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Ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil es nicht die Beschaffenheit aufweist, die der Käufer erwarten kann. Ein Käufer darf davon ausgehen, dass das Fahrzeug den zur Erlangung der Typgenehmigung erforderlichen Emissionstest unter Einhaltung der vorgegebenen Bedingungen erfolgreich absolviert hat. Dem widerspricht es, wenn das Fahrzeug die einschlägigen Emissionsgrenzwerte nur deshalb eingehalten hat, weil eine eigens zu diesem Zweck konzipierte Software während des Tests eine Verringerung des Stickoxidausstoßes bewirkt hat.
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Ein Neuwagenkäufer hat keinen Anspruch auf die ersatzweise Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (§§ 437 Nr. 1, 439 I Fall 2 BGB), wenn das Fahrzeug so, wie der Käufer es ursprünglich bestellt hatte, wegen eines Modellwechsels nicht mehr hergestellt wird und alle auf dem Markt noch verfügbaren gleichartigen und gleichwertigen Fahrzeuge ebenfalls mangelhaft sind. In diesem Fall ist dem Verkäufer eine Ersatzlieferung i. S. des § 275 I BGB unmöglich; ein Fahrzeug der neuesten Generation muss er dem Käufer nicht liefern.
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Dadurch, dass Softwareentwickler der Volkswagen AG in vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen eine Software installiert haben, die (nur) während eines Emissionstests für eine Verringerung des Stickoxidausstoßes sorgt, kann bei den Käufern dieser Fahrzeuge i. S. des § 263 I StGB ein Irrtum darüber erregt oder unterhalten worden sein, dass die Typgenehmigung legal erlangt wurde.
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Die Haftung einer juristischen Person (hier: der Volkswagen AG) aus § 826 BGB i. V. mit § 31 BGB setzt voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter i. S. des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat. Der Vorwurf der Sittenwidrigkeit lässt sich indes nicht dadurch begründen, dass unter Anwendung der Grundsätze der Wissenszurechnung und -zusammenrechnung auf die „im Hause“ der juristischen Person vorhandenen Kenntnisse abgestellt wird.
LG Bayreuth, Urteil vom 20.12.2016 – 21 O 34/16
(nachfolgend: OLG Bamberg, Beschluss vom 02.08.2017 – 6 U 5/17)
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Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen (hier: ein VW Caddy) ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Denn zum einen weist das Fahrzeug keine Beschaffenheit auf, die bei vergleichbaren Fahrzeugen üblich ist und die der Käufer erwarten kann. Vielmehr ist es bei vergleichbaren Fahrzeugen anderer Hersteller nicht bekanntermaßen üblich, dass eine Software zum Einsatz kommt, die für eine Verringerung der Stickoxidemissionen sorgt, sobald das Fahrzeug auf einem Prüfstand einem Emissionstest unterzogen wird (im Anschluss an LG Braunschweig, Urt. v. 12.10.2016 – 4 O 202/16). Zum anderen eignet sich ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug nicht zur gewöhnlichen Verwendung, da es zwingend umgerüstet werden muss, um keine Nachteile bis hin zum Verlust der allgemeinen Betriebserlaubnis zu erleiden (im Anschluss an LG Oldenburg, Urt. v. 01.09.2016 – 16 O 790/16).
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Die Pflichtverletzung des Verkäufers, die in der Lieferung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs liegt, ist nicht unerheblich i. S. des § 323 V 2 BGB, wenn und solange nicht ausgeschlossen ist, dass der Markt einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug einen geringeren Wert beimisst als einem vergleichbaren nicht vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug (Risiko des merkantilen Minderwerts).
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Hinsichtlich eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs ist eine Frist zur Nachbesserung von mehr als zwei Monaten angemessen. Daran ändert nichts, dass eine Vielzahl an Fahrzeugen betroffen ist. Denn zum einen erfordert die Nachbesserung eines einzelnen Fahrzeugs – wie die Volkswagen AG geltend macht – nur einen geringen Zeit- und Kostenaufwand, und zum anderen steht der Masse an betroffenen Fahrzeugen eine enorme Infrastruktur der Volkswagen AG gegenüber.
LG Regensburg, Urteil vom 15.12.2016 – 1 O 638/16
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Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen (hier: ein VW Tiguan 2.0 TDI) ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Denn der Käufer eines Neuwagens darf erwarten, dass in dem Fahrzeug keine Software zum Einsatz kommt, die erkennt, ob das Fahrzeug einem Emissionstest unterzogen wird, und (nur) in diesem Fall insbesondere den Ausstoß von Stickoxiden (NOX) reduziert. Der Käufer muss hingegen nicht davon ausgehen, dass das Fahrzeug zwingend einem Softwareupdate unterzogen werden muss, um seine Vorschriftsmäßigkeit wiederherzustellen und keine Betriebsuntersagung zu riskieren.
