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Probleme beim Autokauf?

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Kategorie: Neuwagen

„Schnelle Aufwärmfunktion“ als unzulässige Abschalteinrichtung – Audi SQ5

  1. Die in bestimmten Audi-Fahrzeugen – hier: einem Audi SQ5 – zum Einsatz kommende „schnelle Aufwärmfunktion“, die auf einen Betrieb des jeweiligen Fahrzeugs auf einem technischen Prüfstand zugeschnitten und beim Betrieb im realen Straßenverkehr nur in seltenen Ausnahmefällen aktiv ist, ist eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 II 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Denn es kann nicht angenommen werden, dass die „schnelle Aufwärmfunktion“ im realen Straßenverkehr eine schadstoffmindernde Wirkung haben soll. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich ihr eigentlicher Sinn darin erschöpft, während eines Emissionstests auf einem Prüfstand für einen niedrigen Stickoxid(NOX)-Ausstoß zu sorgen und vorzutäuschen, die entsprechenden (niedrigen) Werte würden auch im realen Straßenverkehr erzielt.
  2. Die „schnelle Aufwärmfunktion“ kann als unzulässige Abschalteinrichtung, über deren Vorhandensein das Kraftfahrt-Bundesamt als zuständigen Typgenehmigungs- und Marktüberwachungsbehörde (§ 2 I EG-FGV)getäuscht wurde, einen Anspruch des Fahrzeugkäufers auf Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) begründen.
  3. Prozesszinsen (§ 291 BGB) sind dem Käufer in einem solchen Fall nicht per se aus dem letztlich zuerkannten Betrag zuzusprechen. Vielmehr kann zu berücksichtigen sein, dass der Anspruch des Käufers auf Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises bei Eintritt der Rechtshängigkeit höher war als der ihm letztlich zuerkannte Betrag und sich durch die weitere Nutzung des Fahrzeugs, die sich der Käufer als Vorteil anrechnen lassen muss, sukzessive vermindert hat (vgl. BGH, Urt. v. 30.07.2020 – VI ZR 397/19, juris Rn. 38). Dem Zinsanspruch ist dann der Mittelwert aus dem zuerkannten Betrag und dem Betrag, den der Kläger am Tag nach Eintritt der Rechtshängigkeit beanspruchen konnte, zugrunde zu legen.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 24.02.2021 – 4 U 257/19

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Kein Schadensersatz bei Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung – VW-Abgasskandal

  1. Ein Leasingnehmer, dem ein möglicherweise von einem Abgasskandal betroffenes Fahrzeug – hier: ein Porsche Cayenne – überlassen wird, erleidet dadurch dann keinen Schaden, wenn die Gebrauchsmöglichkeit des Fahrzeugs nicht eingeschränkt ist und der Leasingvertrag nur eine bestimmte Laufzeit und eine bestimme Laufleistung vorsieht, der Leasingnehmer aber keine Restwertgarantie übernimmt (Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung). Darauf, ob das Leasingfahrzeug tatsächlich mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen war oder ist, kommt es in dieser Konstellation deshalb nicht an.
  2. Ein Leasingnehmer, dem ein (ursprünglich) mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenes Fahrzeug überlassen wurde, ist – aus abgetretenem Recht – nicht mehr zum Rücktritt vom Kaufvertrag über das Fahrzeug berechtigt, wenn der in der unzulässigen Abschalteinrichtung liegende Mangel des Fahrzeugs durch die Installation eines Softwareupdates beseitigt wurde und deshalb die (latente) Gefahr einer Betriebsuntersagung oder -beschränkung nicht mehr besteht.
  3. Ein Kraftfahrzeug eignet sich grundsätzlich nur dann für die gewöhnliche Verwendung i. S. des §434 I 2 Nr. 2 BGB, wenn es eine Beschaffenheit aufweist, die weder seine (weitere) Zulassung zum Straßenverkehr hindert noch ansonsten seine Gebrauchsfähigkeit aufhebt oder beeinträchtigt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.06.2016 – VIII ZR 191/15, NJW 2016, 3015 Rn. 40; Urt. v. 26.10.2016 – VIII ZR 240/15, NJW 2017, 153 Rn. 15; Urt. v. 24.10.2018 – VIII ZR 66/17, BGHZ 220, 134 = ZIP 2018, 2272 Rn. 29; Hinweisbeschl. v. 08.01.2019 – VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133 Rn. 5).

