1. Dem Erwerber eines Gebrauchtwagens obliegt es im Hinblick auf § 932 II BGB, sich zumindest die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorlegen zu lassen, um die Berechtigung des Veräußerers überprüfen zu können. Dahinter steht die Erwägung, dass es Argwohn erwecken und zu weiteren Nachforschungen Anlass geben muss, wenn der Veräußerer entweder den Fahrzeugbrief nicht vorlegen kann oder wenn sich aus diesem ein vom Veräußerer personenverschiedener Halter ergibt. Unterlässt es der Erwerber, sich den Fahrzeugbrief vorlegen zu lassen, ist bereits deshalb der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründet und ein gutgläubiger Erwerb des Eigentums ausgeschlossen.
  2. An die Prüfung ausländischer Fahrzeugpapiere sind schon deshalb gesteigerte Anforderungen zu stellen, weil sie rechtlich anders ausgestaltet sein können als inländische Fahrzeugpapiere. Der Erwerber hat sich darüber zu vergewissern, dass er nach dem Inhalt der vorgelegten ausländischen Fahrzeugpapiere – unbelastetes – Eigentum an dem Fahrzeug erwerben kann.
  3. Bei einem Gebrauchtwagenkauf besteht immer dann Anlass zu weiteren Nachforschungen, wenn der Veräußerer des Fahrzeugs nicht mit dem in den Fahrzeugpapieren verzeichneten Eigentümer oder Halter identisch ist. Erst recht bedarf es weiterer Nachforschungen, wenn auch andere Umstände gegen die Berechtigung des Veräußerers sprechen, über das Fahrzeug zu verfügen. Solche Umstände sind gegeben, wenn der Veräußerer eines relativ jungen Luxusfahrzeugs der Oberklasse – hier: eines Porsche Panamera – dem Erwerber nur einen Fahrzeugschlüssel aushändigen kann. Dies ist ein gewichtiger Hinweis auf eine mögliche Unterschlagung des Fahrzeugs; denn üblicherweise erhält ein Mieter oder Leasingnehmer nicht sämtliche Fahrzeugschlüssel, sondern der Eigentümer behält einen Schlüssel zurück.
  4. Der Erwerber eines Gebrauchtwagens ist nicht in gutem Glauben an die Verfügungsbefugnis des Veräußerers (§ 366 I HGB), wenn er weitere Nachforschungen unterlässt, obwohl der Veräußerer nicht der letzte in den Fahrzeugpapieren eingetragene Halter des Fahrzeugs ist und weitere Umstände den Erwerber misstrauisch machen müssen. In einem solchen Fall kann der Erwerber gehalten sein, sich bei dem letzten eingetragenen Halter des Fahrzeugs über die Eigentumsverhältnisse und die Verfügungsbefugnis des Veräußerers zu vergewissern.

LG Wiesbaden, Urteil vom 07.06.2013 – 2 O 2/13

Sachverhalt: Der Kläger kaufte von der Beklagten mit schriftlichem Vertrag vom 11.10.2012 einen gebrauchten Porsche Panamera zum Preis von 68.750€. Dieses Fahrzeug, das aus Italien importiert worden war, wurde dem Kläger am 19.10.2012 gegen Zahlung des Kaufpreises mit italienischen Fahrzeugpapieren (certificato di proprietà und carta di circolazione) und einem Schlüssel übergeben. Im Fahrzeugbrief (certificato di proprietà) ist als proprietario (Eigentümer) die Firma F angegeben; die Zulassungsbescheinigung (carta di circolazione) weist als Halter des Fahrzeugs ebenfalls die Firma F aus.

Eigentümerin des Porsche Panamera war seinerzeit – unstreitig – die Porsche Financial Services Italia S.p.A.

Die Beklagte hatte das Fahrzeug von H erworben, mit dem sie seit dem ersten Quartal 2012 in ständiger Geschäftsbeziehung steht und mit dem sie bereits etwa 25 Importe ohne Probleme durchgeführt hatte. Sie ließ den Pkw zum „Porsche Zentrum Wiesbaden“ verbringen, wo keine Besonderheiten an dem Fahrzeug festgestellt wurden. Der Geschäftsführer der Beklagten erkundigte sich am 26.10.2012 außerdem bei der Polizei, ob der Pkw zur Fahndung ausgeschrieben sei, was verneint wurde. Schließlich wurde zur Vorbereitung der Zulassung des Fahrzeugs in Deutschland ein DEKRA-Gutachten eingeholt, das ebenfalls keine Auffälligkeiten erkennen ließ.

