Stellt ein potenzieller Kunde einen Pkw nach einer mehrtägigen Probefahrt an einem Sonntag wieder auf dem Betriebsgelände eines Kfz-Händlers ab, so erlangt dieser auch dann erneut (alleinigen) Gewahrsam an dem Fahrzeug, wennn kein Mitarbeiter des Händlers vor Ort anwesend ist. Kommt das Fahrzeug anschließend abhanden, kann deshalb ein Diebstahl i. S. der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2008) vorliegen.

OLG Naumburg, Urteil vom 11.07.2013 – 4 U 5/13

Sachverhalt: Die Klägerin, die einen Autohandel betreibt, begehrt von der Beklagten Versicherungsleistungen in Höhe von rund 19.000 €, nachdem am 20./21.02.2011 eines ihrer Fahrzeuge von ihrem Betriebsgelände in B. abhandengekommen ist.

Im November 2010 erwarb die Klägerin einen fabrikneuen Pkw vom Hersteller. Das Fahrzeug wurde am 09.12.2010 auf die Klägerin zugelassen, die es fortan als Vorführwagen nutzte und zum Verkauf anbot. Am 18.02.2011 wurde der Pkw dem Zeugen G gemäß einer Nutzungsvereinbarung vom selben Tag für eine Probefahrt ohne Kilometerbegrenzung überlassen. G sollte das Fahrzeug am 20.02.2011, einem Sonntag, wieder auf dem frei zugänglichen Betriebsgelände der Klägerin in B. abstellen und die Autoschlüssel und die Fahrzeugpapiere in einen in der Hauswand des Bürogebäudes eingelassenen Sicherheitsbriefkasten werfen.

Am Morgen des 21.02.2011 wurde zu Beginn der Geschäftszeiten der Klägerin festgestellt, dass das Fahrzeug nicht wie abgesprochen auf dem Betriebsgelände stand. An dem Briefkasten der Klägerin ließen sich keinerlei Aufbruchspuren feststellen. Lediglich eine Mappe, in der G sowohl die Fahrzeugpapiere als auch die Fahrzeugschlüssel übergeben worden waren, wurde auf einem nahegelegenen Feld leer aufgefunden.

Auf eine Strafanzeige der Klägerin hin ermittelte die Staatsanwaltschaft Halle gegen mehrere Personen, darunter auch G. Die Ermittlungen wurden jedoch gemäß § 170 II StPO eingestellt, ohne dass der Verbleib des Fahrzeugs geklärt oder ein Täter ermittelt werden konnte.

Die Beklagte lehnte gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 13.05.2011 Versicherungsleistungen mit der Begründung ab, dass das Fahrzeug durch eine nicht versicherte Unterschlagung abhandengekommen sei.

Die Klägerin hat behauptet, G habe den Pkw wie vereinbart am Sonntag, dem 20.02.2011, auf dem Betriebsgelände verschlossen abgestellt, die Fahrzeugpapiere und die Schlüssel in den Briefkasten geworfen und sodann das Betriebsgelände zusammen mit seiner damaligen Lebensgefährtin M in einem zweiten Fahrzeug verlassen. Ein Mitarbeiter des von ihr, der Klägerin, beauftragten Wach- und Sicherheitsdienstes, der Zeuge W, habe den Pkw am Abend des 20.02.2011 gegen 20.00 Uhr und ein weiteres Mal am folgenden Morgen gegen 02.45 Uhr bei seinem Kontrollgang auf dem Betriebsgelände stehen sehen. Erst anschließend sei der Pkw von unbekannten Tätern gestohlen worden. Das Fahrzeug sei, so behauptet die Klägerin weiter, vom Hersteller zum Nettopreis von 18.715,99 € erworben und anschließend mit Zubehör im Wert von 757,18 € versehen worden.

Der um eine Selbstbeteiligung von 500 € verminderte Gesamtbetrag in Höhe von 18.973,17 € ist Gegenstand der Klage. Zudem verlangt die Klägerin die Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 807,80 €.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 19.12.2012 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe einen Diebstahl des Fahrzeugs nicht bewiesen. Allein das Zurückbringen und Abstellen des Fahrzeugs auf dem Betriebsgelände habe der Klägerin mangels fehlender Rückgabe des Autoschlüssels und der Fahrzeugpapiere keinen Gewahrsam verschaffen können. Deshalb sei von einer Unterschlagung auszugehen, die nicht versichert sei.

