- Schließt ein Verbraucher die Bestellung eines Kraftfahrzeugs im Onlineshop des Herstellers durch Betätigung einer lediglich mit „Bestellen“ beschrifteten Schaltfläche ab, kommt gemäß § 312j III, IV BGB kein Kaufvertrag zustande. Dies gilt auch dann, wenn der Verbraucher den Onlineshop gezielt in der Absicht aufgesucht hat, dort ein Fahrzeug entgeltlich zu erwerben (entgegen OLG Braunschweig, Urt. v. 18.12.2025 – 9 U 69/25, juris Rn. 128 ff. u. a.).
- Wurde dem Verbraucher das online bestellte Fahrzeug nach Zahlung des Kaufpreises geliefert, ist es ihm grundsätzlich nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf das Nichtzustandekommen des Kaufvertrags gemäß § 312j IV BGB zu berufen und die Rückzahlung des Kaufpreises zu verlangen. An die Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung sind insoweit strenge Anforderungen zu stellen.
- Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines wegen Verstoßes gegen § 312j III BGB nicht zustande gekommenen Kfz-Kaufvertrags muss sich der Verbraucher jedenfalls den Wert der Nutzungen anrechnen lassen, die er nach seinem Verlangen nach Rückabwicklung durch die weitere Nutzung des Fahrzeugs gezogen hat.
KG, Urteil vom 17.09.2026 – 1 U 25/25
Sachverhalt: Der Kläger bestellte am 25.03.2022 online einen Pkw der Marke Tesla. Hierzu gab er auf der Internetseite der Beklagten alle für einen Kaufvertrag über das Fahrzeug erforderlichen Daten ein und klickte anschließend auf eine Schaltfläche mit der Beschriftung „Bestellen“. Das bestellte Fahrzeug wurde dem Kläger nach Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 60.170 € am 28.09.2022 mit einer Laufleistung von 30 km übergeben.
Mit E-Mail vom 11.08.2023 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf seiner Vertragserklärung. Da es anschließend nicht zu einer Rückabwicklung des Kaufvertrags kam, beauftragte der Kläger seinen späteren Prozessbevollmächtigten. Dieser forderte die Beklagte mit Schreiben vom 27.08.2023 – erfolglos – auf, den Kaufvertrag bis zum 04.09.2023 rückabzuwickeln.
Das Landgericht hat die auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichtete Klage des Klägers mit Versäumnisurteil vom 23.06.2025 abgewiesen. Dieses Versäumnisurteil hat es mit Urteil vom 08.08.2025 aufrechterhalten.
Die der Beklagten am 23. November 2023 zugestellte Klage hat das Landgericht Berlin II mit Das Versäumnisurteil hat das Landgericht Berlin II mit den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 11. August 2025 zugestelltem Urteil vom 8. August 2025 aufrechterhalten.
Hiergegen richtete sich die Berufung des Klägers, der behauptet, erst am 08.03.2025 von den Erfordernissen an die Gestaltung einer „Bestellen“-Schaltfläche erfahren zu haben, mit deren Betätigung er die Fahrzeugbestellung abgeschlossen hat. Mit der Berufung wollte der Kläger in erster Linie erreichen, dass die Beklagte zur Zahlung von 60.170 € nebst Zinsen verurteilt wird. Hilfsweise hat er die Beklagte auf Zahlung des genannten Betrags Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs in Anspruch genommen (Hilfsantrag zu 2 a) und die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten erstrebt (Hilfsantrag zu 2 b). Höchst hilfsweise wollte der Kläger erreichen, dass die Beklagte die 60.170 € nach der Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs an ihn zahlen muss. Darüber hinaus hat er den Ersatz vorgerichtlich aufgewendeter Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.120 € nebst Rechtshängigkeitszinsen begehrt.
Die Berufung hatte zum Teil Erfolg.
Aus den Gründen: II. … 2. In der Sache hat die Berufung nur zum Teil Erfolg. Das Landgericht hat den Hauptantrag des Klägers im Ergebnis mit Recht abgewiesen. Den Hilfsantrag zu 2 a erachtet der Senat hingegen teilweise für begründet, die darüber hinausgehende Berufung hingegen nicht.
a) Der Kläger kann gegen die Beklagte keinen Anspruch aus §§ 312g I, 355 I, III 1, § 357 I BGB herleiten.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob zwischen den Parteien überhaupt wirksam ein Kaufvertrag zustande gekommen ist (vgl. BGH, Urt. v. 25.11.2009 – VIII ZR 318/08, BGHZ 183, 235 = juris Rn. 16). Der Widerruf des Klägers vom 11.08.2023 war nicht geeignet, die aus einem solchen Vertrag folgenden gegenseitigen Rechte und Pflichten in ein Rückgewährschuldverhältnis umzuwandeln. Dafür hätte der Kläger innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe des Pkw den Vertrag widerrufen müssen (§ 355 II 1, § 356 II Nr. 1 lit. a BGB), was er nicht getan hat.