Beim Versuch, den Porsche Panamera in Neuruppin zuzulassen, wurde festgestellt, dass er seit dem 26.10.2012 international zur Fahndung ausgeschrieben war. Die Staatsanwaltschaft Neuruppin beschlagnahmte das Fahrzeug zu Beweiszwecken (§ 94 StPO); diese Beschlagnahme wurde durch Beschluss des AG Neuruppin vom 07.11.2012 bestätigt. Gegen den Kläger wurde seitens der Staatsanwaltschaft Wiesbaden ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Hehlerei eingeleitet.

Der Kläger ließ die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 21.11.2012 auffordern, eine Genehmigung der Porsche Financial Services Italia S.p.A. ihrer Verfügung über das streitgegenständliche Fahrzeug vorzulegen. Die Beklagte reagierte darauf nicht. Der Kläger verlangte deshalb mit Schreiben vom 18.12.2012 unter Fristsetzung – erfolglos – Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrags.

Mit Schreiben vom 12.03.2013 teilte die Staatsanwaltschaft Wiesbaden dem Kläger in dem gegen ihn wegen des Verdachts der Hehlerei geführten Ermittlungsverfahren mit, dass sich keine Anhaltspunkte ergeben hätten, die gegen einen gutgläubigen Erwerb des Eigentums an dem streitgegenständlichen Fahrzeug durch den Kläger sprächen. Gleichzeitig wird in dem entsprechenden Schreiben darauf hingewiesen, dass der Pkw weiterhin zur Fahndung ausgeschrieben sei; es werde daher darum gebeten, das Schreiben der Staatsanwaltschaft im Fahrzeug aufzubewahren.

Der Kläger macht geltend, der Porsche Panamera sei in Italien abhandengekommen; die ihm, dem Kläger, übergebenen italienischen Fahrzeugpapiere seien gefälscht. Die Beklagte habe ihm jedenfalls kein lastenfreies Eigentum an dem Fahrzeug verschafft, weil der Pkw noch immer international zur Fahndung ausgeschrieben sei. Darüber hinaus müsse er mit einer Herausgabeklage der Porsche Financial Services Italia S.p.A. rechnen. Schließlich habe die Beklagte ihre kaufvertraglichen Pflichten auch mangels Übergabe der originalen Fahrzeugpapiere nicht erfüllt.

Die Beklagte behauptet, die Porsche Financial Services Italia S.p.A. habe das Fahrzeug an X vermietet oder verleast gehabt. X habe den Pkw indes nicht zurückgegeben, sondern unterschlagen und verkauft. Die Beklagte meint, sie habe gutgläubig das Eigentum an dem – ihr in Deutschland übergebenen – Fahrzeug erworben. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass sie den Porsche Panamera von H im Rahmen einer bereits seit Längerem bestehenden und beanstandungsfrei verlaufenen Geschäftsbeziehung erworben habe. Mit Blick darauf habe sie trotz des Umstands, dass H nicht in den ihr vorgelegten italienischen Fahrzeugpapieren eingetragen gewesen sei, annehmen dürfen, dass H berechtigt sei, über das Fahrzeug zu verfügen.

Der Porsche Panamera, dessen Beschlagnahme zwischenzeitlich aufgehoben wurde, ist im Besitz des Klägers.

Dessen Klage, mit der er die Rückzahlung des Kaufpreises (68.750 € nebst Zinsen), den Ersatz vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten (1.094,80 € nebst Zinsen) und die Feststellung begehrte, dass die Beklagte wegen der Nichterfüllung des Kaufvertrags Schadensersatz leisten müsse, hatte ganz überwiegend Erfolg.

Aus den Gründen: Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags aus §§ 323 I, 326 V BGB, § 346 I BGB zu.