Die Berufung der Klägerin hatte überwiegend Erfolg: Die Beklagte wurde zur Zahlung von 18.035,75 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten verurteilt.

Aus den Gründen: II. … Der Klägerin steht der in Höhe von 18.973,17 € geltend gemachte Anspruch lediglich in zuerkannter Höhe von 18.035,75 € gemäß § 1 Satz 1 VVG in Verbindung mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Fahrzeug-Versicherungsvertrag aufgrund eines versicherten Diebstahls zu …

Entgegen der Ansicht des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil ist auf der Grundlage des Beweisergebnisses bei zutreffender rechtlicher Würdigung von keiner Unterschlagung, sondern von einem von der Teilkaskoversicherung umfassten Diebstahl auszugehen (1). Ob hingegen eine Einstandspflicht der Beklagten auch für den Fall einer Unterschlagung in Betracht gekommen wäre, kann deshalb dahinstehen (2). Die geltend gemachte Entschädigungsforderung ist zum überwiegenden Teil begründet (3). Die verlangten Nebenforderungen begegnen keinen Bedenken (4).

1. Der Diebstahlsbegriff in der Teilkaskoversicherung wie auch die übrigen in den Allgemeinen wie Besonderen Vertragsbedingungen genannten Beispielfälle der Entwendung richten sich nach deren rein strafrechtlicher Definition (vgl. etwa Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. [2010], AKB 2008, A.2.2 Rn. 6 m. w. Nachw.).

Im vorliegenden Fall könnte allein die Wegnahme i. S. des § 242 I StGB Bedenken aufwerfen, die jedoch, ebenso wie die übrigen unproblematisch erfüllten Merkmale des Diebstahlstatbestands, bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu bejahen ist.

Unter Wegnahme wird der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams verstanden. Gewahrsam bedeutet ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis zwischen einer Person und einer Sache, das von einem Herrschaftswillen getragen wird, wobei sich die Beurteilung dieser Elemente nach der natürlichen Auffassung des täglichen Lebens richtet.

Das Landgericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass der Zeuge G das Fahrzeug nach der Probefahrt vereinbarungsgemäß am Sonntagnachmittag gegen 16.00 Uhr auf dem Betriebsgelände abstellte, wo es gegen 20.00 Uhr und ein weiteres Mal gegen 02.45 Uhr vom Sicherheitsbeamten W bei seinem Kontrollgang ordnungsgemäß verschlossen festgestellt worden sei. Demgegenüber, so das Landgericht, stände aufgrund der Angaben der Zeugen G und M nicht sicher fest, dass die Schlüssel und Fahrzeugpapiere wie abgesprochen in den Sicherheitsbriefkasten der Klägerin eingeworfen worden seien.

Dieses Beweisergebnis ist nicht zu beanstanden und wird von der überzeugenden Beweiswürdigung des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil getragen. Die hiergegen mit der Berufung von der Klägerin vorgebrachten Einwendungen verfangen nicht. Insbesondere ist den Angaben des Zeugen G, der das Einwerfen der Schlüssel in den Briefkasten beteuert hat, nur schwerlich Glauben zu schenken. Denn der Zeuge ist weiterhin verdächtig, bei der Entwendung des Fahrzeugs mitgewirkt zu haben, und zwar selbst dann, wenn, wie von der Staatsanwaltschaft in dem Ermittlungsverfahren angenommen, gegen ihn kein für eine Anklageerhebung notwendiger hinreichender Tatverdacht bestehen sollte. Hinzu kommt, dass nach der Schilderung des Zeugen völlig nebulös bleibt, wie die Schlüssel und die Fahrzeugpapiere nach dem behaupteten Einwerfen später wieder aus dem Sicherheitsbriefkasten gelangt sein sollen, da an diesem keinerlei Aufbruchspuren festzustellen waren. Auch den Angaben der Zeugin M ist in diesem Zusammenhang keine besondere Beweiskraft beizumessen, da die Zeugin im Fahrzeug sitzen blieb und folgerichtig nur hat angeben können, dass ihr damaliger Lebensgefährte G zum Briefkasten gegangen sei, ohne ein Einwerfen von Schlüssel und Papieren letztlich gesehen zu haben. Demgegenüber steht das Abstellen des Fahrzeugs auf dem Betriebshof der Beklagten nach den glaubhaften Bekundungen des Sicherheitsbeamten W sicher fest, da dieser das Fahrzeug gegen 20.00 Uhr und am Montagmorgen gegen 02.45 Uhr dort stehen sah.