Die Auffassung des Landgerichts, dem Kläger habe nicht die aus § 356 III 2 BGB folgende längere Frist zum Widerruf zur Verfügung gestanden, weil die Belehrung über den Widerruf durch die Beklagte ausreichend gewesen sei, entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH, Urt. v. 25.02.2025 – VIII ZR 143/24; Beschl. v. 22.07.2025 – VIII ZR 5/25; Urt. v. 07.01.2026 – VIII ZR 62/25), der auch das Kammergericht einschließlich des Senats bereits gefolgt ist (KG, Beschl. v. 19.02.2026 – 26 U 1/25, BeckRS 2026, 6230; Senat, Beschl. v. 10.04.2025 – 1 U 37/41, n. v.; Beschl. v. 10.04.2025 – 1 U 41/24, n. v., Beschl. v. 30.07.2025 – 1 U 46/24, n. v.). Die Berufung trägt keine – neuen – Umstände vor, die geeignet wären, diese rechtliche Beurteilung infrage zu stellen.
b) Der Kläger hat gegen die Beklagte aber einen Zahlungsanspruch aus § 812 I 1 Fall 1 BGB. Danach ist derjenige, der durch Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, ihm zur Herausgabe verpflichtet. Der Kläger hat 60.170 € als Kaufpreis für den Pkw an die Beklagte ohne rechtlichen Grund gezahlt. Ein Kaufvertrag, der den Kläger hierzu hätte verpflichten können (§ 433 II BGB), ist zwischen den Parteien nicht wirksam zustande gekommen.
aa) Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, hat der Unternehmer die Bestellsituation so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung die Verpflichtung zu einer Zahlung ausdrücklich bestätigt (§ 312j II und III 1 BGB). Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, erfüllt der Unternehmer diese Pflicht nur, wenn die Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden Formulierung beschriftet ist (§ 312j III 2 BGB). Erfüllt der Unternehmer diese Pflicht nicht, kommt kein Vertrag mit dem Verbraucher zustande (§ 312j IV BGB). Entgegen der Ansicht der Beklagten führt ein Verstoß des Unternehmers nicht zu einer schwebenden Unwirksamkeit des Vertrags, vielmehr ist er endgültig unwirksam (vgl. BGH, Urt. v. 09.10.2025 – I ZR 159/24, juris Rn. 32). So ist es hier.
(1) Die Eingaben des Klägers auf der Internetseite der Beklagten waren auf den Abschluss eines entgeltlichen Verbrauchervertrags, nämlich eines Kaufvertrags (§ 433 BGB), gerichtet. Zwischen den Parteien steht die Eigenschaft des Klägers als Verbraucher (§ 13 BGB) nicht in Streit.
Durch die Nutzung der Internetseite der Beklagten sollte ein Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zustande kommen (§ 312i I 1 BGB in der bis zum 13.05.2024 geltenden Fassung). Ein Vertrag im elektronischen Rechtsverkehr liegt vor, wenn sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien bedient. Der von der Beklagten betriebene Onlineshop fällt darunter (vgl. OLG München, Beschl. v. 29.01.2026 – 13 U 3232/24 e, juris Rn. 34 ff.; Erman/Koch, BGB, 17. Aufl., § 312i Rn. 8).
(2) Die von der Beklagten am Schluss des Bestellvorgangs zur Verfügung gestellte Schaltfläche entsprach im Zeitpunkt der Verwendung durch den Kläger nicht den Anforderungen des § 312j III 2 BGB. Die Beschriftung der den Bestellvorgang abschließenden Schaltfläche lediglich mit dem Wort „Bestellen“ genügt nicht (BT-Drucks. 17/7745, S. 12). Es fehlt der Zusatz „zahlungspflichtig“ oder eine dem ebenbürtige Formulierung (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 04.06.2024 – X ZR 81/23, juris Rn. 23), wodurch dem Verbraucher verdeutlicht werden soll, dass er mit der Bestellung eine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer eingeht (vgl. BGH, Urt. v. 09.10.2025 – I ZR 159/24, juris Rn. 35; Urt. v. 04.06.2024 – X ZR 81/23, juris Rn. 26; Beschl. v. 12.02.2026 – I ZR 260/24, juris Rn. 17).