Die Parteien haben zunächst einen wirksamen Kaufvertrag über den gebrauchten Porsche Panamera geschlossen. Zwar ist der dem Gericht überlassene Kaufvertrag lediglich von der Beklagten, nicht aber vom Kläger unterzeichnet. Der Vertragsschluss an sich ist jedoch zwischen den Parteien unstreitig, sodass davon auszugehen ist, dass ein gleichlautendes, vom Kläger unterzeichnetes Exemplar vorhanden ist oder die Parteien jedenfalls eine gleichlautende mündliche Einigung getroffen haben.

Der Beklagten ist die Verschaffung des Eigentums an den Kläger subjektiv unmöglich gewesen, weshalb sie gemäß § 275 I BGB von ihrer Leistungspflicht (Übereignung des Porsche Panamera) zunächst frei geworden ist. Der Verkauf einer fremden Sache ohne Zustimmung des Eigentümers begründet grundsätzlich ein rechtliches Leistungshindernis und führt daher zur Unmöglichkeit der Leistung (Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl. [2013], § 275 Rn. 25). Vorliegend ist das Fahrzeug auf Veranlassung der Eigentümerin – Porsche Financial Services Italia S.p.A. – zur Fahndung ausgeschrieben worden. Eine Genehmigung des Verkaufs lässt sich weder hieraus noch aus den sonstigen Umständen ableiten.

Der Unmöglichkeit der Leistung steht auch nicht entgegen, dass entweder die Beklagte oder der Kläger das Eigentum an dem Fahrzeug gutgläubig erworben hat, sodass die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Eigentumsverschaffung hierdurch nachgekommen wäre.

Bezüglich der Frage des gutgläubigen Erwerbs ist nach Art. 43 I EGBGB deutsches Recht anwendbar, da der Erwerbsvorgang erst durch die Übergabe vollendet wird. Dass bereits allein durch den Abschluss eines Kaufvertrags zwischen der Beklagten und dem italienischen Verkäufer H nach italienischem Recht Eigentum an dem fremden Fahrzeug erworben werden konnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Bei einem grenzüberschreitenden Versendungskauf erfolgt die für den Eigentumsübergang nach deutschem Recht erforderliche Besitzverschaffung am Kaufgegenstand in aller Regel erst mit der Ablieferung am Bestimmungsort. Wird der Erwerbstatbestand bis zum Grenzübertritt nicht vollendet, da es an einer Übergabe fehlt, beurteilt sich die Frage des Eigentumserwerbs nach § 43 I EGBGB nach dem dann für das Recht des Lageortes anwendbaren deutschen Sachenrecht (OLG München, Urt. v. 05.03.2008 – 7 U 4969/06, juris Rn. 30).

Das Bestreiten des Klägers hinsichtlich der Frage, ob ein Versendungskauf vorliegt, ist unsubstanziiert. Die Beklagte hat durch Vorlage der Lieferbescheinigung (Anlage B 2) substanziiert dargelegt, dass das Fahrzeug durch ein Transportunternehmen direkt an die Beklagte ausgeliefert wurde. Mithin geht das Gericht davon aus, dass das streitgegenständliche Fahrzeug in Deutschland an die Beklagte übergeben wurde.

Weder die Beklagte noch der Kläger haben an dem Fahrzeug gemäß § 932 I BGB gutgläubig Eigentum erworben, da sie jeweils nicht im guten Glauben waren (§ 932 II BGB). Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob das Fahrzeug abhandengekommen ist, kommt es demnach nicht entscheidend an.

Bösgläubig i. S. von § 932 II BGB ist nicht nur derjenige, der positive Kenntnis vom Fremdeigentum besitzt – was im vorliegenden Fall nicht ersichtlich ist –, sondern auch der Erwerber, dem sich hätte aufdrängen müssen, dass die Sache im Eigentum eines Dritten stehen könnte, und der mithin die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt hat (Palandt/Bassenge, BGB, 72. Aufl. [2013], § 932 Rn. 10).