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Die Pflichtverletzung des Verkäufers, die in der Lieferung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs liegt, ist schon deshalb nicht i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich, weil Nachbesserungsmaßnahmen der umfassenden Prüfung und Genehmigung des Kraftfahrt-Bundesamtes bedürfen.
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Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs, der wirksam vom Kaufvertrag über das Fahrzeug zurückgetreten ist, verliert seine dadurch erlangte Rechtsposition nicht, wenn er an der vom Kraftfahrt-Bundesamt angeordneten Rückrufaktion der Fahrzeugherstellerin teilnimmt. Denn die Teilnahme ist nicht freiwillig, sondern der Käufer riskiert eine Betriebsuntersagung und den Entzug der seinem Fahrzeug zugeteilten Feinstaubplakette, wenn er an der Rückrufaktion nicht teilnimmt.
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Die zu erwartende Gesamtlaufleistung eines VW Tiguan 2.0 TDI (103 kW) beträgt 250.000 km.
LG Aachen, Urteil vom 06.12.2016 – 10 O 146/16
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Die Anforderungen an eine i. S. von § 377 I HGB ordnungsgemäße Untersuchung der Kaufsache (hier: eines Neuwagens) dürfen zwar nicht überspannt werden. Selbst von einem Kaufmann (hier: einer Handelsgesellschaft i. S. von § 13 III GmbHG i. V. mit § 6 I HGB), der nicht regelmäßig Fahrzeuge ankauft, kann aber erwartet werden, dass er ein gekauftes Fahrzeug unverzüglich oberflächlich auf optische Mängel untersucht und eine intensivere Untersuchung durchführt, sobald Anhaltspunkte für einen Mangel („Mangelverdacht“) gegeben sind.
LG Heilbronn, Urteil vom 30.11.2016 – II 3 O 309/14
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Der gesetzliche Provisionsanspruch nach § 354 I HGB setzt eine Vereinbarung der Parteien über eine Vergütung der erbrachten Leistungen nicht voraus. Die Vorschrift greift im Gegenteil gerade schon dann ein, wenn es an einer (wirksamen) vertraglichen Vereinbarung über die für eine zu erbringende oder erbrachte Leistung zu zahlende Vergütung fehlt. Für die Auslösung eines Provisionsanspruchs kann es deshalb schon genügen, dass jemand die ihm erkennbar von einem Kaufmann geleisteten Dienste in Anspruch nimmt, obwohl er weiß oder sich nach den Umständen sagen muss, dass solche Dienste auch ohne ausdrückliche, eine Vergütungspflicht und/oder deren Höhe klarstellende vertragliche Grundlage nur gegen entsprechende Vergütung erbracht werden (Fortführung von BGH, Urt. v. 07.07.2005 – III ZR 397/04, BGHZ 163, 332, 338; Urt. v. 28.01.1993 – I ZR 292/90, WM 1993, 1261; Urt. v. 19.11.1962 – VIII ZR 229/61, WM 1963, 165).
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Zu den von § 354 I HGB erfassten Geschäftsbesorgungen oder Dienstleistungen rechnen bei der insoweit gebotenen weiten Auslegung jede selbstständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen sowie alle sonstigen, für den anderen Teil objektiv nützlichen Tätigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art. Dementsprechend ist unter der in § 354 I HGB angesprochenen Provision jede Vergütung zu fassen, die ein Kaufmann für eine in dieser Vorschrift angesprochene Geschäftsbesorgung oder Dienstleistung üblicherweise beanspruchen kann.
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Die in einem Kfz-Leasingvertrag formularmäßig enthaltene Klausel „Überführungs- und Zulassungskosten berechnet der ausliefernde Betrieb separat.“ ist nicht überraschend i. S. von § 305c I BGB und hält auch einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 I 1 BGB stand.