Daran ändert auch der erstmals mit Schriftsatz vom 09.09.2026 eingeführte Vortrag der Beklagten nichts, der Kläger sei während des Bestellprozesses mehrfach auf die Entgeltpflichtigkeit des Fahrzeugkaufs hingewiesen worden und habe zur Fortsetzung des Bestellprozesses eine mit „Weiter zur Bezahlung“ beschriftete Schaltfläche betätigen müssen. Im Anwendungsbereich des § 312j III 2 BGB kommt es auf den Zeitpunkt der Abgabe der vertragsrelevanten Erklärungen des Bestellers an (BT-Drucks. 17/7745, S. 11). Ist dazu eine Schaltfläche zu bedienen, ist sie entsprechend der gesetzlichen Vorgaben zu beschriften, was vorliegend nicht der Fall war. Auf zuvor im Laufe des Bestellprozesses zu bedienende Schaltflächen oder belehrende Hinweise kommt es insoweit nicht an.
(3) Der Senat vermag sich der Ansicht, der Anwendungsbereich des § 312j III und IV BGB sei nicht eröffnet, wenn ein Verbraucher bewusst den Onlineshop der Beklagten mit dem Ziel des kostenpflichtigen Erwerbs eines von ihr hergestellten Pkw aufsuche (so etwa OLG München, Beschl. v. 29.01.2026 – 13 U 3232/24 e, juris Rn. 39 ff.; KG, Beschl. v. 19.02.2026 – 26 U 17/25, BeckRS 2026, 6230 Rn. 35 f.; OLG Hamm, Urt. v. 19.02.2026 – 34 U 6/25, juris Rn. 166 ff.; OLG Braunschweig, Urt. v. 18.12.2025 – 9 U 69/25, juris Rn. 128 ff.), nicht anzuschließen. Weder kommt hier eine teleologische Reduktion der Norm in Betracht noch ist es dem Kläger aus sonstigen Gründen verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit des Vertrags mit der Beklagten zu berufen.
(a) Eine teleologische Reduktion erfordert eine planwidrig zu weite Fassung des Anwendungsbereichs einer Norm (BGH, Urt. v. 11.11.2011 – V ZR 65/11, juris Rn. 10). Hierfür fehlt es vorliegend an ausreichenden Anhaltspunkten.
Allerdings hat der Gesetzgeber mit der jetzt in § 312j II bis IV BGB geregelten „Button-Lösung“ das Ziel eines besseren Schutzes der Verbraucher vor den spezifischen Gefahren des elektronischen Geschäftsverkehrs verfolgt. Dabei hatte er insbesondere sogenannte Kosten- und Abofallen vor Augen, bei denen unseriöse Unternehmen durch unklare oder irreführende Gestaltung ihrer Internetseiten die Entgeltlichkeit ihres Angebots bewusst verschleiern (vgl. BT-Drucks. 17/7745, S. 6).
Demgegenüber werden vom Wortlaut des § 312j II bis IV BGB sämtliche Unternehmen erfasst, die sich zur Vermarktung ihres Angebots des elektronischen Geschäftsverkehrs bedienen. Darunter fällt auch die von der Beklagten gewählte Form der Vermarktung der von ihr hergestellten Fahrzeuge über ihren Onlineshop, selbst wenn ihre Kunden diesen Onlineshop in der Absicht aufsuchen, einen Pkw darüber käuflich zu erwerben.
Den Gesetzesmaterialien lässt sich nicht entnehmen, der vom Wortlaut erfasste weite Anwendungsrahmen sei übersehen oder die Möglichkeit einer Einschränkung zwar erkannt, aber nicht für regelungsbedürftig erachtet worden. Es sollten vielmehr einfache und klare Regelungen geschaffen werden, die auch juristischen Laien eine hinreichend sichere Beurteilung ermöglichen, ob beziehungsweise wann sie sich im Internet zu einer Zahlung verpflichten (vgl. BT-Drucks. 17/7745, S. 6). Es sollten die Transparenz des elektronischen Geschäftsverkehrs gefördert und das Vertrauen der Verbraucher in diese als zeitgemäß erachtete Vermarktungsform gestärkt werden. Das kommt nach Ansicht des Gesetzgebers auch allen seriösen Unternehmen zugute, die diese Vermarktungsform nutzen (vgl. vgl. BT-Drucks. 17/7745, S. 7).