Nicht zu beanstanden ist weiterhin die Ansicht des Landgerichts, die Klägerin habe aufgrund der Übergabe des Fahrzeugs an den Zeugen G ihren Gewahrsam hieran verloren, da angesichts der zweitägigen Probefahrt nicht mehr von einer bloßen Gewahrsamslockerung ausgegangen werden könne. Der Zeuge G durfte das Fahrzeug nämlich völlig frei ohne Kilometerbeschränkung oder sonstige Vorgaben über einen längeren Zeitraum von zwei Tagen nutzen und war deshalb während dieser Zeit Alleingewahrsamsinhaber.

Unzutreffend ist hingegen die Ansicht des Landgerichts, die Klägerin habe aufgrund des Abstellens des Fahrzeugs auf ihrem Betriebsgelände am Sonntagnachmittag keinen Gewahrsam an dem Pkw wiedererlangen können. Das Landgericht hat zur Begründung hierfür ausgeführt, eine Gewahrsamswiedererlangung sei deshalb ausgeschlossen, weil der Betrieb am Sonntagnachmittag nicht besetzt gewesen sei und die Klägerin folglich keine tatsächliche Sachherrschaft über das Fahrzeug habe ausüben können. Selbst wenn man dies im Hinblick auf einen möglichen, bei der Klägerin verbliebenen Zweitschlüssel anders sehe wolle, habe diese dennoch keinen für einen anschließenden Diebstahl erforderlichen Alleingewahrsam begründen können, da der Zeuge G weiterhin über den von ihm nicht abgegebenen Schlüssel verfügt habe.

Diese Ausführungen des Landgerichts zu einem erforderlichen Alleingewahrsam sind, wie die Berufung zu Recht beanstandet, nicht haltbar. Ein Alleingewahrsam ist für den Bruch fremden Gewahrsams im Rahmen des Wegnahmebegriffs nämlich gerade nicht erforderlich. Vielmehr genügt für die Tatbestandsverwirklichung eines Diebstahls der Bruch jeden fremden Gewahrsams und damit auch der eines bloßen Mitgewahrsams.

Ungeachtet dessen spricht hier allerdings auch alles für eine Wiedererlangung nicht nur des Mitgewahrsams, sondern sogar des Alleingewahrsams der Klägerin an dem auf ihrem Betriebshof abgestellten Fahrzeug.

Aufgrund der natürlichen Auffassung des täglichen Lebens, die gerade bei Fragen eines Gewahrsamswechsels mit heranzuziehen ist (vgl. etwa Eser/Bosch, in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. [2010], § 242 Rn. 23–26 m. w. Nachw.), kann es hier entgegen der Ansicht des Landgerichts keine maßgebliche Rolle spielen, dass zur Abstellzeit am Sonntag keine Mitarbeiter der Klägerin vor Ort anwesend waren. Wenn sogar auf dem Feld zurückgelassene Gerätschaften im Gewahrsam des Bauern verbleiben (vgl. BGHSt 16, 278), kann beim vereinbarungsgemäßen Abstellen eines Pkw nach Beendigung einer Probefahrt auf dem Betriebsgelände der Gewahrsam des Autohauses nicht ernsthaft in Zweifel stehen. Denn bei unbefangener Lebensbetrachtung wird der Betriebsparkplatz, auf dem auch sonst nur Fahrzeuge der Klägerin stehen – der fragliche Pkw befand sich nach den Angaben des Wachmanns W gerade nicht auf den ebenfalls dort vorhandenen Kundenparkplätzen – als Herrschaftssphäre der Klägerin zugeordnet, zumal dieser Bereich auch abends und nachts in ihrem Auftrag von einem Wachmann regelmäßig kontrolliert wurde. Angesichts dieser klaren Zuordnung kommt dem Umstand, dass Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugpapiere nicht mit zurückgegeben wurden, für den Gewahrsam an dem Pkw, um den es hier allein geht, keine Relevanz zu.

