Navigation

Probleme beim Autokauf?

Probleme beim Autokauf?

Als spezialisierter Rechtsanwalt helfe ich Ihnen gerne weiter – ganz gleich, ob Sie Käufer oder Verkäufer sind.

Interessiert? Rufen Sie mich unverbindlich an

(0 23 27) 8 32 59-99

oder nutzen Sie mein Kontaktformular.

Kategorien

Archiv

Archiv

Header (Autohaus)

Kategorie: Allgemeines

Isolierte Drittwiderklage des Leasingnehmers gegen den Verkäufer der Leasingsache

Wird der Leasingnehmer vom Leasinggeber auf Zahlung rückständiger Leasingraten oder – nach fristloser Kündigung des Leasingvertrags wegen Zahlungsverzugs – auf Schadensersatz statt der Leistung in Anspruch genommen, ist eine gegen den Verkäufer der Leasingsache – aus (leasingtypisch) abgetretenen Sachmängelgewährleistungsrechten des Leasinggebers – erhobene isolierte Drittwiderklage des Leasingnehmers auf Rückgewähr des Kaufpreises an den Leasinggeber zulässig.

BGH, Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 25.11.2020 – VIII ZR 252/18

Mehr lesen »

Umgehungsgeschäft beim Verkauf eines Gebrauchtwagens

  1. Schiebt beim Verkauf eines Gebrauchtwagens an einen Verbraucher (§ 13 BGB) der Verkäufer, der Unternehmer (§ 14 BGB) ist, einen Verbraucher als Verkäufer vor, um das Fahrzeug unter Ausschluss der Haftung für Mängel zu verkaufen, so richten sich Mängelrechte des Käufers nach § 476 I 2 BGB (= § 475 I 2 BGB a.F.) wegen Umgehung der Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf gegen den Unternehmer und nicht gegen den als Verkäufer vorgeschobenen Verbraucher (im Anschluss an BGH, Urt. v. 22.11.2006 – VIII ZR 72/06, BGHZ 170, 67 Rn. 14 ff.).
  2. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 I BGB) trägt nach allgemeinen Grundsätzen derjenige, der sich zu seinen Gunsten darauf beruft. Im unmittelbaren Anwendungsbereich der §§ 474 bis 477 BGB muss deshalb grundsätzlich der Käufer darlegen und beweisen, dass er als Verbraucher und der Verkäufer als Unternehmer gehandelt hat.
  3. Es besteht keine Vermutung dafür, dass alle vorgenommenen Rechtsgeschäfte eines Unternehmers „im Zweifel“ seinem geschäftlichen Bereich zuzuordnen sind (im Anschluss an BGH, Urt. v. 18.10.2017 – VIII ZR 32/16, NJW 2018, 150 Rn. 37).
  4. Ein beiderseits vollständig erfüllter Kaufvertrag ist nach einem Rücktritt des Käufers einheitlich dort rückabzuwickeln, wo sich die Kaufsache im Zeitpunkt des Rücktritts vertragsgemäß befindet.

LG Zweibrücken, Urteil vom 20.11.2020 – 1 O 240/19

Mehr lesen »

Erhöhter Kraftstoffverbrauch bei einem Hybridfahrzeug (R)

Der Käufer eines Kraftfahrzeugs (hier: eines gebrauchten Hybridfahrzeugs) darf Angaben des Fahrzeugherstellers zum Kraftstoffverbrauch regelmäßig nur so verstehen, dass die angegebenen Werte in einem standardisierten Verfahren auf einem Prüfstand ermittelt wurden und der – insbesondere von der individuellen Fahrweise abhänge – tatsächliche Kraftstoffverbrauch beim Betrieb des Fahrzeugs unter realen Bedingungen höher sein kann. Gleiches gilt für Angaben, die der Verkäufer des Fahrzeugs zu dessen Kraftstoffverbrauch unter Bezugnahme auf die – hier in einem Datenblatt enthaltenen – Herstellerangaben macht. Der Käufer darf lediglich erwarten, dass die seitens des Fahrzeugherstellers angegebenen Verbrauchswerte unter standardisierten Testbedingungen reproduzierbar sind (ebenso OLG Hamm, Urt. v. 07.02.2013 – I-28 U 94/12, juris Rn. 37).

