1. Der gesetzliche Provisionsanspruch nach § 354 I HGB setzt eine Vereinbarung der Parteien über eine Vergütung der erbrachten Leistungen nicht voraus. Die Vorschrift greift im Gegenteil gerade schon dann ein, wenn es an einer (wirksamen) vertraglichen Vereinbarung über die für eine zu erbringende oder erbrachte Leistung zu zahlende Vergütung fehlt. Für die Auslösung eines Provisionsanspruchs kann es deshalb schon genügen, dass jemand die ihm erkennbar von einem Kaufmann geleisteten Dienste in Anspruch nimmt, obwohl er weiß oder sich nach den Umständen sagen muss, dass solche Dienste auch ohne ausdrückliche, eine Vergütungspflicht und/oder deren Höhe klarstellende vertragliche Grundlage nur gegen entsprechende Vergütung erbracht werden (Fortführung von BGH, Urt. v. 07.07.2005 – III ZR 397/04, BGHZ 163, 332, 338; Urt. v. 28.01.1993 – I ZR 292/90, WM 1993, 1261; Urt. v. 19.11.1962 – VIII ZR 229/61, WM 1963, 165).
  2. Zu den von § 354 I HGB erfassten Geschäftsbesorgungen oder Dienstleistungen rechnen bei der insoweit gebotenen weiten Auslegung jede selbstständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen sowie alle sonstigen, für den anderen Teil objektiv nützlichen Tätigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art. Dementsprechend ist unter der in § 354 I HGB angesprochenen Provision jede Vergütung zu fassen, die ein Kaufmann für eine in dieser Vorschrift angesprochene Geschäftsbesorgung oder Dienstleistung üblicherweise beanspruchen kann.
  3. Die in einem Kfz-Leasingvertrag formularmäßig enthaltene Klausel „Überführungs- und Zulassungskosten berechnet der ausliefernde Betrieb separat.“ ist nicht überraschend i. S. von § 305c I BGB und hält auch einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 I 1 BGB stand.

BGH, Urteil vom 23.11.2016 – VIII ZR 269/15
(vorangehend: LG Heilbronn, Urteil vom 29.10.2015 – 6 S 18/15)

Sachverhalt: Die Beklagte und die S-Leasing GmbH (im Folgenden: Leasinggeberin) schlossen im Januar 2014 einen Leasingvertrag über einen fabrikneuen Pkw, der als Geschäftsfahrzeug genutzt werden sollte.

Auf der Vorderseite der von der Beklagten unterzeichneten Leasingbestellung, die über die Klägerin als vermittelnde Händlerin an die Leasinggeberin gerichtet war, findet sich in der Rubrik „Vereinbarungen„ folgende vorformulierte Klausel:

„Überführungs- und Zulassungskosten berechnet der ausliefernde Betrieb separat.“.

Die Klägerin, die das Leasingfahrzeug nach Überführung in ihren Betrieb an die Beklagte auslieferte, berechnete dieser anschließend Überführungskosten in Höhe von 868,70 €. Der Rechnungsbetrag setzt sich insbesondere zusammen aus den Transportkosten, der Vergütung für eine Übergabeinspektion, einer „Handlingpauschale“ sowie dem Entgelt für eine vorgeschriebene Überprüfung des Fahrzeugs auf Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften, für eine Fahrzeugaufbereitung sowie für die Bereitstellung von Warndreieck, Warnweste und Verbandstasche.

Die Beklagte, die sich nur in Vertragsbeziehungen zur Leasinggeberin, nicht dagegen zur Klägerin sieht und der Auffassung ist, dass die Klägerin diese Leistungen im originären eigenen Interesse ausgeführt habe, ohne dazu von ihr beauftragt worden oder sonst berechtigt gewesen zu sein, lehnte eine Bezahlung ab.

Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 831,39 € nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Aus den Gründen: [5]    I. Das Berufungsgericht (LG Heilbronn, Urt. v. 29.10.2015 – 6 S 18/15, juris) hat, soweit im Revisionsverfahren von Interesse, zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

[6]    Die Klägerin habe gegen die Beklagte bereits dem Grunde nach keinen Anspruch auf Zahlung der begehrten Überführungs- und Zulassungskosten, da die Klägerin eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung dieser Kosten weder bewiesen habe, noch dies sonst ersichtlich sei. Insbesondere sei nicht festzustellen, dass der ursprüngliche, für ein anderes Unternehmen aufgetretene Leasinginteressent N von der Beklagten bevollmächtigt gewesen sei, eine gegen sie wirkende mündliche Verpflichtung zur Zahlung dieser Kosten einzugehen, oder dass er sonst in ihrem Namen aufgetreten sei.

[7]    Ebenso wenig habe die Klägerin der Beklagten selbst mit der Übergabe des Leasing-Bestellformulars eine Vereinbarung angeboten, die anfallenden Überführungs- und Zulassungskosten zu tragen. Dass die Beklagte sich durch die fragliche Passage des von der Leasinggeberin vorformulierten Bestellformulars zur Zahlung dieser Kosten gegenüber der Klägerin als Dritter verpflichtet habe, lasse sich schon dem Wortlaut nicht entnehmen. Vielmehr habe darin – zumindest bei Heranziehung der AGB-rechtlichen Unklarheitenregel – lediglich der Hinweis gelegen, dass die Leasingfinanzierungszusage keine Überführungs- und Zulassungskosten umfasse. Ein darüber hinausgehendes eigenes Angebot des ausliefernden Betriebs, gleichzeitig eine Vereinbarung über diese Kosten zu erzielen, habe dem jedoch nicht entnommen werden können.

[8]    Genauso wenig habe der betreffenden Vertragsklausel ein Angebot der Leasinggeberin auf Abschluss eines echten Vertrags zugunsten des vermittelnden Betriebs und eines ihm dabei gleichzeitig eingeräumten Leistungsbestimmungsrechts entnommen werden können. Denn ein solcher Vertrag zugunsten eines Dritten wäre so ungewöhnlich gewesen, dass ein Leasingnehmer damit auch unter Beachtung des Grundsatzes der kundenfeindlichsten Auslegung nicht habe rechnen müssen. Insbesondere hätte ein solches Verständnis im Widerspruch zum Leitbild des Leasingvertrages gestanden, der vom vorgelagerten Beschaffungsvorgang zu unterscheiden sei und den Leasinggeber zur Überlassung des Leasinggegenstands verpflichte. Für die der Überlassung zugrunde liegenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten einschließlich aller Neben- und Finanzierungkosten zahle der Leasingnehmer aber gerade die Leasingraten, sodass er erwarten könne, mit keinen Beschaffungskosten aus dem Liefervertrag belastet zu werden.

[9]    II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

[10]   Das Berufungsgericht hat rechtsirrig angenommen, für den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der Überführungs- und Zulassungskosten fehle es an einer Anspruchsgrundlage. Denn dieser Anspruch ist dem Grunde nach aus § 354 I HGB gerechtfertigt. Nach dieser Vorschrift kann – im Streitfall ergebnisgleich mit einer vertraglichen Anspruchsgrundlage – derjenige, der in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, dafür auch ohne Verabredung Provision nach den am Ort üblichen Sätzen fordern. Darum geht es auch bei den von der Klägerin im Streitfall erbrachten Leistungen.

[11]   1. Der gesetzliche Provisionsanspruch nach § 354 I HGB setzt eine Vereinbarung der Parteien über eine Vergütung der erbrachten Leistungen nicht voraus. Die Vorschrift greift im Gegenteil gerade schon dann ein, wenn es an einer (wirksamen) vertraglichen Vereinbarung über die für eine zu erbringende oder erbrachte Leistung zu zahlende Vergütung fehlt (BGH, Urt. v. 31.03.1982 – IVa ZR 4/81, WM 1982, 613 [unter 1]; GK-HGB/B. Schmidt, 8. Aufl., § 354 Rn. 2; jeweils m. w. Nachw.). Ihr liegt dabei der seit jeher als maßgeblich anerkannte und auch an anderer Stelle im Gesetz mehrfach zum Ausdruck gekommene Gedanke zu Grunde, wonach jedermann weiß, dass ein Kaufmann sein Gewerbe in der Absicht regelmäßiger Gewinnerzielung betreibt und daher Handlungen für andere im Rahmen seines Gewerbebetriebs grundsätzlich nicht ohne Gegenleistung erbringen will (vgl. BGH, Urt. v. 28.01.1993 – I ZR 292/90, WM 1993, 1261 [unter II 1]; Kindler, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 354 Rn. 1; GK-HGB/B. Schmidt, a. a. O., § 354 Rn. 1; jeweils m. w. Nachw.).