Ein derartiges Ergebnis wird zudem durch ähnliche in der Rechtsprechung entschiedene Fälle gestützt. So hat etwa der BGH in einem Urteil vom 01.12.1967 (4 StR 516/67, NJW 1968, 662) unter Heranziehung der Anschauungen des täglichen Lebens die Gewahrsamserlangung eines Ladensinhabers an solchen Waren bejaht, die in dessen Abwesenheit morgens vor Geschäftsöffnung vereinbarungsgemäß vor der verschlossenen Ladentür abgestellt wurden. Ebenfalls ist der BGH in einem Urteil vom 10.10.1961 (5 StR 528/61, GA 1962, 78) von einer Wiedererlangung des Gewahrsams an einem verliehenen Mofa ausgegangen, das dem späteren Täter zunächst freiwillig für eine Besorgungsfahrt überlassen worden war, anschließend von diesem aber ohne Wissen des Eigentümers vor dessen Tür abgestellt und später dort entwendet wurde.

Ebenso wenig erweist sich ein für die Gewahrsamserlangung erforderlicher Gewahrsamswille als problematisch. Denn in derartigen Konstellationen ist für eine Gewahrsamserlangung bereits ein sogenannter antizipierter Gewahrsamswille ausreichend. Danach genügt, dass die Klägerin bzw. deren Mitarbeiter wussten, dass der Pkw im Laufe des Sonntags auf ihr Betriebsgelände zurückgebracht werden sollte, und ihr Wille dahin ging, für diesen Fall den Gewahrsam an dem zurückgebrachten Fahrzeug, ganz gleich, ob dieses mit oder ohne Schlüssel abgegeben wurde, wiederzuerlangen.

Demgegenüber ist der allein innerlich gebliebene deliktische Wille des Zeugen G, die Schlüssel womöglich später für eine Entwendung zu nutzen, zum maßgeblichen Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs nicht erkennbar nach außen getreten, weshalb ihm für die Frage eines Gewahrsamswechsels entgegen der Ansicht der Beklagten keine Bedeutung beigemessen werden kann.

Nach alldem liegt mithin ein bedingungsgemäßer Diebstahl vor, für den die Beklagte nach dem Versicherungsvertrag … de[n]Besonderen Vertragsbedingungen in Teil 4 des Vertrags, bezeichnet als Kraftfahrtversicherung für eigene zugelassene Fahrzeuge und Kraftfahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk, einstandspflichtig ist.

2. Angesichts des hier vorliegenden Diebstahls kommt es darauf, ob die Beklagte selbst bei Vorliegen einer Unterschlagung einstandspflichtig wäre, nicht weiter an.

Allerdings ließe sich eine Einstandspflicht der Beklagten, entgegen der Auffassung des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil, nicht problemlos verneinen. Die AKB 2010 – und in ähnlicher Form bereits die Vorgängervorschriften der AKB … – sehen … einen Versicherungsschutz bei einer Unterschlagung nur dann vor, wenn dem Täter das Fahrzeug nicht zum Gebrauch im eigenen Interesse … überlassen wird.

Eine derartige, nicht vom Versicherungsschutz umfasste Konstellation läge – ungeachtet der späteren Rückgabe des Fahrzeugs – hier zwar, wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, vor, weil der Pkw dem Zeugen G ohne Nutzungsbeschränkungen für einen längeren Zeitraum und damit in dessen eigenem Interesse von der Klägerin überlassen worden war. Dennoch könnte zweifelhaft sein, ob dieser Risikoausschluss einer Klauselkontrolle nach den §§ 305c, 307 BGB … standhielte.

Denn in Nr. 2.2.2 Abs. 1 der Besonderen Vertragsbedingungen des vierten Teils wird für den Fall der Unterschlagung Versicherungsschutz ohne jedwede Einschränkung eingeräumt. Deshalb könnte bedenklich sein, ob diese Klausel, die für den Versicherungsnehmer zunächst einen unbeschränkten Versicherungsschutz erwarten lässt, über den nachfolgend unter Ziffer 4 bestimmten Verweis auf die nicht abbedungenen Regelungen der AKB eine dem Transparentgebot des § 307 I 2 BGB genügende Beschränkung durch die Regelung in A.2.2.2 Abs. 2 AKB 2010 erfährt, und auch nicht minder bedenklich erscheint, ob ein derartiger Risikoausschluss im Falle einer gebotenen Auslegung, wonach möglicherweise verbleibende Zweifel gemäß § 305c II BGB gerade zulasten der Beklagten als Verwender gehen, letztlich Geltung zu beanspruchen vermag.