OLG München, Beschluss vom 17.11.2020 – 23 U 3551/20
(vorangehend: LG München II, Urteil vom 15.05.2020 – 13 O 4777/16)

Mehr lesen »

Einheitlicher Erfüllungsort nach Rücktritt vom Kaufvertrag, Widerruf oder Anfechtung – § 29 I ZPO

  1. Nach seit Jahrzehnten gefestigter Rechtsprechung ist ein Kaufvertrag über eine bewegliche Sache nach einem wirksamen Rücktritt, einem wirksamen Widerruf oder einer wirksamen Anfechtung einheitlich dort rückabzuwickeln, wo sich die Kaufsache im Zeitpunkt des Rücktritts, des Widerrufs oder der Anfechtung vertragsgemäß befindet. Dieser einheitliche Erfüllungsort („Austauschort“) ist im Regelfall am Wohnsitz des Käufers anzusiedeln, sodass regelmäßig dort auch der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 I ZPO) begründet ist (so schon Senat, Beschl. v. 21.03.2016 – 2 AR 9/16, juris Rn. 10).
  2. Ein einheitlicher Erfüllungsort („Austauschort“) ist auch dann anzunehmen, wenn die Kaufsache untergegangen oder an den Verkäufer, den Hersteller oder den Importeur zurückgeben worden ist. Denn zum einen sollte der Käufer in einem solchen Fall nicht schlechter stehen, als er stünde, wenn der die Kaufsache behalten hätte, und zum anderen werden so Zufallsergebnisse vermieden.

KG, Beschluss vom 16.11.2020 – 2 AR 1053/20

Mehr lesen »

Keine Gesetzlichkeitsfiktion einer Widerrufsinformation bei Fehlen von Zwischenüberschriften

Zum Wegfall der Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 II 3 EGBGB bei Fehlen von Zwischenüberschriften in der Widerrufsinformation.

BGH, Urteil vom 10.11.2020 – XI ZR 426/19

Mehr lesen »

Einheitlicher Erfüllungsort nach Widerruf eines mit einem Kfz-Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrags

  1. Für die Rückabwicklung eines Kaufvertrags besteht ein einheitlicher Erfüllungsort dort, wo sich die Kaufsache – hier: ein gebrauchter Pkw – vertragsgemäß befindet. Das gilt auch dann, wenn der Kaufvertrag infolge eines wirksamen Widerrufs rückabzuwickeln ist. Dabei macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob sich der Widerruf unmittelbar auf den Kaufvertrag oder auf einen mit dem Kaufvertrag i. S. von § 358 III 1, 2 BGB verbundenen Verbraucherdarlehensvertrag bezieht, sodass auch der Kaufvertrag rückabzuwickeln ist (§ 358 II, IV BGB).
  2. Für eine Klage, mit der der Darlehensnehmer den Darlehensgeber auf Rückzahlung von nach Abgabe der Widerrufserklärung geleisteten Zahlungen in Anspruch nimmt, ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Gerichts nicht aus § 29 I ZPO, weil diese Zahlungen nicht in das Rückgewährschuldverhältnis fallen. Der Darlehensnehmer kann bei dem Gericht, das für den einheitlichen Erfüllungsort gemäß § 29 I ZPO örtlich zuständig ist, aber insbesondere auf Rückzahlung der bis zur Abgabe der Widerrufserklärung geleisteten Zahlungen und auf Feststellung klagen, dass er dem Darlehensgeber infolge des Widerrufs aus dem Darlehensvertrag keine Zins- und Tilgungsleistungen (mehr) schulde.

OLG Dresden, Urteil vom 05.11.2020 – 8 U 1084/20

Mehr lesen »

Widerruf eines mit einem Kfz-Kaufvertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags I

  1. Der Darlehensgeber kann sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 II 3 EGBGB berufen, wenn in der Widerrufsinformation bei den Hinweisen zu weiteren Verträgen neben einem von den Parteien geschlossenen verbundenen (Kauf-)Vertrag noch weitere, im Einzelfall nicht abgeschlossene (Versicherungs-)Verträge aufgeführt werden.
  2. Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag, der mit einem im stationären Handel geschlossenen Kaufvertrag – hier: über ein Kraftfahrzeug – verbundenen ist, ist der Verweis in § 358 IV 1 BGB auf § 357 VII Nr. 2 BGB dahin auszulegen, dass der Darlehensgeber den Darlehensnehmer lediglich über dessen Wertersatzpflicht nach § 357 VII BGB zu unterrichten hat.
  3. Widerruft der Darlehensnehmer wirksam seine auf den Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung und ist dieser Darlehensvertrag mit einem Kfz-Kaufvertrag verbunden, so hat der Darlehensgeber gegen den Darlehensnehmer einen Anspruch auf Ersatz für den Wertverlust des finanzierten Fahrzeugs. Die Berechnung des Wertersatzanspruchs nach § 357 VII BGB richtet sich grundsätzlich nach dem objektiven Wert des Fahrzeugs. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des Ausgangswertes ist die Entstehung des Wertersatzanspruchs, das heißt in der Regel die Übergabe des Fahrzeugs an den Verbraucher. Für den Endwert kommt es auf den Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs an den Darlehensgeber an.

BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19

Mehr lesen »

Widerruf eines mit einem Kfz-Kaufvertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags II

  1. Der Darlehensgeber kann sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 II 3 EGBGB berufen, wenn in der Widerrufsinformation bei den Hinweisen zu weiteren Verträgen neben einem von den Parteien geschlossenen verbundenen (Kauf-)Vertrag noch weitere, im Einzelfall nicht abgeschlossene (Versicherungs-)Verträge aufgeführt werden.
  2. Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag, der mit einem im stationären Handel geschlossenen Kaufvertrag – hier: über ein Kraftfahrzeug – verbundenen ist, ist der Verweis in § 358 IV 1 BGB auf § 357 VII Nr. 2 BGB dahin auszulegen, dass der Darlehensgeber den Darlehensnehmer lediglich über dessen Wertersatzpflicht nach § 357 VII BGB zu unterrichten hat.
  3. Widerruft der Darlehensnehmer wirksam seine auf den Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung und ist dieser Darlehensvertrag mit einem Kfz-Kaufvertrag verbunden, so hat der Darlehensgeber gegen den Darlehensnehmer einen Anspruch auf Ersatz für den Wertverlust des finanzierten Fahrzeugs. Die Berechnung des Wertersatzanspruchs nach § 357 VII BGB richtet sich grundsätzlich nach dem objektiven Wert des Fahrzeugs. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des Ausgangswertes ist die Entstehung des Wertersatzanspruchs, das heißt in der Regel die Übergabe des Fahrzeugs an den Verbraucher. Für den Endwert kommt es auf den Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs an den Darlehensgeber an.

BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 525/19

Mehr lesen »

(Kein) Widerrufsrecht bei Anfertigung der Ware nach Kundenspezifikation

Art. 16 lit. c der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass die Ausnahme vom dort geregelten Widerrufsrecht einem Verbraucher, der außerhalb von Geschäftsräumen einen Kaufvertrag über eine Ware geschlossen hat, die nach seinen Spezifikationen herzustellen ist, unabhängig davon entgegengehalten werden kann, ob der Unternehmer mit deren Herstellung begonnen hat oder nicht.

EuGH (Sechste Kammer), Urteil vom 21.10.2020 – C-529/19 (Möbel Kraft GmbH & Co. KG/ML)

Mehr lesen »

Lieferung eines Vorführwagens mit Transportschaden

  1. Ein Käufer verhält sich treuwidrig, wenn er dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung setzt und noch vor deren Ablauf – und (hier) trotz erklärter Bereitschaft des Verkäufers zur Nacherfüllung – den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Das gilt auch dann, wenn der Käufer dem Verkäufer wegen eines arglistigen Verhaltens des Verkäufers keine Frist zur Nacherfüllung hätte setzten müssen (§ 323 II Nr. 3 BGB). Denn mit dem Nachbesserungsverlangen hat der Käufer zu erkennen gegeben, dass er trotz des arglistigen Verhaltens des Verkäufers Vertrauen in dessen Bereitschaft zur ordnungsgemäßen Nacherfüllung hat (vgl. BGH, Urt. v. 12.03.2010 – V ZR 147/09, NJW 2010, 1805 Rn. 10).
  2. Die in der Lieferung eines mangelhaften – hier: einen Transportschaden aufweisenden – Kraftfahrzeugs liegende Pflichtverletzung des Verkäufers ist nicht schon deshalb erheblich, weil der – hier in der Eigenschaft des Fahrzeugs als Unfallwagen liegende – Mangel nicht beseitigt werden kann (im Anschluss an BGH, Urt. v. 12.03.2008 – VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 22).
  3. Der Mangel, ein Unfallwagen zu sein, wirkt sich bei einem fachmännisch reparierten Fahrzeug allein in einem merkantilen Minderwert aus (ebenso OLG Brandenburg, Urt. v. 01.11.2018 – 6 U 32/16, BeckRS 2018, 38734 Rn. 31). Ein solcher Mangel ist i. S. von § 323 V 2 BGB geringfügig, wenn der merkantile Minderwert nur etwas mehr als zwei Prozent des Kaufpreises beträgt.

OLG Schleswig, Urteil vom 20.10.2020 – 7 U 251/19

Mehr lesen »