1. Zur Frage, ob ein Händler verpflichtet ist, sich vor dem Weiterverkauf eines Gebrauchtwagens Kenntnis von einer beim Hersteller geführten „Reparaturhistorie“ des Fahrzeugs zu verschaffen.
  2. Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier eines Gebrauchtwagenkaufvertrags) „Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden.“ ist nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern auch im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam (im Anschluss an Senat, Urt. v. 29.05.2013 – VIII ZR 174/12, juris; Urt. v. 19.09.2007 – VIII ZR 141/06, BGHZ 174, 1).

BGH, Urteil vom 19.06.2013 – VIII ZR 183/12

Sachverhalt: Die Klägerin kaufte von der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) im Juni 2007 einen gebrauchten Audi A8 Quattro mit einer Laufleistung von 124.058 Kilometern zum Preis von 34.500 €. Die Beklagte hatte das Fahrzeug ihrerseits im April 2004 von der Streithelferin mit einer Laufleistung von 30.800 Kilometern zum Preis von 55.000 € erworben.

In dem von der Klägerin unterzeichneten Bestellformular vom 19.06.2007 ist bei den Rubriken „Zahl, Umfang und Art von Mängeln und Unfallschäden laut Vorbesitzer (s. Anlage)“ und „Dem Verkäufer sind auf andere Weise Mängel und Unfallschäden bekannt“ jeweils die Antwort „nein“ angekreuzt. Ziffer VI Nr. 1 der in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen und Anhängern lautet:

„Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden.“

Das Fahrzeug wurde am 22.06.2007 übergeben. Mit Anwaltsschreiben vom 04.03.2009 erklärte die Klägerin die Anfechtung des Kaufvertrags, hilfsweise den Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Begründung, die Beklagte habe „ins Blaue hinein“ oder unter bewusster Täuschung der Klägerin die Unfallfreiheit des Fahrzeugs zugesichert. Tatsächlich seien jedoch am 29.10.2003 und am 30.05.2005 erhebliche Unfallschäden repariert worden.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises von 34.500 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, Erstattung entstandener Finanzierungskosten (3.265,56 €), Freistellung von noch bestehenden Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 4.059,20 € und von Anwaltskosten in Höhe von 1.307,81 € sowie Zahlung von Gutachterkosten in Höhe von 456,07 € nebst Zinsen begehrt.

Das Landgericht hat der Klage unter Abzug einer Nutzungsentschädigung von 3.650,75 € stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt. Das Rechtsmittel hatte Erfolg.

Aus den Gründen: [7]    I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

[8]    Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags. Sie habe den Kaufvertrag nicht wirksam gemäß § 123 BGB angefochten. Etwaige Gewährleistungsansprüche der Klägerin seien verjährt.

[9]    Es habe keine Verpflichtung der Beklagten bestanden, die Reparatur vom 30.05.2005 der Klägerin mitzuteilen, weil ein bloßer Bagatellschaden vorgelegen habe. Es habe sich insoweit lediglich um Lackierarbeiten im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau von Kunststoffteilen am hinteren Stoßfänger gehandelt. Blechschäden, die tiefer als die Schichtstärke des Spachtelauftrags gewesen wären, habe die Klägerin nicht vorgetragen. Ein solcher Schaden, der nach der Behauptung der Klägerin einen Kostenaufwand von 880,49 € netto verursacht habe, sei bei einem zum Ankaufzeitpunkt fünfeinhalb Jahre alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von rund 124.000 Kilometern als Bagatellschaden anzusehen.

[10]   Die Anfechtung sei auch nicht im Hinblick auf die Reparatur vom 29.10.2003 begründet. Die Einschränkung „laut Vorbesitzer“ bei der Verneinung von Unfallschäden im Bestellformular spreche erkennbar dafür, dass die Beklagte nicht für die Unfallfreiheit des Fahrzeugs beim Vorbesitzer habe haften wollen. Es handele sich hierbei lediglich um eine Wissenserklärung, mit der die Verkäuferin die Angaben eines Vorbesitzes hierzu wiedergebe.

[11]   Auch die weitere mit „nein“ beantwortete Angabe, der Verkäuferin seien „auf andere Weise Mängel und Unfallschäden“ nicht bekannt geworden, sei lediglich eine Wissensmitteilung und enthalte nicht die Zusicherung der Unfallfreiheit. Die Erklärung sei so zu verstehen, dass im Geschäftsbereich der Beklagten Kenntnisse über einen Mangel oder Unfallschaden nicht vorgelegen hätten. Es stehe nicht fest, dass die Beklagte durch die Streithelferin, von der sie das Fahrzeug erworben habe, über die Reparatur vom Oktober 2003 und einen ihr zugrunde liegenden Unfallschaden informiert worden sei.