BGH, Urteil vom 23.11.2016 – VIII ZR 269/15
(vorangehend: LG Heilbronn, Urteil vom 29.10.2015 – 6 S 18/15)
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Im Hinblick auf die Verpflichtung des Verkäufers zur Verschaffung einer von Sach- und Rechtsmängeln freien Sache (§ 433 I 2 BGB) ist der Käufer bei behebbaren Mängeln, auch wenn sie geringfügig sind, grundsätzlich berechtigt, gemäß § 320 I BGB die Zahlung des (vollständigen) Kaufpreises und gemäß § 273 I BGB die Abnahme der gekauften Sache bis zur Beseitigung des Mangels zu verweigern, soweit sich nicht aus besonderen Umständen ergibt, dass das Zurückbehaltungsrecht in einer gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßenden Weise ausgeübt wird.
BGH, Urteil vom 26.10.2016 – VIII ZR 211/15
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Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – und deshalb möglicherweise mangelhaften – Neuwagens ist grundsätzlich allenfalls zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, nachdem er dem Verkäufer erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.
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Eine Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) ist dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens nicht deshalb unzumutbar, weil er sich von der – am Kaufvertrag nicht beteiligten – Fahrzeugherstellerin arglistig getäuscht fühlt.
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Die bloße Befürchtung des Käufers eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Pkw, dass sich sein Fahrzeug durch ein Softwareupdate nicht in einen vertragsgemäßen Zustand versetzen lasse, sondern das Softwareupdate (unter anderem) zu einem höheren Kraftstoffverbrauch und höheren CO2-Emisssionen führen werde, rechtfertigt keinen „sofortigen“ Rücktritt vom Kaufvertrag. Vielmehr ist der Käufer zunächst gehalten, sich auf eine Nachbesserung einzulassen und abzuwarten, ob diese erfolgreich ist.
LG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2016 – 21 O 10/16
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Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ist zwar i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, sodass der Käufer grundsätzlich die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs verlangen kann (§§ 437 Nr. 1, 439 I Fall 2 BGB). Diese Art der Nacherfüllung darf der Verkäufer jedoch gemäß § 439 III BGB verweigern, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
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Bei der Prüfung, ob die Lieferung eines Neufahrzeugs im Vergleich zur Nachbesserung durch Installation eines Softwareupdates mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist, muss mit Blick auf die in § 439 III 2 BGB genannten Kriterien (auch) berücksichtigt werden, dass der Mangel, an dem ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen leidet, für den Kläger objektiv nur eine sehr geringe Bedeutung hat. Denn der Käufer kann und darf das Fahrzeug uneingeschränkt nutzen, und er würde den Mangel nicht einmal bemerken, wenn er nicht darauf aufmerksam gemacht worden wäre. Auch für Dritte ist der Mangel bei einer Besichtigung oder beim Gebrauch des Fahrzeugs nicht feststellbar.
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Aus jetziger Sicht kann auf eine Nachbesserung durch Installation eines Softwareupdates ohne erhebliche Nachteile für den Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens zurückgegriffen werden.
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Es besteht kein vernünftiger Anlass, den Kauf eines Pkw emotional derart aufzuladen, dass schon das Vorliegen eines unwesentlichen Mangels, wie er einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug anhaftet, zu der Annahme führt, das Vertrauensverhältnis zwischen den Kaufvertragsparteien sei zerrüttet.
LG Bamberg, Urteil vom 24.10.2016 – 2 O 21/16
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Ein Neuwagen ist nicht deshalb i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil Chromzierleisten, mit denen das Fahrzeug als Sonderausstattung versehen ist, unterschiedlich glänzen.
LG Bielefeld, Urteil vom 14.10.2016 – 1 O 231/14
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Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen (hier: ein Škoda Fabia) ist jedenfalls i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Denn dass in einem Pkw eine Software zum Einsatz kommt, die den Schadstoffausstoß reduziert, sobald das Fahrzeug auf einem Prüfstand einem Emissionstest unterzogen wird, ist nicht üblich.
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Die in diesem Mangel zum Ausdruck kommende Pflichtverletzung des Verkäufers ist nicht i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich, zumal die insoweit erforderliche Interessenabwägung nicht auf das Verhältnis von Kaufpreis und Mängelbeseitigungskosten reduziert werden kann. Vielmehr ist zugunsten des Käufers auch zu berücksichtigen, dass eine Mangelbeseitigung (vorübergehend) unmöglich ist, bis die dafür benötigte Software zur Verfügung steht. Die Unsicherheit, ob und wann eine vollständige Nachbesserung möglich ist, geht zulasten des Verkäufers.
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Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass seine Pflichtverletzung i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich ist und deshalb einen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht rechtfertigt, trägt der Verkäufer als Rücktrittsgegner.
LG Braunschweig, Urteil vom 12.10.2016 – 4 O 202/16
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