[12]   2. Voraussetzung des gesetzlichen Provisionsanspruchs aus § 354 I HGB ist neben der – hier gemäß §§ 6 I, 161 I HGB gegebenen – Kaufmannseigenschaft des Anspruchstellers und einem zu vermutenden Tätigwerden in Ausübung seines Handelsgewerbes (§§ 343, 344 I HGB), dass er mit der ausgeführten Tätigkeit ein Geschäft besorgt hat, welches im Interesse des Anspruchsgegners lag und befugtermaßen für diesen geschah (BGH, Urt. v. 28.01.1993 – I ZR 292/90, WM 1993, 1261 [unter II 1]). Das ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen im Streitfall gegeben.

[13]   a) Zu den von § 354 I HGB erfassten Geschäftsbesorgungen oder Dienstleistungen rechnen angesichts der insoweit gebotenen weiten Auslegung nach allgemeiner Auffassung jede selbstständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen sowie alle sonstigen, für den anderen Teil objektiv nützlichen Tätigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art (Oetker/Pamp, HGB, 4. Aufl., § 354 Rn. 7; BeckOK-HGB/Lehmann-Richter, Stand: August 2016, § 354 Rn. 12; GK-HGB/B. Schmidt, a. a. O., Rn. 8; jeweils m. w. Nachw.). Dementsprechend werden etwa auch die Beförderung von Gütern oder die Überlassung von Gegenständen zum Gebrauch dazu gerechnet (Oetker/Pamp, a. a. O., § 354 Rn. 8; BeckOK-HGB/Lehmann-Richter, a. a. O., § 354 Rn. 13; GK-HGB/B. Schmidt, a. a. O., § 354 Rn. 8; Heymann/Horn, HGB, 2. Aufl., § 354 Rn. 4), sodass neben den von der Klägerin angesetzten Herrichtungs- und Überprüfungstätigkeiten auch die Veranlassung der Überführung des Fahrzeugs in ihren Betrieb sowie die Ausstattung des Fahrzeugs mit gesetzlich vorgeschriebenem Zubehör (Warndreieck, Warnweste und Verbandstasche) geeignet sind, den Vergütungsanspruch auszulösen. Denn unter der in § 354 I HGB angesprochenen Provision ist bei dem gebotenen weiten Verständnis jede Vergütung zu fassen, die ein Kaufmann unter den nachstehend erörterten weiteren Voraussetzungen für eine in dieser Vorschrift angesprochene Geschäftsbesorgung oder Dienstleistung üblicherweise beanspruchen kann (Heymann/Horn, a. a. O., § 354 Rn. 10; Oetker/Pamp, a. a. O., § 354 Rn. 16).

[14]   b) Die Klägerin hat die die Auslieferung des Leasingfahrzeugs vorbereitenden Bereitstellungstätigkeiten in dem für einen Vergütungsanspruch erforderlichen Interesse der Beklagten erbracht.

[15]   aa) Zwar kann ein Kaufmann, der ausschließlich eigene Interessen oder Interessen Dritter verfolgt, keine Vergütung nach § 354 I HGB verlangen, selbst wenn die entfalteten Bemühungen auch dem in Anspruch Genommenen zugutekommen (Senat, Urt. v. 21.11.1983 – VIII ZR 173/82, WM 1984, 165 [unter II 2 a]). Dagegen steht einem Vergütungsanspruch nicht bereits entgegen, dass der tätig Gewordene neben den Interessen des in Anspruch Genommenen – hier der Beklagten – zugleich eigene Interessen oder solche seiner Kunden verfolgt (BGH, Urt. v. 21.12.1973 – IV ZR 158/72, BGHZ 62, 71, 79). Erforderlich ist in diesem Fall nur, dass für den in Anspruch Genommenen erkennbar war, dass die Tätigkeit gerade auch für ihn entfaltet wurde (BGH, Urt. v. 25.09.1985 – IVa ZR 22/84, BGHZ 95, 393, 398; Urt. v. 12.02.1981 – IVa ZR 105/80, WM 1981, 495 [unter 2]). So liegt es im Streitfall.