3. Da das Fahrzeug innerhalb des ersten Jahres nach der Zulassung gestohlen wurde, hat die Beklagte der Klägerin … den Neupreis des Kraftfahrzeugs abzüglich Nachlass des Herstellers zu erstatten, was auf einen Entschädigungsanspruch der Klägerin in Höhe von insgesamt 18.035,75 € hinausläuft.

Ausgehend von der Herstellerrechnung der S-GmbH vom 05.11.2010 … beträgt der Nettoneupreis des Fahrzeugs 21.596,64 € zuzüglich 411,76 € netto für die Metalliclackierung, mithin 22.008,40 €. Dieser Betrag ist um den gewährten Händlerrabatt von 17,40 % in Höhe von 3.757,82 € und 71,65 € auf 18.178,93 € zu bereinigen. Demgegenüber sind die weiteren in der Rechnung aufgeführten und mit der Klage geltend gemachten Positionen CO-OP-Werbeanteil mit 75 €, Fracht- und Nebenkosten mit 424,75 €, Kfz-Brief mit 20,67 € und Lagerwagenversicherung mit 16,64 € nicht ersatzfähig, da sie nicht zum Neupreis des Fahrzeugs zählen.

Daneben hat die Klägerin auf Grundlage ihrer internen Rechnung vom 01.03.2011 … Anspruch auf Entschädigung wegen werkseitig in das Fahrzeug eingebaute bzw. fest verbundener Fahrzeug- und Zubehörteile in Höhe von 356,82 €. Der Betrag ergibt sich, wenn man von den Materialkosten in Höhe von insgesamt 757,18 € die Kombitasche für 7,80 €, den Waschanlagenzusatz für 4,08 € und den Gummimattensatz für 18,76 €, bei denen es sich um keine bedingungsgemäß eingebauten oder fest verbundenen Teile handelt, sowie die Winterreifen in Höhe von 369,72 € in Abzug bringt.

Materialkosten lt. Rechnung vom 01.03.2011 757,18 €
./. Kombitasche 7,80 €
./. Waschanlagenzusatz 4,08 €
./. Gummimattensatz 18,76 €
./. Winterreifen 369,72 €
Erstattungsfähige Materialkosten 356,82 €

Entschädigung wegen der Winterreifen kann die Klägerin nicht verlangen, da ihr lediglich ein Satz Reifen abhandengekommen ist, über den das Fahrzeug bereits bei Anlieferung verfügte und der schon über den Neupreis aus der Rechnung vom 05.11.2010 entschädigt worden ist, weshalb er nicht erneut als Zubehörteil in Ansatz gebracht werden kann. Ebenso wenig kann sie selbstverständlich Ersatz der in der Rechnung vom 01.03.2011 noch aufgeführten reinen Arbeitsleistungen in Höhe von 127,49 € beanspruchen.

Von dem danach insgesamt erstattungsfähigen Betrag von 18.535,75 € ist die vereinbarte Selbstbeteiligung von 500 € … in Abzug zu bringen, womit ein begründeter Gesamtentschädigungsanspruch von 18.035,75 € verbleibt und die Klage wegen des darüber hinaus gehenden Differenzbetrags von 937,42 € der Abweisung unterliegt, wie die folgende Tabelle verdeutlicht.

Hersteller-Rechnung (erstattungsfähig) 18.178,93 €
Materialkosten (erstattungsfähig) + 356,82 €
Entschädigungssumme 18.535,75 €
./. vertraglicher Selbstbehalt 500,00 €
Verbleibende Neupreis-Entschädigungssumme (= zuerkannte Summe) 18.035,75 €
./. Klageforderung 18.973,17 €
Klageabweisung (Differenz) 937,42 €

4. Die verlangten Nebenforderungen begegnen keinen Bedenken …

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