Gerade der letzte Hinweis spricht gegen die Annahme eines planwidrig zu weiten Anwendungsrahmens. Wenn die „Button-Lösung“ letztlich dem Vorteil aller im elektronischen Geschäftsverkehr tätigen Unternehmen dienen sollte, liegt die Annahme nahe, dass möglichst alle dieser Unternehmen denselben Regelungen bei der Gestaltung der Bestellsituation unterliegen sollen. Auch dann, wenn ein Verbraucher einen Onlineshop bewusst aufsucht, um eine entgeltliche Leistung zu bestellen, ist es nicht sinnlos, ihm zu verdeutlichen, wann er sich im Verlauf des Bestellvorgangs zu der Zahlung an den Unternehmer verpflichtet. Die „Button-Lösung“ soll – ähnlich wie eine herkömmliche Formvorschrift – den Verbraucher auch vor Übereilung schützen. Dies steht einer teleologischen Reduktion bei der vorliegenden Fallgestaltung entgegen. Sie kann nur erfolgen, wenn Sinn und Zweck der Regelung sie eindeutig erfordern (BGH, Urt. v. 11.11.2011 – V ZR 65/11, juris Rn. 10). An dieser Eindeutigkeit fehlt es aber aus den vorstehenden Gründen und auch deshalb, weil dann letztlich unklar bliebe, welche Angebote überhaupt noch von ihr erfasst würden (vgl. BeckOK-BGB/Maume, Stand: 01.05.2026, § 312j Rn. 45).
Was eine „Kosten- oder Abofalle“ genau sein soll, hat der Gesetzgeber schon nicht definiert. Es ist aber durchaus denkbar, dass es auch einem seriösen Unternehmen nicht gelingt, dem Verbraucher ausreichend den Zeitpunkt einer verbindlichen kostenpflichtigen Bestellung zu verdeutlichen. Warum der Verbraucher in einem solchen Fall nicht schutzbedürftig sein sollte, erschließt sich nicht. Die „Button-Lösung“ vermeidet auch in solchen Fällen juristisch nicht vorgebildeten Verbrauchern gegebenenfalls überfordernde Bewertungen. Unternehmen wie die Beklagte hingegen werden durch die Erstreckung des Anwendungsbereichs allenfalls nur gering belastet (BT-Drs. 17/7745, S. 8), indem sie ihren Onlineshop einmal der bereits seit dem 01.08.2012 geltenden Rechtslage anpassen. Zu diesem Zeitpunkt trat das Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes vom 10.05.2012 (BGBl. 2012 I 1084) in Kraft, mit dem § 312g II bis IV BGB eingefügt wurde. Die Regelung entsprach weitgehend § 312j II bis IV BGB in der bis zum 27.05.2022 geltenden Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20.09.2013 (BGBl. 2013 I 3642; vgl. BT-Drucks. 17/12637, S. 58; BT-Drucks. 17/13951 S. 64).
(b) Dem Kläger ist es auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich gegenüber der Beklagten auf die Unwirksamkeit des Kaufvertrags zu berufen. Das ist nur in besonders gelagerten Fällen anzunehmen. Erforderlich hierfür ist, dass sich die Berufung auf die Nichtigkeit – beziehungsweise hier die Unwirksamkeit – unter den gesamten Umständen des Einzelfalls als ein Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben erweist und als Akt unzulässiger Rechtsausübung anzusehen ist. Dabei sind strenge Maßstäbe anzulegen; die Berufung auf die Nichtigkeit des Vertrages darf die betroffene Partei nicht bloß hart treffen, sondern muss für sie zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen (BGH, Urt. v. 19.12.2025 – V ZR 15/24, juris Rn. 15).
Bei einem Verstoß gegen gesetzliche Formvorschriften kommt die Annahme eines Rechtsmissbrauchs bei Berufung auf die gesetzliche Nichtigkeitsfolge (§ 125 Satz 1 BGB) insbesondere dann in Betracht, wenn der eine Vertragspartner den anderen schuldhaft von der Einhaltung der Schriftform abgehalten oder sich sonst einer besonders schweren Treuepflichtverletzung schuldig gemacht hat oder wenn als Folge der Formwidrigkeit die Existenz der anderen Vertragspartei bedroht wäre (BGH, Urt. v. 03.08.2023 – VII ZR 102/22, juris Rn. 22).
§ 312j II bis IV BGB hat eine gesetzlichen Formvorschriften vergleichbare Schutzwirkung. Verbraucher sollen vor Irreführung und übereilter Eingehung einer finanziellen Verpflichtung aufgrund der besonderen Situation im Internet oder bei der Nutzung sonstiger elektronischer Medien geschützt werden (BT-Drucks. 17/7745, S. 7; BGH, Urt. v. 09.10.2025 – I ZR 159/24, juris Rn. 34).
