Hat der Verkäufer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses an das Vorhandensein eines offenbarungspflichtigen Mangels des Grundstücks keine Erinnerung mehr, begründet seine Versicherung im Kaufvertrag, dass ihm erhebliche Mängel nicht bekannt seien, auch unter dem Gesichtspunkt der „Erklärung ins Blaue hinein“ nicht den Vorwurf arglistigen Verhaltens.
BGH, Urteil vom 11.05.2001 – V ZR 14/00
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Ein Neuwagen ist ein Kraftfahrzeug, das seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch als Verkehrsmittel noch nicht zugeführt, also noch nicht im Straßenverkehr benutzt worden ist. Dabei stellt eine vom Verkäufer veranlasste oder durchgeführte Überführungsfahrt – die Fahrt des mit roten Kennzeichen versehenen Fahrzeugs vom Herstellungs- zum Verkaufsort – keinen bestimmungsgemäßen Gebrauch im Straßenverkehr dar.
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Ob eine die Neuwageneinschaft eines Fahrzeugs nicht beseitigende Überführungsfahrt vorliegt, kann nicht losgelöst von der zurückgelegten Fahrtstrecke beurteilt werden. Eine Fahrtstrecke von etwa 450 km ist angesichts einer durchschnittlichen Gesamtlaufleistung heutiger Kraftfahrzeuge von etwa 200.000 km noch im Rahmen der Entfernung, die üblicherweise bei einer Überführungsfahrt zurückgelegt wird.
OLG Stuttgart, Urteil vom 28.06.2000 – 4 U 53/00
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Ein Kfz-Händler, der einen erheblich unfallgeschädigten Gebrauchtwagen mit zumindest bedingtem Täuschungsvorsatz als „fahrbereit“ bezeichnet, kann sich vom Vorwurf der Arglist nicht ohne Weiteres durch den Hinweis entlasten, dass das Fahrzeug über eine TÜV-Plakette verfügt habe.
OLG Koblenz, Urteil vom 18.05.2000 – 5 U 1928/98
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Im Verkauf eines Neuwagens durch einen Kraftfahrzeughändler liegt in der Regel die konkludente Zusicherung, dass das verkaufte Fahrzeug „fabrikneu“ ist (Bestätigung von Senat, Urt. v. 18.06.1980 – VIII ZR 185/79, WM 1980, 1068 = NJW 1980, 2127).
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Ein als Neuwagen verkaufter Pkw ist nicht mehr „fabrikneu“, wenn das betreffende Modell im Zeitpunkt des Verkaufs nicht mehr unverändert hergestellt wird (Bestätigung von Senat, Urt. v. 06.02.1980 – VIII ZR 275/78, NJW 1980, 1097 und Urt. v. 18.06.1980 – VIII ZR 185/79, WM 1980, 1068 = NJW 1980, 2127).
BGH, Urteil vom 22.03.2000 – VIII ZR 325/98
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Zur Frage, wann die Verjährung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche durch Nachbesserungsarbeiten, die der Verkäufer auf Verlangen des Käufers an der als mangelhaft beanstandeten Sache vornimmt, entsprechend § 639 II BGB gehemmt und wann sie nach § 208 BGB unterbrochen wird.
BGH, Urteil vom 02.06.1999 – VIII ZR 322/98
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Weist der private Verkäufer eines Gebrauchtwagens den Käufer auf einen Unfallschaden des Fahrzeugs hin und schließt er zugleich seine Haftung für Mängel aus, dann liegt in dem Hinweis auf den Unfallschaden nicht die stillschweigende Zusicherung, das Fahrzeug sei im Übrigen unfallfrei, es habe also auch außerhalb der Besitzzeit des Verkäufers keinen (erheblichen) Unfallschaden erlitten.
OLG Köln, Urteil vom 22.03.1999 – 8 U 70/98
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Ein Kfz-Händler, der gestützt auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Käufer wegen Nichterfüllung des Kaufvertrags Schadensersatz in Höhe von pauschal 15 % des Kaufpreises verlangt, muss auch unter dem Gesichtspunkt einer sekundären Darlegungslast nicht seine Kalkulation offenlegen, um den Käufer den Nachweis zu ermöglichen, dass ein Schaden gar nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale sei.
OLG Naumburg, Urteil vom 19.03.1999 – 6 U 13/98
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Die Gebrauchsvorteile, die der Käufer aus der Nutzung eines Fahrzeugs gezogen hat, sind bei einer Rückabwicklung des Kaufvertrages einheitlich, also ohne Rücksicht auf den Fahrzeugtyp mit 0,67 % des Kaufpreises je 1.000 km Laufleistung zu bewerten.
OLG Braunschweig, Urteil vom 06.08.1998 – 2 U 56/98
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Zur Auslegung der in einem Formularvertrag über den Verkauf von Gebrauchtwagen enthaltenen Klausel „Der Verkäufer sichert zu, dass das Kfz, soweit ihm bekannt, eine Gesamtfahrleistung von … km aufweist“.
BGH, Urteil vom 13.05.1998 – VIII ZR 292/97
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Ein unbenutztes Kraftfahrzeug ist nur „fabrikneu“, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert hergestellt wird (im Anschluss an BGH, Urt. v. 06.02.1980 – VIII ZR 275/78, NJW 1980, 1097 f.). Deshalb fehlt einem Fahrzeug, das so nicht mehr hergestellt wird und im Gegensatz zu Fahrzeugen aus der aktuellen Serienproduktion weder mit einer Wegfahrsperre noch mit einem Antiblockiersystem (ABS) ausgestattet ist, die Eigenschaft, „fabrikneu“ zu sein. Ein solches – nicht „fabrikneues“ – Fahrzeug kann aber in dem Sinne „neu“ sein, dass es aus neuen Materialien hergestellt und unbenutzt ist; denn die Bezeichnungen „fabrikneu“ und „neu“ sind nicht synonym.
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Der Verkäufer eines unbenutzten und aus neuen Materialien hergestellten Lagerfahrzeugs, das nicht als „fabrikneu“ angeboten wird und für den Käufer erkennbar nicht fabrikneu ist, muss den Käufer dann nicht ungefragt über das Alter des Fahrzeugs aufklären, wenn durch das Alter die Eignung des Fahrzeugs zum gewöhnlichen Gebrauch nicht eingeschränkt wird.
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Besonders günstige Konditionen beim Kauf eines (Lager-)Fahrzeugs – hier: ein überdurchschnittlicher Preisnachlass bei gleichzeitiger Inzahlungnahme eines Altfahrzeugs – können ein Hinweis darauf sein, dass der Verkäufer das Alter des Fahrzeugs nicht zusichern will.
OLG Zweibrücken, Urteil vom 05.05.1998 – 5 U 28/97
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