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Probleme beim Autokauf?

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Kategorie: Allgemeines

Unterschlagung eines Kraftfahrzeugs während Probefahrt durch vermeintlichen Kaufinteressenten

  1. Ein Kaufinteressent, der eine Probefahrt mit einem Kraftfahrzeug unternimmt, ist nicht Besitzdiener des Verkäufers.
  2. Die Überlassung eines Kraftfahrzeugs durch den Verkäufer zu einer unbegleiteten und auch nicht anderweitig überwachten Probefahrt eines Kaufinteressenten auf öffentlichen Straßen für eine gewisse Dauer (hier: eine Stunde) ist keine Besitzlockerung, sondern führt zu einem freiwilligen Besitzverlust.
  3. Wird das Fahrzeug in einem solchen Fall nicht zurückgegeben, liegt daher kein Abhandenkommen i. S. des § 935 BGB vor.

BGH, Urteil vom 18.09.2020 – V ZR 8/19
(vorangehend: OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 17.12.2018 – 15 U 84/18)

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Kein Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung

Einem Leasingnehmer steht bei einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung kein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 506 II BGB oder in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift zu.

OLG Hamm, Urteil vom 04.09.2020 – 30 U 32/20

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Rücktritt nach erfolglosem Ablauf einer zur Nacherfüllung gesetzten Frist

  1. Die vom Käufer gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung ist nicht bereits dann gewahrt, wenn der Verkäufer innerhalb der Frist die Leistungshandlung erbracht hat; vielmehr muss auch der Leistungserfolg eingetreten sein. Die Frist ist allerdings so zu bemessen, dass der Verkäufer bei ordnungsgemäßem Vorgehen vor Fristablauf voraussichtlich nicht nur die Leistungshandlung vornehmen, sondern auch den Leistungserfolg herbeiführen kann.
  2. Hat der Käufer eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt, die erfolglos abgelaufen ist, so ist er grundsätzlich nicht gehalten, dem Verkäufer eine zweite Gelegenheit zur Nachbesserung einzuräumen, bevor er den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Ein zweimaliges Fehlschlagen der Nachbesserung ist nur dann Rücktrittvoraussetzung, wenn der Käufer sein Nachbesserungsverlangen nicht mit einer Fristsetzung verbunden hat.

BGH, Urteil vom 26.08.2020 – VIII ZR 351/19
(vorangehend: OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 14.11.2019 – 16 U 42/19)

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Inhaltliche Anforderungen an eine Berufungsbegründung im VW-Abgasskandal

Zu den inhaltlichen Anforderungen an die Berufungsbegründung (hier: Abweisung einer Klage wegen Inverkehrbringens eines Kraftfahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung).

BGH, Beschluss vom 25.08.2020 – VI ZB 67/19
(vorangehend: OLG Oldenburg, Beschluss vom 06.09.2019 – 5 U 262/19)

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Kein eigener wirtschaftlicher Wert der Feststellung des Annahmeverzugs bei Zug-um-Zug-Verurteilung

Der Feststellung des Annahmeverzugs kommt bei einer Zug-um-Zug-Verurteilung kein eigener wirtschaftlicher Wert zu, weil die Frage des Annahmeverzugs nur ein rechtlich unselbstständiges Element der umstrittenen Leistungsverpflichtung und deshalb mit ihr wirtschaftlich identisch ist.

BGH, Beschluss vom 05.08.2020 – VIII ZR 290/19
(nachfolgend: BGH, Beschluss vom 13.10.2020 – VIII ZR 290/19)

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VW-Abgasskandal: Nutzungsvorteile können Schadensersatzanspruch aufzehren – Deliktszinsen

  1. Der Schadensersatzanspruch des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung versehenen Fahrzeugs kann durch die im Wege des Vorteilsausgleichs erfolgende Anrechnung gezogener Nutzungen vollständig aufgezehrt werden (Fortführung von Senat, Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 64–77).
  2. Deliktszinsen nach § 849 BGB können nicht verlangt werden, wenn der Geschädigte für die Hingabe seines Geldes im Wege des Leistungsaustauschs eine in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbare Gegenleistung erhält. In diesem Fall kompensiert die tatsächliche Nutzbarkeit der Gegenleistung die Nutzungsmöglichkeit des Geldes.

BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 354/19

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Sekundäre Darlegungslast der Volkswagen AG im VW-Abgasskandal – § 826 BGB

  1. Zur sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem beklagten Fahrzeughersteller getroffen hatte und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte.
  2. Auf den Schutzzweck der §§ 6, 27 I EG-FGV und der zur vollständigen Harmonisierung der technischen Anforderungen für Fahrzeuge erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union kommt es im Rahmen des Schadensersatzanspruchs aus § 826 BGB nicht an.

BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 367/19

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Zu den Voraussetzungen einer auf den Ersatz künftiger Schäden gerichteten Feststellung – VW-Abgasskandal

  1. Deliktszinsen nach § 849 BGB können nicht verlangt werden, wenn der Geschädigte für die Hingabe seines Geldes im Wege des Leistungsaustauschs eine in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbare Gegenleistung erhält. In diesem Fall kompensiert die tatsächliche Nutzbarkeit der Gegenleistung die Nutzungsmöglichkeit des Geldes.
  2. Zu den Voraussetzungen einer auf den Ersatz künftiger Schäden gerichteten Feststellung bei einem Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB (hier: VW-Diesel-Fälle).

BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 397/19

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Fehlerhafte Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in einem Verbraucherdarlehensvertrag

Sind die Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in einem Verbraucherdarlehensvertrag fehlerhaft, verliert der Darlehensgeber den Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 BGB. Das Anlaufen der Widerrufsfrist bleibt davon unberührt.

BGH, Urteil vom 28.07.2020 – XI ZR 288/19

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Haftung für die Beschädigung eines Kraftfahrzeugs aus culpa in contrahendo – Probefahrt

  1. Beschädigt ein Kaufinteressent außerhalb einer Probefahrt fahrlässig ein auf dem Betriebsgelände eines Kraftfahrzeughändlers stehendes Fahrzeug, so ist er dem Händler (auch) gemäß §§ 280 I, § 311 II Nr. 2, § 241 II BGB (culpa in contrahendo) zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet.
  2. Überlässt ein Kraftfahrzeughändler einem Kaufinteressenten ein Fahrzeug für eine Probefahrt, so ist von einem stillschweigenden Haftungsausschluss für den Fall auszugehen, dass der Kaufinteressent das Fahrzeug fahrlässig beschädigt; der Kaufinteressent haftet also regelmäßig nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Probefahrt im öffentlichen Straßenverkehr oder auf dem Betriebsgelände des Händlers stattfindet.

AG Essen-Steele, Urteil vom 24.07.2020 – 17 C 136/19

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