[12]   Die Beklagte habe auch keinen bei Sichtprüfung erkennbaren Mangel arglistig verschwiegen. Den Händler treffe keine allgemeine Untersuchungspflicht; eine solche bestehe nur dann, wenn er mit der Möglichkeit eines Mangels rechne. Dass die Beklagte Kenntnis von der „Reparaturhistorie“ des Fahrzeugs gehabt hätte, lasse sich nicht feststellen. Eine Abfrage bei der zentralen Audi-Datenbank sei nicht festgestellt. Die Beklagte habe der Klägerin auch nicht arglistig positives Wissen um die Unfallfreiheit vorgetäuscht. Die Angabe im Kaufvertrag sei auch nicht „ins Blaue hinein“ erfolgt, weil eine Verpflichtung zu weiteren Nachforschungen, etwa aufgrund des Verdachts eines Vorschadens, nicht bestanden habe. Ohne weiteren Aufklärungsbedarf habe keine Verpflichtung zu weiteren Nachforschungen und damit auch nicht zur Einsichtnahme in die zentrale Audi-Datenbank bestanden. Umgekehrt habe die Beklagte der Klägerin auch nicht mitteilen müssen, dass sie eine Einsichtnahme unterlassen habe. Aus der Tatsache, dass der Beklagten eine Einsichtnahme möglich gewesen wäre, folge keine Arglist.

[13]   Auch das neue Berufungsvorbringen der Klägerin, dass die Audi AG ihren Vertragspartnern vorschreibe, beim Ankauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs eine Checkliste abzuarbeiten, und dies zu einer Einsichtnahme in die Reparaturhistorie zwinge, begründe – seine Richtigkeit unterstellt – keine abweichende Beurteilung. Es sei bereits höchst fraglich, ob die Audi AG damit ihre Pflichten gegenüber Drittkäufern habe erweitern und diese in den Schutzbereich einbeziehen wollen. Selbst wenn dies bejaht würde, könnte es allenfalls eine vertragliche Pflichtverletzung begründen, nicht aber Arglist im Sinne arglistigen Unterlassens. Denn es habe, wie ausgeführt, für die Rechtsvorgängerin der Beklagten keine Hinweise auf einen Unfall gegeben, denen nachzugehen Anlass bestanden hätte. Als etwaige fahrlässige Verletzung vertraglicher Nebenpflichten – Prüfungspflichten – könne das Unterlassen der Einsicht in die Reparaturhistorie aber keinen Schadensersatzanspruch begründen. Ziffer VI Nr. 1 der unstreitig einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen und Anhängern schließe die Verletzung solcher Nebenpflichten ein, die sich in einem Sachmangel darstellten. Die Abkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr sei zwischen Kaufleuten zulässig; es handele sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf. Aufgrund der Auslieferung des Fahrzeugs am 22.06.2007 seien etwaige vertragliche Ansprüche der Klägerin mit Ablauf des 22.06.2008 verjährt.

[14]   Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche bestünden ebenfalls nicht, da die Voraussetzungen eines Betrugs der Beklagten, für dessen Folgen sie der Klägerin gemäß §§ 823 II, 249 II BGB i. V. mit § 263 StGB zum Schadensersatz verpflichtet wäre, fehlten.

[15]   II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht zwar einen bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruch aus § 812 BGB aufgrund der von der Klägerin erklärten Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung sowie einen deliktischen Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen Betrugs verneint. Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, dass vertragliche Ansprüche wegen Mängeln des Fahrzeugs nicht verjährt sind und deshalb nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden können.

[16]   1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die tatrichterlichen Feststellungen, aufgrund derer das Berufungsgericht den von der Klägerin erhobenen Vorwurf der arglistigen Täuschung nicht für begründet erachtet hat.

[17]   a) Hinsichtlich der Reparatur vom 30.05.2005 hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, dass eine Aufklärungspflicht der Beklagten insoweit nicht bestand. Denn dieser Reparatur lag, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, lediglich ein Bagatellschaden zugrunde. Das Revisionsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

[18]   Die Revision räumt ein, dass die Klägerin zur Erheblichkeit dieses Schadens nicht detailliert vorgetragen hat, und zieht nicht in Zweifel, dass sich aus der Reparaturhistorie, dem Klägervortrag und dem von der Klägerin eingeholten DEKRA-Gutachten kein weitergehender Schaden ergibt, als ihn das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat. Sie meint jedoch, von der Klägerin sei nicht darzulegen gewesen, dass diese Reparatur mehr als einen Bagatellschaden zum Gegenstand gehabt habe, sondern es sei nach den Grundsätzen der sekundären Behauptungslast Sache der Beklagten, welche die Reparatur durchgeführt habe, darzulegen, dass es sich nur um einen Bagatellschaden und nicht um einen aufklärungspflichtigen Unfallschaden gehandelt habe.