Danach verstößt der Kläger hier nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, indem er sich auf die mit der unzureichenden Beschriftung der die Bestellung des Pkw abschließenden Schaltfläche verbundenen Rechtsfolge (§ 312j IV BGB) beruft.
Allein die Beklagte hat die Gestaltung ihres Onlineshops zu vertreten. Der Kläger hatte keine Gelegenheit, hierauf Einfluss zu nehmen. Dass es nicht ihm oblag, die Beklagte auf die maßgeblichen Regelungen des elektronischen Geschäftsverkehrs aufzuklären, muss nicht besonders betont werden. Es kommt deshalb grundsätzlich nicht darauf an, ab wann dem Kläger die Erfordernisse an eine die verbindliche und kostenpflichtige Bestellung auslösende Schaltfläche bekannt waren. Dass er bereits bei der Bestellung entsprechende Kenntnisse hatte oder sie ihm grob fahrlässig verborgen geblieben sind, ist auch nicht ersichtlich. Allerdings liegt die Annahme eines solchen Verschuldens bei der Beklagten nahe.
Die heute in § 312j II bis IV BGB enthaltenen Regelungen zur sogenannten Button-Lösung bei entgeltlichen Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr waren im Zeitpunkt der Bestellung des Pkw durch den Kläger am 25.03.2022 keineswegs neu, sondern bereits seit dem 01.08.2012 geltendes Recht. Das muss die Beklagte, ein international tätiges Unternehmen, gekannt haben. Es ist kaum vorstellbar, dass sie ihren Onlineshop ohne umfassende rechtliche Prüfung der an dort abzuschließende Verträge zu stellende Erfordernisse in Betrieb genommen hat. Soweit ersichtlich, wurde von niemand in Zweifel gezogen, ob die nun in § 312j II bis IV BGB enthaltenen Regelungen Verträge der vorliegenden Art überhaupt erfassen sollten. Die Diskussion befasste sich weitgehend mit der Rechtsfolge, nämlich ob bei Verwendung eines gesetzeswidrigen Beschriebs des Bestell-Buttons ein Vertrag gar nicht zustande komme oder gegebenenfalls nur schwebend unwirksam sei (vgl. BeckOK-IT-Recht/Föhlisch, Stand: 01.04.2026, § 312j BGB Rn. 14). Dem bei jeder Auslegung bestehenden Risiko einer Unwirksamkeit des Vertrags konnte die Beklagte durch Anpassung der Schaltfläche an die gesetzlichen Vorgaben leicht begegnen. Dazu hatte sie genügend Zeit.
Dass die Existenz der Beklagten durch die Verpflichtung zur Rückgewähr des Kaufpreises an den Kläger bedroht wäre, behauptet sie selbst nicht.
Der Kläger hat sich auch keiner sonstigen schweren Treuepflichtverletzung schuldig gemacht. Dass er sich erst im Laufe dieses Rechtsstreits mit Schriftsatz vom 23.04.2025, also nach etwas mehr als drei Jahren nach Abschluss des Bestellvorgangs, auf die Rechtsfolge des § 312j IV BGB berufen hat, steht dem nicht entgegen. Die Beklagte hat die ihr aus dem Vertrag obliegenden Pflichten, wären sie wirksam begründet worden, selbst erst im September 2022 mit Übergabe des Pkw an den Kläger erfüllt (§ 433 I 1 BGB). Zwar hätte damit bei Wirksamkeit des Vertrags die reguläre Widerrufsfrist von 14 Tagen zu laufen begonnen (§§ 355 II, 356 OII Nr. 1 lit. a BGB). Die Rückabwicklung hat der Kläger erst knapp ein Jahr später von der Beklagten verlangt, immerhin aber noch zu einem Zeitpunkt, zu dem die bei unterbliebener oder nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung geltende längere Frist noch nicht erloschen gewesen wäre (§ 356 III 2 BGB). Der Beklagten war das Ziel des Klägers, nämlich die Rückabwicklung des Erwerbs des Pkw, ab diesem Zeitpunkt bekannt. Dass er es gegebenenfalls auch gerichtlich durchsetzen würde, hatte ihr sein Verfahrensbevollmächtigter noch im August 2023 angekündigt; die Klageschrift wurde der Beklagten dann am 24.11.2023 zugestellt.
Mit der Berufung auf § 312j IV BGB hat der Kläger im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens lediglich einen weiteren Umstand eingeführt, der aus seiner Sicht geeignet war, die geltend gemachten Forderungen zwar auf einer anderen Anspruchsnorm, aber immerhin noch im unmittelbaren Zusammenhang mit dem damaligen Bestellvorgang auf der Internetseite der Beklagten zu begründen.
bb) Liegen die Voraussetzungen des § 812 I 1 Fall 1 BGB danach vor, hat die Beklagte dem Kläger dasjenige herauszugeben, was sie durch dessen Leistung erlangt hat. Das ist der von ihm gezahlte Kaufpreis.
