1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil es nicht die Beschaffenheit aufweist, die der Käufer erwarten kann. Ein Käufer darf davon ausgehen, dass das Fahrzeug den zur Erlangung der Typgenehmigung erforderlichen Emissionstest unter Einhaltung der vorgegebenen Bedingungen erfolgreich absolviert hat. Dem widerspricht es, wenn das Fahrzeug die einschlägigen Emissionsgrenzwerte nur deshalb eingehalten hat, weil eine eigens zu diesem Zweck konzipierte Software während des Tests eine Verringerung des Stickoxidausstoßes bewirkt hat.
  2. Ein Neuwagenkäufer hat keinen Anspruch auf die ersatzweise Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (§§ 437 Nr. 1, 439 I Fall 2 BGB), wenn das Fahrzeug so, wie der Käufer es ursprünglich bestellt hatte, wegen eines Modellwechsels nicht mehr hergestellt wird und alle auf dem Markt noch verfügbaren gleichartigen und gleichwertigen Fahrzeuge ebenfalls mangelhaft sind. In diesem Fall ist dem Verkäufer eine Ersatzlieferung i. S. des § 275 I BGB unmöglich; ein Fahrzeug der neuesten Generation muss er dem Käufer nicht liefern.
  3. Dadurch, dass Softwareentwickler der Volkswagen AG in vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen eine Software installiert haben, die (nur) während eines Emissionstests für eine Verringerung des Stickoxidausstoßes sorgt, kann bei den Käufern dieser Fahrzeuge i. S. des § 263 I StGB ein Irrtum darüber erregt oder unterhalten worden sein, dass die Typgenehmigung legal erlangt wurde.
  4. Die Haftung einer juristischen Person (hier: der Volkswagen AG) aus § 826 BGB i. V. mit § 31 BGB setzt voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter i. S. des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat. Der Vorwurf der Sittenwidrigkeit lässt sich indes nicht dadurch begründen, dass unter Anwendung der Grundsätze der Wissenszurechnung und -zusammenrechnung auf die „im Hause“ der juristischen Person vorhandenen Kenntnisse abgestellt wird.

LG Bayreuth, Urteil vom 20.12.2016 – 21 O 34/16
(nachfolgend: OLG Bamberg, Beschluss vom 02.08.2017 – 6 U 5/17)

Sachverhalt: Der Kläger schloss mit der Beklagten zu 1, einer selbstständigen Kfz-Händlerin, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Fahrzeuge der Volkswagen AG (Beklagte zu 2) vertreibt, am 31.03.2015 einen Kaufvertrag über einen VW Tiguan 2.0 TDI BMT Sport & Style. Der Kaufpreis betrug 31.350 €. Das Fahrzeug wurde dem Kläger am 31.07.2015 übergeben.

Es ist mit einer Software ausgestattet, die immer dann, wenn das Fahrzeug auf einem Prüfstand einem Emissionstest unterzogen wird, den Ausstoß von Stickoxid (NOX) so optimiert, dass die einschlägigen Emissionsgrenzwerte eingehalten werden. Im normalen Fahrbetrieb findet keine Optimierung des NOX-Ausstoßes statt. Der Kläger wandte sich nach Bekanntwerden dieser Tatsache mit Anwaltsschreiben vom 20.10.2015 an die Beklagte zu 1, machte kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche geltend und forderte die Beklagte zu 1 auf, einen Verjährungsverzicht zu erklären. Dem kam die Beklagte zu 1 nicht nach.

Der Kläger hält sein Fahrzeug für mangelhaft, weil ihm hinsichtlich der Schadstoffemissionen eine vereinbarte Beschaffenheit i. S. des § 434 I 1 BGB fehle. Er verlangt deshalb von der Beklagten zu 1 in erster Linie die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (§§ 437 Nr. 1, 439 I Fall 2 BGB) und hilfsweise Nachbesserung (§§ 437 Nr. 1, 439 I Fall 1 BGB). Darüber hinaus ist der Kläger der Auffassung, dass ihn die Beklagte zu 2 über die Eigenschaften des streitgegenständlichen Fahrzeugs getäuscht habe und sie ihm – was der Kläger festgestellt haben will – den daraus resultierenden Schaden ersetzen müsse.