Nach ständiger Rechtsprechung muss sich der Erwerber eines Kraftfahrzeugs, der sich auf gutgläubigen Erwerb des Eigentums berufen will, zumindest die Fahrzeugpapiere vorlegen lassen, um die Berechtigung des Veräußerers überprüfen zu können (BGH, Urt. v. 04.05.1977 – VIII ZR 3/76, BGHZ 68, 323, 325; Urt. v. 13.04.1994 – II ZR 196/93, NJW 1994, 2022, 2023). Dahinter steht die Erwägung, dass es Argwohn erwecken und zu weiteren Nachforschungen Anlass geben muss, wenn der Veräußerer entweder den Fahrzeugbrief nicht vorlegen kann oder wenn sich aus diesem ein vom Veräußerer personenverschiedener Halter ergibt. Unterlässt der Erwerber dies, ist bereits deshalb der Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis begründet (st. Rspr. des BGH, vgl. Urt. v. 27.09.1961 – VIII ZR 116/60, LM BGB § 932 Nr. 17; Urt. v. 05.02.1975 – VIII ZR 151/73, NJW 1975, 735, 736; Urt. v. 01.07.1987 – VIII ZR 331/86, NJW-RR 1987, 1456, 1457; Urt. v. 11.03.1991 – II ZR 88/90, juris Rn. ##). Handelt es sich – wie hier – um ein aus dem Ausland stammendes Fahrzeug, sind an die Vorlage und Prüfung schon deshalb gesteigerte Anforderungen zu stellen, weil ausländische Fahrzeugpapiere rechtlich anders ausgestaltet sind. An den guten Glauben des Erwerbers sind schon vor dem Hintergrund der Verhinderung des internationalen Verschiebens gestohlener oder unterschlagener Kraftfahrzeuge hohe Anforderungen zu stellen. Der Käufer hat sich daher darüber zu vergewissern, dass er nach dem Inhalt der vorgelegten Papiere unbelastetes Eigentum an dem Kraftfahrzeug erwerben kann (BGH, Urt. v. 11.03.1991 – II ZR 88/90, juris Rn. 13; OLG Koblenz, Urt. v. 28.10.2010 – 6 U 473/10, juris Rn. 31).

Schon dies haben sowohl die Beklagte als auch der Kläger versäumt. Zwar haben italienische Fahrzeugpapiere für das verkaufte Fahrzeug vorgelegen. Jedoch war in dem italienischen certificato di proprietà als proprietario eine Firma F eingetragen. Die gleiche Person ist in der carta di circolazione unter C.2.1. eingetragen. Eine Eintragung des italienischen Verkäufers findet sich in keinem der Papiere. Unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob die Papiere gefälscht waren, war demnach schon aus den Papieren ersichtlich, dass nicht der italienische Veräußerer H Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs gewesen ist.

Welche Aussagekraft den Papieren zukommt, wurde von den Parteien ebenfalls nicht näher geprüft. Aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen Wirkungen ausländischer Fahrzeugpapiere ist dies jedenfalls beim Erwerb eines Fahrzeugs, in dessen Fahrzeugpapieren nicht der Veräußerer eingetragen ist, erforderlich. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass eine Differenz zwischen Eintragung und Verkaufspartei immer Anlass zu weiteren Nachforschungen durch den Erwerber sein muss (vgl. BGH, Urt. v. 11.03.1991 – II ZR 88/90, juris Rn. 17 m. w. Nachw.). Dies gilt nach der vorgenannten Rechtsprechung erst recht, wenn weitere Umstände bestehen, die gegen die Berechtigung des Veräußerers sprechen. Solche Umstände liegen hier ebenfalls vor. Zwar wurde das streitgegenständliche Luxusfahrzeug nicht „auf der Straße“ veräußert. Unstreitig ist das Fahrzeug jedoch nur mit einem Schlüssel ausgestattet gewesen. Dieser Umstand ist ein wichtiger Hinweis darauf, dass das Fahrzeug möglicherweise von einer Person, der es zeitweise überlassen wurde, unterschlagen worden ist. Denn typischerweise werden im Rahmen von Mietverhältnissen über Fahrzeuge nicht beide Schlüssel ausgehändigt, sondern der Eigentümer behält einen Schlüssel zurück. Gerade bei einem noch relativ jungen Fahrzeug – die Erstzulassung lag erst etwas mehr als ein Jahr (07/2011) zurück – stellt dies mithin ein Anhaltspunkt für weitere Nachforschungen dar.