(1) Bei der (Rück-)Abwicklung des nichtigen Kaufvertrags kann aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass nicht nur der Kläger Leistungspflichten gegenüber der Beklagten hat übernehmen sollen (§ 433 II BGB), sondern im Gegenzug auch die Beklagte zur Leistung verpflichtet sein sollte, nämlich zur Übergabe und Übereignung der Kaufsache, hier des von ihr hergestellten Pkw (§ 433 I 1 BGB). Diese beim Kaufvertrag im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Leistungspflichten bleiben auch bei Rechtsgrundlosigkeit der Leistungen miteinander verknüpft (vgl. Grüneberg/Retzlaff, BGB, 85. Aufl., § 818 Rn. 47), und zwar derart, dass die beiderseitigen Vermögensverschiebungen (grundsätzlich) keine eigenständigen Herausgabeansprüche begründen. Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit angeblichen Wertersatzansprüchen geht deshalb ins Leere. Es besteht vielmehr von vornherein nur ein einheitlicher Anspruch auf Herausgabe des Überschusses der Aktiv- über die Passivposten, der dem Teil zusteht, zu dessen Gunsten sich ein Saldo errechnet (sog. Saldotheorie; vgl. BGH, Urt. v. 14.07.2000 – V ZR 82/99, BGHZ 145, 52, 54 f. = NJW 2000, 3064; Urt. v. 11.12.2024 – IV ZR 191/22, juris Rn. 19).
Vorliegend führt die Saldierung der beiderseitigen Leistungen zu einem Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe des seinerseits von der Beklagten Erlangten, nämlich des Pkw (vgl. BGH, Urt. v. 26.10.1978 – VII ZR 202/76, BGHZ 72, 252, 255 f. = NJW 1979, 160, 161 f.). Das entspricht dem Grunde nach dem ersten Hilfsantrag des Klägers (Hilfsantrag zu 2 a). Er muss sich aber zudem auf seinen Zahlungsanspruch jedenfalls teilweise auch noch den Wert von Nutzungen anrechnen lassen, die er durch den Gebrauch des Pkw gezogen hat (§ 818 I und II BGB).
(2) Nutzungen sind die Vorteile, die der Gebrauch der Sache gewährt (§ 100 BGB). Ihr Wert ist durch Schätzung gemäß § 287 ZPO anhand der zeitanteiligen linearen Wertminderung des Pkw im Vergleich zwischen tatsächlichem Gebrauch und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer zu ermitteln (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.1995 – VIII ZR 42/94, NJW 1996, 250, 252). Dabei ist die Nutzungsdauer in Kilometern zu bemessen (BGH, Urt. v. 17.05.1995 – VIII ZR 70/94, NJW 1995, 2159, 2161).
Die Berechnung der Nutzungsvorteile errechnet sich auf der Grundlage der Formel
$$\frac{\text{Bruttokaufpreis}\times\text{gefahrene Strecke (seit Erwerb)}}{\text{erwartete Restlaufzeit im Erwerbszeitpunkt}}$$
(vgl. BGH, Urt. v. 30.07.2020 – VI ZR 354/19, BGHZ 226, 322 Rn. 12).
Dabei geht der Senat von einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km aus. Dies entspricht einer durchschnittlichen jährlichen Laufleistung von 15.000 km in 20 Jahren.
Anhaltspunkte für eine längere „Lebenszeit“ des Pkw liegen nicht vor. Daran ändert der Umstand nichts, dass es sich um ein elektrisch betriebenes Fahrzeug handelt. Auch solche Fahrzeuge erleiden allein durch ihr zunehmendes Alter einen Wertverlust, der ab einem gewissen Zeitpunkt notwendig werdende Reparaturen unrentabel macht. Dass mit elektrisch betriebenen Fahrzeugen jährlich durchschnittlich mehr Kilometer gefahren werden als mit Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor, ist nicht ersichtlich. Bereits die im Vergleich zu Verbrennungsmotoren geringere Reichweite vollgeladener elektrisch betriebener Pkw spricht dagegen. Unerheblich ist auch die Mitteilung des CEO der Beklagten, der meint, der Pkw sei auf eine Laufleistung von einer Million Kilometern ausgelegt (vgl. Seite 29 des erstinstanzlichen Schriftsatzes des Klägers vom 25.01.2024). Diese Aussage bezieht sich auf eine mögliche kommerzielle Nutzung des Pkw. Bei einer solchen Nutzung werden höhere Kilometerleistungen aber regelmäßig in viel kürzeren Zeiträumen erreicht. Vorliegend geht es um die private Nutzung eines Verbrauchers. Um eine Million Kilometer Laufleistung zu erreichen, müsste der Pkw bei anzunehmenden durchschnittlichen 20.000 km/Jahr 50 Jahre und bei 15.000 km/Jahr sogar 66,6 Jahre gefahren werden. Das ist offensichtlich unrealistisch.