[16]   bb) Durch die eingangs genannte Klausel im Bestellformular hat die Leasinggeberin, wie auch das Berufungsgericht richtig gesehen hat, klargestellt, dass die Leasingfinanzierungszusage Überführungs- und Zulassungskosten nicht umfasste, der damit zusammenhängende Aufwand also – aus naheliegenden steuerlichen Gründen (vgl. FG Kassel, EFG 1999, 813) – nicht Gegenstand der von der Leasinggeberin zu entfaltenden Beschaffungsbemühungen im Vorfeld der von ihr geschuldeten Überlassung des Leasinggegenstandes sein und dementsprechend auch nicht in die Leasingkalkulation einfließen sollte. Die dafür erforderlichen Leistungen sollte sich die Beklagte danach vielmehr gegen ein gesondert zu zahlendes Entgelt unmittelbar vom ausliefernden Betrieb – hier der Klägerin – beschaffen. Dass die Klägerin an den von ihr erbrachten Bereitstellungsleistungen interessiert war, um darüber den mit der Leasinggeberin vereinbarten Beschaffungsvorgang vollenden zu können, und dass die Leasinggeberin ein Interesse an Leistungen hatte, um der Beklagten ein gebrauchstaugliches Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, ändert nichts daran, dass nach den im Leasingvertrag getroffenen Regelungen der Überführungs- und Zulassungsaufwand von der Beklagten zu tragen sein sollte und dementsprechend die dazu erbrachten Leistungen in erster Linie in ihrem Interesse erfolgt sind.

[17]   c) Die Klägerin ist nicht nur im Interesse der Beklagten, sondern auch befugterweise für diese tätig geworden. Insbesondere stehen die Leasingvereinbarungen zwischen der Beklagten und der Leasinggeberin einem befugten Tätigwerden der Klägerin im Interesse der Beklagten nicht entgegen.

[18]   Eine Provisionspflicht nach § 354 I HGB setzt voraus, dass zwischen dem Kaufmann und dem Leistungsempfänger ein das Tätigwerden rechtfertigendes Verhältnis besteht. Dazu bedarf es allerdings nicht stets einer vertraglichen Grundlage. Es kann vielmehr schon genügen, dass jemand die ihm vom Kaufmann erkennbar geleisteten Dienste in Anspruch nimmt, obwohl er weiß oder sich nach den Umständen sagen muss, dass solche Dienste auch ohne ausdrückliche, eine Vergütungspflicht und/oder deren Höhe klarstellende vertragliche Grundlage nur gegen entsprechende Vergütung erbracht werden (vgl. BGH, Urt. v. 07.07.2005 – III ZR 397/04, BGHZ 163, 332, 338; Urt. v. 28.01.1993 – I ZR 292/90, WM 1993, 1261 [unter II 1]; Urt. v. 19.11.1962 – VIII ZR 229/61, WM 1963, 165 [unter B I 3]). Das ist bei den in Rede stehenden Überführungs- und Zulassungskosten, die bei Fehlen entgegenstehender Regelungen sowohl in Kauf- als auch in Leasingverträgen über Kraftfahrzeuge einem Käufer oder Leasingnehmer üblicherweise gesondert berechnet werden (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 18.09.2014 – I ZR 201/12, GRUR Int. 2014, 1155 Rn. 10; OLG Hamm, Urt. v. 03.06.1998 – 13 U 201/97, NJW-RR 1998, 1586; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl., Rn. 155, L 360; Bachmeier, Rechtshandbuch Autokauf, 2. Aufl., Rn. 466 f. m. w. Nachw.), der Fall. Durch die vorstehend wiedergegebene Klausel im Bestellformular wird dies noch eigens unterstrichen.

