßigung der Urteilssumme auf 16.993, 39 DM – unter Abzug einer Nutzungsentschädigung für die von dem Kläger mit dem Fahrzeug zurückgelegten Kilometer und unter Herabsetzung der geltend gemachten Standkosten – geführt. Die Revision der Beklagten, die damit weiterhin die (vollständige) Abweisung der Klage erreichen wollte, wurde das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückgewiesen.

Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Aufnahme der „Gesamtlaufleistung laut Vorbesitzer“ von 37.000 km in die vom Kläger unterzeichnete „verbindliche Bestellung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs“ stelle die verbindliche Zusicherung dar, dass der Vorbesitzer angegeben habe, die nach Kilometern bezifferte Laufleistung des Fahrzeugs entspreche im Wesentlichen der wirklichen Laufleistung. Den in der tatsächlich höheren Laufleistung liegenden Mangel habe die Beklagte dem Kläger arglistig verschwiegen, sodass der Gewährleistungsanspruch nicht gemäß § 477 I 1 BGB& verjährt sei. Zwar habe nicht der Angestellte R arglistig gehandelt, weil sich nicht feststellen lasse, dass R bis zur Auslieferung des Fahrzeugs am 14.01.1992 Kenntnis von der richtigen Laufleistung erlangt oder diese Kenntnis zuvor schon besessen habe. Der Angestellte K der Beklagten habe zwar die Laufleistung des Fahrzeugs gekannt, es sei aber nicht festzustellen, dass dieser mit dem Verkauf des Wagens an den Kläger befasst gewesen sei. Gemäß den Zurechnungsregelungen der § 123 II 1 BGB, § 166 I und II 1 BGB sowie § 278 Satz 1 BGB sei es aber für diesen Fall der sogenannten „gespaltenen Arglist“ gerechtfertigt, der Beklagten als juristischer Person sowohl die objektiv täuschende Handlung des Verkäufers R als auch das Wissen des nicht handelnden Verkäufers K in ihrer Zusammenwirkung zuzurechnen und sie dafür einstehen zu lassen. Zudem komme in Betracht, dass schuldhaft das Wissen der Einkaufsabteilung nicht an die Verkaufsabteilung weitergeleitet worden sei. Dies sei bei der Größe des Unternehmens der Beklagten und der Anzahl der für sie tätigen Einkäufer und Verkäufer aber zu erwarten gewesen. Das Wissen vertretungsberechtigter Organmitglieder sei in wertender Beurteilung dem Organ zuzurechnen, um eine angemessene Risikoverteilung zwischen der juristischen Person und der mit ihr kontrahierenden Einzelperson zu erreichen. Zwar seien keine Organe der Beklagten, wohl aber Personen tätig geworden, die im Rahmen der ihnen vorgegebenen Kalkulationsmaßstäbe eigenverantwortlich den fraglichen Pkw eingekauft und sodann wieder verkauft hätten. Demnach erscheine es angebracht, deren Verhalten und Wissen der Beklagten zuzurechnen und diese so zu behandeln, als hätte sie bei dem Verkauf des Pkw zugleich gewusst oder doch mit der Möglichkeit gerechnet und sie billigend in Kauf genommen, dass der Kläger die Laufleistung nicht gekannt habe und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt abgeschlossen hätte.

II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.

1. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, der Vertrag sei mit dem Inhalt zustande gekommen, dass als Sollbeschaffenheit des Fahrzeugs eine Laufleistung von rund 37.000 km vereinbart wurde. Weiterhin zu Recht hat es angenommen, die Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von jedenfalls 53.000 km, wie sie die Beklagte einräumt, stelle einen Mangel dar. Da der Kläger allein Wandelung geltend macht, kommt es auf die in den Vorinstanzen erörterte Frage, ob die niedrigere Laufleistung i. S. von § 459 II BGB zugesichert wurde, nicht an.