Der mithin gebotenen Nachforschungspflicht ist die Beklagte (und auch der Kläger) nicht ausreichend nachgekommen. Soweit in den Fahrzeugpapieren die Firma F angegeben ist, haben beide Parteien Nachforschungen unterlassen, ob diese den Verkäufer des Fahrzeugs – H – zum Verkauf ermächtigt hat. Der Geschäftsführer der Beklagten hat insoweit anlässlich der mündlichen Verhandlung angegeben, die Firma sei ihm nicht bekannt.

Auch die weiteren Nachforschungen – Nachfrage bei der Polizei sowie die Vorstellung in einer Porsche-Werkstatt sowie bei der DEKRA – waren nicht geeignet, die sich aufdrängenden Zweifel zu beseitigen. Denn gerade im Falle einer Unterschlagung im Rahmen von Miet- oder anderen Nutzungsverhältnissen ist die sofortige Ausschreibung zur Fahndung seitens des Eigentümers nicht typisch, da das Wegschaffen der Fahrzeuge dem Eigentümer erst nach einiger Zeit auffällt.

Die weiter von der Beklagten vorgetragenen Umstände – insbesondere die problemlose Zusammenarbeit mit dem Verkäufer bei früheren Geschäften – genügten ebenfalls nicht, um weitere Nachforschungen entbehrlich zu machen. Zum einen dauerte die Geschäftsbeziehung noch nicht so lange, dass von einer längerfristigen Geschäftsbeziehung ausgegangen werden konnte, da sie nach dem Beklagtenvortrag erst seit dem ersten Quartal 2012 überhaupt bestand. Zum anderen entbindet die Dauer der Geschäftsbeziehung die Beklagte nicht von den Anforderungen für den gutgläubigen Eigentumserwerb, insbesondere also von notwendigen Nachforschungspflichten, denn leichtsinnige Verhaltensweisen der Vertragsparteien über einen längeren Zeitraum hinweg vermögen kein schutzwürdiges Vertrauen zu begründen.

Ein gutgläubiger Eigentumserwerb der Beklagten oder des Klägers ist auch nicht aufgrund § 366 HGB anzunehmen. Zwar ermöglicht diese Vorschrift eine Ausdehnung der Gutglaubensvorschriften auf einen Erwerb vom Nichtberechtigten, soweit der Erwerber lediglich auf die Verfügungsbefugnis des Veräußerers vertraut. Allerdings ist der Erwerber auch im Rahmen des § 366 HGB nicht von der Nachforschungspflicht bei Divergenz zwischen dem Veräußerer und dem eingetragenen Halter entbunden, wenn weitere Umstände hinzutreten, die Zweifel an der Ordnungsgemäßheit des Vorerwerbs wecken müssen (BGH, Urt. v. 01.07.1987 – VIII ZR 331/86, NJW-RR 1987, 1456, 1457). In diesem Fall bedarf es gegebenenfalls weiterer Erkundigungen beim letzten eingetragenen Halter (vgl. BGH, Urt. v. 05.02.1975 – VIII ZR 151/73, NJW 1975, 735, 736 f.; Lettl, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl. [2009], § 366 Rn. 17). Vorliegend ist wiederum zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug mit nur einem Schlüssel aus Italien geliefert wurde und es sich um ein Luxusfahrzeug der Oberklasse handelt. Allein diese Umstände genügten, um den Beklagten zu weiteren Nachforschungen zu verpflichten. Besondere Umstände, die die Beklagte auf die Ordnungsgemäßheit hätten vertrauen lassen können, liegen demgemäß nicht vor.

Nicht entscheidend ist insoweit, ob der Kläger das Fahrzeug auf seinen Namen zulassen könnte. Denn eine solche Zulassung des Fahrzeugs könnte keine Änderung der dinglichen Rechtslage herbeiführen und änderte mithin nichts daran, dass die Beklagte dem Kläger nicht das Eigentum an dem Fahrzeug verschaffen konnte.