[19]   Das trifft nicht zu. Die Klägerin hat die Anfechtung des Kaufvertrags darauf gestützt, dass der Reparatur vom 30.05.2005 ein aufklärungspflichtiger Unfallschaden zugrunde gelegen habe. Aus der ihr vorliegenden Reparaturhistorie, aus der sich die durchgeführten Arbeiten ergeben, und dem von ihr eingeholten DEKRA-Gutachten ergibt sich aber, wie ausgeführt, nicht mehr als ein Bagatellschaden. Soweit die Beklagte aufgrund der von ihr durchgeführten Reparatur nach den Grundsätzen der sekundären Behauptungslast etwas vorzutragen hatte, hat sie dieser Obliegenheit genügt, wie das Berufungsgericht bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 13.03.2012 festgestellt hat.

[20]   b) Auch hinsichtlich der Reparatur vom 29.10.2003, die in der Zeit durchgeführt worden war, als die Streithelferin Eigentümerin des Fahrzeugs war, hat das Berufungsgericht eine arglistige Täuschung der Klägerin durch die Beklagte verneint. Rechtsfehler der tatrichterlichen Beurteilung werden von der Revision nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich.

[21]   Positive Kenntnis der Beklagten von der Unrichtigkeit der von ihr im Bestellformular abgegebenen Wissenserklärungen kann nicht angenommen werden. Denn es steht nicht fest, dass die Streithelferin die Beklagte über einen Unfallschaden, welcher dieser Reparatur zugrunde gelegen haben soll, informiert hat. Ebenso wenig ist festgestellt, dass die Beklagte von diesem Schaden vor dem Verkauf des Fahrzeugs an die Klägerin auf andere Weise Kenntnis erlangt hätte. Dagegen bringt die Revision nichts vor.

[22]   Die Beklagte hat die Erklärung, dass ihr auf andere Weise Mängel und Unfallschäden nicht bekannt seien, auch nicht arglistig im Sinne von „ins Blaue hinein“ abgegeben. Das Berufungsgericht hat diese Erklärung rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, dass sie sich auf solche Kenntnisse bezog, die der Verkäuferin im Rahmen einer vom Gebrauchtwagenhändler üblicherweise zu erwartenden Prüfung bekannt geworden sein können, und hat Arglist der Beklagten mit der Begründung verneint, dass es – unstreitig – für die Beklagte keine Anhaltspunkte für einen erlittenen Unfallschaden gab und sie deshalb auch nicht zu weiteren Nachforschungen verpflichtet war. Dagegen wendet sich die Revision vergeblich.

[23]   aa) Die Revision meint, die Beklagte sei in jedem Fall verpflichtet gewesen, sich durch Einsichtnahme in die zentrale Audi-Datenbank Kenntnis von der Reparaturhistorie zu verschaffen. Das trifft nicht zu.

[24]   Nach ständiger Rechtsprechung trifft den Verkäufer eines Gebrauchtwagens ohne Vorliegen besonderer Anhaltspunkte für einen Unfallschaden nicht die Obliegenheit, das zum Verkauf angebotene Fahrzeug auf Unfallschäden zu untersuchen (vgl. Senat, Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 15 m. w. Nachw.). Der Händler ist grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung („Sichtprüfung“) verpflichtet (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl., Rn. 3895).

[25]   Wenn sich daraus – wie hier – keine Anhaltspunkte für einen Vorschaden ergeben, dann besteht keine Pflicht zu weiteren Nachforschungen und damit auch nicht zu einer Abfrage bei der zentralen Datenbank des Herstellers betreffend eine dort etwa vorhandene „Reparaturhistorie“ des Fahrzeugs über bei anderen Vertragshändlern/-werkstätten in den vergangenen Jahren durchgeführte Reparaturen. Nur wenn die Erstuntersuchung des Händlers zu anderen Erkenntnissen führt, kann dieser zu weiteren Nachforschungen verpflichtet sein, etwa zu gezielten Rückfragen oder auch zur Einsichtnahme in ihm zugängliche Dateien bzw. Online-Datenbanken des Herstellers (Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 3909; LG Bielefeld, Urt. v. 03.02.2010 – 3 O 222/09, juris).