LG München I, Urteil vom 11.11.2020 – 15 O 12455/19

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Mangel vs. Verschleiß: Defekte Zylinderkopfdichtung bei über zehn Jahre altem Pkw

Eine defekte Zylinderkopfdichtung ist bei einem über zehn Jahre alten Gebrauchtwagen auch dann kein Sachmangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB, sondern eine übliche Verschleißerscheinung, wenn die Laufleistung des Fahrzeugs (hier: 58.295 km) bei Abschluss des Kaufvertrags relativ gering war.

AG Limburg, Urteil vom 09.11.2020 – 4 C 393/20 (10)

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Mangel vs. Verschleiß: Abgenutzte Sitze bei einem Neuwagen

  1. Eine Kaufsache (hier: ein Neuwagen), die dem Stand der Technik gleichartiger Sachen entspricht, ist nicht deshalb nach § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil der Stand der Technik hinter der tatsächlichen oder durchschnittlichen Käufererwartung zurückbleibt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 04.03.2009 – VIII ZR 160/08, NJW 2009, 2056 = DS 2009, 272 Rn. 11).
  2. Normaler („natürlicher“) Verschleiß ist bei einem Kraftfahrzeug regelmäßig kein Sachmangel (im Anschluss an BGH, Urt. v. 23.11.2005 – VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434 Rn. 19). Normaler, vom Käufer hinzunehmender Verschleiß liegt insbesondere hinsichtlich solcher Bauteile eines Kraftfahrzeugs vor, die üblicherweise einer stärkeren Abnutzung als das Gesamtfahrzeug unterliegen und in gewissen Zeitabständen überprüft, gepflegt sowie gegebenenfalls erneuert werden müssen (vgl. OLG Celle, Urt. v. 16.04.2008 – 7 U 224/07, juris Rn. 20).
  3. Aufgrund des Gebrauchs und des Alterungsprozesses sind Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen bei den Sitzen eines Kraftfahrzeugs unvermeidlich. Gehen diese Erscheinungen nicht über das hinaus, was bei vergleichbaren Sitzen angesichts ihrer Qualität, ihres Alters und der Art ihrer Benutzung normalerweise zu beobachten ist, kann nicht von einem Sachmangel gesprochen werden.

LG Köln, Urteil vom 21.09.2020 – 32 O 194/19

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Ersatzlieferung eines Neuwagens trotz Modellwechsel

  1. Ob die vom Käufer eines Neuwagens gemäß § 437 Nr. 1, § 439 I Fall 2 BGB verlangte Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs i. S. von § 275 I BGB unmöglich ist, hängt von Inhalt und Reichweite der vom Verkäufer vertraglich übernommenen Beschaffungspflicht ab. Diese sind durch eine interessengerechte Auslegung des Kaufvertrags (§§ 133, 157 BGB) zu bestimmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Pflicht zur Ersatzbeschaffung gleichartige und gleichwertige Sachen erfasst. Denn der Anspruch des Käufers auf Ersatzlieferung richtet sich darauf, dass anstelle der ursprünglich gelieferten mangelhaften Kaufsache nunmehr eine mangelfreie, im Übrigen aber gleichartige und gleichwertige Sache zu liefern ist. Die Lieferung einer identischen Sache ist nicht erforderlich. Vielmehr ist insoweit darauf abzustellen, ob die Vertragsparteien nach ihrem erkennbaren Willen und dem Vertragszweck die konkrete Leistung als austauschbar angesehen haben (im Anschluss an BGH, Urt. v. 08.01.2019 – VIII ZR 225/17, juris Rn. 29 ff.).
  2. Für die Beurteilung, ob die Ersatzlieferung eines Neuwagens i. S. von § 275 I BGB unmöglich ist, ist nach der Interessenlage des Verkäufers in der Regel nicht von Belang, dass ein Modellwechsel stattgefunden hat und das neue Fahrzeugmodell sich mehr oder weniger vom Vorgängermodell unterscheidet. Vielmehr kommt es – nicht anders, als wäre ein Fahrzeug der vom Käufer erworbenen Modellreihe noch lieferbar – im Wesentlichen auf die Höhe der mit einer Ersatzlieferung verbundenen Kosten an. Diese führt nicht zum Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 I BGB, sondern kann den Verkäufer gegebenenfalls gemäß § 439 IV BGB (= § 439 III BGB a.F.) berechtigen, die Ersatzlieferung zu verweigern (im Anschluss an BGH, Urt. v. 08.01.2019 – VIII ZR 225/17, juris Rn. 29 ff.).
  3. Der Verkäufer eines Neuwagens darf bei einem Verbrauchsgüterkauf i. S. von § 474 I 1 BGB die vom Käufer begehrte Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 1 BGB) eines mangelfreien Fahrzeugs dann nicht gemäß § 439 IV BGB (= § 439 III BGB a.F.) verweigern, weil sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, wenn eine Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) unmöglich ist. Bei der Beurteilung, ob das Fahrzeug ordnungsgemäß nachgebessert, der Mangel also vollständig, nachhaltig und fachgerecht beseitigt werden kann, ist auf den Zeitpunkt des Zugangs des Nacherfüllungsverlangens abzustellen.
  4. Ein Käufer, der vom Verkäufer zunächst Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) verlangt hat, kann zwar im Einzelfall mit Rücksicht auf die Gebote von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert sein, von seinem Nachbesserungsverlangen Abstand zu nehmen und Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) zu verlangen. Der Käufer verhält sich indes nicht treuwidrig, wenn der Verkäufer die vom Käufer zunächst begehrte Nachbesserung nicht oder nicht ordnungsgemäß zuwege gebracht hat und deshalb die Kaufsache bei Ausübung des Ersatzlieferungsverlangens nicht vertragsgerecht war. In einem solchen Fall ist es vielmehr umgekehrt dem Verkäufer unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben verwehrt, den Käufer an der ursprünglich getroffenen Wahl festzuhalten (im Anschluss an BGH, Urt. v. 24.10.2018 – VIII ZR 66/17, BGHZ 220, 134 Rn. 47 f.).

