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Nach neuem Schuldrecht ist ein Neuwagen wegen seines Kraftstoffverbrauchs zwar nicht erst dann mangelhaft, wenn sein – in einem standardisierten Verfahren unter genormten Bedingungen zu ermittelnder – Kraftstoffverbrauch um mehr als als 10 % zum Nachteil des Käufers von den Herstellerangaben abweicht (vgl. zu § 459 I BGB a.F. BGH, Urt. v. 18.06.1997 – VIII ZR 52/96, BGHZ 136, 94, 97 ff.). Allerdings ist mit Blick auf Fertigungstoleranzen und unvermeidbare Messungenauigkeiten nicht jede noch so geringe Abweichung des Kraftstoffverbrauchs von den Herstellerangaben als Mangel des Fahrzeugs anzusehen.
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Weicht der Kraftstoffverbrauch eines Neuwagens um lediglich 3,4 % zum Nachteil des Käufers von den Herstellerangaben ab, sodass dem Käufer bezogen auf eine zu erwartende Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 250.000 km Mehrkosten für Kraftstoff in Höhe von insgesamt 1.000 € entstehen, liegt eine vom Verbraucher hinzunehmende Abweichung und mithin kein Sachmangel i. S. von § 434 I BGB vor.
LG Berlin, Urteil vom 05.04.2007 – 52 S 104/06
(vorangehend: AG Charlottenburg, Urteil vom 15.02.2006 – 207 C 332/04)
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Die Nutzungsentschädigung, die ein Kfz-Käufer dem Verkäufer bei einer – hier nach Bereicherungsrecht vorzunehmenden – Rückabwicklung des Kaufvertrags schuldet, darf im Urteilstenor nicht in der Weise berücksichtigt werden, dass lediglich ihre Berechnung vorgegeben wird („Karlsruher Formel“).
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Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens handelt schon dann arglistig, wenn er die Frage des Käufers nach der Unfallfreiheit des Fahrzeugs ohne tatsächliche Anhaltspunkte und damit „ins Blaue hinein“ falsch beantwortet, anstatt deutlich zu machen, dass sein Kenntnisstand begrenzt ist.
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Zum Ersatz von Aufwendungen in Gestalt gewöhnlicher Erhaltungskosten bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags.
KG, Urteil vom 18.12.2006 – 2 U 13/06
(vorangehend: LG Berlin, Urteil vom 20.12.2005 – 3 O 52/05
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Ein als fabrikneu verkaufter und noch nicht zum Straßenverkehr zugelassener Pkw, der vereinbarungsgemäß auf eigener Achse zum Käufer überführt wurde, ist auch dann noch ein Neuwagen, wenn er bei der Übergabe an den Käufer eine Laufleistung aufweist, die weniger als 100 km über der Laufleistung liegt, die das Fahrzeug mit Blick auf die Überführungsfahrt haben darf. Das gilt auch dann, wenn unklar bleibt, weshalb das Fahrzeug eine „zu hohe“ Laufleistung aufweist.
OLG Dresden, Urteil vom 04.10.2006 – 8 U 1462/06
(vorangehend: LG Zwickau, Urteil vom 27.06.2006 – 1 O 1652/05)
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Das Baujahr eines Gebrauchtwagens kann – ebenso wie das Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs – Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB sein.
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Ein nach Oktober hergestellter Pkw bekommt nach der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise aufgrund verschiedener Umstände, die in den typischen Produktionszyklen und Vertriebswegen der Kraftfahrzeughersteller und des Handels begründet sind, das folgende Kalenderjahr als Baujahr zugewiesen. Deshalb leidet ein Fahrzeug, das gemäß einer Beschaffenheitsvereinbarung dem Baujahr 2003 entstammen soll, tatsächlich aber schon im Dezember 2002 hergestellt wurde, nicht an einem Sachmangel i. S. von § 434 I 1 BGB.
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Wurde ein Gebrauchtwagen drei Monate früher hergestellt als von den Parteien eines Kaufvertrags i. S. von § 434 I 1 BGB vereinbart (hier: Herstellung im Dezember 2002 statt im Februar 2003), so liegt darin jedenfalls dann kein Mangel, wenn sich dadurch das Baujahr des Fahrzeugs nicht ändert und im vereinbarten Herstellungsmonat noch kein Nachfolgemodell auf dem Markt war. Ob ein Mangel vorliegt, wenn ein Pkw drei Monate früher hergestellt wurde als vereinbart und diese Abweichung dazu führt, dass das Fahrzeug nicht dem vereinbarten Baujahr entstammt, bleibt ausdrücklich offen.
OLG Hamburg, Urteil vom 28.12.2005 – 14 U 85/04
(vorangehend: LG Hamburg, Urteil vom 01.04.2004 – 322 O 54/04)
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Sind an einem Gebrauchtwagen umfangreiche Lackier- und Spachtelarbeiten vorgenommen worden, so muss der – hier gewerbliche – Verkäufer des Fahrzeugs diesen Umstand dem Käufer auch dann ungefragt offenbaren, wenn den Lackier- und Spachtelarbeiten nicht der Beseitigung eines Unfallschadens dienten. Denn bei einem Weiterverkauf des Pkw durch den Käufer könnte ein Kaufinteressent angesichts der Lackier- und Spachtelarbeiten den – letztlich unbegründeten – Verdacht hegen, das Fahrzeug sei ein Unfallwagen, und deshalb allenfalls bereit sein, für das Fahrzeug einen erheblich verminderten Kaufpreis zu zahlen, sofern er nicht sogar vom Kauf Abstand nimmt.
OLG Bamberg, Urteil vom 03.05.2005 – 5 U 99/04
(vorangehend: LG Coburg, Urteil vom 24.03.2004 – 22 O 673/03)
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Verschweigt der Verkäufer eines Gebrauchtfahrzeugs dem privaten Käufer einen zu offenbarenden Mangel des Fahrzeugs und veräußert der Erstkäufer das Fahrzeug sodann an einen Kfz-Händler, der es seinerseits an einen privaten Käufer weiterveräußert, dann muss der Erstverkäufer dem letzten Käufer nicht wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) Schadensersatz leisten. Denn der Erstverkäufer musste jedenfalls nicht damit rechnen, dass der private Erstkäufer das Fahrzeug an einen Kfz-Händler veräußern wird.
OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.03.2005 – 8 U 3720/04
(vorangehend: LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 07.10.2004 – 12 O 2803/04; nachfolgend: OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.04.2005 – 8 U 3720/04)
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