[26]   bb) Es kann dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall etwas anderes gilt, weil Audi, wie die Klägerin im zweiten Rechtszug behauptet und das Berufungsgericht unterstellt hat, seine Vertragshändler intern verpflichtet haben soll, beim Ankauf eines Audi-Fahrzeugs eine Checkliste abzuarbeiten, die zu einer Einsichtnahme in die Historie zwinge. Denn das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Beklagte gegen die (etwaige) Pflicht zur Einsichtnahme in die Audi-Datenbank, falls die Klägerin in den Schutzbereich dieser Pflicht überhaupt einbezogen sein sollte, allenfalls fahrlässig, nicht aber vorsätzlich verstoßen habe. Da es keine Hinweise auf einen Unfall gegeben habe, denen nachzugehen Anlass bestanden hätte, liege kein zur Anfechtung berechtigendes arglistiges Unterlassen, sondern allenfalls eine fahrlässige Pflichtverletzung vor.

[27]   (1) Dagegen bringt die Revision nichts Durchgreifendes vor. Sie räumt ein, dass aus der Vertragspflicht eines Vertragshändlers gegenüber dem Hersteller möglicherweise keine Vertragspflicht gegenüber dem Kunden des Vertragshändlers hergeleitet werden könne und deshalb bei – wie hier – fehlendem Aufklärungsbedarf keine Rechtspflicht gegenüber dem Kunden zur Einsichtnahme in die zentrale Audi-Datenbank bestehe, meint aber, der Vertragshändler müsse den Kunden zumindest darüber aufklären, dass er in die Reparaturhistorie keinen Einblick genommen habe. Das trifft nicht zu. Wenn der Verkäu-fer – wovon auch die Revision ausgeht – zu weiteren Nachforschungen nicht verpflichtet ist, muss er auch nicht mitteilen, dass er weitere Nachforschungen nicht angestellt hat. Ein Hinweis auf unterlassene Nachforschungen kann nur dann geboten sein, wenn Nachforschungen erforderlich waren. Das war nicht der Fall.

[28]   (2) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Tatsachenfeststellung des Berufungsgerichts, dass der Beklagten allenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen wäre. Sie setzt nur ihre Sachverhaltswürdigung an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts, ohne Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen. Das Vorbringen der Revision, die Beklagte habe es unterlassen, Einblick in die Reparaturhistorie zu nehmen, weil sie damit gerechnet habe, dass dort Daten auftauchen würden, die sie dazu verpflichten könnten, sie der Klägerin zu offenbaren, findet in den Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts keine Stütze. Vom Berufungsgericht etwa übergangenen Sachvortrag zeigt die Revision nicht auf.

[29]   2. Das Berufungsgericht hat vertragliche Ansprüche der Klägerin wegen des der Reparatur vom 29.10.2003 zugrunde liegenden massiven Heckschadens in Erwägung gezogen, Feststellungen zu deren materiellen Voraussetzungen aber nicht getroffen, weil es vertragliche Ansprüche – ihr Bestehen unterstellt – aufgrund der Regelung in Ziffer VI Nr. 1 der in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen und Anhängern für verjährt gehalten hat. Insoweit hält das Berufungsurteil rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

[30]   Revisionsrechtlich ist aufgrund der Unterstellung des Berufungsgerichts davon auszugehen, dass der Klägerin vertragliche Ansprüche wegen des der Reparatur vom 29.10.2003 zugrunde liegenden Heckschadens zustehen. Solche Ansprüche sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht verjährt. Denn die Regelung in Ziffer VI Nr. 1 der Allgemeinen Geschäfts-bedingungen für den Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen und Anhängern über die Verkürzung der Verjährungsfrist verstößt gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 lit. a und b BGB (Senat, Urt. v. 29.05.2013 – VIII ZR 174/12, im Anschluss an Senat, Urt. v. 15.11.2006 – VIII ZR 3/06, BGHZ 170, 31Urt. v. 19.09.2007 – VIII ZR 141/06, BGHZ 174, 1) und ist damit nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern ebenso im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam (Senat, Urt. v. 19.09.2007 – VIII ZR 141/06, BGHZ 174, 1). Da die Übergabe des Fahrzeugs am 22.06.2007 erfolgte, war die Verjährungsfrist von zwei Jahren (§ 438 I Nr. 3 BGB) noch nicht abgelaufen, als die Klägerin am 04.03.2009 den Rücktritt vom Kaufvertrag wegen des nicht mitgeteilten Vorschadens erklärte.

[31]   III. Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 I ZPO). Die nicht entscheidungsreife Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen zu vertraglichen Ansprüchen der Klägerin getroffen werden können (§ 563 I und III ZPO).

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