(3) Der Kläger ist mit dem Pkw bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat insgesamt (44.356 km − 30 km bei Übergabe =) 44.326 km gefahren. Daraus ergibt sich ein Wert der Nutzungen in Höhe von \(\left(\frac{\text{60.170 €}\times\text{44.326 km}}{\text{299.970 km}}\right)\) = 8.891,21 €.
Auch wenn der Kaufvertrag nicht zustande gekommen ist, kann der zwischen den Parteien unstreitig gebliebene Kaufpreis der Berechnung zugrunde gelegt werden. Anhaltspunkte für einen anderen Wert liegen nicht vor und sind auch nicht vorgetragen worden.
Der Kläger muss sich aber nur die Nutzungen anrechnen lassen, die er seit seinem Verlangen auf Rückabwicklung der zwischen den Parteien ausgetauschten gegenseitigen Leistungen gezogen hat. Das sind 6.952,27 €. Der Pkw steht dem Kläger seit 48 Monaten zur Verfügung, davon 37,5 Monate seit seinem Rückgabeverlangen vom 11.08.2023. Dabei hat er ihn im Durchschnitt monatlich (44.325 km : 48 Monate =)923,46 km bewegt, bis zu seinem Rückgabeverlangen insgesamt (923,46 km/Monat × 10,5 Monate =) 9.696,33 km und darüber hinaus weitere (44.356 km − 9.696,33 km =) 34.659,67 km. Daraus errechnet sich ein auf die Forderung des Klägers anzurechnender Betrag von \(\left(\frac{\text{60.170 €}\times\text{34.659,67 km}}{\text{299.970 km}}\right)\) = 6.952,27 €.
Einer vollständigen Anrechnung der von dem Kläger tatsächlich gezogenen Nutzungen steht die bislang zu § 312j IV BGB ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung entgegen. Es ist wiederholt entschieden worden, dass der Schutzzweck des § 312j IV BGB, den Verbraucher durch eine hinreichende Information über die Entgeltlichkeit der Gegenleistung vor einem unüberlegten und übereilten Vertragsschluss zu bewahren, unterlaufen würde, wenn ein Unternehmer, der vor Vertragsschluss nicht in der gebotenen Weise klargestellt hat, dass seine Leistung entgeltpflichtig ist, vom Verbraucher Wertersatz verlangen könnte, wenn er die Leistung trotz nicht wirksamen Vertragsschlusses erbracht hat und der Verbraucher diese Leistung nicht herausgeben kann (vgl. BGH, Urt. v. 09.10.2025 – I ZR 159/24, juris Rn. 51; Urt. v. 04.06.2024 – X ZR 81/23, juris Rn. 46). Dort hatten die jeweiligen Verbraucher Vorteile in Form von Maklerleistungen (BGH, Urt. v. 09.10.2025 – I ZR 159/24, juris) beziehungsweise einer verbilligten Flugreise (BGH, Urt. v. 04.06.2024 – X ZR 81/23, juris) erlangt. Letztlich handelte es sich um einmalige Ereignisse. Das ist vorliegend anders mit der Folge, dass ein vollständiger Ausschluss der Anrechenbarkeit erlangter Vorteile durch die Nutzung des Pkw nicht geboten ist.
Dem Kläger steht der von der Beklagten gelieferte Pkw bis heute zur Verfügung, sodass er in der Lage ist, die daraus folgenden Vorteile immer wieder neu zu ziehen, was er nach eigenem Vortrag auch getan hat. Ihm war bekannt, dass er den Pkw bei – erfolgreicher – Rückabwicklung des Vertrags an die Beklagte würde zurückgeben müssen. Die Rückgabe des Pkw hatte er bereits mit seiner E-Mail vom 11.08.2023 angekündigt und schließlich auch in der Klageschrift im Ergebnis nicht in Zweifel gezogen. Das aber rechtfertigt es, unter Berücksichtigung der vorgenannten höchstrichterlichen Rechtsprechung jedenfalls den Wert der Nutzungen anzurechnen, die der Kläger seither gezogen hat.
