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Probleme beim Autokauf?

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Kategorie: Neuwagen

Mangelhaftes DSG-Getriebe bei einem Neuwagen – herstellerübergreifender Vergleich

Bei der Beurteilung, ob ein Neuwagen eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB), ist – herstellerübergreifend – auf den allgemeinen Stand der Technik und nicht lediglich – fabrikatsintern – auf denselben Fahrzeugtyp des Herstellers abzustellen.

OLG Schleswig, Urteil vom 08.04.2020 – 12 U 39/18
(vorangehend: LG Flensburg, Urteil vom 22.03.2018 – 4 O 116/17)

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Anormale Getriebegeräusche als erheblicher Mangel eines Pkw

  1. Anormale, auffällige Getriebegeräusche, die mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer nicht kraftschlüssigen Verbindung der Zahnräder herrühren, sind schon dann und allein deshalb ein erheblicher, zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigender Mangel, wenn und weil sie bei den Insassen des betroffenen Fahrzeugs ein berechtigtes Gefühl der Unsicherheit hervorrufen (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 28.02.2013 – 3 U 18/12, juris Rn. 13).
  2. Für die Rechtzeitigkeit eines mangelbedingten Rücktritts vom Kaufvertrag ist gemäß § 438 IV 1 BGB i. V. mit § 218 I BGB entscheidend, dass der Rücktritt erklärt wird, bevor der – bestehende oder hypothetische – Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Maßgebend ist mithin der Zeitpunkt der Ausübung des Gestaltungsrechts, nicht dagegen der Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus dem durch den Rücktritt entstehenden Rückgewährschuldverhältnis nach §§ 346 ff. BGB (im Anschluss an BGH, Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 = NJW 2006, 2839 Rn. 26). Diese Ansprüche unterliegen der dreijährigen Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.04.2015 – VIII ZR 180/14, BGHZ 205, 151 = NJW 2015, 2106 Rn. 16 m. w. Nachw.).
  3. Der mit einem mangelhaften Fahrzeug belieferte Käufer hat auch dann gemäß § 284 BGB Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen – hier: Kosten für die Finanzierung des Kaufpreises und eine Verlängerung der Herstellergarantie –, wenn er wegen des Mangels vom Kaufvertrag zurücktritt (im Anschluss u. a. an BGH, Urt. v. 20.07.2005 – VIII ZR 275/04, BGHZ 163, 381, 385 = juris Rn. 13). Wird der Kfz-Kaufvertrag wegen der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs rückabgewickelt, nachdem der Käufer den Wagen zeitweise genutzt hat, so mindert sich der Anspruch auf Aufwendungsersatz entsprechend.
  4. Hinsichtlich des Kaufpreises steht einem – insoweit darlegungs- und beweisbelasteten – Kfz-Käufer nach einem wirksamen mangelbedingten Rücktritt vom Kaufvertrag nur insoweit ein Anspruch auf Kapitalnutzungsersatz (§ 346 I, II 1 Nr. 1 BGB) gegen den Verkäufer zu, wie er keinen Verzugsschaden geltend macht. Andernfalls käme es zu einer Überkompensation durch „Doppelverzinsung“. Der Berechnung der Nutzungsentschädigung ist der volle, nicht der um den Einkaufspreis reduzierte Nettokaufpreis zugrunde zu legen, wenn der Händler den Einkaufspreis für das Fahrzeug bereits aus eigenen Mitteln aufgebracht hatte, als ihm der Verkaufspreis zufloss.

OLG Brandenburg, Urteil vom 18.03.2020 – 4 U 53/19

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Untersuchungs- und Rügeobligenheit nach § 377 I HGB beim Neuwagenkauf

  1. Ist der Kauf eines (hochpreisigen) Neuwagens – hier: eines Rolls-Royce Dawn – sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer ein Handelsgeschäft i. S. des §§ 343, 344 HGB, dann hat der Käufer grundsätzlich die Obliegenheit, das Fahrzeug unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen und einen dabei zutage getretenen Mangel dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen (§ 377 I HGB ). Daran ändert nichts, dass das der Verkäufer das Fahrzeug vor der Übergabe an den Käufer „durchgesehen“ hat. Mit einer solchen „Übergabedurchsicht“ ist kein (konkludenter) Verzicht des Verkäufers auf den Einwand verbunden, die Mängelrüge des Käufers sei verspätet.
  2. Es überspannt bei Weitem nicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Untersuchung eines Neuwagens durch den Käufer, wie sie § 377 I HGB grundsätzlich verlangt, wenn dem Käufer abverlangt wird, sich durch eine simple, nur einen einzigen Tastendruck erfordernde Funktionsprüfung festzustellen, ob ein bestimmtes Ausstattungsmerkmal – hier: Massagefunktion der Vordersitz („Front Massage Seats“) – vorhanden ist.