LG Aachen, Urteil vom 03.09.2020 – 11 O 167/16

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(Kein) Erlöschen einer Neuwagengarantie wegen Verwendung von nicht freigegebenem Motoröl

  1. Eine Neuwagengarantie, wie sie Fahrzeughersteller regelmäßig gewähren, ist eine Haltbarkeitsgarantie i. S. von § 443 II BGB. Deshalb wird dann, wenn dem Käufer der Nachweis gelingt, dass während der Geltungsdauer der Garantie (Garantiezeit) ein Mangel aufgetreten ist, grundsätzlich zugunsten des Käufers vermutet, dass ein Garantiefall vorliegt, der Mangel also die Rechte aus der Garantie begründet. Zur Widerlegung dieser Vermutung hat der Verkäufer den vollen Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) dahin zu führen, dass kein Garantiefall vorliegt, etwa weil der der Käufer oder ein Dritter den aufgetretenen Mangel nach Gefahrübergang (§ 446 Satz 1 BGB) herbeigeführt hat. Eine Erschütterung der Vermutung genügt dagegen nicht.
  2. Nimmt der Käufer eines Neuwagens einen Dritten mit der Behauptung in Anspruch, eine schuldhafte Pflichtverletzung des Dritten – hier: Verwendung eines vom Fahrzeughersteller nicht freigegebenen Motoröls – habe dazu geführt, dass Ansprüche aus einer vom Fahrzeughersteller gewährten Neuwagengarantie ausgeschlossen seien, so trifft den Käufer insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Dieser genügt der Käufer nicht schon dadurch, dass er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass der Fahrzeughersteller die Erbringung von Garantieleistungen wegen der (behaupteten) Pflichtverletzung des Dritten abgelehnt hat. Vielmehr muss der Käufer darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass der Fahrzeughersteller Garantieleistungen zu Recht verweigert.
  3. Es gibt keinen Anscheinsbeweis dafür, dass die Verwendung eines vom Fahrzeughersteller nicht freigegebenen Motoröls zu einem Motorschaden führt, für den der Fahrzeughersteller im Rahmen einer Neuwagengarantie nicht einstehen muss. Die Annahme, dass ein „falsches“ Motoröl für einen Motorschaden ursächlich geworden sei, liegt im Gegenteil fern, wenn nach dem unsachgemäßen Ölwechsel noch mehrere ordnungsgemäße Ölwechsel stattgefunden haben und das Fahrzeug nach dem unsachgemäßen Ölwechsel bis zum Eintritt des Motorschadens noch eine beträchtliche Fahrtstrecke (hier: 160.000 km) zurückgelegt hat.

LG Marburg, Urteil vom 12.08.2020 – 7 O 35/20

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Streitwert einer auf Ersatzlieferung eines Neuwagens gerichteten Klage – VW-Abgasskandal

Der Streitwert einer Klage, mit der der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens die Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) eines gleichartigen und gleichwertigen mangelfreien Fahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion verlangt, bemisst sich nach dem gezahlten Kaufpreis und nicht nach dem Listenpreis des Fahrzeugs, dessen Lieferung der Kläger begehrt.

