Kategorie: Allgemeines
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Eine kaufrechtliche Nacherfüllung hat gemäß § 269 I, II BGB regelmäßig an dem Ort zu erfolgen, an dem der Verkäufer als Schuldner der Nacherfüllung bei Abschluss des Kaufvertrags seinen Wohn- oder Geschäftssitz hatte (vgl. BGH, Urt. v. 19.07.2017 – VIII ZR 278/16, juris Rn. 21). Es steht den Parteien aber auch noch nach Abschluss des Kaufvertrags frei, einen anderen Erfüllungsort zu vereinbaren.
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Bei der Beurteilung, ob es dem Käufer eines – hier in der Türkei mit einem Motorschaden liegen gebliebenen, fahruntüchtigen – Kraftfahrzeugs zuzumuten ist, das Fahrzeug zum Wohn- oder Geschäftssitz des Verkäufers zu überführen, ist bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I 1 BGB) einerseits zu berücksichtigen, dass die Nacherfüllung „innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher“ erfolgen muss (Art. 3 III Unterabs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtline; s. dazu EuGH, Urt. v. 23.05.2019 – C-52/18, ECLI:EU:C:2019:447 Rn. 29 ff. – Fülla). Andererseits ist zu beachten, dass nach deutschem Recht Unannehmlichkeiten, die sich für den Verbraucher daraus ergeben können, dass er sein Fahrzeug zum Wohn- oder Geschäftssitz des Verkäufers bringen muss, dadurch kompensiert werden, dass der Verkäufer dem Käufer einen Vorschuss auf die Transportkosten gewähren muss (§§ 439 II, 475 IV BGB; für Altfälle: BGH, Urt. v. 19.07.2017 – VIII ZR 278/16, juris Rn. 27 ff.).
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Dagegen, gemäß § 439 II BGB unverhältnismäßig hohe Transportkosten tragen zu müssen, ist ein Verkäufer dadurch geschützt, dass er gemäß § 439 IV BGB die Nacherfüllung insgesamt verweigern darf, wenn sowohl eine Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) als auch eine Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Das gilt eingeschränkt auch bei einem Verbrauchsgüterkauf i. S. von § 474 I 1 BGB, bei dem der Verkäufer die Nacherfüllung zwar nicht insgesamt verweigern, wohl aber die dem Käufer nach § 439 II BGB zu ersetzenden Aufwendungen auf einen angemessenen Betrag beschränken darf (§ 475 IV BGB).
LG Saarbrücken, Urteil vom 22.01.2021 – 13 S 130/20
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Das Verhalten der für einen Kraftfahrzeughersteller handelnden Personen ist nicht bereits deshalb als sittenwidrig zu qualifizieren, weil sie einen Fahrzeugtyp aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) ausgestattet und in den Verkehr gebracht haben. Dies gilt auch dann, wenn mit der Entwicklung und dem Einsatz dieser Steuerung eine Kostensenkung und die Erzielung von Gewinn erstrebt wird. Der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit ist nur gegeben, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen.
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Die Annahme objektiver Sittenwidrigkeit setzt jedenfalls voraus, dass die handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen.
BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19
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Zum Umfang der Haftung eines Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall (hier: Anrechnung von Nutzungsvorteilen, Aufwendungsersatz, Verzugs- und Deliktszinsen, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten).
BGH, Urteil vom 19.01.2021 – VI ZR 8/20
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- Der Verkäufer eines Kraftfahrzeugs – hier: eines seit sechs Monaten zugelassenen Vorführwagens mit einem Kilmoterstand von 700 – muss einem potenziellen Käufer ungefragt solche ihm bekannte oder für mögliche gehaltene Umstände offenbaren, die für den Kaufentschluss eines verständigen Käufers von wesentlicher Bedeutung sind. Dass bei dem zum Kauf angebotenen Fahrzeug der Motorblock ausgetauscht wurde, ist ein solcher für jeden verständigen Käufer maßgeblicher Umstand. Das gilt unabhängig davon, ob es um einen Neu- oder um einen Gebrauchtwagen geht, und es gilt im Besonderen, wenn der Motorblock bereits bei einer geringen Laufleistung (hier: 350 km) ausgetauscht werden musste.