3. Die Beklagte befindet sich mit der ihr obliegenden Pflicht zur Rücknahme des Pkw nicht im Verzug (Annahmeverzug). Dagegen spricht bereits die von dem Kläger in der Hauptsache geltend gemachte Zahlungsforderung, die unbedingt von einer selbst zu erbringenden Gegenleistung eingeklagt worden ist. Tatsächlich ist die Beklagte zu einer Zahlung an den Kläger nur Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw verpflichtet, wie oben dargelegt worden ist.
Darüber hinaus hat der Kläger aber auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung in voller Höhe des eingeklagten Betrags. Tatsächlich hat er sich hierauf Nutzungsvorteile anrechnen zu lassen (s. oben). Höchstrichterlich ist jedoch geklärt, dass die Forderung jedenfalls eines nicht nur unerheblich höheren als des geschuldeten Betrags ein ordnungsgemäßes Angebot einer Zug um Zug zu erbringenden Leistung ausschließt (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.2022 – VI ZR 376/20, juris Rn. 9). So ist es hier. Allein der von dem Kläger in der Hauptsache geltend gemachte Betrag übersteigt den Betrag, den die Beklagte zu zahlen tatsächlich verpflichtet ist, nicht nur unerheblich. Zudem hat der Kläger insoweit seine eigene Leistungspflicht nicht berücksichtigt
4. Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung ihm außergerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten. Der Antrag zu 4 ist nicht begründet.
Die E-Mail des Klägers vom 11.08.2023 war nicht geeignet, einen Verzug bei der Beklagten zu begründen (§§ 280 I, II, 286 BGB). Der Kläger beschränkte sich in dieser Nachricht auf den „Widerruf“ des vermeintlichen Kaufvertrags mit der Beklagten. Das konnte von ihr nur im Hinblick auf ein von dem Kläger nach wie vor in Anspruch genommenes Widerrufsrecht verstanden werden. Ein solches Recht stand dem Kläger aber wegen des Ablaufs der Widerrufsfrist nicht mehr zu. Die Beklagte musste also auf die Forderungen des Klägers insoweit nicht eingehen, was einen Verzug auf dieser Grundlage ausschließt.
Dagegen spricht nicht, dass die Voraussetzungen für eine Rückabwicklung der beiderseitigen Leistungen bereits im Zeitpunkt dieser E-Mail vorlagen. Der Kläger hat sich hierauf erst im Laufe des Rechtsstreits berufen und erst dann für eine Verurteilung der Beklagten erforderliche Tatsachen vorgetragen.
Darüber hinaus war eine allein außergerichtliche Beauftragung des jetzigen Verfahrensbevollmächtigten zum damaligen Zeitpunkt auch nicht sachdienlich. Damit scheidet ein Anspruch auf Erstattung außergerichtlich entstandener Anwaltskosten aus (vgl. BGH, Urt. v. 22.09.2022 – VII ZR 786/21, juris Rn. 20). Es war damals nicht zu erwarten, die Beklagte werde allein der außergerichtlichen Aufforderung des Klägers auf Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen eines nach Ablauf der regelmäßigen Widerrufsfrist erfolgten Widerrufs nachkommen. Es ist aus einer Vielzahl von allein beim Kammergericht anhängig gewesenen beziehungsweise noch anhängigen Verfahren bekannt, dass die Beklagte zu außergerichtlichen Zahlungen nicht bereit war. Das musste dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers bewusst gewesen sein, der gerichtsbekannt insoweit auch für andere Käufer bereits tätig war. Dass es ihm gelungen wäre, auch nur in einem Fall eine außergerichtliche Einigung zu erzielen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Es war danach bei Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten absehbar, dass der Kläger seine Forderungen gegenüber der Beklagten nur in einem gerichtlichen Verfahren durchsetzen konnte. Dann aber war es naheliegend, sogleich einen unbedingten Prozessauftrag zu erteilen. Dann lösen bereits Vorbereitungshandlungen die Gebühren für das gerichtliche Verfahren aus, und zwar auch dann, wenn der Rechtsanwalt zunächst nur außergerichtlich tätig wird. Für das Entstehen einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG bleibt kein Raum mehr. Nichts anderes kann für die zwischen dem Kläger und seinem Verfahrensbevollmächtigten getroffene Vergütungsvereinbarung gelten.
5. … Die Revision ist zuzulassen. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 II 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Der Senat weicht bei der Frage einer teleologischen Reduktion des § 312j II bis IV BGB bei Fallgestaltungen wie hier von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte ab.