[19]   d) Diese Klausel, die der Senat uneingeschränkt selbst auslegen kann (vgl. Senat, Urt. v. 09.12.2015 – VIII ZR 349/14, WM 2016, 665 Rn. 21 m. w. Nachw.), ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht als überraschend i. S. von § 305c I BGB anzusehen. Sie hält auch der Inhaltskontrolle nach § 307 I 1 BGB stand.

[20]   aa) Zwar werden gemäß § 305c I BGB Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. So verhält es sich hier aber nicht. Abgesehen davon, dass es auch bei Leasingverträgen üblich ist, dass der Leasingnehmer Nebenleistungen etwa für die Überführung oder die An- und Abmeldung des Fahrzeugs gesondert zu bezahlen hat, soweit sie nicht als durch die Leasingraten abgedeckter Bestandteil des Leasingvertrages ausgewiesen werden (vgl. Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. L 60; Zahn/Bahmann, Kfz-Leasingvertrag, 1999, Rn. 414), ist die Klausel auf der Vorderseite des Leasingbestellformulars in einer derart deutlich sichtbaren Weise platziert, dass sie einem normal aufmerksamen Leser schlechthin nicht verborgen bleiben kann (vgl. dazu auch Senat, Urt. v. 28.05.2014 – VIII ZR 179/13, BGHZ 201, 271 Rn. 18 ff.).

[21]   bb) In der formularmäßigen Überwälzung dieser Kosten auf die Beklagte liegt auch keine unangemessene Benachteiligung i. S. von § 307 I 1 BGB. Eine gesonderte Vergütungspflicht der Beklagten für die erbrachten Überführungs- und Zulassungsleistungen hätte zwar auszuscheiden, wenn der in der eingangs genannten Klausel des Bestellformulars unter Verweis auf eine vergütungspflichtige Erbringung dieser Leistungen durch den ausliefernden Betrieb geregelte Ausschluss einer Leistungserbringung durch die Leasinggeberin selbst unwirksam wäre und nach den bestehenden Vertragsbeziehungen die Leasinggeberin diese Leistungen zur Ermöglichung der von ihr geschuldeten Gebrauchsüberlassung zusätzlich als Nebenleistung anstelle der Klägerin zu erbringen hätte. Das ist jedoch zu verneinen.

[22]   Durch diese Vertragsgestaltung wird vielmehr eine zur Erhöhung des Finanzierungsaufwands führende Aktivierung dieser Kosten vermieden und ein gewerblicher Leasingnehmer wie die Beklagte sogar in die ihr günstige Lage versetzt, die Kosten als sofort abziehbare Betriebsausgaben in Ansatz zu bringen. Außerdem gehören etwa Zulassungskosten bei Kaufverträgen ohnehin nicht zu den an sich vom Verkäufer zu tragenden Kosten der Übergabe i. S. von § 448 I BGB und dementsprechend bei Leasingverträgen auch nicht zu den Kosten der vom Leasinggeber zu bewirkenden Überlassung des Leasinggegenstands. Hinzu kommt etwa für die Übergabekosten, hier namentlich die Überführungskosten, dass die Kostentragungsregel des § 448 I BGB in weitgehendem Umfang, und zwar auch im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen, abdingbar ist (MünchKomm-BGB/Westermann, 7. Aufl., § 448 Rn. 1; BeckOGK/Mock, Stand: Oktober 2016, § 448 BGB Rn. 44 f.; Bachmeier, a. a. O., Rn. 512 f.). Für die Beschaffungsvorgänge eines Kraftfahrzeug-Leasingvertrages, bei denen sich der Leasingnehmer ohnehin nicht selten in einer käuferähnlichen Lage befindet (vgl. Graf von Westphalen, in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl., Leasing Rn. 121), kann nichts anderes gelten.

[23]   III. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 I ZPO). Da das Berufungsgericht – nach seinem Standpunkt folgerichtig – keine Feststellungen mehr zur Höhe der geltend gemachten Überführungs- und Zulassungskosten getroffen hat, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif und deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 I 1 ZPO).

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