OLG München, Beschluss vom 16.03.2020 – 7 U 5611/19
(nachfolgend: OLG München, Beschluss vom 25.05.2020 – 7 U 5611/19)

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Arglistige Täuschung über die Neuwageneigenschaft eines Pkw mit Tageszulassung

  1. Hat ein Kfz-Käufer den Kaufpreis für das Fahrzeug über ein Darlehen finanziert und den – mit dem Darlehensvertrag verbundenen – Kaufvertrag wirksam angefochten, so kann er die (weitere) Rückzahlung des Darlehens gemäß § 359 I 1 BGB verweigern und die bereits gezahlten Darlehensraten vom Darlehensgeber zurückverlangen (§ 813 I, § 812 I 1 Fall 1 BGB).
  2. Ein Kfz-Händler, der ein Fahrzeug als Neuwagen verkauft, muss sich – notfalls durch eine Nachfrage beim Fahrzeughersteller – davon vergewissern, dass das Fahrzeug fabrikneu ist, dass also zwischen der Herstellung des Fahrzeugs und dem Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate liegen. Der Händler darf sich nicht darauf verlassen, dass der Hersteller das Fahrzeug unmittelbar nach der Produktion an ihn ausgeliefert haben werde.

OLG Dresden, Urteil vom 18.10.2019 – 9 U 841/19
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 15.06.2021 – XI ZR 568/19)

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Rückzahlung einer Kaution in Höhe der Umsatzsteuer bei Exportgeschäft – Auslegung der Sicherungsvereinbarung

Eine Vereinbarung, wonach der Käufer eines Neuwagens von dem Verkäufer eine in Höhe der Umsatzsteuer geleistete Kaution zurückerhält, „sobald das Finanzamt einer Auszahlung zustimmt“, ist dahin auszulegen, dass der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution fällig wird, sobald das für den Verkäufer zuständige Finanzamt bestätigt hat, dass die Fahrzeuglieferung umsatzsteuerfrei ist. Es ist Sache des Verkäufers als Steuerschuldner, eine entsprechende Bestätigung zu erlangen.

AG Norderstedt, Urteil vom 26.08.2019 – 49 C 143/18

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(Keine) Nutzungsausfallentschädigung bei verspäteter Lieferung eines Neuwagens – Kurzzulassung

  1. Ein als Neuwagen „mit Kurzzulassung“ verkaufter Pkw ist i. S. von § 434 I 1 BGB mangelhaft, wenn zwischen der Erstzulassung des Fahrzeugs auf einen Händler und der Übergabe an den Käufer mehr als 30 Tage liegen.
  2. Der Verkäufer eines Neuwagens, der diesen dem Käufer verspätet übergibt und übereignet, hat dem Käufer die Wertminderung zu ersetzen, die das Fahrzeug in dem für die Verzögerung relevanten Zeitraum erlitten hat. Bei der Ermittlung der Wertminderung ist auf den tatsächlich vereinbarten Kaufpreis und nicht auf den vom Fahrzeughersteller angegebenen Listenpreis des Fahrzeugs abzustellen.
  3. Ein Kfz-Käufer hat zwar grundsätzlich Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung, wenn der Verkäufer mit der kaufvertraglich geschuldeten Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs in Verzug gerät. Ein solcher Anspruch besteht aber nicht, wenn dem Käufer die Nutzung eines anderen Fahrzeugs – insbesondere die Weiternutzung des bisher genutzten Fahrzeugs – möglich und zumutbar ist.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2019 – 3 U 6/19
(vorangehend: LG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2018 – 14e O 252/14)

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Keine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch Thermofenster – Mercedes-Benz-Abgasskandal

  1. Zu den Anforderungen an die substanziierte Darlegung, dass ein – nicht von einem seitens des Kraftfahrt-Bundesamtes angeordneten Rückruf betroffenes – Kraftfahrzeug (hier: ein Mercedes-Benz Vito mit einem OM 651-Motor) mangelhaft ist, weil darin mindestens eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. von Art. 3 Nr. 10, 5 II der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 installiert sei.
  2. Wird bei einem – hier mit einem OM 651-Motor ausgestatteten – Dieselfahrzeug die Abgasrückführung unter anderem in Abhängigkeit von der Außentemperatur gesteuert („Theromofenster“), dann ist in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. von Art. 3 Nr. 10, 5 II der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 installiert. Dies hat zur Folge, dass sich das Fahrzeug nicht für die gewöhnliche Verwendung i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB eignet, weil die Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde (§ 5 I FZV) besteht und somit bei Gefahrübergang der weitere (ungestörte) Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr nicht gewährleistet ist (vgl. BGH, Beschl. v. 08.01.2019 – VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133 Rn. 21 ff.).
  3. Dass ein von der Daimler AG in den Verkehr gebrachtes und veräußertes Fahrzeug – hier: ein Mercedes-Benz Vito mit einem OM 651-Motor – über eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. von Art. 3 Nr. 10, 5 II der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in Gestalt einer unter anderem temperaturabhängigen Abgasrückführung („Thermofenster“) verfügt, begründet für sich genommen nicht ohne Weiteres den Vorwurf, die Daimer AG habe den Käufer des Fahrzeugs durch Verschweigen eines Mangels arglistig getäuscht (§ 123 I Fall 1, § 438 III 1 BGB) oder ihm gar in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt (§ 826 BGB).