2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann jedoch dem Kläger ein Anspruch auf Wandelung nicht zugebilligt werden. Nach den bisherigen Feststellungen ist eine Verjährung dieses Anspruchs gemäß § 477 I 1 BGB eingetreten. Unstreitig wurde das Fahrzeug am 14.01.1992 abgeliefert und Wandelung erst mit Schreiben vom 10.11.1992 erklärt. Zu diesem Zeitpunkt war die Sechsmonatsfrist des § 477 BGB bereits abgelaufen. Darüber hinaus haben die Parteien in Nr. VII der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wirksam einen Ausschluss der Gewährleistung vereinbart. Die Klage kann daher nur unter dem Gesichtspunkt einer Arglist der Beklagten Erfolg haben (vgl. §§ 476, 477 I 1 BGB). Ein etwaiges auf Fahrlässigkeit beruhendes Verschulden der Beklagten bei Vertragsschluss scheidet als Grundlage des Klageanspruchs wegen des Vorrangs der Sachmängelgewährleistungsvorschriften aus (Senat, Urt. v. 16.01.1991 – VIII ZR 335/89, WM 1991, 589 unter II 3 a aa).

a) Arglist setzt voraus, dass der Verkäufer den Mangel der Kaufsache kennt, damit rechnet oder weiß, dass der Käufer diesen Mangel nicht kennt, und er die Vorstellung hat, der Käufer würde bei Kenntnis des Mangels den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt abschließen (BGH, Urt. v. 22.11.1991 – V ZR 215/90, NJW-RR 1992, 333 unter II 2).

b) Bei der Beklagten, einer GmbH & Co. KG, handelt es sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht um eine juristische Person; für sie handelt in Form der Komplementär-GmbH lediglich eine solche (§§ 161 II, 125 HGB). Für die Frage, ob bei der beklagten Kommanditgesellschaft das für eine Arglist erforderliche Tatbestandsmerkmal der Kenntnis des Sachmangels vorliegt, ist auf die Kenntnis ihres einzigen vertretungsberechtigten Gesellschafters abzustellen, also auf die Komplementär-GmbH.

aa) Ein insoweit in Betracht kommendes Wissen des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH, die dieses Wissen der Kommanditgesellschaft vermitteln würde (BGH, Urt. v. 19.12.1989 – VI ZR 57/89, VersR 1990, 497 unter II 2 b), stellt das Berufungsgericht nicht fest.

bb) Zuzurechnen ist der GmbH allerdings das Wissen des Angestellten K in der Einkaufsabteilung des Unternehmens. Diesem war die Divergenz zwischen der Kilometerzählerangabe und der tatsächlichen Laufleistung des Fahrzeugs, somit der Sachmangel, bekannt. Eine Zurechnung dieser Kenntnis des Angestellten K scheitert nicht schon daran, dass er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht Stellvertreter der Beklagten oder ihrer Komplementär-GmbH i. S. der §§ 164 ff. BGB war. Denn er war ermächtigt, für die Beklagte im Rahmen der vorgegebenen Preiskalkulation selbstständig bei der Inzahlungnahme von Gebrauchtwagen tätig zu werden. Er war demnach damit betraut, nach außen eigenständig Aufgaben zu erledigen, Informationen zur Kenntnis zu nehmen und sie weiterzuleiten. Auf ihn findet deshalb als sogenannten „Wissensvertreter“ die Vorschrift des § 166 BGB entsprechende Anwendung (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 24.01.1992 – V ZR 262/90, BGHZ 117, 104, 106 f.), mit der Folge, dass sein Wissen als solches der GmbH, nämlich ihres Geschäftsführers, zu betrachten ist. Hierbei ist unschädlich, daß der Angestellte K in der Einkaufsabteilung der Beklagten beschäftigt war und somit mit dem Verkauf an den Kläger, bei dessen Vorbereitung für die Beklagte der Angestellte R tätig wurde, nicht befasst war. Zum einen sollte nämlich der Einkauf des mängelbehafteten Fahrzeugs ausschließlich zum Zwecke des Wiederverkaufs erfolgen; zum anderen war es gerade Aufgabe des Angestellten K, Informationen über das Fahrzeug entgegenzunehmen und an die Verkaufsabteilung – nämlich über das Ausfüllen der sogenannten „Gebrauchtwagen-Vereinbarung“ – weiterzuleiten (vgl. zur Zusammenrechnung des Wissens von Mitarbeitern einer Großbank BGH, Urt. v. 01.06.1989 – III ZR 261/87, WM 1989, 1364 unter II 3 b).

