Stellt ein potenzieller Kunde einen Pkw nach einer mehrtägigen Probefahrt an einem Sonntag wieder auf dem Betriebsgelände eines Kfz-Händlers ab, so erlangt dieser auch dann erneut (alleinigen) Gewahrsam an dem Fahrzeug, wennn kein Mitarbeiter des Händlers vor Ort anwesend ist. Kommt das Fahrzeug anschließend abhanden, kann deshalb ein Diebstahl i. S. der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2008) vorliegen.
OLG Naumburg, Urteil vom 11.07.2013 – 4 U 5/13
Mehr lesen »
Der Käufer eines Neuwagens, der sein Fahrzeug nicht bei einem Vertragshändler erwirbt, kann nicht erwarten, dass der Verkäufer seinen Verträgen automatisch die Preis- und Ausstattungsliste des Herstellers zugrunde legt. Das gilt umso mehr, wenn es sich um ein reimportiertes Fahrzeug handelt und der Kaufpreis (deshalb) weit unter dem Listenpreis liegt.
AG Charlottenburg, Urteil vom 10.07.2013 – 215 C 72/13
Mehr lesen »
Wer – sei es von einem Kfz-Händler, sei es von einer Privatperson – einen Gebrauchtwagen kauft, muss sich mindestens die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorlegen lassen und diese prüfen. Unterlässt der Erwerber dies, handelt er schon allein aus diesem Grund grob fahrlässig i. S. von § 932 II BGB.
LG Berlin, Urteil vom 04.07.2013 – 37 O 190/12
(nachfolgend: KG, Beschluss vom 27.03.2014 – 8 U 114/13)
Mehr lesen »
-
Gibt ein Kfz-Verkäufer in einem Internetinserat – hier: auf der Internetplattform „AutoScout24.de“ – an, dass zur Ausstattung des Fahrzeugs ein bestimmtes Merkmal – hier: ein Tempomat – gehöre, dann führt diese Angabe in der Regel auch dann zu einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB), wenn sie automatisch in das Inserat aufgenommen wurde. Deshalb liegt regelmäßig ein Mangel i. S. von § 434 I 1 BGB, wenn das Ausstattungsmerkmal tatsächlich nicht vorhaden ist.
-
Kennt der Käufer bei Abschluss des Kaufvertrags einen bestimmten Mangel, dann sind gemäß § 442 I 1 BGB seine Rechte wegen dieses Mangels selbst dann ausgeschlossen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.
LG Köln, Urteil vom 04.07.2013 – 29 O 264/12
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 04.11.2013 – 11 U 96/13 ⇒ OLG Köln, Beschluss vom 18.12.2013 – 11 U 96/13
Mehr lesen »
Mehrkosten eines eigenen Deckungskaufs des Käufers sind nicht als Verzögerungsschaden nach §§ 280 I, II, 286 BGB ersatzfähig. Es handelt sich um einen an die Stelle der Leistung tretenden Schaden, den der Gläubiger nur unter den Voraussetzungen von §§ 280 I, III, 281 BGB und somit nicht neben der Vertragserfüllung beanspruchen kann.
BGH, Urteil vom 03.07.2013 – VIII ZR 169/12
Mehr lesen »
-
Zur Frage, ob ein Händler verpflichtet ist, sich vor dem Weiterverkauf eines Gebrauchtwagens Kenntnis von einer beim Hersteller geführten „Reparaturhistorie“ des Fahrzeugs zu verschaffen.
-
Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier eines Gebrauchtwagenkaufvertrags) „Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden.“ ist nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern auch im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam (im Anschluss an Senat, Urt. v. 29.05.2013 – VIII ZR 174/12, juris; Urt. v. 19.09.2007 – VIII ZR 141/06, BGHZ 174, 1).
BGH, Urteil vom 19.06.2013 – VIII ZR 183/12
Mehr lesen »
-
Fehlen vertragliche Vereinbarungen über den Erfüllungsort, so ist nach einem Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag dessen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises dort zu erfüllen, wo sich die Kaufsache bei Zugang der Rücktritterklärung vertragsgemäß befand.
-
Eine Klausel in einem außergerichtlichen Vergleich, wonach nach Zahlung eines bestimmten Geldbetrages „alle Ansprüche aus dem Kaufvertrag … erledigt sind“, kann dahin auszulegen sein, dass sie auch das Recht des Käufers zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 I BGB) erfasst.
-
Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den in § 475 I 1 BGB genannten Vorschriften abweicht, aber nach Mitteilung eines Mangels getroffen wird, darf sich nicht nur auf den angezeigten Mangel, sondern auch auf noch nicht angezeigte Mängel beziehen.