LG Stuttgart, Urteil vom 25.07.2019 – 30 O 34/19

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Keine Nichtigkeit eines Neuwagen-Kaufvertrags wegen Verstoßes gegen § 27 I 1 EG-FGV – VW-Abgasskandal

  1. Ein Kaufvertrag über einen vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagen ist auch dann nicht gemäß § 134 BGB nichtig, wenn das Fahrzeug entgegen § 27 I 1 EG-FGV nicht mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung im Sinne dieser Vorschrift versehen sein sollte (im Anschluss an OLG Hamburg, Urt. v. 21.12.2018 – 11 U 55/18, juris Rn. 66 ff.; OLG Köln, Beschl. v. 16.07.2018 – 5 U 82/17, juris Rn. 8 ff.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 01.08.2018 – 12 U 179/17, n. v.). Ob eine Übereinstimmungsbescheinigung schon dann „gültig“ i. S. von § 27 I 1 EG-FGV ist, wenn sie bestimmten formellen Anforderungen genügt, oder ob es dafür auch der inhaltlichen Richtigkeit der Bescheinigung bedarf, kann deshalb dahinstehen.
  2. Nimmt ein Kfz-Verkäufer (nicht nur unwesentliche) Nachbesserungsarbeiten an einem Fahrzeug vor, kann darin im Einzelfall ein Anerkenntnis des Nachbesserungsansanspruchs des Käufers i. S. von § 212 I Nr. 1 BGB liegen. Maßgeblich ist insoweit, ob der Verkäufer aus der Sicht des Käufers nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Nachbesserung verpflichtet zu sein. Daran fehlt es, wenn der Verkäufer das Vorliegen eines – ihn zur Nachbesserung verpflichtenden – Mangels in Abrede stellt, bevor er Nachbesserungsarbeiten (hier: Installation eines Softwareupdates) vornimmt.
  3. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag, den der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs erklärt, obwohl sein (hypothetischer) Anspruch auf Nacherfüllung bereits verjährt ist, ist unwirksam, wenn der Verkäufer sich darauf beruft (§ 438 IV 1, § 218 I BGB). Das gilt ausnahmsweise nur dann nicht, wenn es dem Verkäufer nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt ist, die Einrede der Verjährung zu erheben.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.07.2019 – 17 U 204/18

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Verjährung des Anspruchs auf Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2) im VW-Abgasskandal

  1. Ein VW-Vertragshändler handelt grundsätzlich nicht wider Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn er gegenüber dem Anspruch eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Käufers auf Nacherfüllung – hier: durch Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (§ 437 Nr. 1, § 439 I Fall 2 BGB) – die Einrede der Verjährung erhebt.
  2. Ein rechtlich selbstständiger VW-Vertragshändler muss sich ein möglicherweise arglistiges Verhalten von Mitarbeitern der Volkswagen AG im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal nicht zurechnen lassen. Insbesondere ist die Volkswagen AG im Verhältnis zu dem Vertragshändler ein „Dritter“ i. S. des § 123 II BGB.

OLG München, Urteil vom 03.07.2019 – 3 U 4029/18

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Nachbesserung durch Installation eines Softwareupdates – VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Pkw ist mangelhaft, weil darin eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 II 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 installiert ist und deshalb die Gefahr einer Betriebsuntersagung besteht (im Anschluss u. a. an BGH, Hinweisbeschl. v. 08.01.2019 – VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133 Rn. 4 ff.). Dieser Mangel wird durch die Installation des von der Volkswagen AG angebotenen Softwareupdates i. S. von § 439 I Fall 1 BGB (Nachbesserung) beseitigt.
  2. Angesichts des technischen Fortschritts und der Änderungen bei der Fahrzeugherstellung ist es i. S. von § 275 I BGB unmöglich, dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs, das er bereits 2009 erworben hat, ersatzweise ein mangelfreies, im Übrigen aber gleichartiges und gleichwertiges Neufahrzeug zu liefern.
  3. Ein Kfz-Händler muss sich ein möglicherweise arglistiges Verhalten der Volkswagen AG im VW-Abgasskandal selbst dann weder gemäß § 278 BGB noch gemäß § 123 II 1 BGB zurechnen lassen, wenn er Vertragshändler der Fahrzeugherstellerin ist (im Anschluss an Senat, Urt. v. 07.09.2017 – 1 U 302/17, NJW-RR 2018, 54).
  4. Ein Klageantrag, mit dem der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs erreichen will, dass ihm der Verkäufer „ein gleichartiges und gleichwertiges Ersatzfahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers mit identischer technischer Ausstattung“ liefern muss, ist schon deshalb nicht hinreichend bestimmt i. S. von § 253 II Nr. 2 ZPO, weil zu erwarten ist, dass die Parteien in einem Zwangsvollstreckungsverfahren (weiterhin) darüber streiten, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Fahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion „gleichartig und gleichwertig“ ist.

OLG Koblenz, Urteil vom 06.06.2019 – 1 U 1552/18
(nachfolgend: BGH, Beschluss vom 30.06.2020 – VIII ZR 167/19)

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