BGH, Beschluss vom 30.06.2020 – VIII ZR 167/19

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Keine Fabrikneuheit bei nicht fachgerecht reparierten Lackschäden – Porsche 911 Turbo Cabriolet

  1. Beim Abschluss eines Kaufvertrags über einen Neuwagen treffen die Parteien regelmäßig konkludent eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts, dass das Fahrzeug fabrikneu ist. Diese dem Begriff „Neuwagen“ innewohnende Beschaffenheit fehlt einem Fahrzeug, das bei Übergabe an den Käufer nicht in dem unbenutzten und unbeschädigten Zustand ist, in dem es vom Hersteller ausgeliefert wurde (im Anschluss an BGH, Urt. v. 06.02.2013 – VIII ZR 374/11, juris Rn. 10).
  2. Eine geringfügige Nachlackierung wegen eines Transportschadens beseitigt die Fabrikneuheit eines Kraftfahrzeugs in der Regel (nur) dann nicht, wenn sie fachgerecht und in Werksqualität vorgenommen wird. Dazu gehört – gerade bei einem Fahrzeug der Oberklasse (hier: Porsche 911 Turbo Cabriolet) – auch, dass die entsprechenden Arbeiten in einer vom Fahrzeughersteller autorisierten Werkstatt durchgeführt werden.
  3. Der Verdacht, dass ein Neuwagen nicht unfallfrei ist, sondern vor der Übergabe an den Käufer einen Unfallschaden erlitten hat, steht einem Mangel des Fahrzeugs dann gleich, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein Unfallgeschehen vorliegen und auch ein Sachverständiger den Verdacht nicht ausräumen kann (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 15.12.2014 – 2 U 97/14, juris Rn. 6).
  4. Kosten, die ein Käufer berechtigterweise für ein „privates“ Sachverständigengutachten aufwendet, hat ihm der Verkäufer regelmäßig auch dann zu ersetzen, wenn das Gutachten unbrauchbar ist. Das gilt ausnahmsweise nur dann nicht, wenn der Käufer die Unbrauchbarkeit des Gutachtens zu vertreten hat, etwa weil er dem Sachverständigen Informationen (z. B. Vorschäden) vorenthalten hat, oder wenn der Käufer und der Sachverständige kollusiv zum Nachteil des Verkäufers zusammengewirkt haben.

LG Wuppertal, Urteil vom 27.05.2020 – 17 O 337/19

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Untersuchungs- und Rügeobligenheit nach § 377 I HGB beim Neuwagenkauf

Ist der Kauf eines (hochpreisigen) Neuwagens – hier: eines Rolls-Royce Dawn – sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer ein Handelsgeschäft i. S. des §§ 343, 344 HGB, dann hat der Käufer grundsätzlich die Obliegenheit, das Fahrzeug unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen und einen dabei zutage getretenen Mangel dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen (§ 377 I HGB ). Daran ändert nichts, dass das der Verkäufer das Fahrzeug vor der Übergabe an den Käufer „durchgesehen“ hat. Mit einer solchen „Übergabedurchsicht“ ist insbesondere kein (konkludenter) Verzicht des Verkäufers auf den Einwand verbunden, die Mängelrüge des Käufers sei verspätet.

OLG München, Beschluss vom 25.05.2020 – 7 U 5611/19
(vorangehend: OLG München, Beschluss vom 16.03.2020 – 7 U 5611/19)

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Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch die Volkswagen AG im VW-Abgasskandal – Gebrauchtwagen

  1. Es steht wertungsmäßig einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugkäufer gleich, wenn ein Fahrzeughersteller im Rahmen einer von ihm bei der Motorenentwicklung getroffenen strategischen Entscheidung, die Typgenehmigungen der Fahrzeuge durch arglistige Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamts zu erschleichen und die derart bemakelten Fahrzeuge alsdann in Verkehr zu bringen, die Arglosigkeit und das Vertrauen der Fahrzeugkäufer gezielt ausnutzt.
  2. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte für die Kenntnis zumindest eines vormaligen Mitglieds des Vorstands von der getroffenen strategischen Entscheidung, trägt der beklagte Hersteller die sekundäre Darlegungslast für die Behauptung, eine solche Kenntnis habe nicht vorgelegen. Darauf, ob die vormaligen Mitglieder des Vorstands von dem Kläger als Zeugen benannt werden könnten, kommt es nicht an.
  3. Wird jemand durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrags gebracht, den er sonst nicht geschlossen hätte, kann er auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist. Die Bejahung eines Vermögensschadens unter diesem Aspekt setzt allerdings voraus, dass die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht.
  4. Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung gelten auch für einen Anspruch aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB.

BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19

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