- Der Verkauf eines Kraftfahrzeugs gehört regelmäßig zur gewöhnlichen Verwendung i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB, sodass Umstände, die sich negativ auf die Verkäuflichkeit des Fahrzeugs auswirken (hier: ein Austausch des Motorblocks bei einer Laufleistung von 350 km), einen Sachmangel im Sinne dieser Vorschrift begründen.
AG Andernach, Urteil vom 23.12.2020 – 69 C 379/19
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Zu den – hier in Bezug auf einen überbreiten Mähdrescher nicht erfüllten – objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung i. S. von § 123 I Fall 1 BGB und § 442 I 2 BGB durch Verschweigen eines zu offenbarenden Umstands.
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Bei der Beurteilung, ob einem Käufer grobe Fahrlässigkeit i. S. von § 442 I 2 BGB anzulasten ist, ist zwar zu beachten, dass Käufer prinzipiell nicht zu einer Untersuchung der Kaufsache oder gar zur Zuziehung eines Sachverständigen verpflichtet ist. Grobe Fahrlässigkeit i. S. des § 442 I 2 BGB, also eine besonders schwere Missachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, liegt aber dann vor, wenn der Käufer dringend zur Vorsicht und zur weiteren Prüfung anhaltende Umstände außer Acht lässt. Das ist der Fall, dem Käufer bekannte Indizien den Verdacht, dass die Kaufsache – hier: ein wegen Überbreite jedenfalls nicht ohne Weiteres auf öffentlichen Straßen nutzbarer Mähdrescher – mangelhaft ist, so nahe legen, dass es unverständlich erscheint, diesem Verdacht nicht weiter nachzugehen.
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 18.12.2020 – 10 O 5016/20
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Zur Gewährung einer Umweltprämie für die Verschrottung eines älteren Dieselfahrzeugs.
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Für die Auslegung einer Willenserklärung nach § 133 BGB sind nur solche Umstände heranzuziehen, die dem Erklärungsempfänger bekannt oder erkennbar waren (im Anschluss an BGH, Urt. v. 05.10.2006 – III ZR 166/05, juris Rn. 18). Auf seinen „Horizont“ und seine Verständnismöglichkeiten ist bei der Auslegung selbst dann abzustellen, wenn der Erklärende die Erklärung anders verstanden hat und auch verstehen durfte.
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Diejenigen Tatsachen, die zu einem bestimmten Auslegungsergebnis führen sollen, hat die Partei darzulegen und zu beweisen, die sich auf jenes Auslegungsergebnis beruft (im Anschluss an OLG Koblenz, Beschl. v. 05.06.2019 – 9 UF 104/19, juris Rn. 41 m. w. Nachw.).
LG Regensburg, Urteil vom 18.12.2020 – 33 O 1091/20
(nachfolgend: OLG Nürnberg, Urteil vom 29.07.2021 – 13 U 236/21)
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Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Fahrzeughersteller, wenn der Fahrzeugerwerber von der Betroffenheit seines Fahrzeugs vom sogenannten Dieselskandal Kenntnis erlangt hat.
BGH, Urteil vom 17.12.2020 – VI ZR 739/20
(vorangehend: OLG Stuttgart, Urteil vom 14.04.2020 – 10 U 466/19)
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Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge ist dahin auszulegen, dass eine in den Rechner zur Motorsteuerung integrierte oder auf ihn einwirkende Software ein „Konstruktionsteil“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, da sie auf die Funktion des Emissionskontrollsystems einwirkt und dessen Wirksamkeit verringert.
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Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist dahin auszulegen, dass unter den Begriff „Emissionskontrollsystem“ im Sinne dieser Bestimmung sowohl die Technologien und die Strategie der Nachbehandlung von Abgasen fallen, mit denen die Emissionen im Nachhinein, das heißt nach ihrer Entstehung, verringert werden, als auch diejenigen, mit denen – wie mit dem System zur Abgasrückführung – die Emissionen im Vorhinein, das heißt bei ihrer Entstehung, verringert werden.