Da der Kläger inzwischen nach der Freigabe des Fahrzeugs durch die Ermittlungsbehörden wieder über das Fahrzeug verfügen kann, ist er gemäß § 348 Satz 1 BGB Zug um Zug zur Rückgabe des Fahrzeugs an die Beklagte verpflichtet. Allerdings hat die Beklagte kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht, sodass eine Tenorierung insoweit zu unterbleiben hatte. Die Einrede nach § 348 Satz 2 BGB i. V. mit §§ 320, 322 BGB ist nicht von Amts wegen zu berücksichtigen, sondern setzt voraus, dass sich aus der Gesamtheit seines Vorbringens eindeutig ergibt, dass der Rückgewährschuldner sein Leistungsverweigerungsrecht geltend machen will (BGH, Urt. v. 16.10.2009 – V ZR 203/08, NJW 2010, 146 Rn. 20; Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 322 Rn. 2). Davon mag grundsätzlich in Fällen der vollständigen Rückabwicklung eines Kaufvertrags ausgegangen werden. Vorliegend bestand jedoch die Besonderheit, dass das Fahrzeug unstreitig einer in Italien ansässigen Gesellschaft gehörte und weiterhin gehört. In diesem Fall ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte ein Interesse hat, sich selbst durch den Besitz des Fahrzeugs möglichen Rückgabeansprüchen auszusetzen. Insoweit kann auf eine ausdrückliche Geltendmachung der Einrede nicht verzichtet werden, die nicht vorliegt.

Der Anspruch auf Zinsen folgt aus § 286 I 1, § 288 I BGB. Die Beklagte wurde durch Schreiben des Klägers vom 18.12.2012 zur Rückzahlung des Kaufpreises bis zum 28.12.2012 aufgefordert. Mithin befand sie sich seit dem 29.12.2012 in Verzug. Allerdings ist nicht vorgetragen, dass die Voraussetzungen des § 288 II BGB für einen erhöhten Zinssatz vorliegen. Mithin schuldet die Beklagte lediglich einen Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

Ein Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten besteht zwar nicht gemäß § 280 I, II, 286 BGB als Bestandteil des Verzögerungsschadens. Denn vorliegend wurde bereits die verzugsbegründende Mahnung selbst durch den Rechtsanwalt erstellt, sodass der Schaden nicht Folge des Verzugs gewesen sein kann. Allerdings kann der Ersatz von vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten auch als Bestandteil eines Schadensersatzanspruchs geschuldet sein, wenn der Geschädigte es aus Sicht eines vernünftig denkenden Geschädigten als erforderlich ansehen durfte, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Dies war vorliegend der Fall. Zum einen besteht ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte aus § 437 Nr. 3, §§ 311a II, 281 I 3, V BGB. Die Beklagte trifft insbesondere ein Verschulden, das sich im Falle des § 311a BGB auf die Kenntnis vom Leistungshindernis bezieht (Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 311a Rn. 1). Die Beklagte hatte zwar keine positive Kenntnis davon, dass das Fahrzeug im Eigentum eines Dritten steht. Aufgrund der Erwägungen zu den Voraussetzungen des guten Glaubens gemäß § 932 I 1, II BGB ist allerdings auch hinsichtlich der Kenntnis vom Leistungshindernis davon auszugehen, dass insoweit Fahrlässigkeit bei der Beklagten vorlag. Zum anderen durfte der Kläger angesichts der schwierigen rechtlichen Beurteilung der Eigentumslage sofort einen Rechtsanwalt mit der Klärung beauftragen, zumal gegen ihn durch die Staatsanwaltschaft aufgrund des Besitzes des Fahrzeugs ein Ermittlungsverfahren wegen Hehlerei eingeleitete worden war.

Der Anspruch auf Zinsen folgt aus § 286 I 1, § 288 I BGB.

Auf die Frage, inwieweit die Beschlagnahme des Fahrzeugs durch die Staatsanwaltschaft Neuruppin bzw. die Gefahr der zukünftigen Beschlagnahme aufgrund der internationalen Ausschreibung zur Sachfahndung einen Rechtsmangel darstellt, kommt es demgemäß nicht mehr an.

Der Feststellungsantrag ist ebenfalls zulässig und begründet. Der Antrag ist zulässig (§ 256 I ZPO), da die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist. Insbesondere steht noch nicht fest, inwieweit für die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs Kosten anfallen. Er ist auch begründet, da – wie dargelegt – ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 437 Nr. 3, §§ 311a II, 281 I 3, V BGB besteht. …

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