Nur die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage hatte – teilweise – Erfolg.

Aus den Gründen: I. Die Klage gegen die Beklagte zu 1 ist nur nach dem Hilfsantrag zu 4 [= Nachbesserungsverlangen] begründet.

1. Der Hauptantrag ist unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Nachlieferung des geforderten Pkw nach §§ 437 Nr. 1, 439 I Fall 2, 434 I 2 Nr. 2 BGB.

a) Der Pkw weist einen Sachmangel nach § 434 I 2 Nr. 2 BGB auf.

Eine Sache ist danach frei von Sachmängeln, wenn eine Beschaffenheit nicht vereinbart ist, sie sich aber für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Der Pkw eignet sich zwar trotz des Einbaus der Abschalteinrichtung für die gewöhnliche Verwendung, da er technisch sicher und verkehrstauglich ist. Er weist aber nicht die Beschaffenheit auf, welche der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Ein durchschnittlicher Käufer kann davon ausgehen, dass ein Pkw zumindest den für eine Typgenehmigung erforderlichen Test unter den gesetzlich festgelegten Laborbedingungen ohne Zuhilfenahme einer unzulässigen Abschalteinrichtung zur Reduzierung der Stickoxidwerte erfolgreich absolviert. Die Einhaltung der Grenzwerte unter Verwendung einer dafür konzipierten Software kann diesen Erwartungen nicht gerecht werden.

b) Der Anspruch auf Nachlieferung ist wegen objektiver Unmöglichkeit ausgeschlossen.

Der Nacherfüllungsanspruch stellt einen modifizierten Erfüllungsanspruch dar und kann nicht weiter reichen als der ursprüngliche Erfüllungsanspruch. Er beschränkt sich auf die Nachlieferung einer gleichartigen und gleichwertigen Sache (Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Aufl., § 439 Rn. 15).

Der Pkw wird unbestritten nicht mehr hergestellt. Bei einem vom Verkäufer bestellten und vom Hersteller nach dessen individuellen Konfigurationen gefertigten Neuwagen ist davon auszugehen, dass nach der übereinstimmenden Vorstellung der Parteien der Erfüllungsanspruch auf ein diesen Käuferwünschen entsprechendes Fahrzeug gerichtet und beschränkt ist (vgl. OLG Nürnberg, Urt. v. 15.12.2011 – 13 U 1611/11, juris Rn. 60). Die Lieferung eines Neuwagens der zweiten Generation mit einer geänderten Motorisierung ist deshalb nicht gleichartig und gleichwertig. Der Käufer würde durch die Nachlieferung eines Nachfolgemodells eine über den ursprünglichen Erfüllungsanspruch hinausgehende Leistung zugesprochen bekommen. Zudem ist nicht ersichtlich, dass der Beklagten die Beschaffung des vom Kläger geforderten Fahrzeugs auf andere Weise als durch den Direktbezug vom Hersteller möglich ist, da alle vergleichbaren am Markt verfügbaren Pkw von dem Mangel betroffen sind.

2. Die … begehrte Feststellung des Annahmeverzugs kann wegen der fehlenden Verpflichtung des Verkäufers zur Rücknahme des Fahrzeugs nicht verlangt werden.

3. Der Hilfsantrag zu 4 [= Nachbesserungsverlangen] ist zulässig und begründet.

Dem Kläger steht der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Nachbesserung des Pkw gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 I Fall 1, 434 I 2 Nr. 2 BGB zu. Das insoweit erforderliche Update der Software ist zwischenzeitlich vom Kraftfahrt-Bundesamt freigegeben, sodass die Beklagte zu 1 die geforderte Nachbesserung durchführen kann.

4. Ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren besteht vorliegend nicht, weil die Nachbesserung vorgerichtlich nicht verweigert worden und deshalb die Beauftragung der Klägervertreter zur Durchsetzung der Nachbesserung nicht erforderlich war.