LG Essen, Urteil vom 17.06.2013 – 1 O 45/13
Mehr lesen »
Nach einem Rücktritt des Käufers von einem beiderseits vollständig erfüllten Kaufvertrag ist einheitlicher Erfüllungsort für alle Rückgewähransprüche der Ort, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet. Dort muss folglich auch der Zug um Zug gegen Rückgewähr der Kaufsache zu erfüllende Anspruch des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises erfüllt werden.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.06.2013 – 13 U 53/13
Mehr lesen »
-
Bei einem Pickup, also einem Fahrzeugen mit geschlossener Fahrgastkabine und offener Ladefläche, kommt es für die steuerrechtliche Einordnung insbesondere, aber nicht ausschließlich auf die Größe der Ladefläche an. Macht die Ladefläche des Fahrzeugs nicht mehr als die Hälfte seiner gesamten Nutzfläche aus, angenommen werden, dass das Fahrzeug nicht vorwiegend zur Lastenbeförderung geeignet und bestimmt ist. Ist dagegen die Ladefläche größer als die für die Personenbeförderung vorgesehene Fläche, muss unter Berücksichtigung aller Merkmale des Fahrzeugs beurteilt werden, ob es sich um einen Pkw oder um einen Lkw handelt. Dabei ist die Größe der Ladefläche und ihr Verhältnis zur Fläche für die Personenbeförderung nur ein Gesichtspunkt; ihm kommt allerdings umso größere Bedeutung zu, je deutlicher die Ladefläche die Fläche für die Personenbeförderung überwiegt.
-
Ein nachträglich mit einer Trennwand zur Ladefläche, einem beladungsfähigen Metalldach und festen Türen versehener Hummer HMC4, der über vier Sitze verfügt und bei dem die Ladefläche (2,38 m2) kleiner ist als die Fläche der Personenkabine (3,78 m2), ist steuerrechtlich ein Pkw. Daran ändern die spartanische Innenausstattung des Fahrzeugs und der außerordentlich geringe Fahrkomfort nichts. Denn ein – hier im Auftrag der US-Streitkräfte entwickelten – Militärfahrzeug ist bereits seiner Natur nach regelmäßig wenig komfortabel ausgestattet. Vielmehr stehen bei einem solchen Fahrzeug Zweckmäßigkeit und Effizienz im Vordergrund.
FG Münster, Urteil vom 13.06.2013 – 13 K 3612/09 Kfz
Mehr lesen »
-
Dem Erwerber eines Gebrauchtwagens obliegt es im Hinblick auf § 932 II BGB, sich zumindest die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorlegen zu lassen, um die Berechtigung des Veräußerers überprüfen zu können. Dahinter steht die Erwägung, dass es Argwohn erwecken und zu weiteren Nachforschungen Anlass geben muss, wenn der Veräußerer entweder den Fahrzeugbrief nicht vorlegen kann oder wenn sich aus diesem ein vom Veräußerer personenverschiedener Halter ergibt. Unterlässt es der Erwerber, sich den Fahrzeugbrief vorlegen zu lassen, ist bereits deshalb der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründet und ein gutgläubiger Erwerb des Eigentums ausgeschlossen.
-
An die Prüfung ausländischer Fahrzeugpapiere sind schon deshalb gesteigerte Anforderungen zu stellen, weil sie rechtlich anders ausgestaltet sein können als inländische Fahrzeugpapiere. Der Erwerber hat sich darüber zu vergewissern, dass er nach dem Inhalt der vorgelegten ausländischen Fahrzeugpapiere – unbelastetes – Eigentum an dem Fahrzeug erwerben kann.
-
Bei einem Gebrauchtwagenkauf besteht immer dann Anlass zu weiteren Nachforschungen, wenn der Veräußerer des Fahrzeugs nicht mit dem in den Fahrzeugpapieren verzeichneten Eigentümer oder Halter identisch ist. Erst recht bedarf es weiterer Nachforschungen, wenn auch andere Umstände gegen die Berechtigung des Veräußerers sprechen, über das Fahrzeug zu verfügen. Solche Umstände sind gegeben, wenn der Veräußerer eines relativ jungen Luxusfahrzeugs der Oberklasse – hier: eines Porsche Panamera – dem Erwerber nur einen Fahrzeugschlüssel aushändigen kann. Dies ist ein gewichtiger Hinweis auf eine mögliche Unterschlagung des Fahrzeugs; denn üblicherweise erhält ein Mieter oder Leasingnehmer nicht sämtliche Fahrzeugschlüssel, sondern der Eigentümer behält einen Schlüssel zurück.
-
Der Erwerber eines Gebrauchtwagens ist nicht in gutem Glauben an die Verfügungsbefugnis des Veräußerers (§ 366 I HGB), wenn er weitere Nachforschungen unterlässt, obwohl der Veräußerer nicht der letzte in den Fahrzeugpapieren eingetragene Halter des Fahrzeugs ist und weitere Umstände den Erwerber misstrauisch machen müssen. In einem solchen Fall kann der Erwerber gehalten sein, sich bei dem letzten eingetragenen Halter des Fahrzeugs über die Eigentumsverhältnisse und die Verfügungsbefugnis des Veräußerers zu vergewissern.
LG Wiesbaden, Urteil vom 07.06.2013 – 2 O 2/13
Mehr lesen »