c) Im Ergebnis mit Recht rügt die Revision indessen, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass der Angestellte K – nach dem bisher nicht widerlegten und daher für die Revisionsinstanz als zutreffend zu unterstellenden Vortrag der Beklagten – zu dem Zeitpunkt, als er die „Gebrauchtwagen-Vereinbarung“ anfertigte, die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs bereits vergessen hatte. Nach der Rechtsprechung des BGH muss sich die juristische Person, im vorliegenden Falle demnach die Komplementär-GmbH der Beklagten, das Wissen aller ihrer vertretungsberechtigten Organwalter zurechnen lassen, selbst wenn das „wissende“ Organmitglied an dem betreffenden Rechtsgeschäft nicht selbst mitgewirkt oder nichts davon gewusst hatte. Auch das Ausscheiden aus dem Amt oder der Tod des Organvertreters steht danach der fortdauernden Wissenszurechnung nicht entgegen (vgl. dazu Senat, Urt. v. 17.05.1995 – VIII ZR 70/94, WM 1995, 1145 unter II 2 b aa m. w. Nachw. auch zur Gegenansicht). Ob hieran uneingeschränkt festzuhalten ist (vgl. dazu BGH, Urt. v. 08.12.1989 – V ZR 246/87, BGHZ 109, 327, 331), bedarf für den vorliegenden Fall ebenso wenig der Vertiefung wie die Frage, ob ein (nur) über sogenannte „Wissensvertreter“ dem Geschäftsführer einer GmbH und somit dieser vermitteltes Wissen überhaupt als nicht mehr verlierbares Wissen eines Organmitglieds im Sinne der genannten Rechtsprechung zu betrachten ist und ob das von der Beklagten behauptete Vergessen der maßgeblichen Tatsache dem Ausscheiden des wissenden Organvertreters aus dem Amt gleichzuachten ist. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass die GmbH nicht selbst Vertragspartnerin des Klägers geworden, sondern lediglich als Komplementärin der Beklagten (KG) aufgetreten ist. Für diesen Fall hat aber der erkennende Senat bereits entschieden (Urt. v. 17.05.1995 – VIII ZR 70/94, WM 1995, 1145 unter II 2 b cc), dass die Fortdauer der Wissenszurechnung davon abhängt, ob es sich bei den fraglichen Tatsachen um „typischerweise aktenmäßig festgehaltenes Wissen“ handelt. Danach kann aufgrund der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts eine Arglist der Beklagten nicht bejaht werden.

aa) Zwar ist im Ausgangspunkt eine Verpflichtung der Beklagten zu bejahen, die Abweichung zwischen der auf dem Kilometerzähler ausgewiesenen und der tatsächlichen, wesentlich höheren Fahrleistung des Fahrzeugs so zu dokumentieren, dass auch bei der Aufspaltung der innerbetrieblichen Organisation zwischen Einkaufs- und Verkaufsabteilung die Information über diesen Umstand nicht „verlorengeht“. Dies liegt angesichts der besonderen Bedeutung, die der Käufer eines Gebrauchtwagens gerade dessen Kilometerleistung beimisst, auf der Hand.