II. Die Klage gegen die Beklagte zu 2 ist unbegründet.

1. Der Kläger hat schon dem Grunde nach keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 2.

a) Ein Anspruch des Klägers ergibt sich nicht aus § 823 I BGB, denn es fehlt schon die hierzu erforderliche Rechtsgutsverletzung. Eine Eigentumsverletzung liegt wegen der bereits ursprünglich bestehenden Mangelhaftigkeit des Pkw nicht vor. Eine bloße Vermögensschädigung stellt keine Rechtsgutsverletzung dar.

b) Ein Anspruch des Klägers folgt auch nicht aus § 823 II BGB i. V. mit § 263 StGB.

Der Kläger hat alle Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkrnale des Schutzgesetzes ergibt. Diesen Nachweis hat der Kläger nicht erbracht. Zwar kann man aufgrund des Einbaus der Abschalteinrichtung eine Täuschungshandlung gegenüber den betroffenen Endkunden in mittelbarer Täterschaft dahin gehend bejahen, dass hierin ein Irrtum über die Erlangung der Typgenehmigung auf legalem Wege hervorgerufen oder zumindest nach internem Bekanntwerden der Manipulationen erhalten wurde. Allerdings ist vorliegend schon nicht dargelegt worden, wie das Verhalten der zuständigen Softwareentwickler der Beklagten zu 2 zugerechnet werden kann. Eine Zurechnung der diesbezüglichen Handlungen Einzelner über § 31 BGB (analog) wird vom Kläger nicht hinreichend dargelegt.

c) Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 823 II BGB in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, da diese Norm ihrem Zweck nach der Vollendung des Binnenmarktes dient. Der Kläger wäre damit schon nicht vom sachlichen und persönlichen Schutzbereich der Norm erfasst.

d) Schließlich scheidet ein Anspruch aus § 826 BGB wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung des Klägers durch die Beklagte zu 2 aus. Die Haftung eines Unternehmens nach § 826 BGB setzt voraus, dass der Vorstand oder ein verfassungsmäßig berufener Vertreter in seiner Person den objektiven und subjektiven Tatbestand verwirklicht (BGH, Urt. v. 28.06.2016 – VI ZR 536/15, juris Leitsatz 1 und Rn. 13). Die Anwendung der Grundsätze der Wissenszurechnung und -zusammenrechnung durch das Abstellen auf die „im Hause“ der juristischen Person vorhandenen Kenntnisse reicht nicht (BGH, Urt. v. 28.06.2016 – VI ZR 536/15, Leitsatz 3 und Rn. 23, unter Ablehnung der Ansicht von MünchKomm-BGB/Wagner, 6. Aufl., § 826 Rn. 36). Erforderlich ist sowohl die Feststellung der Sittenwidrigkeit in einer konkreten Person im Sinne eines moralischen Unwerturteils als auch eines Schädigungsvorsatzes, der die Schädigung des Anspruchstellers erkannt und in seinen Willen aufgenommen haben muss (BGH, Urt. v. 28.06.2016 – VI ZR 536/15, juris Rn. 23, 25 f.) . Da hierzu schon ein konkreter Vortrag das Klägers fehlt, kann auch kein Anspruch aus § 826 BGB zuerkannt werden.

e) Der Kläger hat auch keinen Anspruch aus § 831 I BGB, denn es fehlt bereits an der Verwirklichung der objektiven Tatbestände einer unerlaubten Handlung nach §§ 823–826 BGB, 832 ff. BGB.

2. Wegen des fehlenden materiellen Anspruchs steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren gegen die Beklagte zu 2 zu. …

Hinweis: Mit Beschluss vom 02.08.2017 – 6 U 5/17 – hat das OLG Bamberg darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, die Berufung des Klägers gemäß § 522 II ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Berufung wurde sodann mit Beschluss des OLG Bamberg vom 20.09.2017 – 6 U 5/17 – zurückgewiesen.

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