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Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist dahin auszulegen, dass eine Einrichtung, die jeden Parameter im Zusammenhang mit dem Ablauf der in der Verordnung vorgesehenen Zulassungsverfahren erkennt, um die Leistung des Emissionskontrollsystems bei diesen Verfahren zu verbessern und so die Zulassung des Fahrzeugs zu erreichen, eine „Abschalteinrichtung“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, selbst wenn eine solche Verbesserung punktuell auch unter normalen Nutzungsbedingungen des Fahrzeugs beobachtet werden kann.
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Art. 5 II 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist dahin auszulegen, dass eine Abschalteinrichtung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die bei Zulassungsverfahren systematisch die Leistung des Systems zur Kontrolle der Emissionen von Fahrzeugen verbessert, damit die in der Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte eingehalten werden und so die Zulassung dieser Fahrzeuge erreicht wird, nicht unter die in dieser Bestimmung, die den Schutz des Motors vor Beschädigung oder Unfall und den sicheren Betrieb des Fahrzeugs betrifft, vorgesehene Ausnahme vom Verbot solcher Einrichtungen fallen kann, selbst wenn die Einrichtung dazu beiträgt, den Verschleiß oder die Verschmutzung des Motors zu verhindern.
EuGH (Zweite Kammer), Urteil vom 17.12.2020 – C-693/18 (X/CLCV u. a.)
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Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, muss der Gerichtsvollzieher nach § 756 ZPO die Gegenleistung so anbieten, wie dies im Vollstreckungstitel beschrieben ist. In welcher Weise der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise anzubieten hat, hat er in eigener Verantwortung von Amts wegen anhand des Vollstreckungstitels zu prüfen. Andere, außerhalb des Titels liegende Umstände sind vom Gerichtsvollzieher nicht zu berücksichtigen.
BGH, Beschluss vom 16.12.2020 – VII ZB 46/18
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Die rechtskräftige Abweisung einer Klage, die auf die mangelbedingte Rückabwicklung eines Kaufvertrags gerichtet war, steht einer neuen Klage, mit der dieses Begehren weiterverfolgt wird, dann nicht entgegen, wenn der Lebenssachverhalt, der der zweiten Klage zugrunde liegt, sich von demjenigen des Vorprozesses unterscheidet. So liegt es, wenn die erste Klage nur deshalb keinen Erfolg hatte, weil der klagende Käufer dem beklagten Verkäufer vor Erklärung des Rücktritts entgegen § 323 I BGB keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hatte, eine dem Verkäufer (erst) nach Abschluss des Vorprozesses gesetzte Frist zur Nacherfüllung aber erfolglos abgelaufen ist und der Käufer daraufhin erneut den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat.
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Ein Kaufvertrag wandelt sich nur durch einen wirksamen Rücktritt in ein Rückgewährschuldverhältnis. Deshalb schließt die Erklärung des Rücktritts (§ 349 BGB) den Anspruch auf die Leistung nur und erst aus, wenn im Zeitpunkt der Rücktritterklärung ein Rücktrittsrecht besteht (vgl. Senat, Urt. v. 14.10.2020 – VIII ZR 318/19, juris Rn. 25; ferner Senat, Urt. v. 09.05.2018 – VIII ZR 26/17, BGHZ 218, 320 Rn. 24). Daran fehlt es etwa, wenn der Käufer dem Verkäufer vor Erklärung des Rücktritt entgegen § 323 I BGB keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und eine Fristsetzung auch nicht gemäß § 323 II BGB, § 326 V Halbsatz 2 BGB oder § 440 BGB entbehrlich war.
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Nicht jeder Widerspruch zwischen zwei Verhaltensweisen ist als unzulässige Rechtsausübung zu werten. Ein widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) ist nur dann rechtsmissbräuchlich i. S. von § 242 BGB, wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Entscheidend sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Widersprüchliches Verhalten kann rechtmissbräuchlich sein, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen.
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Zu den Mehraufwendungen, die ein im Annahmeverzug befindlicher Gläubiger dem Schuldner gemäß § 304 BGB zu ersetzen hat, gehören auch objektiv erforderliche Lagerkosten.
BGH, Beschluss vom 15.12.2020 – VIII ZR 304/19
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