bb) Die ihr obliegende Dokumentationspflicht hat die Beklagte indessen dadurch hinreichend erfüllt, dass sie in Gestalt der „Gebrauchtwagen-Vereinbarung“ organisatorische Vorkehrungen getroffen hat, um für einen etwaigen Käufer relevante Informationen schon beim Einkauf eines Gebrauchtwagens schriftlich festzuhalten und an die Verkaufsabteilung weiterzuleiten. Dass der Angestellte K pflichtwidrig diese schriftliche „Vereinbarung“ nicht sogleich bei der Hereinnahme des Fahrzeugs ausgefüllt und bei der Nachholung eine unzutreffende Laufleistung eingetragen hat, weil er – nach dem Vortrag der Beklagten – die richtige Zahl vergessen hatte, begründet lediglich einen Fahrlässigkeitsvorwurf gegenüber dem Angestellten K und somit gegenüber der Beklagten, nicht aber den Kenntnis voraussetzenden Arglistvorwurf (z. B. Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 476 Rn. 24). Es verhält sich nicht anders als bei dem Vergessen relevanter Tatsachen durch eine natürliche Person oder als in dem Fall, dass der Angestellte K nicht nur bei der Hereinnahme des Fahrzeugs in der Neuwagenabteilung, sondern auch beim Verkauf in der Gebrauchtwagenabteilung der Beklagten tätig geworden, ihm der fragliche Umstand aber zwischenzeitlich entfallen wäre.

cc) Auf die Speicherung der Fahrzeugdaten einschließlich der nach Darstellung der Beklagten richtigen Laufleistung von 53.000 km in dem Computer der Dispositionsabteilung und den Umstand, dass die Geschäftsleitung der Beklagten von dieser Informationsmöglichkeit offenbar keinen Gebrauch gemacht hat, bevor sie durch Auslieferung des Fahrzeugs am 14.01.1992 den Vertragsschluss herbeiführte, kommt es danach nicht mehr an. Die Speicherung im Computer der Dispositionsabteilung war offenkundig nur zum „hausinternen“ Gebrauch, insbesondere zur Erstellung der abschließenden Rechnung gedacht. Für die Zwecke des Verkaufs hingegen war der andere Dokumentationsweg, nämlich die Erstellung der sogenannten „Gebrauchtwagen-Vereinbarung“, geschaffen worden. Dass die Beklagte mit der computermäßigen Erfassung der Daten eine zusätzliche Informationsquelle geschaffen hat, kann ihr nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie – aus hier nicht näher aufgeklärten Gründen – von dieser Quelle keinen Gebrauch macht.

III. Eine eigene Sachentscheidung durch das Revisionsgericht (§ 565 III ZPO) kam nicht in Betracht. Denn der Kläger hat in den Vorinstanzen das Vorbringen der Beklagten, ihr Angestellter K habe die fragliche Abweichung der Laufleistung bei der Erstellung der „Gebrauchtwagen-Vereinbarung“ vergessen gehabt, bestritten und damit zugleich ein wissentlich falsches Ausfüllen der „Gebrauchtwagen-Vereinbarung“ durch den Angestellten K und somit ein Arglist begründendes vorsätzliches Handeln auf der Beklagtenseite behauptet. Hierbei steht dem Kläger zwar keine die Beweislast umkehrende Vermutung zur Seite, dass ein einmal vorhandenes tatsächliches Wissen bei dem Angestellten K – etwa bis zum Ausfüllen der Vereinbarung – fortbestanden habe (BGH, Urt. v. 10.07.1987 – V ZR 152/86, NJW-RR 1987, 1415 unter II 3; Urt. v. 22.11.1991 – V ZR 215/90, NJW-RR 1992, 333 unter II 2 a. E.). Die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung gibt dem Kläger – der in den beiden Vorinstanzen im Wesentlichen erfolgreich geblieben ist, ohne auf die Notwendigkeit eines Beweisantritts hingewiesen zu worden sein – jedoch Gelegenheit, Beweis dafür anzubieten, dass der Angestellte K zum maßgeblichen Zeitpunkt die Abweichung der tatsächlichen Laufleistung von dem auf dem Kilometerzähler angezeigten Stand nicht vergessen hatte. Dabei wird das Berufungsgericht gegebenenfalls zu beachten haben, dass der Kläger eine innere Tatsache im Betriebsbereich der Beklagten zu beweisen hat und deshalb keine unerfüllbaren Beweisanforderungen gestellt werden dürfen (vgl. BGH, Urt. v. 14.01.1993 – IX ZR 238/91, BGHR ZPO § 286 I – Beweismaß 1).

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